Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von o13o
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo nochmal,

    mal eine andere Frage. Schlagt mich bitte nicht - mir fehlen die Kontoauszüge für meine ersten Finanzierungsjahre. Wie schlimm ist das? Meine Zahlungen kenne ich ziemlich genau. Aber wegen fehlende Kontoauszüge wird doch hoffentlich nicht der ganze Widerruf hinfällig sein, oder?!?

    Danke..

  3. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Sorry, Deinen Beitrag habe ich leider nicht verstanden. Kannst Du das bitte genauer erläutern, damit allen (auch mir ) klar wird, um was genau es Dir geht? Danke!

    Zitat Zitat von fighting lawyer
    Ich nehme an, ihm geht es vor allem um die Frage, ob RA-Kosten auch dann von der Bank zu erstatten sind, wenn der RA selbst (und nicht der DN) den Widerruf ausgesprochen hat. Bislang hatten die meisten Gerichte entschieden, dass RA-Kosten erst dann zu erstatten sind, wenn sich die Bank in Verzug befindet (also auf Widerruf nicht reagiert; ablehnt usw.). Wird der RA erst danach beauftragt, werden dessen Kosten aus Verzug zugesprochen. Es gibt aber auch noch andere Anspruchsgrundlagen, nämlich Schadensersatz wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, also hier vor allem wegen der fehlerhaften Belehrung über das WR. Die Gerichte sehen die Widerrufspflicht bislang eher als Obliegenheit (Pflicht der Bank gegen sich selbst, sie muss dann die Nachteile daraus tragen) an und nicht als Nebenpflicht gegenüber dem DN. Das kann man aber durchaus auch anders sehen, wie jetzt die Entscheidung aus Stuttgart zeigt. Das OLG Hamm (04.11.2015; 31 U 64/15) hat wohl auch schon so geurteilt.
    Genau so ist es.

    wj

  4. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Weil die persönliche Verhandlung mit einem Vermittler eben das Fernabsatzgeschäfts ausschließen kann, dazu etwa OLG Saarbrücken Urteil vom 14.8.2014 – 4 U 120/13:

    " In Abgrenzung dazu finden die Vorschriften des Fernabsatzvertrags keine Anwendung, wenn dem Verbraucher Vermittler, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Repräsentanten des Unternehmens gegenübertreten, die in der Lage sind, den Verbraucher in einem Gespräch über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu informieren."
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Ja Sebkoch und eben das musste der Vermittler seinerzeit noch nicht belegen. Will sagen, den Kunden aufgeklärt zu haben durch den Vermittler kann die Bank nicht belegen. Ungeachtet der Tatsache, dass man beim Abbilden des Darlehensantrages der DSL Bank im System anklicken musste ob der Vermittler persönlich das Geschäft mit dem Kunden abgewickelt hat oder ebenfalls per Fernabsatz.

    Da können die wildesten Konstrukte entstanden sein.
    spielt es nicht auch eine wichtige rolle, ob es der vermittler DER BETROFFENEN BANK war?
    also auch eine abgrenzung vermittler der bank oder freier vermittler ??

  5. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von o13o
    Hallo nochmal,

    mal eine andere Frage. Schlagt mich bitte nicht - mir fehlen die Kontoauszüge für meine ersten Finanzierungsjahre. Wie schlimm ist das? Meine Zahlungen kenne ich ziemlich genau. Aber wegen fehlende Kontoauszüge wird doch hoffentlich nicht der ganze Widerruf hinfällig sein, oder?!?

    Danke..
    Die kannst du bei der Bank neu ausstellen lassen. Es kostet etwas (10-15€), aber die Bank muss sie dir ausstellen. Keine Angst, einfach hingehen und beantragen.

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    spielt es nicht auch eine wichtige rolle, ob es der vermittler DER BETROFFENEN BANK war?
    also auch eine abgrenzung vermittler der bank oder freier vermittler ??

    wohl eher nicht, denn ein Vermittler ist ja regelmäßig kein solcher der Bank. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken war der Vermittler ein Autohaus

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @sebkoch:
    Wie handhabst Du es, wenn Du noch in der 1. Instanz eine andere Berechnung (herkämmlich, Winneke o.a.) vorgetragen hast, nun aber nach den BGH-Beschlüssen die Berechnung "nach BGH" in der 2. Instanz vortragen willst? Geht das? Muss das besonders begründet werden? Hängt die Möglichkeit (zulässig und begründet?) davon an, ob die Beklagte die Berechnung in der 1. Instanz bestritten hatte oder nicht? Siehe auch ducnicis Beitrag #12215. Sieht Du es wie er? Herzlichen Dank!

