Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Sehr interessant, danke! Aber ist das nicht der § 312 d Abs. 6 BGB in der Fassung bis zum 11.06.2010?
    Quelle: https://lexetius.com/BGB/312d,4

    Außerdem scheint es in drüheren Fassungen mal "Dienstleistungen", mal "Finanzdienstleistungen" geheißen zu haben. Falls ich mich bzgl. der Fassungen/Daten irre, bitte Bescheid geben, denn das hat ja u.U. durchaus Relevanz.

    => Sammlung, Beitrag #11
    Nö, das ist die Fassung vom 11.6.2010 bis 04.08.2011. Der Absatz 6 ist am 4.8.2011 weggefallen:

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start...._bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl111s1600.pdf%27]__1458748106269

    (Link bitte in neuem Fenster reinkopieren, reines anklicken funktioniert nicht)

    Die Änderung von "Finanzdienstleistungen" auf "Dienstleistungen" ist für ein Darlehen unerheblich, da hierfür beide Oberbegriffe gelten. Es ist vielmehr eine Erweiterung auf andere Dienstleistungen.

    Die Idee hatte mein Anwalt. Er sieht zwar auch, dass das von Sebkoch genannte Argument kommen könnte, glaubt aber, dass er hier richtig liegt. Außerdem habe ich auch ein KfW-Darlehen in diesem Zeitraum abgeschlossen. Wir gehen jedenfalls ab sofort davon aus, dass der Bank kein NWE zusteht. Die Klage ist entsprechend geändert Die Berechnung des NWE für die Bank erfolgt nur hilfsweise auf Basis der SUD 116 periodisch.

  3. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mist, der Link funktioniert nicht. Dann so:
    Miniaturansichten angehängter Grafiken Miniaturansichten angehängter Grafiken  


  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, das Bundesgesetzblatt habe ich (schon wegen des WRB-Mustertextes). Wenn man bei Lexetius (z.B. eben § 312 d BGB) nachschaut, ist die Darstellung der Zeiträume für die verschiedenen Fassungen von BGB-Paragraphen und Gesetzen etwas verwirrend. Egal, danke Deinem RA und Dir für diesen höchstspannenden Aspekt!!

  5. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RIGHTEOUSRAGE
    Hallo,

    ich bin mit meiner Widerrufsgeschichte noch in einem frühen Stadium. Die Deckungszusage von der RSV für die 1. Instanz habe ich mittlerweilen. Nun möchte mein Anwalt noch Deckungsschutz für die "Freigabe der Grundschulden" und hat dies bei der RSV angefragt. Diese verweigert den Deckungsschutz dafür, weil die Bank bei der Rückabwicklung die Grundschulden zur Finanzierung bei einer anderen Bank ja herausgeben muß. Mein Anwalt begründet dies mit sagen wir mal schlechten Erfahrungen, dass die Banken plötzlich den Widerruf akzeptieren, natürlich dann ihr Geld binnen 30 Tagen wollen und aber die Grundschulden solange nicht freigeben, bis sie ihr Geld haben. Hingegen braucht natürlich eine neue Bank die Grundschulden, um eine Anschlussfinanzierung machen zu können.
    Meine Fragen:
    Wer hat hier schon Erfahrungen gemacht und wie würdet ihr euch verhalten (weiterhin versuchen die Deckungszusage für die "Freigabe der Grundschulden" einzuholen oder die Klage losschicken und den Prozess mit der Bank ohne diese Deckungszusage aufnehmen)

    Ich glaube LGSaar hat hier schon ähnliches mit der Bank erlebt.
    ja das stimmt, die Bank hat sogar kurzfristig eine Klage auf bedingungslose Zahlung der Restschuld eingereicht. Dazu gibt aber zwei BGH-Beschlüsse die du vielleicht deinem Rechtsanwalt zeigen solltest falls er sie noch nicht kennt.

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...93/13&nr=73100

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...00&pos=0&anz=1


    Danach kann die Bank nur Zug um Zug gegen die Grundschuld die Zahlung verlangen, wenn du dich darauf berufst und dieses Recht besteht. Das ist aber bei einer Grundschuld immer der Fall.

