ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich habe meinen kostenlosen Rechner aktualisiert. Er rechnet jetzt mit Nominalzinsen. Die Zinsreihen der Bundesbankstatistik werden automatisch in Nominalwerte umgerechnet. Die Zinsreihen sind bis 31.01.2016 aktualisiert worden. Für die Zeit danach wird der letzte Zinssatz unterstellt.
Weiterhin habe ich die Möglichkeit eingebaut die Gebrauchsvorteile für die Bank auf die tatsächliche Restschuld zu berechnen. Bei der BGH Methode. Jeder kann es so machen wie er will.
Die Beiträge ab #12227 behandeln das Thema Fernabsatz. Es geht zwar um einen späteren Zeitpunkt, aber vielleicht kannst Du trotzdem ein bisschen Nährwert ziehen.
leider nein !
@sebkoch
wie ist denn Deine persönliche Meinung zu dem Punkt ?
Ergänzungsfrage: Wenn im gesamten Darlehensvertrag zu diesem Punkt Nichts steht, sollte dann die WRB anfechtbar sein ?
Zitat von picotto Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
So, nach langem Mitlesen nun auch mal was von mir, bezugnehmend auf den Start des Nachbarthreads, in dem meine Frage offensichtlich fehlplatziert war, obwohl die Frage der Wirksamkeit dort noch nicht abschließend beurteilt ist, was ich jedenfalls so lesen konnte, also: Klage auf Wirksamkeit des Widerrufs gegen die DSL Bank ist bereits erhoben, Termin Ende April.
Meine Frage nun mal, ob es zu o.g. Belehrung schon ein konkretes Urteil oder Erfahrungen gibt. Neben den Nebenkriegsschauplätzen Verwirkung und Rechtsmissbrauch, worüber ich mir aber keine großen Sorgen mache, ist die DSL Bank der Meinung, dass das BGH Urteil diese Belehrung nicht abgeurteilt hat, da der entscheidende (neue) Passus "des Darlehensnehmers" fehle. Falls noch kein passendes Urteil, haben die mit der Belehrung befassten Leute Erfahrungen schon in ihren Verfahren?
LG Bielefeld, 07.01.2015 - 6 O 283/14: Das Gericht zitiert bzgl. des Deutlichkeitsgebots den BGH, Urteil vom 10.03.2009 - Az.: XI ZR 33/08, aber am Ende wird die Klage abgewiesen. Lest es Euch gerne einmal selbst durch. Es geht u.a. um "Vertragsurkunde", "Abschrift des Darlehensantrages und der Widerrufsbelehrung", etc.
Hallo, habe jetzt die letzten Wochen auch nur mitgelesen, da es jetzt bei mir aber ernst wird habe ich doch mal eine Frage.
Ich werde jetzt meinen Widerruf erklären zu einem Vertrag mit der IngDiba mit einer definitiv falschen Widerrufsbelehrung. Wir haben eine RSV nun ist meine Frage ist es für das zu erzielende Ergebnis von Vorteil wenn man zu einem RA geht der schon erfolgreich gegen die IngDiba geklagt oder sich für den DN positiv geeinigt hat oder ist das für das zu erzielende Resultat unerheblich.
Vielen Dank für eine Antwort
Die ING-Diba ist einer der größten, wenn nicht gar der größte (Wohnbau-) Finanzierer Deutschlands, dessen diverse WRBs zu den fehlerhaftesten überhaupt zählen. Wenn du dich an einen Fachanwalt für Bankrecht wendest, ist es deshalb kaum vorstellbar, dass dieser gegen diese Bank nicht bereits Erfolge aufzuweisen hat.
Außerdem empfehle ich (paranoid wie ich bin ) hier nicht mit dem richtigen Namen zu schreiben, sondern einen Nickname zu nutzen. Bei der Wahl des Fach(!)anwalts sollte man auch überlegen, ob man das persönliche Gespräch oder Telefon oder Kommunikation per Email bevorzugt. Davon hängt ab, ob man einen RA in seiner Nähe wählen möchte. Den Widerruf sollte man (1 Satz reicht) selbst aussprechen.
Wenn Du möchtest, dass Deine Rückumwandlung auf der Basis von variablen Zinssätzen berechnet wird, dann ist es viel wichtiger dieses vorab mit dem Anwalt zu klären.
