Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Korrekt, aber eben nur bei der negativen Feststellungsklage. Wenn ich es richtig verstanden habe, wirkt sich das aber bei einer positiven Feststellungsklage sehr wohl aus:[/LIST]
    les ich das erste mal, dass Dein Anwalt eine positive Fst-Klage macht...Glaskugel besitz auch ich keine...

    aber bei den Anträgen muss auch die Zeit nach WR bzw. Aufrechnung geklärt werden... oder soll das einfach im Raum stehen bleiben?

    Insofern...

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hattest Du nicht einmal geschrieben, das sei eine positive Feststellungsklage (ich meine in Bezug auf die von mir genannten 2 Klagepunkte)?
    Wie auch immer: Ist es eine oder nicht? Und was bedeutet das dann für die Folgen in Bezug auf den Streitwert?


    Also noch einmal die Klagepunkte:
    ...
    1. festzustellen, dass sich die Parteien nach erklärtem Widerruf vom <Datum Widerruf 2015> des Darlehensvertrages vom <TT.MM.>/<TT+x.MM.>2008 mit der Darlehensnummer <zzz> über <Darlehenssumme aus DV3> € im Rückabwicklungsverhältnis befinden;
    2. festzustellen, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom <TT.MM.>/<TT+x.MM.>2008 mit der Darlehensnummer <zzz> aufgrund des Widerrufs vom <Datum Widerruf 2015> verpflichtet sind, an die Beklagte ein Restsaldo in Höhe von <Restsaldo nach Aufrechnung> € per <Monat> 2016 zu zahlen;
    Es gibt da keine Unterscheidung bzgl. der Zeitabschnitte, d.h. es wurde die Aufrechnung erklärt und außerdem wurden die gegenseitigen Nutzungen seit Vertragsabschluss berechnet (seitens der Bank 5% üBZ auf alle Zahlungen des Kunden und seitens des Kunden mit dem marktüblichen, variablen Zinssatz nach SUD 116 unter periodischer Betrachtungsweise), und zwar alles bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (also zu dieser dann aktualisiert). Ob man in dem (überlappenden) Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und mündlicher Verhandlung stattdessen den Verzugszins ansetzt, ist egal, weil der ebenfalls bei 5% üBZ liegt.


    Und nochmal: Ich stimme voll zu, dass man mehr fordern kann, wenn man bei der RAW noch a) eine 0%-Verzinsung seit Annahmeverzug und b) einen Gebrauchsvorteil am jeweils tatsächlich noch überlassenen Darlehensbetrag berücksichtigt.

    Es ging mir ja nur um die Aussage, dass der Kläger (zunächst) auf einem Teil der Prozesskosten sitzen bleiben könnte, wenn er ohne RSV antritt und die Sache (warum auch immer) nicht bis zu einem rechtskräftigen Urteil durchfechten könnte. Den letzten Satz in meinem vorherigen Beitrag habe ich eben gelöscht, weil der falsch und verwirrend war.

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Eughen, meines Erachtens ja, eine (+)Fst-klage denn es heisst verkürzt:

    "

    1. festzustellen, dass sich die Parteien nach erklärtem Widerruf ..... im Rückabwicklungsverhältnis befinden;

    "
    Damit wird also ein Rechtsverhältnis bestätigt => positiv

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Stimmt, das kommt wohl hin. "Negativ" wäre es, wenn es stattdessen (sinngemäß) lautete, dass der Kläger der Bank den Betrag von X Euro nicht mehr schulde, wobei das doch nur möglich wäre, wenn ein Saldo zu Gunsten des Kunden bestünde, oder?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Stimmt, das kommt wohl hin. "Negativ" wäre es, wenn es stattdessen (sinngemäß) lautete, dass der Kläger der Bank den Betrag von X Euro nicht mehr schulde, wobei das doch nur möglich wäre, wenn ein Saldo zu Gunsten des Kunden bestünde, oder?
    Negativ: "es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom .... durch Widerruf vom ... beendet wurde und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde...."