    Ich bin mal gespannt was bei mir wird. Ob die Bank die Klage jetzt umstellt.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ING-DiBa AG, Kreditvertrag von November 2007
    Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 13.01.2016
    Aktenzeichen: 2–30 O 176/15
    Klägertreter: Rechtsanwalt Martin Hochhaus, Göttingen
    Besonderheit: Zitat aus der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehnsvertrages bei der ING-DiBa AG.“ Die Bank erkannte letztlich an, dass die Belehrung fehlerhaft und damit der Widerruf des Vertrags auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch wirksam war, nachdem sie sich gegen die Klage zunächst noch verteidigt hatte.
    [neu 10.03.2016]
    Aus dem Anerkenntnisurteil (mehr stehe nicht drin):
    1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer ... über 147.000,00 € durch den Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
    2. Die Beklagte wird veruteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3371,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Nö, das ist die Fassung vom 11.6.2010 bis 04.08.2011. Der Absatz 6 ist am 4.8.2011 weggefallen:

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start...._bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl111s1600.pdf%27]__1458748106269

    (Link bitte in neuem Fenster reinkopieren, reines anklicken funktioniert nicht)

    Die Änderung von "Finanzdienstleistungen" auf "Dienstleistungen" ist für ein Darlehen unerheblich, da hierfür beide Oberbegriffe gelten. Es ist vielmehr eine Erweiterung auf andere Dienstleistungen.

    Die Idee hatte mein Anwalt. Er sieht zwar auch, dass das von Sebkoch genannte Argument kommen könnte, glaubt aber, dass er hier richtig liegt. Außerdem habe ich auch ein KfW-Darlehen in diesem Zeitraum abgeschlossen. Wir gehen jedenfalls ab sofort davon aus, dass der Bank kein NWE zusteht. Die Klage ist entsprechend geändert Die Berechnung des NWE für die Bank erfolgt nur hilfsweise auf Basis der SUD 116 periodisch.
    Was ich in meiner Freizeit so mache, Wahnsinn. Also, der § 312d VI BGB wurde ohne inhaltliche Änderung ab 05.08.2011 der § 312e II BGB und ist laut Palandt (kommentiert durch Dr. Grüneberg) auf Verbraucherdarlehensverträge nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Schöne Idee also, aber das wird wohl nix.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Was ich in meiner Freizeit so mache, Wahnsinn. Also, der § 312d VI BGB wurde ohne inhaltliche Änderung ab 05.08.2011 der § 312e II BGB und ist laut Palandt (kommentiert durch Dr. Grüneberg) auf Verbraucherdarlehensverträge nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Schöne Idee also, aber das wird wohl nix.
    Sind wir nicht alle ein bisschen Bluna?

    Wofür stehen eigentlich die IV bzw. II hinter den Paragraphen?

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Absätze....

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Achso, wie banal...

    Boah, ich muss mal Schluss machen hier - mir reicht es vor lauter §%$'§*'§
    Aber es ist wie immer: Es macht einfach zu viel Spass, als dass man rechtzeitig aufhören könnte.

    Euch allen einen schönen Abend!

  11. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Weil die persönliche Verhandlung mit einem Vermittler eben das Fernabsatzgeschäfts ausschließen kann, dazu etwa OLG Saarbrücken Urteil vom 14.8.2014 – 4 U 120/13:

    " In Abgrenzung dazu finden die Vorschriften des Fernabsatzvertrags keine Anwendung, wenn dem Verbraucher Vermittler, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Repräsentanten des Unternehmens gegenübertreten, die in der Lage sind, den Verbraucher in einem Gespräch über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu informieren."
    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    spielt es nicht auch eine wichtige rolle, ob es der vermittler DER BETROFFENEN BANK war?
    also auch eine abgrenzung vermittler der bank oder freier vermittler ??
    Zitat Zitat von sebkoch
    wohl eher nicht, denn ein Vermittler ist ja regelmäßig kein solcher der Bank. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken war der Vermittler ein Autohaus

    das hieße, dass jede wrb in der nach fernabsatzregeln belehrt worden ist, und bei der das darlehen unter einschaltung eines vermittlers zustande gekommen ist, fehlerhaft wäre, weil eben kein fernabsatzgeschäft vorliegt !?!

