Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wer von Euch kommt aus der Nähe Celle und hat am 30.03.2016 am Vormittag Zeit einer Verhandlung beizuwohnen?


    um 1030 wird das Urteil vom LG Verden vom 04.09.2015, Az. 4 O 333/14, Beklagte Hypothekenbank Frankfurt,
    am OLG Celle, Az. 3 U 173/15 verhandelt.

    Das Urteil des LG Verden ist insofern wichtig, da hier zwei Verträge in einem Konstrukt, aber nur eine WRB enthalten war. Dies wurde als fehlerhaft vom LG Verden eingestuft.

  3. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Das Urteil des LG Verden ist insofern wichtig, da hier zwei Verträge in einem Konstrukt, aber nur eine WRB enthalten war. Dies wurde als fehlerhaft vom LG Verden eingestuft.
    Eine solche Konstellation wurde vom LG FFM (ausgerechnet auch noch die 27. ZK) auch schon als fehlerhaft angesehen.

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von fighting lawyer
    Eine solche Konstellation wurde vom LG FFM (ausgerechnet auch noch die 27. ZK) auch schon als fehlerhaft angesehen.
    Hast Du dazu ein Az oder gar ein Urteil zur Hand?

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    aber ganz aktuell in meinem Fall sieht das die 18. Kammer am LG FFM aber anders und wird die Klage abweisen (auch Hypo/Coba Fall wie beim LG Verden). Lotterie, verlass mich nicht. Die 7. Kammer hatte da auch noch erhebliche Bedenken zur Ordnungsgemäßheit.

  6. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ein Urteil gab es nicht, nur einen (protokollierten) Hinweis in der mdl. Verhandlung. Die Bank hat daraufhin den Widerruf akzeptiert, die unter Vorbehalt weitergezahlten Raten ab Widerruf ausschließlich auf die Tilgung angerechnet und die Kosten des gesamten Verfahrens in einem Vergleich übernommen.

  7. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    aber ganz aktuell in meinem Fall sieht das die 18. Kammer am LG FFM aber anders und wird die Klage abweisen (auch Hypo/Coba Fall wie beim LG Verden). Lotterie, verlass mich nicht. Die 7. Kammer hatte da auch noch erhebliche Bedenken zur Ordnungsgemäßheit.

    Na wunderbar, aber wie hier in den letzten Tagen ja schon durchschien, sind sich offenbar selbst Richter ein und derselben Kammer nicht einig.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt jemand den aktuellen Stand hierzu?
    OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015, 6 U 174/14 - NZB vor dem BGH (XI ZR 482/15)
    Die Frist für Rechtsmittelbegründung endete am 22.02.2016.


    Bei folgendem Verfahren läuft die Frist ja noch etwas:
    OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14 - Sparkasse hat Revision beim BGH eingelegt: XI ZR 564/15 - Begründungsfrist bis 14.04.2016

  9. Avatar von Fondsinvestor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die 23. Kammer des OLG FFM mit ihrem unbelehrbaren Einzelrichter Kruske hält eine Belehrung für 2 Darlehensnehmer für ausreichend. Az 23U102/15 vorhergehend LG FFM 2-12 O 283/14.

    In dem Urteil wird auf einen Beschluß des Senates vom 31.1.2016 23 U 42/15 Bezug genommen, dass eine doppelte Aushändigung der WB an beide DN nicht erforderlich ist.

  10. Avatar von Birka
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo

    ich habe auch den Widerspruchjoker in Anspruch genommen, der nächste Termin ist eine Güteverhandlung. Jetzt habe ich im Vorfeld schon Kontakt mit der Fa. Interhyp zwecks Anschlussfinanzierung aufgenommen. Meine Kreditbank ist aber die IngDiba und nun musste ich lesen das Interhyp eine 100% Tochter davon ist. ich habe jetzt schon von Interhyp Angebote bekommen aber wie weit kann man dieser Sache trauen?
    Gibt es hier schon Erfahrung dazu, sollte ich lieber noch andere Angebote einholen?


    Mfg Karsten

  11. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Verstehe ihre Frage nicht, warum dann Interhyp? Ing.Diba ist die Mutter.

    Was haben sie denn angefragt und was für ein Angebot erhalten?

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Interhyp und die ING-DiBa sind deutsche Tochterunternehmen der ING Groep in den Niederlanden - siehe entsprechende Wikipedia-Artikel.

    Ich selbst habe von der Interhyp schon einige Angebote für Anschlussfinanzierungen erhalten und hatte auch angegeben, dass ich bei der ING-DiBa widerrufen habe. Das war (bisher) überhaupt kein Problem. Die Angebote für neue DVe waren dann allerdings von anderen Banken. Ich denke mal so: Die Interhyp macht als Vermittler Geld, und ihr ist es egal, ob jemand bei der ING-DiBa widerrufen hat und von dort weg möchte oder umgekehrt die ING-DiBa selbst einem ihrer Kunden nach Widerruf dann keine Anschlussfinanzierung mehr geben will. Money rulez.