    Negativ oder positiv...hat nichts mit dem Saldo zu tun...sondern damit, ob das Rechtsverhältnis besteht (+) oder nicht (-)


    Wenn ich was rausbekommen würde: Leistungsklage

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dass es nichts mit dem Saldo zu tun hat, war mir schon klar, aber ich dachte daran, dass mit einer neg. Feststellungsklage ein bestimmter Wert vernichtet werden soll, oder etwa nicht? Siehe auch unten Landgericht Trier, Urteil vom 07.12.2015.


    Etwas anderes:

    Wie von der Geschäftsstelle des OLG Frankfurt am Main zu erfahren war, wurde keine NZB gegen das Urteil vom 27.02.2016 (17 U 16/15) eingelegt, so dass es inzwischen rechtskräftig geworden ist.

    Zur Erinnerung (Quelle: test.de, heute aktualisiert):
    Nassauische Sparkasse, Darlehensverträge Juni 2007
    Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014
    Aktenzeichen: 9 O 95/14
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016
    Aktenzeichen: 17 U 16/15 (die Revision ist nicht zugelassen, aber die Sparkasse kann sich dagegen noch beschweren und so die Sache doch noch zum BGH bringen)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
    Besonderheit: Der Kläger hatte die beiden parallel abgeschlossenen Kreditverträge über insgesamt 400 000 Euro im Januar 2014 gekündigt. Die Sparkasse kassierte von ihm insgesamt 55 597,18 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kreditnehmer klagte zunächst auf Erstattung eines Teilbetrags von gut 20 000 Euro. Das Landgericht verurteilte die Sparkasse zur Erstattung des Teilbetrags. Vorteil der Vorgehensweise: Die Kosten des Rechtsstreits und damit das maximale Prozessrisiko lagen nur bei rund 5 500 Euro. Bei Klage auf Erstattung der vollen Vorfälligkeitsentschädigung hätte es bei fast 9 500 Euro gelegen. Hätte der Kläger auch die Wirksamkeit des Widerrufs zum Thema gemacht, wären – je nach Rechtsansicht zum Streitwert – Kosten von insgesamt bis zu rund 26 000 Euro angefallen – nur für die erste Instanz. Landgericht Wiesbaden und der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main urteilen unisono: Die mit verschiedenen Zusätzen von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Belehrung der Sparkasse mit „frühestens“-Formulierung ist falsch. Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die Sparkasse hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass das Urteil des Landgerichts jetzt rechtskräftig ist.
    [neu 04.04.2016 Rechtskraft]
    Es waren (ich hatte es bereits erwähnt) Dispozinssätze angeführt worden - sowohl in der Vorinstanz (LG Wiesbaden) als auch beim OLG FFM:

    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (Realkredit) - Nassauische Sparkasse, DV vom NN./NN.06.2007 (Revision nicht zugelassen) - Das Gericht bestätigte, dass die Dispositionskredite der Bank die Vermutung rechtfertigten, sie habe Nutzungen i.H.v. 5% üBZ gezogen.
      • LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014 - 9 O 95/14 - Das Gericht führte Dispositionskredite an, welche die Bank mittels der vom Kunden gezahlten VFE bedienen konnte und rechtfertigte damit die 5% üBZ.




    Daneben gibt es seit heute bei test.de (aaO) etliche neue Einträge:
    Landesbank Baden-Württemberg, Verträge vom 18.11.2004, 08.12.2008 und 22.01.2010
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 8.1.2015
    Aktenzeichen: 6 O 64/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29.9.2015
    Aktenzeichen: 6 U 21/15
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die landgerichtliche Verurteilung zur Erstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt rund 30 000 Euro. Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt, entschieden die Stuttgarter Richter in beiden Instanzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart ließ die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu. Der Bundesgerichtshof hatte angekündigt: Er verhandelt und entscheidet den Fall am Dienstag, 5. April. Doch die Landesbank nahm die Revision wenige Tage vor der Verhandlung zurück. Offensichtlich scheut sie ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil. Selbst Bank-Anwälte glauben inzwischen: Verwirkung und Rechtsmissbrauch stehen dem Kreditwiderruf allenfalls in extremen Einzelfällen entgegen. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof hätte vermutlich zahlreiche noch unentschlossene Kreditnehmer dazu bewegt, ihre Verträge auch noch zu widerrufen und ihre Rechte geltend zu machen.
    [neu 04.04.2016: Rechtskraft durch Rücknahme der Revision]