    ganz neue argumentationsmöglichkeiten ...

    wj

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Moment, Du meinst, wenn dann in der WRB nach Fernabsatz belehrt wurde, ein solcher aber eben gerade nicht vorlag, weil ein Vermittler eingeschaltet war?

    Ich sehe die Sache aber nicht so rosig, denn ich hatte einen Vermittler eingeschaltet (wie viele andere ja auch), aber in Klageschrift steht u.a., dass der DV ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kam und dass der Zusatz des Gestaltungshinweises nach Ziffer 9 (in der WRB under "Besondere Hinweise") "lhr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben." in der WRB fehle. Wenn wegen des Vermittlers gar kein Fernabsatz vorliegt, wäre diese Beanstandung der WRB jedoch hinfällig (nach Meinung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.8.2014 - 4 U 120/13).

    Meinungen hierzu?


    Anmerkung zum Gestaltungshinweis nach Ziffer 9 (konkret aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, mit der "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008", gültig vom 01.04.2008 bis 03.08.2009, wenn ich mich nicht irre):
    Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

    „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

    Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:

    „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

    Ein BV meinte einmal, die Vorschrift des § 312 d Abs. 1 komme nach Abs. 5 i.V.m. § 495 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht zum Tragen. Wie ist das gemeint? Er verwies auf das OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2015, (Az. 23 U 204/14), nachdem festgestellt worden sei, dass ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz nach § 312 d BGB gem. § 312 d Abs. 5 BGB in den Fällen nicht gegeben sei, in denen dem Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zustehe (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 495 Rn. 7). Kann bitte jemand die Richtigkeit dieser Aussage bestätigen oder widerlegen? Danke.

    Derselbe BV meinte auch noch,
    • dass zudem ein wechselseitiger Rechtsfolgenhinweis im Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen WRB bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht erforderlich sei,
    • dass das BGB keine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen bei Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 11.06.2010 vorgesehen hatte,
    • dass die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des WR sich auf im Rahmen von Haustürgeschäften erteilte Belehrungen beschränke.


    Stimmt das? Nochmals danke.

  13. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Moment, Du meinst, wenn dann in der WRB nach Fernabsatz belehrt wurde, ein solcher aber eben gerade nicht vorlag, weil ein Vermittler eingeschaltet war?

    Ich sehe die Sache aber nicht so rosig, denn ich hatte einen Vermittler eingeschaltet (wie viele andere ja auch), aber in Klageschrift steht u.a., dass der DV ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kam und dass der Zusatz des Gestaltungshinweises nach Ziffer 9 (in der WRB under "Besondere Hinweise") "lhr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben." in der WRB fehle. Wenn wegen des Vermittlers gar kein Fernabsatz vorliegt, wäre diese Beanstandung der WRB jedoch hinfällig (nach Meinung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.8.2014 - 4 U 120/13).

    Meinungen hierzu?


    Anmerkung zum Gestaltungshinweis nach Ziffer 9 (konkret aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, mit der "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008", gültig vom 01.04.2008 bis 03.08.2009, wenn ich mich nicht irre):


    Ein BV meinte einmal, die Vorschrift des § 312 d Abs. 1 komme nach Abs. 5 i.V.m. § 495 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht zum Tragen. Wie ist das gemeint? Er verwies auf das OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2015, (Az. 23 U 204/14), nachdem festgestellt worden sei, dass ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz nach § 312 d BGB gem. § 312 d Abs. 5 BGB in den Fällen nicht gegeben sei, in denen dem Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zustehe (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 495 Rn. 7). Kann bitte jemand die Richtigkeit dieser Aussage bestätigen oder widerlegen? Danke.
    Die Einschaltung des Vermittlers bedeutet nicht per se, dass es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft handeln kann. Es kommt entscheidend darauf an, ob Vermittler und DN beim Abschluss des Vermittlungsvertrags sich von Angesicht zu Angesicht gegenüber saßen. Wenn dagegen der Vermittler ebenfalls nur mittels Fernkommunikationsmitteln kontaktiert wurde, dann ist auch der vermittelte DV im Fernabsatz zustande gekommen.

