Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    hast du deine WRB schon mal hier im Forum eingestellt?
    Würde ich gerne mal sehen ?

    Ich habe Gerichtstermin am 19.Mai2016

    Gruß

  3. Avatar von bergnuckel
    bergnuckel ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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    Hier bitte: Leider habe ich aktuell nur eine schlechte Kopie zur Verfügung.
    Ist dein Vertrag ausschliesslich im Präsenzgeschäft abgeschlossen worden.
    Also erstmalige Vertragssichtung und Unterschrift der Dokumente in einer Filiale oder haben sie die Unterlagen vorab zur Besichtigung bekommen?

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von bergnuckel
    Hallo,

    ich wollte euch über meinen aktuellen Stand, der aktuell doch sehr unerfreulich ist, auf dem laufenden halten.
    Es geht um den Widerruf eines selbst genutzen Neubaus; Vertrag aus 2008; Bank aus dem genossenschaftlichen Sektor; Abschluss im Präsenzgeschäft in der Filiale

    - Prüfung der Widerrufserklärung durch 2 Anwälte - Beide waren der Meinung-> Angreifbar
    - Widerruf selbst erklärt Anfang Februar; Ablehnung der Bank Mitte Februar
    - Begründung mit Erklärung selbst hinterhergeschickt Mitte Februar; Endgültige Ablehnung der Bank kurze Zeit später
    - Anfang März schickte unser Anwalt einen ausführlichen Brief.
    - Jetzt kam von einer, durch unsere Bank beauftragten, gegnerischen Anwaltskanzlei ein Brief mit folgendem Inhalt:
    Ablehnung wg. Präsenzgeschäft, keinerlei Verhandlungsbereitschaft, usw...
    - Unser Anwalt ist zwar der Meinung trotzdem angreifbar. Rät uns aber, auch mangels Deckung RSV, in der aktuellen Rechtslage zu keiner Klage.
    Wir wollen die Rechtslage weiter beobachten um später ggf. noch eine Klage einreichen zu können.
    @Dogfight76: Ich glaube sie haben aktuell ein Verfahren mit identischer Widerrufsbelehrung und Präsenzgeschäft am laufen - Über weitere Erfahrungen wäre ich dankbar!

    Jetzt kommts:
    Der gegnerische Anwalt bzw. unsere Bank will ihre Kosten in Höhe des 1,8fachen des üblichen Gegenstandwertes aber jetzt von uns ersetzt bekommen.
    Seine Mandantin würde jedoch darauf verzichten sodenn es zu einer Einigung über die unveränderten Fortsetzung des Darlehens gibt.

    Unser Anwalt meint hier das wir den gegnerischen Anwalt aussergerichtlich keinenfalls bezahlen müssen; Bank hat eine eigene Rechtsabteilung und dieser wäre zumutbar gewesen den anwaltlichen Widerruf abzuweisen.

    Ich bin mir jetzt aber nicht sicher, ob uns demnächst eine "dicke" Rechnung mit den Anwaltskosten (Je nach Streitwertfestsetzung sind das schnell mal 3-5tsd Euro) der Bank ins Haus "flattert".
    Nachdem es nach Ablehnung des Widerruf von seitens der Bank eh keine Einigung über die Weiterführung des Darlehens braucht - Der Vertrag läuft ja sowieso bis zu einem Gerichtsverfahren -
    kann ich das ganze nur als Taktik der Bank verstehen, dass wir hier was schriftliches unterschreiben sollen um sich gegen eine mögliche zukünftige Rechtsmitteleinlegung von unserer Seite zu wappnen.

    soviel dazu...
    Umgedreht:

    Wenn die Bank von Dir die Kosten für den Anwalt will, Du nicht zahlst, müsste sie die Kosten einklagen. Dabei könntest Du eine Hilfswiderklage stellen, dass (inzident) festgestellt wird, dass der DV durch den WR beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde....und somit die Bank ihre Kosten selbst tragen müsste...

    Streitwert: Kosten des Anwalts der Bank


    Oder gäbe es da aus prof. Sicht Einwände? Frag mal Deinen Anwalt...


    Alternativ, Dein Anwalt soll einen Dreizeiler schicken und die Rechnung ablehnen. Sonst könnte Schweigen als Zustimmung ausgelegt werden.