    Sparkasse Trier, Vertrag vom 01.12.2006
    Landgericht Trier, Urteil vom 07.12.2015
    Aktenzeichen: 6 O 169/15
    Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
    Besonderheit: Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat das Gericht auf die Beschwerde beider Partein hin über den Streitwert entschieden. Es berücksichtigt bei dem üblichen Antrag auf Feststellung der Beendigung des Vertrags durch Widerruf stets auch den Nennwert von zur Sicherung des Kredits bestellten Grundschulden. Die Richterin argumentiert wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15 (s. u., 07.03.2016): Zu berücksichtigen sind alle Leistungen, die die Bank oder Sparkasse an den Kreditnehmer herauszugeben hat. Dazu gehören auch zur Sicherheit bestellte Grundschulden. Der Streitwert und dadurch das Prozessrisiko steigt damit erheblich. Im Fall, in dem das Landgericht Trier zu entscheiden hatte, liegt er nun bei 591 859,75 Euro. Zunächst hatte das Landgericht 202 406,25 Euro festgesetzt. Die Prozesskosten belaufen sich damit auf etwas über 36 000 statt gut 20 000 Euro einschließlich der Gebühren für die außergerichtliche Vertretung des Klägers. Begrenzen lässt sich das Prozesskostenrisiko durch den Verzicht auf Feststellungsanträge. Es kann auch nur die Freigabe der Grundschuld oder die Herausgabe nach Widerruf gezahlter Raten beantragt werden.
    [neu 04.04.2016]
    Die restlichen Einträge betreffen allerdings Vergleiche einer einzelnen Kanzlei, wo es nur um die Erstattung der VFE ging. Dabei kann ich mich eines Gähnens nicht erwehren, sorry.

  8. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bin gespannt, ob der u.g. Termin am 13.04.2016 stattfinden und dann immer noch nach der herkömmlichen Methode rückabgewickelt wird. Außerdem kann man für die Kläger nur hoffen, dass die Widerklage vor dem OLG keinen Bestand mehr hat.
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 19./23.05.2008
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015
    Aktenzeichen: 8 O 263/14
    Oberlandesgericht Brandenburg, Berufungsverhandlung am 13.04.2016
    Aktenzeichen: 4 U 96/15

    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Landgericht Potsdam bestätigt die verbraucherfreundliche Linie der Rechtsprechung der meisten Berliner und Brandenburger Gerichte. Es nimmt die Rückabwicklung nach der herkömmlichen Methode vor. Die Bank hat ihren Kunden auf die gezahlten Raten Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Die Kunden haben ihr Zinsen in Höhe des Durchschnittszinses aus der Bundesbank-Zeitreihe SUD118 über die ganze Laufzeit hinweg zu zahlen. Davon sei allerdings die Marge der Bank in Höhe von 0,5 Prozentpunkten nicht abzuziehen. Im Gegenzug verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufssaldo an sie zu zahlen, obwohl die Bank sie nie zur Zahlung aufgefordert hatte und die Kläger der Bank angeboten hatten, den Saldo auf Anforderung hin sofort auszugleichen. Die Bank habe dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis, argumentierte das Gericht.
    [neu 11.03.2016 Termin für die Berufungsverhandlung]