    Wie auch schon @sebkoch weiter vor ausgeführt hat, ist für ein im Fernabsatz zustande gekommenes Verbraucherdarlehen § 495 BGB einschlägig. Der Ansicht des OLG Frankfurt ist deshalb zuzustimmen, dass es des besonderen Hinweises: "Ihr WRR erlischt vorzeitig, wenn..." nach § 312d a.F. nicht bedarf. Vielmehr würde die Verwendung dieser Formulierung bei einem Verbraucherdarlehen die Fehlerhaftigkeit der WRB sogar herbeiführen.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Die Einschaltung des Vermittlers bedeutet nicht per se, dass es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft handeln kann. Es kommt entscheidend darauf an, ob Vermittler und DN beim Abschluss des Vermittlungsvertrags sich von Angesicht zu Angesicht gegenüber saßen. Wenn dagegen der Vermittler ebenfalls nur mittels Fernkommunikationsmitteln kontaktiert wurde, dann ist auch der vermittelte DV im Fernabsatz zustande gekommen.

    Wie auch schon @sebkoch weiter vor ausgeführt hat, ist für ein im Fernabsatz zustande gekommenes Verbraucherdarlehen § 495 BGB einschlägig. Der Ansicht des OLG Frankfurt ist deshalb zuzustimmen, dass es des besonderen Hinweises: "Ihr WRR erlischt vorzeitig, wenn..." nach § 312d a.F. nicht bedarf. Vielmehr würde die Verwendung dieser Formulierung bei einem Verbraucherdarlehen die Fehlerhaftigkeit der WRB sogar herbeiführen.
    Beispiel:
    Ein Kunde trifft Vermittler in Geschäftsräumen der Vermittler-Firma, wo über die Wünsche des Kunden nach einer Vermittlung eines DV gesprochen wird. Der Kunde unterschreibt einen Vermittlungsauftrag (ich nenne das jetzt mal so), woraufhin der Vermittler dem Kunden ein Angebot für einen DV einer Bank vermittelt.

    Fragen:
    1. Ist es schon kein Fernabsatz mehr, wenn das Gespräch mit dem Vermittler persönlich stattfand?
    2. Ist es relevant, ob das persönliche Gespräch zwischen Kunde und Vermittler in dessen Geschäftsräumen, beim Kunden zu Hause (Haustürgeschäft?) oder sonstwo stattfand?
    3. Ist es nur dann kein Fernabsatz mehr, wenn der Kunde den Vermittlungsauftrag in den Geschäftsräumen des Vermittlers unterzeichnet? Oder anders gefragt: Ist es immer noch Fernabsatz, wenn der Kunde den Vermittlungsauftrag zu Hause unterzeichnet und an den Vermittler schickt, selbst wenn sie sich zuvor persönlich zum Gespräch getroffen hatten?
    4. Wo sind diese ganzen Details konkret geregelt? Oder gibt es so detaillierte Festlegungen nicht? Ich meine jetzt nicht die §§ 312 d, 495 BGB, sondern wo erklärt wird, was genau "persönliches Treffen" bedeutet.



    Meinen Beitrag oben hatte ich während Harleys Antwort (danke dafür) noch um folgendes ergänzt:
    Zitat Zitat von eugh
    Derselbe BV meinte auch noch,
    • dass zudem ein wechselseitiger Rechtsfolgenhinweis im Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen WRB bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht erforderlich sei,
    • dass das BGB keine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen bei Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 11.06.2010 vorgesehen hatte,
    • dass die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des WR sich auf im Rahmen von Haustürgeschäften erteilte Belehrungen beschränke.


