ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Revisionsrücknahme (Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr,) in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)
...
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14
OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15
Vielen Dank! Den Hinweis auf das damit rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart habe ich in unserer Sammlung (Beitrag #2) ergänzt.
Ja, die Frage ist, kann ich die 10Jahre auf andere Gebühren, die ohne Rechtsgrundlage erhoben worden sind, ebenfalls anwenden...?
Wenn 10 Jahre noch nicht um sind (hier taggenaue Berechnung!) und man nachweisen kann, dass man zuvor keine Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der erhobenen Gebühr hatte, dann wird die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren auf maximal 10 "erweitert". Die Bank wird natürlich das Gegenteil behaupten. Kommt also in erster Linie drauf an, wie die Situation sich entwickelt hat. Wenn schon vor 4 Jahren darüber in Funk und Fernsehen und beim Metzger um die Ecke davon erzählt wurde, muss man Kenntnis unterstellen, selbst wenn man auf einer einsamen Insel war, denn "grob fahrlässige Unkenntnis" wird imho mit "Kenntnis" gleichgesetzt.
Frage an Forum - Rechtschutz zahlt nicht Gerichtskostenvorschuss trotz Deckungszusage.
Im Okt wurde Klage verfasst, mit Streitwert X und zur Abstimmung an ARAG geschickt.
Im Nov 15 kam Deckungszusage von ARAG.
Daraufhin kam Kostenbescheid vom Gericht, wobei Streitwert X (Nominalbetrag des Darlehens) als vorlaufig festgesetzt wurde.
Nach langem Schweigen seitens RA, der mit der ARAG direkt kommuniziert, kam nun die Mitteilung von RA, dass die ARAG sich weigert zu zahlen, weil sie vom niedrigeren Streitwert ausgeht.
Bevor die Klage an gericht kam, wurde sie aber der ARAG, wie gesagt, vorgelegt, und der Streitwert X (Nominaletrag) war dort schonerwahnt.
Nun bittet mich RA, Druck auf ARAG zu machen, oder die Kosten selbst schon vorzuschiessen.
Was soll ich nun machen? Zwar habe ich ARAG angeschrieben, aber habe ich denn mehr Chancen als ein RA, auf sie einzuwirken?
Was passiert, wenn ich unter Vorbehalt selbst bezahle, da es ja schon 5 Monate her seit Klageeinreichung sind, und laut RA nach 6 Monaten die Akte zurueckgeschickt wird, wenn Vorschuss nicht einbezahlt wurde...
Vielleicht solltest du dir zunächst Gedanken dazu machen, ob ein Anwalt der richtige sein kann, der nach 5 Monaten Verhandlungen dir vorschlägt in Vorleistung zu treten bzw. selbst mit der RSV zu verhandeln, weil er mit der RSV nicht klar kommt. Das ist doch ein Armutszeugnis erster Güte.
Dazu scheint ihm wohl auch entgangen zu sein, dass der BGH vor 2,5 Monaten mit Beschluss vom 12.01.16 - XI ZR 366/15 - klare Regeln aufgestellt hat wie sich in Fällen von Feststellungsklagen auf Rückabwicklung des DV der Streitwert berechnet: Nämlich als die Summe aller Zahlungen - Zinsen, Tilgungen und ggf. Sondertilgungen - des DN bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Insofern dürfte sich die ARAG zu Recht weigern den Kostenvorschuss des Gerichts auf Basis des Nominalwerts des Darlehens zu akzeptieren.
Das aufgenommene Darlehen liegt exakt in Höhe 20.000 € bei 17.000 € Restvaluta. In der Tat strebe ich die Ablösung der Restschuld und keine Umfinanzierung an. Ja, das ist der alte Standort der damaligen Direktbank (DIBA) bevor die ING sie einverleibt hat. Das werde ich mit meinem RA einmal alles besprechen.
Zitat von Harley
Das ist bei der Diba das Standardverfahren mit dem sie i.d.R. auch durch kommt. Frankfurt hat bisher gern mal Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung angenommen. Somit sehr attraktiv aus Bankensicht. Hängt aber auch immer von der zuständigen Kammer ab und gleicht damit einem Lotteriespiel.
Du könntest versuchen die Klage um die Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restschuld zu erweitern. Damit wäre ggf. der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gegeben, sofern das belastete Grundstück im Bezirk des LG Hannover liegt. Der Nachteil dabei, der Streitwert wird drastisch steigen, nämlich sich um den Nominalbetrag der Grundschuld nochmal erhöhen. So kürzlich vom BGH entschieden.
Sofern du mit dem Streitwert über 20.000 EUR liegst, muss dich Frankfurt aber nicht schrecken, da dann immer der Weg zum BGH offen steht.