    Krass, dass das Berufungsverfahren zu folgendem Fall erst im Dezember weitergeht, obwohl das Urteil des LG Potsdam hierzu nur gut 5 Monate später als das o.g. erging. Das OLG Brandenburg ertrinkt wohl in einer Flut von DKB-Fällen...
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge Februar 2007
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 8 O 305/14
    Oberlandesgericht Brandenburg, Berufungsverhandlung am 14.12.2016
    Aktenzeichen: 4 U 208/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
    Besonderheit: Das Landgericht Potsdam stellte fest: Der Vertrag ist wirksam widerrufen, und die Kläger müssen nur noch den sich nach herkömmlicher Abrechnung ergebenden Saldo zahlen. Zugunsten der Kläger ist von Nutzungen der Bank in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Die Bank darf auch keine Steuer einbehalten. Eine solche sei anders als bei Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren samt Nutzungen nicht zu zahlen. Eine Begründung liefert das Gericht dafür nicht.
    [neu 11.03.2016 Termin für die Berufungsverhandlung]
    (Quelle: test.de)

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich bin gespannt, ob der u.g. Termin am 13.04.2016 stattfinden und dann immer noch nach der herkömmlichen Methode rückabgewickelt wird. Außerdem kann man für die Kläger nur hoffen, dass die Widerklage vor dem OLG keinen Bestand mehr hat.
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 19./23.05.2008
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015
    Aktenzeichen: 8 O 263/14
    Oberlandesgericht Brandenburg, Berufungsverhandlung am 13.04.2016
    Aktenzeichen: 4 U 96/15

    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Landgericht Potsdam bestätigt die verbraucherfreundliche Linie der Rechtsprechung der meisten Berliner und Brandenburger Gerichte. Es nimmt die Rückabwicklung nach der herkömmlichen Methode vor. Die Bank hat ihren Kunden auf die gezahlten Raten Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Die Kunden haben ihr Zinsen in Höhe des Durchschnittszinses aus der Bundesbank-Zeitreihe SUD118 über die ganze Laufzeit hinweg zu zahlen. Davon sei allerdings die Marge der Bank in Höhe von 0,5 Prozentpunkten nicht abzuziehen. Im Gegenzug verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufssaldo an sie zu zahlen, obwohl die Bank sie nie zur Zahlung aufgefordert hatte und die Kläger der Bank angeboten hatten, den Saldo auf Anforderung hin sofort auszugleichen. Die Bank habe dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis, argumentierte das Gericht.
    [neu 11.03.2016 Termin für die Berufungsverhandlung]
    (Quelle: test.de)
    Entschuldigt, aber hier stehe ich auf dem Schlauch.

    Warum soll der Kläger auf eine Zurückweisung der Widerklage hoffen? Er hat den Saldo doch freiwillig angeboten.
    Warum ist dann überhaupt eine Widerklage zulässig?
    Welcher Saldo ist hier gemeint, der nach RAW berechnete, die Restvaluta oder was sonst?

  10. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe eine Verständnisfrage zum Urteil XI ZR 366/15. Die Berechnung des Streitwerts bezieht sich nur für den Fall einer Feststellungsklage? Oder gilt dies bereits für die Erklärung des Widerrufs gegenüber der Bank?

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Hanomag:
    Ich denke, dass die Kläger unnötige Prozesskosten haben wegen der unsinnigen Widerklage der Bank. Und wenn die nicht Zug um Zug gegen Löschung der Sicherheiten erhoben wurde, ist sie mE auch noch rechtswidrig. Hatte nicht ducnici hierzu ein Urteil erwähnt? Was konkret mit "Widerrufssaldo" gemeint ist, weiß ich nicht, aber vielleicht erfahren wir nächste Woche mehr.


    @anv:
    Wieso willst Du für den Widerruf selbst einen Streitwert wissen? Der WR selbst hat keinen Streitwert. Erst, wenn Klage erhoben wird, um den Anspruch auf Durchsetzung des WR gerichtlich zu betreiben, werden Prozesskosten fällig; und deren Höhe bemisst sich dann am Streitwert, der wiederum von Details der Art der Klagepunkte abhängt.