    Stimmt das? Nochmals danke.

  15. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Beispiel:
    Ein Kunde trifft Vermittler in Geschäftsräumen der Vermittler-Firma, wo über die Wünsche des Kunden nach einer Vermittlung eines DV gesprochen wird. Der Kunde unterschreibt einen Vermittlungsauftrag (ich nenne das jetzt mal so), woraufhin der Vermittler dem Kunden ein Angebot für einen DV einer Bank vermittelt.

    Fragen:
    1. Ist es schon kein Fernabsatz mehr, wenn das Gespräch mit dem Vermittler persönlich stattfand?
    2. Ist es relevant, ob das persönliche Gespräch zwischen Kunde und Vermittler in dessen Geschäftsräumen, beim Kunden zu Hause (Haustürgeschäft?) oder sonstwo stattfand?
    3. Ist es nur dann kein Fernabsatz mehr, wenn der Kunde den Vermittlungsauftrag in den Geschäftsräumen des Vermittlers unterzeichnet? Oder anders gefragt: Ist es immer noch Fernabsatz, wenn der Kunde den Vermittlungsauftrag zu Hause unterzeichnet und an den Vermittler schickt, selbst wenn sie sich zuvor persönlich zum Gespräch getroffen hatten?

    Wo sind diese ganzen Details konkret geregelt?
    Lieber @eugh, für so berechtigt ich deine Fragen halte, eine alle Möglichkeiten abdeckende Rechtsprechung ist mir auch nicht bekannt.

    M.E. spricht es aber für die Annahme eines Präsensgeschäfts, wenn irgendwann im Rahmen der Vertragsanbahnung sich DN und Vermittler und/oder Bankmitarbeiter persönlich gegenüber getreten sind. Dass darüber hinaus auch noch Fernkommunikationsmittel zum Einsatz kamen (z.B. Zusendung des Angebots der Bank per Brief) ist demgegenüber unbeachtlich. Zumindest interpretiere ich die von dir angeführte Rechtsprechung so.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, Harley, ich sehe es auch so, begrüße es aber natürlich, von Dir und anderen Eure Meinungen dazu zu hören.


    Achtung, das von Bankenvertretern oft zitierte Verfahren ist beim BGH anhängig. Der Hauptgrund für die BV, diesen Beschluss zu zitieren ist: Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung.


    • LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2014 - 10 O 165/14
    • OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2015 - 23 U 204/14
    • OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2015 - 23 U 204/14:
      1 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2014 wird zurückgewiesen.
      2 Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
      3 Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
      4 Der Streitwert der II. Instanz wird auf 224.968,42 € festgesetzt.
    • BGH - XI ZR 293/15
      (Laut Geschäftstelle haben die Kläger die NZB am 28.08.2015 zurückgenommen.
      Bei dejure steht noch "anhängig".)



    Der Beschluss vom 03.06.2015 ist bei den Bankenvertretern sehr beliebt, wenn es um die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung geht.

    Wie zu erfahren war, hatten die Kläger (Bankkunden) NZB zum BGH eingelegt, diese jedoch am 28.08.2015 zurückgenommen!
    Ich nehme stark an, dass die Bank (weiß jemand, welche?) einen dicken Scheck gezogen hatte.

    Damit wurde der Beschluss des OLG FFM vom 03.06.2015 ja rechtskräftig, aber wie passt das zu einem Vergleich, der doch sicherlich hinter den Kulissen ausgehandelt wurde?



    Der folgende Termin rückt näher. Ob er tatsächlich stattfinden wird?


    Und zum Thema Fernabsatz könnte durchaus auch folgender Termin für uns interessant werden:

  17. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Der Beschluss vom 03.06.2015 ist bei den Bankenvertretern sehr beliebt, wenn es um die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung geht.

    Wie zu erfahren war, hatten die Kläger (Bankkunden) NZB zum BGH eingelegt, diese jedoch am 28.08.2015 zurückgenommen!
    Ich nehme stark an, dass die Bank (weiß jemand, welche?) einen dicken Scheck gezogen hatte.

