Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich auch aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
I.
Durch Verfügung vom 21. Dezember 2015 hat der Vorsitzende die Parteien auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei den maßgeblichen Sach- und Streitstand geschildert sowie ausführlich begründet, weshalb die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Wegen des Inhalts der Verfügung im Einzelnen wird zur Meidung von Wiederholungen auf Bl. 282 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Stellungnahme der Kläger in deren Schriftsätzen vom 18. Januar und 22. Januar 2016 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung.
Soweit die Kläger darauf verweisen, dass in zwei anderen Entscheidungen (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015, 8 U 1760/14; Kammergericht, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 4 W 16/15) der versehentliche Gebrauch des Wortes "Widerrufsbelehrung" anstelle des Wortes "Widerrufserklärung" als verwirrend angesehen worden ist, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die rechtliche Bewertung als verwirrend ist in den zitierten Entscheidungen mit keinem Argument unterlegt. Dagegen hat der Senat in seinen Hinweisen vom 21. Dezember 2015 eingehend dargelegt, dass und weshalb die Wortvertauschung ein für jeden unbefangenen Leser offenkundiges Schreibversehen darstellt, welches Zweifel über das eigentlich Gemeinte nicht aufkommen lässt. Mit diesen Erwägungen setzen die Kläger sich im Rahmen ihrer Stellungnahme jedoch nicht auseinander. Auch nach erneuter Beratung hält der Senat daher an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Die anderslautende Würdigung durch das Oberlandesgericht Dresden und das Kammergericht steht auch einer Entscheidung im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Denn die betreffende Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn das eine Berufungsgericht einen gleichartigen Tatbestand rechtlich anders würdigt als das andere. Vielmehr muss die Frage geeignet sein, das Interesse der Allgemeinheit zu berühren (vgl. BGHZ 2, 39; Zöller/Heßler, 31. Aufl., § 543 ZPO, Rn. 11). Daran fehlt es vorliegend, da es um die rechtliche Bewertung eines lediglich in Einzelfällen vorgekommenen Schreibversehens geht. Der Entscheidung über diesen speziellen Sachverhalt kommt auch kein Leitbildcharakter zu.