Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von vissbuslabi
    vissbuslabi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Frage

    Kann man den die aktuelle Klage aus 2015 (wo es Streit mit RSV wg Streitwert gibt), einfch zuruecknehmen, und erneut einreichen mit dem niedrigeren Streitwert in Anlehnung an BGH 12.01.2016 ??
    Dann zahle ich oder die RSV zwar die 30% der Kosten wg Klageruecknahme...
    Danach reichen wir die Klage erneut mit niedrigerem Streitwert ein, so dass die RSV endlich zufrieden ist...

    ??? Ein gangbarer Weg?

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    @Harley
    also an die ING-Diba bin ich über den damaligen Vermittler Freie Hypo gekommen (seit 2007 Dr. Klein & Co. AG). Das betreffende Darlehen basiert auf meiner Anfrage bei ING in Frankfurt. Von dort habe ich die Antragsunterlagen erhalten. Über die ortsansässige NL ist meines Wissens keine Aktivität passiert.

    P.S.: ING hat über seinen RA Göhmann beim LG Hannover beantragt, die Klage abzuweisen. Begründung soll wohl noch folgen.

    Ist das RA Göhrmann aus Nürnberg?

  5. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hi,

    kein Plan, heißt hier so:

    Amtsgericht Aurich



    Gruß
    Schau noch mal nach. Deine hier hochgeladene Ladung: Post #12276 stammt vom Landgericht Aurich.
    Nicht dass du noch zum falschen Gericht gehst.

  6. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vissbuslabi
    Frage

    Kann man den die aktuelle Klage aus 2015 (wo es Streit mit RSV wg Streitwert gibt), einfch zuruecknehmen, und erneut einreichen mit dem niedrigeren Streitwert in Anlehnung an BGH 12.01.2016 ??
    Dann zahle ich oder die RSV zwar die 30% der Kosten wg Klageruecknahme...
    Danach reichen wir die Klage erneut mit niedrigerem Streitwert ein, so dass die RSV endlich zufrieden ist...

    ??? Ein gangbarer Weg?
    Warum willst du dir denn die Kosten aufhalsen? Ducnici hat doch schon auf den richtigen Weg hingewiesen:
    Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung beim LG. Der Kostenvorschuss sollte dann gemäß dem neuen Streitwert festgesetzt werden. Klären, ob das von Amts wegen geschieht, sonst auch das gleich mit beantragen.

  7. Avatar von vissbuslabi
    vissbuslabi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Warum willst du dir denn die Kosten aufhalsen? Ducnici hat doch schon auf den richtigen Weg hingewiesen:
    Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung beim LG. Der Kostenvorschuss sollte dann gemäß dem neuen Streitwert festgesetzt werden. Klären, ob das von Amts wegen geschieht, sonst auch das gleich mit beantragen.

    Es gibt schon vorläufige Streiwertfestsetzung (Nominalbetrag Darlehen) vom Ende 2015.
    Und sie wird von RSV nicht akzeptiert. Und der RA sagt, es gibt kein Rechtsmitteel gegen vorläufige Streiwertfestsetzung.

    Und ich als Privatperson, weiss nicht was ich tun soll.
    RA schlug vor, die RSV zu verklagen.. Es kann aber sein, dass Fehler auf Seite des RA liegt, wenn er zB Klageantrag mit dem nominalen Streitwert nicht mit RSV abgestimmt hätte...bevor Klage eingereicht wurde. Ich kenne ja nicht die Details seiner Kommunikation mit RSV, die an mir vorbeiläuft..

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat von eugh
    Hier habe ich eine Frage zu mehreren DV bei demselben Institut:

    Angenommen, ein Kunde hat 3 DV bei derselben Bank mit derselben, rechtsfehlerhaften WRB zu jedem der 3 DV. Der Kunde klagt zunächst nur bei einem DV. Ich gehe davon aus, dass er später auch noch Klage über die verbliebenen DV erheben kann.

    Wann könnte der Kunde noch die bisher nicht streitgegenständlichen DV in die Klage mit aufnehmen? Noch unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung? Wann müsste der Kunde dann die damit verbundenen neuen (höheren) Gerichtsgebühren und RA-Honorare vorschießen?

    Wäre es auch möglich, eine komplett neue Klage über die anderen DV zu erheben? Oder müssen die mit der Klage zum 1. DV "eingeklappt" werden?


    Also deine Fragen kann ich nur zum Teil beantworten. Natürlich kann man seinen Klageantrag - z.B. aus Kostengründen - zunächst nur auf ein Darlehen beschränken ohne dass dadurch das Recht zur Klage für die anderen Verträge beeinträchtigt würde. Du könntest bei einer Leistungsklage z.B. wegen Rückerstattung der VFE die Klage auch nur auf einen Teilbetrag der VFE beschränken.