    Damit wurde der Beschluss des OLG FFM vom 03.06.2015 ja rechtskräftig, aber wie passt das zu einem Vergleich, der doch sicherlich hinter den Kulissen ausgehandelt wurde?
    Ist doch kein Problem. Der Vergleich, sofern es denn überhaupt einen gegeben hat, wäre außergerichtlich nach Einlegung der NZB geschlossen worden. Natürlich wäre die Rücknahme der NZB dann auch Gegenstand des Vergleichs.
    Die Rücknahme der NZB löst dann automatisch die Rechtskraft des Beschlusses des OLG aus.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn in einem rechtskräftigen Beschluss oder Urteil steht, dass einem Kläger keine Ansprüche aus seiner Klage gegen Bank XYZ wegen Widerrufs bestehen, widerspricht der Vergleich dem aber. Geht das so "ohne weiteres"?



    Es gab auch einen Termin am BGH zur VFE (Kennt Ihr das Urteil schon? Zum Volltext siehe auch Link unten):


    Verfahrensgang:

    • Landgericht Aurich – Urteil vom 8. November 2013 – 3 O 668/13
    • Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 4. Juli 2014 – 6 U 236/13 (viele Kommentare hierzu bei dejure)
    • BGH – Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 (ebenfalls viele Kommentare hierzu bei dejure):
      Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB sei unter der Vorfälligkeitsentschädigung derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Vertragskündigung des Darlehensnehmers entstehe. Für die Berechnung dieses Nachteils gelte nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum im Grundsatz dasselbe wie für den Nichterfüllungsschaden bei anfänglichem Scheitern des Darlehensvertrages durch Nichtabnahme der Valuta, also die Berechnung nach Schadensersatzgrundsätzen. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB seien danach insbesondere Zinsmargen- und Zinsverschlechterungsschäden für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers erstattungsfähig. Die übliche rechtlich geschützte Zinserwartung des Darlehensgebers bestehe bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei oder nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer den Vertrag ganz oder teilweise hätte ordentlich kündigen können, früher liege als die vereinbarte Fälligkeit. Im Rahmen vereinbarter zukünftiger Sondertilgungsrechte des Kunden habe die Bank sich einer geschützten Zinserwartung bereits bei Vertragsschluss freiwillig begeben. Das gelte unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB erst dann entstehe, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit der ursprüngliche Darlehensvertrag hinfällig geworden sei.

      Da der Darlehensgeber sich durch Einräumung von Sondertilgungsrechten vorab seiner diesbezüglichen Zinserwartung begeben habe, seien diese Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung gemäß §§ 249 ff. BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sei nach ganz überwiegender Auffassung zu unterstellen, dass der Darlehensnehmer sämtliche ihm eingeräumte Sondertilgungsrechte frühestmöglich, d. h. rechtzeitig im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung ausgeübt hätte.

    Dazu gibt es bei test.de einen ausführlicheren Artikel:
    "Kredit vorzeitig ablösen: Bank darf Sondertilgungsrechte nicht ausschließen"

    Evtl. ist das auch für die Diskussion bzgl. der RAW interessant. Gerne dazu dort (ab Beitrag #875) weiter diskutieren...


    Und nun nochmals etwas zur neuen Rückrechnung im Berufungsrechtszug:
    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Hier ist alles (wie ich hoffe) verständlich erklärt:

    Widerrufsjoker: Galgenfrist bis Juni nutzen


    Wenn Du bis 21. Juni 2016 dein Darlehen widerrufst, dann hast Du anschließend Zeit, um weitere Schritte zu unternehmen, beispielsweise um eine Klage einzureichen. Allerdings sollte man die Sache nicht auf die lange Bank schieben. Denn unsere Erfahrungen zeigen, dass viele außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche mit Kreditinstituten so gestaltet sind, dass Sie erst ab dem Zeitpunkt greifen, zu dem der Vergleich geschlossen wird (keine Rückwirkung). Das bedeutet: Je länger man wartet, desto länger zahlt man den (teuren) Vertragszins und desto geringer wird der wirtschaftliche Vorteil des Widerrufs.

