Die Kläger sind zunächst im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB dazu verpflichtet, die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen. Daneben schulden sie der Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Die Höhe dieses Wertersatzes bestimmt sich jedoch gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB nach der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung, so dass die Kläger die Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz schulden. Soweit für die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB die Möglichkeit besteht, nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, dass also der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen geringer war als der vertraglich vereinbarte Zinssatz,
so ist dieser Vergleich nicht über die gesamte Laufzeit des Darlehens in periodischen Abschnitten jeweils neu vorzunehmen. Da grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt werden soll, bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, zit. n. [...], Rn. 35; OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 5 U 2/10, zit. n. [...], Rn. 11; LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zit. n. [...], Rn. 51).