ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
War kaum anders zu erwarten. Naja, was solls. Das Urteil des OLG Stuttgart ist dann zumindest rechtskräftig und vor allem (aber natürlich nicht nur) für Kläger an diesem Ort "Referenz": Aufhebungsvereinbarung unschädlich, kein Rechtsmißbrauch, keine Verwirkung. Dadurch dass die Pressemitteilung von "Revisionsrücknahme" schreibt, wird auch klar bekräftigt, dass die Bank hier nicht ohne Grund eingeknickt ist. Daher imho auch völlig irrelevant, ob die Parteien noch einen Vergleich mit Stillhaltevereinbarung geschlossen haben oder nicht.
naja, mir wäre ein BGH-Urteil im Hinblick auf Rechtssicherheit wünschenswerter gewesen.
Es ging wohl um die LBBW. Aus meiner Sicht ist das eine echte Blamage für die Banken. Erst vor den BGH ziehen und dann den Schwanz einziehen. Ziemlich plumpe Verzögerungstaktik. Schön wäre es natürlich, wenn der BGH eine Möglichkeit findet, sich durch die Hintertür zur Verwirkung zu äußern - analog zum Matratzen-Urteil in Sachen Rechtsmißbrauch.
Ergänzung: Vorgenannte RAe haben die Entscheidung wohl lediglich hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf WRB der Commerzbank untersucht.
Tatsächlich ist die Entscheidung aber gegen die LBBW ergangen.
Ich habe mich ja schon vor ein paar Wochen zu dem Thema anstehenden BGH- Termin am 05.04.2016 ausgelassen.
Update vom 30.03.2016
Die Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden wurde heute darüber informiert, dass die Landesbank Baden-Württemberg die Revision nur sechs Tage vor dem Verhandlungstag zurückgenommen hat. Damit ist die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart rechtskräftig.
Da nun feststeht das die Bank "nur" die Revision zurückgenommen hat und nicht irgendwelche " Schweinereien" mit Großen Schecks , etc. zur Vermeidung von klaren Verhältnissen genutzt hat, ist doch die Sachlage eindeutig ( auch wenn uns allen natürlich ein Urteil lieber gewesen wäre) : Das Urteil vom OLG Stuttgart ist rechtskräftig , und viel interessanter für alle die nicht zum OLG Stuttgart kommen können , es hätte auch vor dem BGH bestand gehabt und ist damit für alle hier nutzbar. Und diesmal gibt es anders als im letzen Jahr vor dem BGH Termin kein Interprtationsspielraum für die Banken.
Also ran als Werk , d.h. nutzt die Revisonsrücknahme für die Argumentation ggü. Euren Banken !!!
Verjährungsbeginn Ende des Jahres der Buchung - plus 3 Jahre, dann der 31.12. Verjährungsende. Also: Buchung Mitte 2010, Verjährungsbeginn Ende 2010, Ende 31.12.2013.......
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Da nun feststeht das die Bank "nur" die Revision zurückgenommen hat und nicht irgendwelche " Schweinereien" mit Großen Schecks
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Das stimmt nicht. Das schließt ja nicht aus, dass nicht "hinter den Kulissen" ein außergerichtlicher Vergleich mit dem Kläger erfolgt ist (ggfs. mit Scheck)
Das stimmt nicht. Das schließt ja nicht aus, dass nicht "hinter den Kulissen" ein außergerichtlicher Vergleich mit dem Kläger erfolgt ist (ggfs. mit Scheck)
T.
m.E. Sehr unwahrscheinlich ! Da die Bank die Revision eingelegt hat , könnte nur sie die wieder zurücknehmen . warum sollte sie da noch extra Geld bezahlen. Aber egal wie , es ist diesmal klar das der Kläger gewonnen hat. Im letzten Jahr konnten wir nur spekulieren. Insofern war das m. E. der maximale Erfolg für uns der möglich war, denn es hat doch wohl ernsthaft keiner damit gerechnet das es zu einem Urteil kommt.
Ich möchte auf eine andere interessante Fallkonstellation hinweisen, die sich in letzter Zeit häufig im norddeutschen Raum abspielt. Es geht um die Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus dem Jahre 2008, hinter der Fristangabe von 2 Woche befindet sich eine weiß unterlegte Leerzeile, die regelmäßig nicht ausgefüllt ist. Bekanntlich hat das OLG Celle mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 der Sparkassenbelehrung eine Abkehr erteilt. Nunmehr zitieren Banken vermeht den Zurückweisungsbeschluss des OLG Celle vom 17.02.2016, ist dieser Beschluss bekannt? Darüber hinaus wird gerne Bezug genommen auf OLG Celle, 10.06.2015, 3 U 198/14.
Hallo maxlaw,
ist dir der Zurückweisungsbeschluss des OLG Celle vom 17.02.2016 oder zumindest das Aktenzeichen bekannt ??
wie ich heute erfahren habe, hat die Klägerin im Verfahren 14 U 626/15, OLG N, Verhandlung v. 14.03.2016, Beklagte DKB
den Vergleich nicht widerrufen.
Das OLG Nürnberg hat nahezu der Berechnung der Beklagten statt gegeben, also die üblichen 2,5%üBZ, kein periodischer Zinssatz (fraglich, ob der überhaupt beantragt war),
ab Widerruf wurden die Zahlungen der Klägerin zu 100% als Tilgung angesetzt.
Bezüglich meiner Klageeinreichung gegen ING-Diba (WRB 10/2010) haben die RA der Beklagten Rüge beim Landgericht Hannover wegen der örtlichen Zuständigkeit eingereicht. Die RA der Beklagten wollen die Klage nach Frankfurt mit der Argumentation, dass das LG Frankfurt zuständig ist, ziehen. Da war doch etwas mit dem Ort des Grundstücks... Frage an das Forum: wie wird das bewertet ?
Bezüglich meiner Klageeinreichung gegen ING-Diba (WRB 10/2010) haben die RA der Beklagten Rüge beim Landgericht Hannover wegen der örtlichen Zuständigkeit eingereicht. Die RA der Beklagten wollen die Klage nach Frankfurt mit der Argumentation, dass das LG Frankfurt zuständig ist, ziehen. Da war doch etwas mit dem Ort des Grundstücks... Frage an das Forum: wie wird das bewertet ?
Das ist bei der Diba das Standardverfahren mit dem sie i.d.R. auch durch kommt. Frankfurt hat bisher gern mal Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung angenommen. Somit sehr attraktiv aus Bankensicht. Hängt aber auch immer von der zuständigen Kammer ab und gleicht damit einem Lotteriespiel.
Du könntest versuchen die Klage um die Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restschuld zu erweitern. Damit wäre ggf. der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gegeben, sofern das belastete Grundstück im Bezirk des LG Hannover liegt. Der Nachteil dabei, der Streitwert wird drastisch steigen, nämlich sich um den Nominalbetrag der Grundschuld nochmal erhöhen. So kürzlich vom BGH entschieden.
Sofern du mit dem Streitwert über 20.000 EUR liegst, muss dich Frankfurt aber nicht schrecken, da dann immer der Weg zum BGH offen steht.
Da ist mir noch etwas eingefallen: Die DiBa hat doch auch einen Standort in Hannover:
ING-DiBa AG Podbielskistraße 343 30659 Hannover
Musst du aber deinen RA zu befragen, ob das ein Weg wäre der Gerichtsstandsrüge entgegen zu treten.