    Hinweis darauf, dass Du an Deine bisherige Rechtsauffassung festhältst und Klage einreichen wirst. Wann ist ja erst mal (bis zur Verjährung) egal...


    Die WRB ist doch angreifbar. Unterschiedliche Fristangaben, FG und dann "der schriftliche Vertragsantrag"


    & was ist ein VERTRAGSantrag? Ein Antrag auf einen Vertrag?

    Es müsste heissen "schriftliche Antrag des Verbrauchers"

    => §355 Abs.3 BGB aF


    "Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden."


    https://lexetius.com/BGB/355,3

  5. Avatar von bergnuckel
    bergnuckel ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Umgedreht:

    Wenn die Bank von Dir die Kosten für den Anwalt will, Du nicht zahlst, müsste sie die Kosten einklagen. Dabei könntest Du eine Hilfswiderklage stellen, dass (inzident) festgestellt wird, dass der DV durch den WR beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde....und somit die Bank ihre Kosten selbst tragen müsste...

    Streitwert: Kosten des Anwalts der Bank


    Oder gäbe es da aus prof. Sicht Einwände? Frag mal Deinen Anwalt...


    Alternativ, Dein Anwalt soll einen Dreizeiler schicken und die Rechnung ablehnen. Sonst könnte Schweigen als Zustimmung ausgelegt werden.

    Hinweis darauf, dass Du an Deine bisherige Rechtsauffassung festhältst und Klage einreichen wirst. Wann ist ja erst mal (bis zur Verjährung) egal...


    Die WRB ist doch angreifbar. Unterschiedliche Fristangaben, FG und dann "der schriftliche Vertragsantrag"


    & was ist ein VERTRAGSantrag? Ein Antrag auf einen Vertrag?

    Es müsste heissen "schriftliche Antrag des Verbrauchers"

    => §355 Abs.3 BGB aF


    "Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden."


    https://lexetius.com/BGB/355,3

    Hallo ducnici,

    vielen Dank für deinen Antwort.

    Unser Anwalt hat die von dir aufgezeigten Punkte auch bereits bemängelt.

    Jedoch ist die aktuelle Rechtssprechung mehrheitlich aktuell anderer Meinung (Es gibt da ein, für uns,sehr unschönes Urteil vom OLG Düsseldorf)
    Es war halt leider ein Vertragsabschluss in der Filiale der Bank in einem Präsenzgeschäft; Die Vertragsunterlagen haben wir davor auch nicht zugeschickt bekommen sondern lediglich Angebote zu den Konditionen.
    Die Begründung in den Urteilen lautet, dass hier für den Darlehensnehmer überhaupt keien Unklarheit aufkommen kann wann der Lauf der Widerrufsfrist beginnt.

    Für uns ist halt das finanzielle Risiko einer Klage momentan zu gross.

    Ich bin mir halt nicht sicher, sofern ich nicht zahle, welche mittel sie sonst noch haben die Kosten für den Anwalt einzutreiben. Stichwort Pfändung, Androhung einer Zwangsversteigerung, etc... Gib ja mehr so unschöne Dinger...

    Mittlerweile bin ich mir leider auch nicht mehr so sicher ob das mit dem Widerruf eine gute Idee war:
    Wir haben uns eigentlich nach dem Ablaufplan gehalten:
    - Haben das ganze von 2 unterschiedlichen Anwälten prüfen lassen und dort auch angegeben, dass der Vertrag in der Bank unterzeichnet wurde.
    - Den Widerruf danach selbst erklärt und uns von unserem ausgewählten Anwalt unterstützen lassen.

    Ergebnis ist aktuell:
    - Ich bezahle aktuell unseren Anwalt.
    - Ich bekomme angedroht den gegnerischen Anwalt zu bezahlen.
    - Unser Berater ist extrem verärgert und hat uns an jmd. anders abgegeben.
    - Ich habe bisher 3 Monate von unserem Sondertilgungsrecht nicht gebraucht gemacht ( Das werde ich aber jetzt nachholen - oder spricht hier was dagegen?)

    tja...

