1. Geringe textliche Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung lassen die
Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV jedenfalls dann
entfallen,
wenn die
erteilte Belehrung aufgrund der vorgenommenen Änderungen
nicht in gleichem Maße deutlich ist wie die Musterbelehrung.
2. Entscheidet sich der Verwender dafür, eine
Belehrung zu den
Widerrufsfolgen zu erteilen,
obwohl ihm dies
nach den
Gestaltungshinweisen der Musterbelehrung freigestellt ist,
muss sie dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (Anschluss an BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 39).
3. Soweit § 312 d Abs. 2 BGB in der bis 10.6.2010 geltenden Fassung regelt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt, handelt es sich um eine
Ereignisfrist (§ 187 Abs.1 BGB) und
nicht um eine Tagesanfangsfrist (§ 187 Abs. 2 BGB).
4. Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB dahin, dass die
Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne,
"jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages",
verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen.
5. Zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.