Viele Anwälte arbeiten nicht mit dieser Berechnungsmethode. Ich musste aus diesem Grund einen Anwaltswechsel vornehmen.
Besteht dann nicht die Gefahr, dass bankenfreundliche Richter den Annahmeverzug versagen?
Wer da Befürchtungen hat, könnte der Bank einen konkreten Betrag anbieten, dieser müsste aber auch stimmen und man sollte dabei keine Fehler machen. Meine Empfehlung: Selbst widerrufen, 2 Wochen Frist abwarten, dann Fachanwalt mandatieren (vorher schon aussuchen) und mit diesem den Annahmeverzug ins Rollen bringen.
Hallo zusammen,
wir sind nun mit unserer Berufung gegen die BHW beim 12. Zivilsenat des OLG Frankfurt gelandet. Ich habe die Liste der hier bekannten Urteile durchgeschaut, habe dort aber keines des 12. Zivilsenates gefunden.
Weiss jemand, ob dieser Senat verbraucherfreundlich gewertet wird, und ob sich dieser Senat im allgemeinen für oder gegen Verwirkung ausspricht ?
Vielen Dank
Ich berichtetet ja vor geraumer Zeit von einer Verhandlung am LG Heilbronn, wo die Schwäbisch Hall in ähnlicher Sache einfach ein Versäumnisurteil hinnahm um überhaupt ein Urteil zu verhindern...und das ging wohl schon eine Zeit so...zumindest war der Richter nicht allzu sehr überrascht...der wusste das nichts von der Beklagtenseite kam...
Die Wüstenrot war da wohl nicht so schlau...oder so gut beraten...
Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Revisionsrücknahme (Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr,) in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)
Datum:05.04.2016 Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss verschiedener Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen die Erstattung eines an die beklagte Bank gezahlten Aufhebungsentgelts.
Der klagende Ehemann schloss – teilweise zusammen mit der klagenden Ehefrau – zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge. Ein Teil dieser Verträge kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Die Beklagte belehrte die Kläger – nach deren Auffassung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – bei Vertragsschluss über ein Widerrufsrecht.
Anfang 2012 schlossen die Parteien eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der Darlehen gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 € verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Das Landgericht hat ihrer Zahlungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwischen den Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14
OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15
Ich berichtetet ja vor geraumer Zeit von einer Verhandlung am LG Heilbronn, wo die Schwäbisch Hall in ähnlicher Sache einfach ein Versäumnisurteil hinnahm um überhaupt ein Urteil zu verhindern...und das ging wohl schon eine Zeit so...zumindest war der Richter nicht allzu sehr überrascht...der wusste das nichts von der Beklagtenseite kam...
Die Wüstenrot war da wohl nicht so schlau...oder so gut beraten...
na die Wüstenrot hatte am LG Stuttgart ja auch ganz überwiegend gewonnen und die meisten OLGs sehen das derzeit ja auch anders, so haben Koblenz, Hamm und angeblich auch München ja schon zu Gunsten der Bausparkassen entschieden.
War kaum anders zu erwarten. Naja, was solls. Das Urteil des OLG Stuttgart ist dann zumindest rechtskräftig und vor allem (aber natürlich nicht nur) für Kläger an diesem Ort "Referenz": Aufhebungsvereinbarung unschädlich, kein Rechtsmißbrauch, keine Verwirkung. Dadurch dass die Pressemitteilung von "Revisionsrücknahme" schreibt, wird auch klar bekräftigt, dass die Bank hier nicht ohne Grund eingeknickt ist. Daher imho auch völlig irrelevant, ob die Parteien noch einen Vergleich mit Stillhaltevereinbarung geschlossen haben oder nicht.
Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Revisionsrücknahme (Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr,) in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14
OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15
Wohl kaum. Auch die Revisionsklägerin war sicher nicht so vermessen anzunehmen, dass der BGH die Klage abweisen könnte. Mit der Revision ging es nur darum andere potentielle WR-Kläger für 1 weiteres Jahr in Unsicherheit zu halten. Dieses Ziel wurde vom BGH klar erkannt und mit der außergewöhnlichen Terminierung bereits 6 Monate nach dem Ergehen des Berufungsurteils - zumindest teilweise - durchkreuzt. Mehr konnte der BGH für die Rechte der Verbraucher nicht tun.