  6. Avatar von ProVision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    @RAM, gute Idee, reiche ich an meinen RA.
    Zivilprozessordnung§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
    Standorte:
    ING-DiBa AG
    Theodor-Heuss-Allee 2
    60486 Frankfurt am Main

    ING-DiBa AG
    Podbielskistraße 343
    30659 Hannover

    ING-DiBa AG
    Südwestpark 97
    90449 Nürnberg

    ING-DiBa AG
    Unternehmensrepräsentanz
    Unter den Linden 74
    10117 Berlin

    Siehe: https://www.ing-diba.de/ueber-uns/un...men/standorte/
    Oder: https://www.unternehmensregister.de (dort dann nach ING-DiBa AG suchen)

    Ist an sich nicht jede "Filiale" eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO ?

  7. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wohnort? Sitz der Bank? Welches Gericht wäre zuständig?

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @bergnuckel

    was meinst Du, was der BGH zu dieser WRB sagt? Alles andere ist egal. Außer dass man die Hürden zum BGH überspringen muss...

    Die Bank hat im Moment mit ihren Schreiben genau das erreicht, was sie wollte. Dich verunsichert und von einer Klage abgehalten.

    Erst mit einer Klage wird es für die Bank risikoreich. Sie weiß auch nicht, wie die Richter ticken, heute kann das von gestern schon überholt sein. Die Schlinge zieht sich von Monat zu Monat enger zu. Vorgestern Rechtsmissbrauch ad acta, gestern das OLG S Urteil rechtskräftig geworden...

    Wenn Du Feb 2016 widerrufen hast, hast Du Zeit bis 31.12.2019, eine Leistungsklage einzureichen.

    Ggf. kannst Du das Darlehen in 2018 noch ablösen. Hilfsweise, ordentlich kündigen, ablösen, umschulden und danach die Bank verklagen...

    Für eine genaue Kündigung müsste man wissen, 10 Jahre Zinsbindungsfrist oder länger? Wann wurde das Darlehen vollständig ausbezahlt?


    Bis 2018/19 kann viel passieren. Am BGH. An Deinem Gerichtsstandort. Am Gerichtsstandort der Bank.

  9. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "Außer dass man die Hürden zum BGH überspringen muss..." , das ist leicht gesagt und kostet über drei Instanzen locker mittlere fünfstellige Beträge.

    Die Belehrung von Bergnuckel wird in der Tat in Düsseldorf und Münster für richtig gehalten, sofern ein Präsensgeschäft vorlag.

  10. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ProVision
    Standorte:
    ING-DiBa AG
    Theodor-Heuss-Allee 2
    60486 Frankfurt am Main

    ING-DiBa AG
    Podbielskistraße 343
    30659 Hannover

    ING-DiBa AG
    Südwestpark 97
    90449 Nürnberg

    ING-DiBa AG
    Unternehmensrepräsentanz
    Unter den Linden 74
    10117 Berlin

    Siehe: https://www.ing-diba.de/ueber-uns/un...men/standorte/
    Oder: https://www.unternehmensregister.de (dort dann nach ING-DiBa AG suchen)

    Ist an sich nicht jede "Filiale" eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO ?
    So einfach wird es wohl nicht zu begründen sein, dass auch Hannover als Gerichtsstand in Frage kommt.

    Nach dem Wortlaut des § 21 ZPO muss das strittige Geschäft auch aus der Niederlassung heraus abgewickelt worden sein. Nach der Eigendarstellung der DiBa betreibt sie in Hannover ein Callcenter für Bankdienstleistungen. Kundenverkehr ist nicht möglich.
    Es müsste daher m.E. in Hannover über die Kreditvergabe entschieden worden sein um den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung nutzen zu können. Ohne nähere Kenntnis des Ablaufs der Entscheidungsprozesse bei der Diba lässt sich also kaum beurteilen wie weitreichend die Befugnisse der Niederlassung Hannover sind.

  11. Avatar von bergnuckel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @bergnuckel

    was meinst Du, was der BGH zu dieser WRB sagt? Alles andere ist egal. Außer dass man die Hürden zum BGH überspringen muss...

    Die Bank hat im Moment mit ihren Schreiben genau das erreicht, was sie wollte. Dich verunsichert und von einer Klage abgehalten.

