Der Deutlichkeit der Belehrung steht auch nicht entgegen, dass sie einen Abschnitt über „
Finanzierte Geschäfte“ enthält, ohne dass ein finanziertes Geschäft vorliegt. Zwar darf die Belehrung grundsätzlich keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00, Tz. 16, Urteil 8. Juli 1993 – I ZR 202/92, Tz. 18). Vorliegend ist aber weder dargelegt, noch ersichtlich, dass der Abschnitt über finanzierte Geschäfte in irgendeiner Weise geeignet ist, von der Belehrung abzulenken oder den Verbraucher zu verwirren, geschweige denn den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Die Belehrung gilt unmissverständlich nur, „
wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“. Wann dies der Fall ist wird anhand der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) erläutert. Die Belehrung ist auch insoweit inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über Umfang und Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. März 2016 – 13 U 27/16).