Da ist mir noch etwas eingefallen: Die DiBa hat doch auch einen Standort in Hannover:
ING-DiBa AG Podbielskistraße 343 30659 Hannover
Musst du aber deinen RA zu befragen, ob das ein Weg wäre der Gerichtsstandsrüge entgegen zu treten.
Vielleicht solltest du dir zunächst Gedanken dazu machen, ob ein Anwalt der richtige sein kann, der nach 5 Monaten Verhandlungen dir vorschlägt in Vorleistung zu treten bzw. selbst mit der RSV zu verhandeln, weil er mit der RSV nicht klar kommt. Das ist doch ein Armutszeugnis erster Güte.
Dazu scheint ihm wohl auch entgangen zu sein, dass der BGH vor 2,5 Monaten mit Beschluss vom 12.01.16 - XI ZR 366/15 - klare Regeln aufgestellt hat wie sich in Fällen von Feststellungsklagen auf Rückabwicklung des DV der Streitwert berechnet: Nämlich als die Summe aller Zahlungen - Zinsen, Tilgungen und ggf. Sondertilgungen - des DN bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Insofern dürfte sich die ARAG zu Recht weigern den Kostenvorschuss des Gerichts auf Basis des Nominalwerts des Darlehens zu akzeptieren.
Jetzt bin ich vollkommen ratlos!! Denn mein RA bezieht sich auch auf BGH und meint, dass damit BGH solchen Berechnungsmethoden (wie von Arag) bereits mit Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) eine klare Abfuhr erteilt hat.
Jetzt bin ich vollkommen ratlos!! Denn mein RA bezieht sich auch auf BGH und meint, dass damit BGH solchen Berechnungsmethoden (wie von Arag) bereits mit Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) eine klare Abfuhr erteilt hat.
Damit hat er ja sogar Recht. Die "ARAG-Methode", Abstellung auf den wirtschaftlichen Vorteil des DN, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt. ABER, der Ansatz des Nominalwerts des Darlehens für den Streitwert wurde vom BGH auch explizit verworfen. Es gilt jetzt höchstrichterlich festgestellt das Verfahren wie in meinem obigen Post beschrieben.
Wenn die ARAG weiter auf ihrer Berechnung besteht, wird sie eine sehr unsanfte Niederlage einstecken müssen, wenn du klagt.
Jetzt bin ich vollkommen ratlos!! Denn mein RA bezieht sich auch auf BGH und meint, dass damit BGH solchen Berechnungsmethoden (wie von Arag) bereits mit Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) eine klare Abfuhr erteilt hat.
Beitrag#11426, es gibt ein Urteil des LG Bielefeld gegen die ARAG. Betrifft nicht direkt die Höhe des Streitwert ist aber nicht unwichtig für den weiteren Klageverlauf.
Das aufgenommene Darlehen liegt exakt in Höhe 20.000 € bei 17.000 € Restvaluta. In der Tat strebe ich die Ablösung der Restschuld und keine Umfinanzierung an. Ja, das ist der alte Standort der damaligen Direktbank (DIBA) bevor die ING sie einverleibt hat. Das werde ich mit meinem RA einmal alles besprechen.
Dann scheidet der Weg zum BGH schon mal aus, sofern Revision nicht zugelassen wird. Die Grenze für die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht erreicht. Damit kommst du nicht über das OLG hinaus. Also lohnt es sich bestimmt für Hannover als Gerichtsort zu kämpfen. Frankfurt ist, wie gesagt, Lotto. RSV hast du?
Vielleicht solltest du dir zunächst Gedanken dazu machen, ob ein Anwalt der richtige sein kann, der nach 5 Monaten Verhandlungen dir vorschlägt in Vorleistung zu treten bzw. selbst mit der RSV zu verhandeln, weil er mit der RSV nicht klar kommt. Das ist doch ein Armutszeugnis erster Güte.
Dazu scheint ihm wohl auch entgangen zu sein, dass der BGH vor 2,5 Monaten mit Beschluss vom 12.01.16 - XI ZR 366/15 - klare Regeln aufgestellt hat wie sich in Fällen von Feststellungsklagen auf Rückabwicklung des DV der Streitwert berechnet: Nämlich als die Summe aller Zahlungen - Zinsen, Tilgungen und ggf. Sondertilgungen - des DN bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Insofern dürfte sich die ARAG zu Recht weigern den Kostenvorschuss des Gerichts auf Basis des Nominalwerts des Darlehens zu akzeptieren.
Wenn die Löschungsbewilligung einer Grundschuld noch mit im Spiel ist, dann wird der Nennwert dieser GS noch hinzu addiert... BGH Beschluss v. 04.03.2016, XI ZR 39/15
Dann scheidet der Weg zum BGH schon mal aus, sofern Revision nicht zugelassen wird. Die Grenze für die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht erreicht. Damit kommst du nicht über das OLG hinaus. Also lohnt es sich bestimmt für Hannover als Gerichtsort zu kämpfen. Frankfurt ist, wie gesagt, Lotto. RSV hast du?
