@schlitzohr:
Ich verstehe das so, dass offenbar eine Leistungsklage erhoben wurde, dabei kein konkreter Betrag gefordert wurde. Das ist Mist und sollte einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht m.E. nicht passieren.
Es ging wohl um dieses Verfahren (Quelle:
test.de):
Dass so etwas als "Erfolg" verkauft wird, ist schon zynisch...
Übrigens hier der entscheidend verkorkste Klagepunkt Nr. V aus dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth:
Das Problem hier war ganz offensichtlich, dass im Klagepunkt V bzgl. einer "
nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe gemäß Ziffer III" verwiesen wurde, aber in Klagepunkt/Ziffer III auch nichts Konkretes steht, weil die Bank die Höhe mitteilen solle. Das scheint so nicht zu funktionieren, und der Schuss ging nach hinten los.
Das ist wirklich für die Tonne.
Erstaunlich, dass der OLG-Beschluss die Klagepunkte 3-5 anfangs bewusst ausgeklammert hat. Weiter unten (ab Rn 37, zitiert nach Bayern.Recht-Seite) ist dann zu lesen:
Ich habe den Eindruck, dass das OLG hier wirklich sehr gnädig war und den Punkt irgendwie "gerettet" hat. Was meint Ihr?