    Bis wann du die Klage um weitere DV erweitern kannst entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Da müsste sich mal einer der Profis hier zu äußern.

    Der Begriff: "eingeklappt" ist mir als nordwestlich angesiedeltem Einheimischen in dem hier gebrauchten Zusammenhang nicht geläufig. Wennde damit abba meins: "eingeklappt = kannse fagessen", dann is dat nich zutreffend.

  9. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vissbuslabi
    Es gibt schon vorläufige Streiwertfestsetzung (Nominalbetrag Darlehen) vom Ende 2015.
    Und sie wird von RSV nicht akzeptiert. Und der RA sagt, es gibt kein Rechtsmitteel gegen vorläufige Streiwertfestsetzung.

    Und ich als Privatperson, weiss nicht was ich tun soll.
    RA schlug vor, die RSV zu verklagen.. Es kann aber sein, dass Fehler auf Seite des RA liegt, wenn er zB Klageantrag mit dem nominalen Streitwert nicht mit RSV abgestimmt hätte...bevor Klage eingereicht wurde. Ich kenne ja nicht die Details seiner Kommunikation mit RSV, die an mir vorbeiläuft..
    OK, das ist natürlich ein berechtigter Einwand. Das dass Gericht den Streitwert schon vorläufig festgesetzt hatte, war uns bisher aber nicht bekannt.

    Bevor ich die Klage zurück nähme und mir dann die Kosten dafür endgültig ans Bein binde, würde ich überlegen, ob es keinen Sinn macht, den (überhöhten) Vorschuss aus der eigenen Tasche auszulegen, denn das Geld gibt's wieder zurück und Zinsverluste treten Dank der EZB auch nicht mehr ein.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hatte hier im Forum nicht schon einmal jemand auf ein Urteil hingeweisen, wo ein Kläger bewusst (wegen des Streitwerts) nur einen Teil der ihm eigentlich zustehenden Forderungen eingeklagt hatte? Ging es dabei nur um eine VFE oder doch auch um eine RAW? Ich weiß es nicht mehr, sorry. Evtl. auch einmal die lange Liste bei test.de durchforsten...


    Ist dieses unschöne Urteil bekannt? LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15. M.E. absurd ist folgende Begründung:
    Der Deutlichkeit der Belehrung steht auch nicht entgegen, dass sie einen Abschnitt über „Finanzierte Geschäfte“ enthält, ohne dass ein finanziertes Geschäft vorliegt. Zwar darf die Belehrung grundsätzlich keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00, Tz. 16, Urteil 8. Juli 1993 – I ZR 202/92, Tz. 18). Vorliegend ist aber weder dargelegt, noch ersichtlich, dass der Abschnitt über finanzierte Geschäfte in irgendeiner Weise geeignet ist, von der Belehrung abzulenken oder den Verbraucher zu verwirren, geschweige denn den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Die Belehrung gilt unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“. Wann dies der Fall ist wird anhand der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) erläutert. Die Belehrung ist auch insoweit inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über Umfang und Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. März 2016 – 13 U 27/16).
    Das Urteil zitiert wegen des Streitwerts den BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15.


    Nochmal ein Anlauf zu folgender Frage:
    Zitat Zitat von eugh
    Hier habe ich eine Frage zu mehreren DV bei demselben Institut:

    Angenommen, ein Kunde hat 3 DV bei derselben Bank mit derselben, rechtsfehlerhaften WRB zu jedem der 3 DV. Der Kunde klagt zunächst nur bei einem DV. Ich gehe davon aus, dass er später auch noch Klage über die verbliebenen DV erheben kann.

    Wann könnte der Kunde noch die bisher nicht streitgegenständlichen DV in die Klage mit aufnehmen? Noch unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung? Wann müsste der Kunde dann die damit verbundenen neuen (höheren) Gerichtsgebühren und RA-Honorare vorschießen?

    Wäre es auch möglich, eine komplett neue Klage über die anderen DV zu erheben? Oder müssen die mit der Klage zum 1. DV "eingeklappt" werden?