    Interessant ist mE die Frage nach außergerichtlichen Anwaltskosten: Diese bemessen sich gemäß RVG ebenfalls am Streitwert, weshalb dann ja wohl auch die Maßstäbe des BGH gelten müssen. Auch das kann dann uU deutlich teurer sein als nach Berechnungen aus der Zeit vor dem Beschluss des BGH im März. Als Alternative dürfte dann das sog. Erfolgshonorar an Bedeutung gewinnen (nur außergerichtlich möglich), aber auch da könnten die Kosten nun steigen.

    Beantwortet das Deine Frage?

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Beschluss vom BGH, XI ZR 200/15 v. 19.01.2016


    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...88&Blank=1.pdf


    Widerrufssaldo... naja, die Restschuld, die das Gericht meint, welche der Bank nach dem WR und RAW noch zustehen...

    Bin gespannt. Bei unserem Fall mit der DKB hat ja der BV auch kein Zug-um-Zug bzw. Herausgabe der GS angegeben, was unseren Rechtsanwalt dazu bewegt hat zu beantragen, dass die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen wäre...

  13. Avatar von Nafets
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal kurz den Stand bezüglich meines Widerrufes bis zum heutigen Tag.

    14.06.2015 Widerruf erklärt
    02.07.2015 Ablehnung meines Widerrufes durch die ING-DiBA
    20.07.2015 Kostenzusage der ARAG- jedoch nur: es wird festgestellt, dass...Darlehensvertrag.... wirksam widerrufen wurde. Keinesfalls ist als Gegenstandswert die ursprüngliche volle oder noch offene Darlehensvaluta zugrunde zu legen.
    05.08.2015 Entwurf der Klage zum Landgericht Frankfurt
    08.09.2015 Beschluss des Gerichtes, dass Streitwert Restvaluta ist
    20.10.2015 ARAG verweigert volle Kostenzusage
    04.11.2015 Mein RA unterrichtet die ARAG über unsere Rechtsauffassung (mit Gerichtsurteil)

    16.11.2015 Die ARAG ist eingeknickt - im Anschluß Klage-Klageerwiderung und Replik
    04.04.2016 Termin beim LG Frankfurt 2-27 bekannt gegeben - so ziemlich genau 1 Jahr nach meinem Widerruf- der 15.07.2016
    15.07.2016 Termin der (ersten) Gerichtsverhandlung

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Nafets:
    Was hat denn das LG FFM bei Dir in der Ladung geschrieben? Nur den Termin oder noch irgendwelche Hinweise? Die wären sicherlich sehr interessant!

  15. Avatar von Nafets
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ eugh:
    Steht nur der Termin zur mündlichen Verhandlung und das die Entscheidung ein Einzelrichter trifft.

  16. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also hast Du keinen Hinweis bekommen, dass die WRB wohl fehlerhaft sei und dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe? Schade! Was für eine WRB und welche Art von Klage ist es denn?

  17. Avatar von Nafets
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, leider nicht.

    ABER ich habe die Formulierung: " Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehnsvertrages bei der ING-DiBa AG.“

    und da gibt es ja bereits Urteile, die die ING-DiBA anerkannt hat.
    Es handelt sich, dank der ARAG, um eine negative Feststellungsklage - ich hoffe, es gibt keine Klageabweisung (wegen des BGH-Urteiles) ansonsten müssten wir erneut klagen.

  18. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich bin gespannt, ob der u.g. Termin am 13.04.2016 stattfinden und dann immer noch nach der herkömmlichen Methode rückabgewickelt wird. Außerdem kann man für die Kläger nur hoffen, dass die Widerklage vor dem OLG keinen Bestand mehr hat.