    Erst mit einer Klage wird es für die Bank risikoreich. Sie weiß auch nicht, wie die Richter ticken, heute kann das von gestern schon überholt sein. Die Schlinge zieht sich von Monat zu Monat enger zu. Vorgestern Rechtsmissbrauch ad acta, gestern das OLG S Urteil rechtskräftig geworden...

    Wenn Du Feb 2016 widerrufen hast, hast Du Zeit bis 31.12.2019, eine Leistungsklage einzureichen.

    Ggf. kannst Du das Darlehen in 2018 noch ablösen. Hilfsweise, ordentlich kündigen, ablösen, umschulden und danach die Bank verklagen...

    Für eine genaue Kündigung müsste man wissen, 10 Jahre Zinsbindungsfrist oder länger? Wann wurde das Darlehen vollständig ausbezahlt?


    Bis 2018/19 kann viel passieren. Am BGH. An Deinem Gerichtsstandort. Am Gerichtsstandort der Bank.

    Vielen Dank für die "moralische" Unterstützung :-)

    Genau das ist im Moment unser Fahrplan. Unser Darlehen wurde am 15.09.2009 vollständig ausbezahlt (15 jähriges Darlehen). D.h. ich kann zum 15.09.2019 mit 6 Monaten Kündigungsfrist kündigen.
    Ich denke auch in Zukunft ist es möglich eine passende und bezahlbare Anschlussfinanzierung 12 Monate im vorraus zu finden.
    Spätestens dann kann der Weg über eine Klage und Rückabwicklung immer noch angegangen werden.

    Und in der Tat die Rechtssprechung wird sich in den nächsten Monaten noch (zu unseren gunsten) Entwickeln.

  12. Avatar von Timotheus
    Timotheus ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    "Außer dass man die Hürden zum BGH überspringen muss..." , das ist leicht gesagt und kostet über drei Instanzen locker mittlere fünfstellige Beträge.

    Die Belehrung von Bergnuckel wird in der Tat in Düsseldorf und Münster für richtig gehalten, sofern ein Präsensgeschäft vorlag.

    wer hat Urteile vom Landgericht Münster ? urteilt das LG Münster nicht Verbrauchefreundlich ?

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von bergnuckel
    Vielen Dank für die "moralische" Unterstützung :-)

    Genau das ist im Moment unser Fahrplan. Unser Darlehen wurde am 15.09.2009 vollständig ausbezahlt (15 jähriges Darlehen). D.h. ich kann zum 15.09.2019 mit 6 Monaten Kündigungsfrist kündigen.
    Ich denke auch in Zukunft ist es möglich eine passende und bezahlbare Anschlussfinanzierung 12 Monate im vorraus zu finden.
    Spätestens dann kann der Weg über eine Klage und Rückabwicklung immer noch angegangen werden.

    Und in der Tat die Rechtssprechung wird sich in den nächsten Monaten noch (zu unseren gunsten) Entwickeln.
    Umschuldung dann 15.03.2020 möglich... nun, ist noch etwas Zeit dahin. 4 Jahre. Aber, kämest Du mit Annahmeverzug durch bzw. wird der bis dahin mal vom BGH bestätigt... bis dahin zinsloses Darlehen. Du könntest auch das Darlehen nicht ablösen und weiterlaufen lassen...dann hättest ggf. noch den Vorteil aus der Zeit des Rechtsstreites...

    auch nicht schlecht...

  14. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Timotheus
    Urteil d. LG Münster zur Belehrung, die auch bergnuckel hat:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/m..._20160128.html

    Und wenn wir schon dabei sind, aktuell LG Köln zu einer etwas anderen Belehrung:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20160322.html

  15. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @bernuckel: starkes Stück. Die Bank trifft ebenso eine "Schadensminderungspflicht". Solange es sich noch um eine außergerichtliche Angelegenheit handelt, war die Beauftragung des Anwalts der Bank also überflüssig. Die Bank weiss, dass bei Neubau keine RSV einspringt und kommt nun gleich mit dem Knüppel zur Einschüchterung. Würde ich dezent der Verbraucherzentrale, finanztest usw. als kleinen Erfahrungsbericht melden.

