Moment, Du meinst, wenn dann in der WRB nach Fernabsatz belehrt wurde, ein solcher aber eben gerade nicht vorlag, weil ein Vermittler eingeschaltet war?
Ich sehe die Sache aber nicht so rosig, denn ich hatte einen Vermittler eingeschaltet (wie viele andere ja auch), aber in Klageschrift steht u.a., dass der DV ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kam und dass der Zusatz des Gestaltungshinweises nach Ziffer 9 (in der WRB under "Besondere Hinweise")
"lhr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben." in der WRB fehle. Wenn wegen des Vermittlers gar kein Fernabsatz vorliegt, wäre diese Beanstandung der WRB jedoch hinfällig (nach Meinung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.8.2014 -
4 U 120/13).
Meinungen hierzu?
Anmerkung zum Gestaltungshinweis nach Ziffer 9 (konkret aus dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, mit der
"Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008", gültig vom 01.04.2008 bis 03.08.2009, wenn ich mich nicht irre):
Ein BV meinte einmal, die Vorschrift des § 312 d Abs. 1 komme nach Abs. 5 i.V.m. § 495 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht zum Tragen. Wie ist das gemeint? Er verwies auf das OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2015, (Az.
23 U 204/14), nachdem festgestellt worden sei, dass ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz nach § 312 d BGB gem. § 312 d Abs. 5 BGB in den Fällen nicht gegeben sei, in denen dem Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zustehe (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 495 Rn. 7). Kann bitte jemand die Richtigkeit dieser Aussage bestätigen oder widerlegen? Danke.