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Hatte hier im Forum nicht schon einmal jemand auf ein Urteil hingeweisen, wo ein Kläger bewusst (wegen des Streitwerts) nur einen Teil der ihm eigentlich zustehenden Forderungen eingeklagt hatte? Ging es dabei nur um eine VFE oder doch auch um eine RAW? Ich weiß es nicht mehr, sorry. Evtl. auch einmal die lange Liste bei test.de durchforsten...
    Wenn du dieses Urteil - OLG Frankfurt vom 27.01.16 - 17 U 16/15 - meinst, da ging es nur um die VFE. Kläger hatte 9.000€ und 46.000€ VFE gezahlt und zunächst nur die 9.000€ + 12.000€ Teilbetrag aus der 2. VFE eingeklagt. Kosten so niedrig wie möglich gehalten, aber dennoch die Schwelle zur NZB mit 21.000 € elegant genommen. Gute Arbeit des RAs und nicht nur aufs eigene Portemonnaie geschaut.

    https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:7490872

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, Harley, genau das Urteil meinte ich, und auch ich fand, dass dies sehr elegant gemacht war. Hier noch einmal der Eintrag dazu bei test.de:
    Nassauische Sparkasse, Darlehensverträge Juni 2007
    Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014
    Aktenzeichen: 9 O 95/14
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016
    Aktenzeichen: 17 U 16/15 (die Revision ist nicht zugelassen, aber die Sparkasse kann sich dagegen noch beschweren und so die Sache doch noch zum BGH bringen)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
    Besonderheit: Der Kläger hatte die beiden parallel abgeschlossenen Kreditverträge über insgesamt 400 000 Euro im Januar 2014 gekündigt. Die Sparkasse kassierte von ihm insgesamt 55 597,18 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kreditnehmer klagte zunächst auf Erstattung eines Teilbetrags von gut 20 000 Euro. Das Landgericht verurteilte die Sparkasse zur Erstattung des Teilbetrags. Vorteil der Vorgehensweise: Die Kosten des Rechtsstreits und damit das maximale Prozessrisiko lagen nur bei rund 5 500 Euro. Bei Klage auf Erstattung der vollen Vorfälligkeitsentschädigung hätte es bei fast 9 500 Euro gelegen. Hätte der Kläger auch die Wirksamkeit des Widerrufs zum Thema gemacht, wären – je nach Rechtsansicht zum Streitwert – Kosten von insgesamt bis zu rund 26 000 Euro angefallen – nur für die erste Instanz. Landgericht Wiesbaden und der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main urteilen unisono: Die mit verschiedenen Zusätzen von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Belehrung der Sparkasse mit „frühestens“-Formulierung ist falsch. Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
    [neu 12.2.2016 Urteil in der Berufungsinstanz]
    Und dazu noch meine Kurzzusammenfassung in der "Sammlung" bzgl. RAW (Beitrag #6):

    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (Realkredit) - Nassauische Sparkasse, DV vom NN./NN.06.2007 (Revision nicht zugelassen) - Das Gericht bestätigte, dass die Dispositionskredite der Bank die Vermutung rechtfertigten, sie habe Nutzungen i.H.v. 5% üBZ gezogen.
      • LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014 - 9 O 95/14 - Das Gericht führte Dispositionskredite an, welche die Bank mittels der vom Kunden gezahlten VFE bedienen konnte und rechtfertigte damit die 5% üBZ.



    Genauso ist der Ansatz meines RA, d.h. Vermutung bankseitiger Nutzungen i.H.v. 5% üBZ untermauern mit dem Hinweis, dass die Bank als Vollbank auch Dispositionskredite ausgebe, diese also mit den Ratenzahlungen der Kunden finanziere. Und die Dispozinssaätze sind bekanntlich höher als 5% üBZ.

    Weiß jemand, ob die Nassauische Sparkasse NZB vor dem BGH eingelegt hat? Fristen? Termine?

  13. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAM, nein RA Göhmann aus Frankfurt
    Zitat Zitat von RAM
    Ist das RA Göhrmann aus Nürnberg?

  14. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat von illusive
    @Timotheus
    Urteil d. LG Münster zur Belehrung, die auch bergnuckel hat:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/m..._20160128.html

    Und wenn wir schon dabei sind, aktuell LG Köln zu einer etwas anderen Belehrung:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20160322.html



    Zitat Zitat von r0mek
    Ich habe die gleiche WRB - 1 Instanz: LG Düdo - verloren (Sommer 2015) 2. Instanz OLG Düdo Hinweisbeschluss: die Kammer geht davon aus, dass wir wirksam widerrufen haben.

    Jetzt haben beide Parteien zum Hinweisbeschluss Stellung genommen. Einen Verhandlungstermin gibt es z. Z. nicht.
    kannst du den hinweisbeschluss hier nicht mal einstellen ?

    wj

  15. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es gibt einen Beschluss:

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2015 – 11 SV 93/15

    Danach soll die Erhebung der Klage auf RAW selbst dann nicht am Ort des belasteten Grundstücks gemäß § 24 ZPO möglich sein, wenn gleichzeitig mit der RAW auch die Löschung der Grundschuld begehrt wird.

    Was das für alle Kläger gegen Banken mit Sitz in Frankfurt bedeutet, dürfte ja klar sein. Nur noch Frankfurt wäre zuständiger Gerichtsstand.