    Krass, dass das Berufungsverfahren zu folgendem Fall erst im Dezember weitergeht, obwohl das Urteil des LG Potsdam hierzu nur gut 5 Monate später als das o.g. erging. Das OLG Brandenburg ertrinkt wohl in einer Flut von DKB-Fällen...
    Aufgrund der Überlastung des OLG Brandenburg in Sachen DKB gab es doch dieses Musterverfahren mit dem bösen miesen Urteil aus Januar 2016 (wo der Annahmeverzug zwar beantragt , dann aber mit keinem Wort mehr erwähnt worden ist):
    https://www.kanzlei-storch.de/sites/a...id_article=257

    Der Richter am LG Potsdam hatte seinerzeit erklärt, dass dieses Musterverfahren dazu dienen sollte, DKB-Berufungen mit Verweis auf dieses Verfahren abzuweisen. Meiner Laienmeinung nach geht das nach hinten los, denn welcher Kläger will schon so eine Entscheidung. Als Muster hätten sie sich einen einfacheren Fall raussuchen sollen.

    Außerdem wissen wir zB von "schauma", dass die DKB trotz des Musterurteils bis zum Verhandlungstag am OLG standhaft bleibt und bei ihr dann konkret wenige Tage vor Urteilsverkündung die Berufung zurückgenommen hat. Ich nehme also an, dass der Termin am 13.4. auf jeden Fall stattfinden wird - und je nachdem, was der Richter im Termin so erzählt, wird die DKB die Berufung vor Urteilsverkündung zurücknehmen oder eben das Urteil kassieren, wenn es für sie vorteilhafter als die LG-Entscheidung ist. Sicher wissen wir derzeit nur, dass das OLG Brandenburg mit 2,5% üBZ urteilt (was ich selber nicht so toll finde, ich warte auf einen Termin bei diesem OLG).

    Bei den Komikern von der DKB ist doch immer alles offen.

  19. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


    https://www.finanz-forum.de/threads/12593-widerrufsjoker-widerrufsbelehrung-unwirksam?p=123875&viewfull=1#post123875


    Die Bank hat nach dem erklärten Widerruf, den Vertrag gekündigt und benimmt sich so, als ob es nie einen Widerruf gab
    Wie ist Eure Meinung dazu?

  20. Avatar von merino
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wann beginnt die Verhandlung am 13.4.?

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Aufgrund der Überlastung des OLG Brandenburg in Sachen DKB gab es doch dieses Musterverfahren mit dem bösen miesen Urteil aus Januar 2016 (wo der Annahmeverzug zwar beantragt , dann aber mit keinem Wort mehr erwähnt worden ist):
    https://www.kanzlei-storch.de/sites/a...id_article=257

    Der Richter am LG Potsdam hatte seinerzeit erklärt, dass dieses Musterverfahren dazu dienen sollte, DKB-Berufungen mit Verweis auf dieses Verfahren abzuweisen. Meiner Laienmeinung nach geht das nach hinten los, denn welcher Kläger will schon so eine Entscheidung. Als Muster hätten sie sich einen einfacheren Fall raussuchen sollen.

    Außerdem wissen wir zB von "schauma", dass die DKB trotz des Musterurteils bis zum Verhandlungstag am OLG standhaft bleibt und bei ihr dann konkret wenige Tage vor Urteilsverkündung die Berufung zurückgenommen hat. Ich nehme also an, dass der Termin am 13.4. auf jeden Fall stattfinden wird - und je nachdem, was der Richter im Termin so erzählt, wird die DKB die Berufung vor Urteilsverkündung zurücknehmen oder eben das Urteil kassieren, wenn es für sie vorteilhafter als die LG-Entscheidung ist. Sicher wissen wir derzeit nur, dass das OLG Brandenburg mit 2,5% üBZ urteilt (was ich selber nicht so toll finde, ich warte auf einen Termin bei diesem OLG).

    Bei den Komikern von der DKB ist doch immer alles offen.

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Keine Ahnung. Ruf doch einfach bei der Geschäftsstelle an und melde Dich dann nochmal hier, wenn Du die Uhrzeit kennst. Danke!

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