    Ich meine, dass eine Änderung der Berechnung bei gleicher Tatsachenbasis zulässig ist und habe das auch in einer Sache im Rahmen der Berufung so gemacht. Das steht am 18.05.2016 beim OLG FFM zur Verhandlung an. Allerdings glaube ich inzwischen kaum, dass ich bis zur Berechnung überhaupt komme.

  8. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schaut euch doch mal den § 312 d Abs. 6 BGB in den Fassungen bis zum 04.08.2011 an:

    (6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
    Das heißt doch, dass die Bank bei Darlehensverträgen im Fernabsatz in der Regel ihren Anspruch auf Nutzungswertersatz in die Tonne kloppen kann, oder? So wohl meist geschehen bei der IngDiba und der DKB.

    https://www.buzer.de/gesetz/6597/al24026-0.htm

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    interessanter Gedanke, allerdings schließt ja § 312 d V BGB bereits das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht bei Verbraucherdarlehen aus, da das nach Verbraucherdarlehensrecht insoweit als spezielleres Recht das Fernabsatzrecht verdrängt. Daher sehe ich das mal spontan eher nicht so, aber ein guter Gedanke ist das allemal. Zumal das zumindest bei Prolongationen im Fernabsatz spannend sein könnte, da hier ja bei unechten Abschnittsfinanzierungen ja nicht nach Verbraucherdarlehensrecht nicht zu belehren war und dann Fernabsatz wieder zum tragen kommt.

  10. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Definitiv gelten würde es aber, wenn ich ab Mitte 2010 bis 4.8.2011 ein KfW-Darlehen im Fernabsatz abgeschlossen habe, oder? Denn solchen Darlehen steht ja nur ein Widerrufsrecht nach Fernabsatz zu.

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    stimmt, sehr guter Gedanke

  12. Avatar von Berliner
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    Verschoben

  13. Avatar von Angerman
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo in die Runde,

    lese hier seit einiger Zeit bereits mit und wollte einfach nur mal ein Danke loswerden. Wirklich interessant, welche Infos hier getauscht werden und wie aktuell ihr unterwegs seid :-)
    Ich selber warte derzeit auf meinen Berufungsverfahren gegen die Sparda am OLG Stuttgart Anfang Mai (Verfahren vor dem LG Stuttgart hatten wir Ende Oktober gewonnen).
    Bin gespannt, wie es weiter geht und wie lange die Sparda das Ganze noch hinauszögern wird.

    Viele Grüße

  14. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    1. Zinsformel Umrechnung von effektiv- in nominal,

    Wer kann mir helfen, ich finde sie nicht mehr. Hat die Formel auch einen speziellen Namen?

    2. @ eugh
    Ist die Enscheidung vom OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (Vorinstanz: •LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014 - 9 O 95/14) die einzigste Entscheidung zum Dispositionskredit?

    Ich habe hierzu (Begründung der 5% mittels dem Dispokredit) noch was bei Servais gefunden:

    „Soweit der BGH zur Begründung der Vermutung entscheidend auf eine wirtschaftliche Betrachtung abstellt, indem er auf die Konditionen der von Banken veranschlagten Dispositions- und Ratenzahlungen verweist ( BGH, NJW 1998, 2529 (2531) ), lässt sich eine solche Betrachtungsweise auch auf Bausparkassen übertragen.“

    Hat jemand den o.g. NJW- Beitrag?

  15. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    interessanter Gedanke, allerdings schließt ja § 312 d V BGB bereits das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht bei Verbraucherdarlehen aus, da das nach Verbraucherdarlehensrecht insoweit als spezielleres Recht das Fernabsatzrecht verdrängt. Daher sehe ich das mal spontan eher nicht so, aber ein guter Gedanke ist das allemal. Zumal das zumindest bei Prolongationen im Fernabsatz spannend sein könnte, da hier ja bei unechten Abschnittsfinanzierungen ja nicht nach Verbraucherdarlehensrecht nicht zu belehren war und dann Fernabsatz wieder zum tragen kommt.
    Ich glaube aber nicht, dass der Absatz 5 den Absatz 6 verdrängt. Der Absatz 6 behandelt den Wertersatz nach Widerruf und nicht den Widerruf als solches. Und dieser Absatz soll § 357 Abs. 1 ergänzen. Einen Versuch wäre es auf jeden Fall wert.