    Könnte jemand mit Juris bzw. Beck-online Zugang mal schauen, ob sich der Beschluss in diesen Datenbanken findet?

  16. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Schau noch mal nach. Deine hier hochgeladene Ladung: Post #12276 stammt vom Landgericht Aurich.
    Nicht dass du noch zum falschen Gericht gehst.

    Oh, stimmt.

    Das Amtsgericht ist eine Hausnummer davor !!

    Danke

  17. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Warum willst du dir denn die Kosten aufhalsen? Ducnici hat doch schon auf den richtigen Weg hingewiesen:
    Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung beim LG. Der Kostenvorschuss sollte dann gemäß dem neuen Streitwert festgesetzt werden. Klären, ob das von Amts wegen geschieht, sonst auch das gleich mit beantragen.
    Hi,
    das ist genau das was mein RA gemacht hat, richtig ?
    Um die ARAG dazu zu bringen den vom Gericht festgelegten Streitwert akzeptieren zu müssen, oder ?

    Gruß

  18. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Es gibt einen Beschluss:

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2015 – 11 SV 93/15

    Danach soll die Erhebung der Klage auf RAW selbst dann nicht am Ort des belasteten Grundstücks gemäß § 24 ZPO möglich sein, wenn gleichzeitig mit der RAW auch die Löschung der Grundschuld begehrt wird.

    Was das für alle Kläger gegen Banken mit Sitz in Frankfurt bedeutet, dürfte ja klar sein. Nur noch Frankfurt wäre zuständiger Gerichtsstand.

    Könnte jemand mit Juris bzw. Beck-online Zugang mal schauen, ob sich der Beschluss in diesen Datenbanken findet?
    bei juris nicht veröffentlicht
    einen bericht dazu gibt es
    hier

    https://www.goehmann.de/node/659



  19. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    bei juris nicht veröffentlicht
    einen bericht dazu gibt es
    hier

    https://www.goehmann.de/node/659


    Danke Wj, so bin ich auch auf den Beschluss aufmerksam geworden. Aber Göhmann ist eine Kanzlei, die ausschließlich die Gegenseite, z.B. die ING-Diba, vertritt. Deshalb wäre m.E. unbedingt zu prüfen, ob die Darstellung der RAe den Beschluss richtig und vor allem vollständig wiedergibt.

    Für mich ist insbesondere überraschend, dass das Gericht, das den Streit zugewiesen bekommt sich gegen die Verweisung offensichtlich doch verwehren kann. Bisher war ich davon ausgegangen, dass eine Zurückverweisung durch § 281 II S.4 ZPO - "Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend." - ausgeschlossen ist.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hi,
    das ist genau das was mein RA gemacht hat, richtig ?
    Um die ARAG dazu zu bringen den vom Gericht festgelegten Streitwert akzeptieren zu müssen, oder ?

    Gruß
    Meines Erachtens ist das der falsche Weg. Den Antrag von der ARAG zu akzeptieren und v. Gericht den Streitwert festsetzen zu lassen.

    Der richtige Weg wäre, den für den Kläger passenden und richtigen Antrag oder besser Anträge zu formulieren, der ARAG mit Bitte um Deckung zusenden, falls Ablehnung kommt, die ARAG daraufhin verklagen.

    Alles andere ist Flickschusterei...

  21. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Meines Erachtens ist das der falsche Weg. Den Antrag von der ARAG zu akzeptieren und v. Gericht den Streitwert festsetzen zu lassen.

    Der richtige Weg wäre, den für den Kläger passenden und richtigen Antrag oder besser Anträge zu formulieren, der ARAG mit Bitte um Deckung zusenden, falls Ablehnung kommt, die ARAG daraufhin verklagen.

    Alles andere ist Flickschusterei...
    Kommt drauf an, wie das Gericht den vorläufigen Streitwert ermittelt hat, der nach Angabe von @vissbuslabi nicht anfechtbar sein soll. Wenn er gemäß BGH-Beschluss vom 12.1.16 ermittelt wurde, kann man sicher gegen die RSV klagen. Erfolgte die Festlegung nach Nominalwert oder Restschuld hätte ich Bauchschmerzen mit einer Klage gegen die RSV, weil die sich dann vermutlich damit verteidigen würde, dass offensichtlich der vorläufige Streitwert fehlerhaft festgestellt wurde.

    In diesem Fall ist das viel risikolosere Verfahren die Gerichtsgebühren - sofern möglich - aus eigener Tasche zunächst zu bezahlen und die Überzahlung nach Rechtskraft des Urteils und Ergehen des ggf. niedrigeren Kostenfestsetzungsbeschlusses von der Gerichtskasse zurück zu erhalten.

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