Dann scheidet der Weg zum BGH schon mal aus, sofern Revision nicht zugelassen wird. Die Grenze für die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht erreicht. Damit kommst du nicht über das OLG hinaus. Also lohnt es sich bestimmt für Hannover als Gerichtsort zu kämpfen. Frankfurt ist, wie gesagt, Lotto. RSV hast du?
Das hatte ich bei der geringen Darlehenshöhe eigentlich nicht mehr erwartet. Dann solltest du in der Tat erwägen die Löschung der GS in die Klage einzubeziehen um notfalls auch den BGH anrufen zu können.
Dann forderst Du Herausgabe/Löschungsbewilligung der Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Summe X, der von Dir errechneten Restschuld
Dann zählt der Nennwert der GS mit zum Streitwert. Und dann solltest mit der Summe der Zins-&Tilgungsleistungen (bis zum Einlegen des Rechtsmittels) über die 20.000Euro kommen...
Beitrag#11426, es gibt ein Urteil des LG Bielefeld gegen die ARAG. Betrifft nicht direkt die Höhe des Streitwert ist aber nicht unwichtig für den weiteren Klageverlauf.
Dann forderst Du Herausgabe/Löschungsbewilligung der Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Summe X, der von Dir errechneten Restschuld
Dann zählt der Nennwert der GS mit zum Streitwert. Und dann solltest mit der Summe der Zins-&Tilgungsleistungen (bis zum Einlegen des Rechtsmittels) über die 20.000Euro kommen...
Dadurch, dass der BGH im Beschluss v. 12.01.2016 bei der Berechnung der Beschwer sämtliche! bis dahin angewandten Berechnungen zum Streitwert abgewatscht wurden,
kann man ruhig davon ausgehen, dass der BGH auch den Streitwert so berechnet...
Insofern...Zins-und Tilgungsleistungen zzgl. Nennwert der Grundschuld (falls die zurück gefordert wird)
ich wollte euch über meinen aktuellen Stand, der aktuell doch sehr unerfreulich ist, auf dem laufenden halten.
Es geht um den Widerruf eines selbst genutzen Neubaus; Vertrag aus 2008; Bank aus dem genossenschaftlichen Sektor; Abschluss im Präsenzgeschäft in der Filiale
- Prüfung der Widerrufserklärung durch 2 Anwälte - Beide waren der Meinung-> Angreifbar
- Widerruf selbst erklärt Anfang Februar; Ablehnung der Bank Mitte Februar
- Begründung mit Erklärung selbst hinterhergeschickt Mitte Februar; Endgültige Ablehnung der Bank kurze Zeit später
- Anfang März schickte unser Anwalt einen ausführlichen Brief.
- Jetzt kam von einer, durch unsere Bank beauftragten, gegnerischen Anwaltskanzlei ein Brief mit folgendem Inhalt:
Ablehnung wg. Präsenzgeschäft, keinerlei Verhandlungsbereitschaft, usw...
- Unser Anwalt ist zwar der Meinung trotzdem angreifbar. Rät uns aber, auch mangels Deckung RSV, in der aktuellen Rechtslage zu keiner Klage.
Wir wollen die Rechtslage weiter beobachten um später ggf. noch eine Klage einreichen zu können.
@Dogfight76: Ich glaube sie haben aktuell ein Verfahren mit identischer Widerrufsbelehrung und Präsenzgeschäft am laufen - Über weitere Erfahrungen wäre ich dankbar!
Jetzt kommts:
Der gegnerische Anwalt bzw. unsere Bank will ihre Kosten in Höhe des 1,8fachen des üblichen Gegenstandwertes aber jetzt von uns ersetzt bekommen.
Seine Mandantin würde jedoch darauf verzichten sodenn es zu einer Einigung über die unveränderten Fortsetzung des Darlehens gibt.
Unser Anwalt meint hier das wir den gegnerischen Anwalt aussergerichtlich keinenfalls bezahlen müssen; Bank hat eine eigene Rechtsabteilung und dieser wäre zumutbar gewesen den anwaltlichen Widerruf abzuweisen.
Ich bin mir jetzt aber nicht sicher, ob uns demnächst eine "dicke" Rechnung mit den Anwaltskosten (Je nach Streitwertfestsetzung sind das schnell mal 3-5tsd Euro) der Bank ins Haus "flattert".
Nachdem es nach Ablehnung des Widerruf von seitens der Bank eh keine Einigung über die Weiterführung des Darlehens braucht - Der Vertrag läuft ja sowieso bis zu einem Gerichtsverfahren -
kann ich das ganze nur als Taktik der Bank verstehen, dass wir hier was schriftliches unterschreiben sollen um sich gegen eine mögliche zukünftige Rechtsmitteleinlegung von unserer Seite zu wappnen.