  16. Avatar von vissbuslabi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    @vissbuslabi

    Vielleicht solltest du dir zunächst Gedanken dazu machen, ob ein Anwalt der richtige sein kann, der nach 5 Monaten Verhandlungen dir vorschlägt in Vorleistung zu treten bzw. selbst mit der RSV zu verhandeln, weil er mit der RSV nicht klar kommt. Das ist doch ein Armutszeugnis erster Güte.

    Dazu scheint ihm wohl auch entgangen zu sein, dass der BGH vor 2,5 Monaten mit Beschluss vom 12.01.16 - XI ZR 366/15 - klare Regeln aufgestellt hat wie sich in Fällen von Feststellungsklagen auf Rückabwicklung des DV der Streitwert berechnet: Nämlich als die Summe aller Zahlungen - Zinsen, Tilgungen und ggf. Sondertilgungen - des DN bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

    Insofern dürfte sich die ARAG zu Recht weigern den Kostenvorschuss des Gerichts auf Basis des Nominalwerts des Darlehens zu akzeptieren.


    Dieser BGH-Beschluss mit Definiton der Streitwerte war ja am 12.01.2016.
    Und Kostenbescheid von Gericht kam in meinem Fall bereits im November 2015, wo noch nach anderen Regeln gespielt wurde...

    Ausserdem wird ja der Klage-entwurf einer RSV doch vorher vorgelegt, so dass sie den Streitwert sehen kann, und gegebenenfalls mit RA abstimmen, BEVOR die Klage rausgeschickt wird.

    Kann sich die RSV wirklich nun auf neue Regeln laut Beschluss vom 12.01.2016 berufen und Zahlung des hohen Gerichtskostenvorschusses verweigern, wo doch der Kostenbescheid schon vorher 2015 kam???!!!, als BGH-Beschluss noch gar nicht existierte??

  17. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vissbuslabi
    Dieser BGH-Beschluss mit Definiton der Streitwerte war ja am 12.01.2016.
    Und Kostenbescheid von Gericht kam in meinem Fall bereits im November 2015, wo noch nach anderen Regeln gespielt wurde...

    Kann sich die RSV wirklich nun auf neue Regeln laut Beschluss vom 12.01.2016 berufen und Zahlung des hohen Gerichtskostenvorschusses verweigern, wo doch der Kostenbescheid schon vorher 2015 kam???!!!, als BGH-Beschluss noch gar nicht existierte??
    Das ist eine sehr berechtigte Frage. Da ich jedoch vom Kostenrecht keine Ahnung habe, kann ich dir nur raten deinen RA dazu zu befragen. Möglicherweise kann der Kostenbescheid unter Hinweis auf die neue Rechtslage geändert werden.

    Da es sich jedoch lediglich um einen Vorschuss handelt, sollte letztlich kein Nachteil entstehen, da endgültig abgerechnet erst nach Rechtskraft des Urteils werden wird und dabei die Festlegung des Streitwerts nach der neuen BGH-Rechtsprechung zu erfolgen hat.

    Wie hoch ist denn die Differenz zwischen dem was die RSV leisten würde und dem vom Gericht angeforderten Betrag? Vielleicht empfiehlt es sich wegen der Differenz doch in Vorlage zu treten.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ...vorläufige Streitwertfestsetzungen...

    ist die Rückgabe einer Grundschuld im Spiel? Also im Klageantrag?

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier habe ich eine Frage zu mehreren DV bei demselben Institut:

    Angenommen, ein Kunde hat 3 DV bei derselben Bank mit derselben, rechtsfehlerhaften WRB zu jedem der 3 DV. Der Kunde klagt zunächst nur bei einem DV. Ich gehe davon aus, dass er später auch noch Klage über die verbliebenen DV erheben kann.

    Wann könnte der Kunde noch die bisher nicht streitgegenständlichen DV in die Klage mit aufnehmen? Noch unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung? Wann müsste der Kunde dann die damit verbundenen neuen (höheren) Gerichtsgebühren und RA-Honorare vorschießen?

    Wäre es auch möglich, eine komplett neue Klage über die anderen DV zu erheben? Oder müssen die mit der Klage zum 1. DV "eingeklappt" werden?

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eughen,

    was sagt Dein Anwalt dazu?

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich stellte die Frage ins Forum, weil ich mit ihm darüber noch nicht gesprochen habe. Dito im anderen Thread.

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