  16. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Aikido
    [...] BGH, NJW 1998, 2529[...] Hat jemand den o.g. NJW- Beitrag?
    https://www.jurion.de/Urteile/BGH/19...12/XI-ZR-79_97

  17. Avatar von RIGHTEOUSRAGE
    RIGHTEOUSRAGE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin mit meiner Widerrufsgeschichte noch in einem frühen Stadium. Die Deckungszusage von der RSV für die 1. Instanz habe ich mittlerweilen. Nun möchte mein Anwalt noch Deckungsschutz für die "Freigabe der Grundschulden" und hat dies bei der RSV angefragt. Diese verweigert den Deckungsschutz dafür, weil die Bank bei der Rückabwicklung die Grundschulden zur Finanzierung bei einer anderen Bank ja herausgeben muß. Mein Anwalt begründet dies mit sagen wir mal schlechten Erfahrungen, dass die Banken plötzlich den Widerruf akzeptieren, natürlich dann ihr Geld binnen 30 Tagen wollen und aber die Grundschulden solange nicht freigeben, bis sie ihr Geld haben. Hingegen braucht natürlich eine neue Bank die Grundschulden, um eine Anschlussfinanzierung machen zu können.
    Meine Fragen:
    Wer hat hier schon Erfahrungen gemacht und wie würdet ihr euch verhalten (weiterhin versuchen die Deckungszusage für die "Freigabe der Grundschulden" einzuholen oder die Klage losschicken und den Prozess mit der Bank ohne diese Deckungszusage aufnehmen)

    Ich glaube LGSaar hat hier schon ähnliches mit der Bank erlebt.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wohl eher nicht, denn ein Vermittler ist ja regelmäßig kein solcher der Bank. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken war der Vermittler ein Autohaus
    Aber ein Autohaus, welches als "Vermittler" eines DV zum Kauf eines Autos auftrat, nehme ich an. Das ist doch etwas anderes, als wenn ein Kunde zu einem Vermittler/Makler geht, und dieser dem Kunden einen DV bei einer Bank vermittelt, den der Kunde auf dem Wege des Fernabsatzes abschließt. Oder irre ich mich?


    Zitat Zitat von Aikido
    Ist die Enscheidung vom OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (Vorinstanz: • LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014 - 9 O 95/14) die einzigste Entscheidung zum Dispositionskredit?
    Nein, viel konkreter ist diese:

    • LG Karlsruhe, 11.04.2014 - 4 O 395/13 - Sparkasse Kraichgau, Kreditvertrag vom 26.04.2007:
      Die Sparkasse muss zusätzlich zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 11 000 Euro 12,25 Prozent Zinsen zahlen. Das ist der Satz, den Kunden der Sparkasse für die Überziehung ihres Girokontos zahlen müssen. Rechtlicher Hintergrund: So hatte es der Kläger-Anwalt vorgetragen. Die Anwälte der Sparkasse hielten das für im Ansatz falsch. Sie hätten das jedoch ausdrücklich bestreiten müssen, urteilten die Richter in Karlsruhe.


    Die von Dir genannten Entscheidungen des LG Wiesbaden und OLG FFM bedeuteten nicht, dass auch tatsächlich mit Dispozinssätzen gerechnet wurde, sondern:

    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (Realkredit) - Nassauische Sparkasse, DV vom NN./NN.06.2007 (Revision nicht zugelassen) - Das Gericht bestätigte, dass die Dispositionskredite der Bank die Vermutung rechtfertigten, sie habe Nutzungen i.H.v. 5% üBZ gezogen.
      • LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014 - 9 O 95/14 - Das Gericht führte Dispositionskredite an, welche die Bank mittels der vom Kunden gezahlten VFE bedienen konnte und rechtfertigte damit die 5% üBZ.



    Und lest mal dieses Urteil durch: LG Limburg, 14.01.2016 - 2 O 204/15:
    Kurzzusammenfassung bei Jurion:
    Feststellung der Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch Widerrufserklärung; Erfordernis einer umfassenden, unmissverständlichen und für den Verbraucher eindeutigen Belehrung über sein Widerrufsrecht; Verwendung des Wortes "frühestens" in einer Widerrufsbelehrung
    Aus dem Urteil:
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben die Kläger gegen die Beklagte infolge des von ihnen wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Weiterhin ist die Beklagte verpflichtet, die Nutzungen, die sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat, an die Kläger herauszugeben. Da es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, wird hierbei vermutet, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH NJW 2009, 3572, 3574 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]; bestätigt durch BGH NJW 2015, 3441, 3442 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15]). Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen nicht dargelegt, insbesondere nicht substantiiert zu ihrem Zinsgewinnaufwand und ihren Zinsausfällen vorgetragen (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2531 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 79/97]). Soweit sie auf den in § 503 Abs. 2 BGB für Immobiliardarlehensverträge normierten Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verweist, ist diese Vorschrift in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, da sie zum einen lediglich Zahlungsansprüche der Bank gegen den Darlehensnehmer, jedoch nicht das umgekehrte Verhältnis betrifft, und sich zum anderen nicht auf Nutzungsersatzansprüche bezieht.
    Leider schränkt das Gericht dann ein:
    Die Kläger sind zunächst im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB dazu verpflichtet, die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen. Daneben schulden sie der Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Die Höhe dieses Wertersatzes bestimmt sich jedoch gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB nach der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung, so dass die Kläger die Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz schulden. Soweit für die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB die Möglichkeit besteht, nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, dass also der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen geringer war als der vertraglich vereinbarte Zinssatz, so ist dieser Vergleich nicht über die gesamte Laufzeit des Darlehens in periodischen Abschnitten jeweils neu vorzunehmen. Da grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt werden soll, bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, zit. n. [...], Rn. 35; OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 5 U 2/10, zit. n. [...], Rn. 11; LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zit. n. [...], Rn. 51).
    Dem widerspricht aber Servais, aber das Urteil ist insgesamt doch lesenswert.