    Natürlich gibt es auch Gerichtsurteile über eine Rückabwicklung oder eine Besserstellung des Kreditnehmers zum Zeitpunkt des Widerrufs. Aber in kaum einem Fall kannst Du wirklich sicher sein, ein solches Urteil zu erzielen.
    Hallo Roland, könntest Du Eure Anwälte bitte einmal fragen, wie sie gerichtlich vorgehen, wenn in der 1. Instanz noch herkömmlich oder nach Winneke gerechnet wurde, der Kunde in der 2. Instanz jedoch gerne nach den letzten BGH-Beschlüssen rechnen möchte, wodurch ja wohl regelmäßig mehr für ihn und auch die Prozessbevollmächtigten herausspringt? Muss das besonders begründet werden? Ich frage, weil es wohl Bedenken einiger RÄ gibt, im Rahmen des Berufungsrechtszuges unterschiedliche Berechnungsmethoden vorzutragen (auch wenn ich selbst - als Laie - das eigentlich weniger problematisch sehe). Wie sehen das "Eure" RÄ? Ist es ein Problem oder nicht? Ganz herzlichen Dank!

  19. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Was ich in meiner Freizeit so mache, Wahnsinn. Also, der § 312d VI BGB wurde ohne inhaltliche Änderung ab 05.08.2011 der § 312e II BGB und ist laut Palandt (kommentiert durch Dr. Grüneberg) auf Verbraucherdarlehensverträge nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Schöne Idee also, aber das wird wohl nix.
    Ich habe in unserer Rechtsabteilung tatsächlich den Pallandt 2012 und 2006 aufgetrieben sowie einen anderen BGB-Kommentar aus 2009. In der 2012er Version stand der o.g. Eintrag drin. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der 312e ab 2011 nichts mehr mit dem 312d bis 2011 gemein hat. Der 312 e beginnt ja mit "Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren...", während der alte 312d mit "Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht ... zu". Dass der neue 312 e nichts mehr mit Verbraucherdarlehen zu tun hat, ist dann ja klar.

    Im Pallandt 2006 steht unter 312 d VI folgendes (wörtliches Zitat wegen der Abkürzungen): "auf and als FinanzDL ist VI weder direkt noch analog anwendb."

    Der Kommentar aus 2009 (Prütting/Wegen/Weinreich) schreibt zu § 312 d: "Es genügt das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages" und unter VI: Für Finanzdienstleistungen enthält Abs. 6 eine von den §§ 357 I, 346 II Nr 1 abw Regelung für die aus dem Widerruf idR folgende Wertersatzpflicht des Verbrauchers:..."

    Also ich habe das Thema noch nicht abgeschrieben. Hat jemand zufällig den Pallandt 2009 oder 2010 und kann da mal reinschauen?

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Leider habe ich keine dieser Werke hier, sorry. Aber vielen Dank, dass Du am Thema dran bleibst!

  21. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wenn in einem rechtskräftigen Beschluss oder Urteil steht, dass einem Kläger keine Ansprüche aus seiner Klage gegen Bank XYZ wegen Widerrufs bestehen, widerspricht der Vergleich dem aber. Geht das so "ohne weiteres"?
    Also 1. wäre ja im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die NZB noch in der Welt und damit der OLG Beschluss nicht rechtskräftig gewesen und 2. ist doch im Zivilrecht so praktisch alles dispositiv.

    Im übrigen, was spricht denn dagegen, dass du dich auch nach rechtskräftigem Urteil mit dem Gegner außergerichtlich ganz anders einigst als im Urteil vorgesehen - z.B. weil es sich bei den Parteien um Geschäftspartner handelt und die unterlegene Partei mit einem neuen, lukrativem Auftrag winkt? Kein Obsiegender ist doch gezwungen seinen gerichtlich festgestellten Anspruch auch durchzusetzen.

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