    Zu Servais zitiere ich noch diesen Beitrag von ducnici (danke) aus dem "RAW" Thread (Hervorhebung von mir):
    Zitat Zitat von ducnici
    ... Gut, der Beschluss v. 22.09.15 war noch wegen der Restvaluta nicht ganz klar aber der Beschluss v. 12.01.2016 sagt eindeutig aus, wie im Prinzip zu rechnen ist. Nur die Frage ob 5%üBZ oder 2,5%üBZ... ist noch nicht endgültig geklärt...

    Und da die 5% übZ fordern und mit dem institutsspezifischen durchschnittlichen Zinssatz untermauern.

    Die Frage wäre dann noch, ob der marktübliche Zins fix oder periodisch nach Servais angenommen werden kann. Nach dem BGH Beschluss v. 12.01.16 worin der XI.Senat ausführt, dass die Ansprüche des DN nicht aus dem Darlehensvertragsverhältnis sondern aus dem Rückgewährschuldverhältnis bestehen, ist aussage kräftig.

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Schaut euch doch mal den § 312 d Abs. 6 BGB in den Fassungen bis zum 04.08.2011 an:
    (6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
    Das heißt doch, dass die Bank bei Darlehensverträgen im Fernabsatz in der Regel ihren Anspruch auf Nutzungswertersatz in die Tonne kloppen kann, oder? So wohl meist geschehen bei der IngDiba und der DKB.

    https://www.buzer.de/gesetz/6597/al24026-0.htm
    Sehr interessant, danke! Aber ist das nicht der § 312 d Abs. 6 BGB in der Fassung bis zum 11.06.2010?
    Quelle: https://lexetius.com/BGB/312d,4

    Außerdem scheint es in drüheren Fassungen mal "Dienstleistungen", mal "Finanzdienstleistungen" geheißen zu haben. Falls ich mich bzgl. der Fassungen/Daten irre, bitte Bescheid geben, denn das hat ja u.U. durchaus Relevanz.

    Zitat Zitat von sebkoch
    interessanter Gedanke, allerdings schließt ja § 312 d V BGB bereits das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht bei Verbraucherdarlehen aus, da das nach Verbraucherdarlehensrecht insoweit als spezielleres Recht das Fernabsatzrecht verdrängt. Daher sehe ich das mal spontan eher nicht so, aber ein guter Gedanke ist das allemal. Zumal das zumindest bei Prolongationen im Fernabsatz spannend sein könnte, da hier ja bei unechten Abschnittsfinanzierungen ja nicht nach Verbraucherdarlehensrecht nicht zu belehren war und dann Fernabsatz wieder zum tragen kommt.
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Definitiv gelten würde es aber, wenn ich ab Mitte 2010 bis 4.8.2011 ein KfW-Darlehen im Fernabsatz abgeschlossen habe, oder? Denn solchen Darlehen steht ja nur ein Widerrufsrecht nach Fernabsatz zu.
    Zitat Zitat von sebkoch
    stimmt, sehr guter Gedanke
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Ich glaube aber nicht, dass der Absatz 5 den Absatz 6 verdrängt. Der Absatz 6 behandelt den Wertersatz nach Widerruf und nicht den Widerruf als solches. Und dieser Absatz soll § 357 Abs. 1 ergänzen. Einen Versuch wäre es auf jeden Fall wert.
    => Sammlung, Beitrag #11

  20. Avatar von joka
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Kurzes Rechtsupdate:

    Am LG Detmold ist die "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"-Belehrung weiterhin richtig, auch wenn es das OLG Hamm anders sieht:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d..._20160129.html

    Am LG Bonn ist die "frühstens"-Belehrung der DSL-Bank - wie gehabt - fehlerhaft:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/b..._20160203.html
    Kann ich als Laie eigentlich irgendwie erfahren,ob die DSL Bank jetzt zum OLG geht oder das Urteil akzeptiert?

  21. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Anruf bei der für das Aktenzeichen (siehe Urteilstext) zuständigen Geschäftsstelle des LG Detmold und lieb fragen, ob Berufung eingelegt wurde.......

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