  13. Avatar von BMG
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    Standard BGH: Bank muss Kommunen über riskante Zinswetten aufklären

    BGH: Bank muss Kommunen über riskante Zinswetten aufklären zurück Di, 22.03.16 17:30 Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer kleinen nordrhein-westfälischen Stadt im Streit um Millionenverluste aus hochriskanten Zinswetten weitgehend recht gegeben. Dennoch verwies der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat den Fall zurück an das Oberlandesgericht Köln, um Lücken in der Beweisaufnahme zu schließen. Die Landesbank WestLB habe beim Abschluss von so genannten Swapgeschäften gegen Aufklärungspflichten verstoßen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger in Karlsruhe. Es geht um einen Streitwert von fast 20 Millionen Euro. (Az.: XI ZR 425/14)

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 200/15


    Vor allem Rn 11 ist m.E. bemerkenswert:
    a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben, weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f. und vom 16. Oktober 2008 IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Für die unstreitige Einrede gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 11).
    Zitat Zitat von ducnici
    Unstreitig dürften ja wohl kaum die Jahresberichte der Beklagten sein...
    Nein, mir geht es hierum:

    Kennt jemand gerichtliche Entscheidungen, nach denen im Berufungsrechtszug eine neue (andere) Rückrechnung bei der Rückabwicklung zulässig und begründet ist oder Entscheidungen zu Themen, die nicht direkt mir dem Widerruf zu tun haben, wo es aber entsprechende Hinweise gibt, die eben analog auch für eine neue Rückrechnung im Berufungsrechtszug gelten?

    Es geht um die Beschlüsse des BGH vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15) sowie vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) und die Frage, ob es möglich ist, erfolgreich die RAW nach den dort beschriebenen Methoden ("nach BGH") in der 2. Instanz vorzutragen, nachdem in der 1. Instanz noch mit der "herkömmlichen Methode" oder "nach Winneke" gerechnet worden war.

    Taugen die folgenden Entscheidungen etwas in dieser Richtung? Was gibt es noch?




    Wie handhaben das andere, wo es in die nächste Instanz ging/geht? Wurde/wird umgestellt? Wie wird die Zulässigkeit der Umstellung begründet? Ist das ein neuer - wie sagt man? - Sachvortrag oder nicht? Ist das "erlaubt" oder nicht?

  15. Avatar von Birka
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @noelmaxim
    erst Angebot eingeholt und wie eugh sagt, alles Angebote von anderen Banken bekommen und im nachhinein erfahren das es eine Tochter der INGDiba ist.
    Dann hoffe ich das dem Finanzdienstleister das Geld wichtiger ist...

    Mfg

    P.S. habe auch angegeben das ich von der IngDiba komme

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Eughen, wenn sich die Rechtslage ändert, kannst Du doch darauf reagieren. Also auch die Berechnung danach umstellen. Es macht doch keinen Sinn, z.b. was zu fordern, was der BGH ablehnt. oder auch umgekehrt.

    Wäre also Rechtsvortrag. Die Grundlage selbst der Zahlen, z.b. Jahreskontoauszüge etc. bleibt ja gleich.

    So seh ich das.


    @BGH Beschluss v. 19.01.2016, XI ZR 200/15.... da gab es doch das fiese, klägerunfreundliche Urteil des OLG BBG gegen die DKB... da hatte sich das OLG ja gar nicht mit Annahmeverzug auseinandergesetzt obwohl beantragt... schreit ja auch nach einem Fall für den BGH.... in gleicher Weise wie XI ZR 200/15... sind dieses Vorbringen einfach übergangen...

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    aber ganz aktuell in meinem Fall sieht das die 18. Kammer am LG FFM aber anders und wird die Klage abweisen (auch Hypo/Coba Fall wie beim LG Verden). Lotterie, verlass mich nicht. Die 7. Kammer hatte da auch noch erhebliche Bedenken zur Ordnungsgemäßheit.
    Die Frage ist doch auch, wie sieht es das OLG Frankfurt?

  18. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    aktueller Beschluss vom OLG Frankfurt zur Deutschen Bank vom 26.01.2016, 19 U 160/14 mit vorhergehendem Hinweisbeschluss vom 21.12.2015. Das OLG FFM hält die Belehrung der Deutschen Bank für ordnungsgemäß und auch die Verwendung von "Exemplar dieser Widerrufserklärung" statt " Exemplar dieser Widerrufsbelehrung" für einen ersichtlichen Schreibfehler, der bei verständiger Würdigung als solcher erkannt werde. Auch verwirft das OLG die Auffassung, dass die Verwendung von "Exemplar" statt "Textform" ein Problem sei (aA LG Regensburg).

    Beim 19. Zivilsenat ist derzeit wenig zu holen. Gut, dass ich da in den nächsten 8 Wochen zwei Verhandlungen habe ;-)

    Die Sache läuft beim BGH unter XI ZR 58/16.

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also mit Coba/HypoFFM immer noch Gerichtsstand Frankfurt meiden?

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wenn er sich meiden lässt, geht bei mir leider nie

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch:
    Wie handhabst Du es, wenn Du noch in der 1. Instanz eine andere Berechnung (herkämmlich, Winneke o.a.) vorgetragen hast, nun aber nach den BGH-Beschlüssen die Berechnung "nach BGH" in der 2. Instanz vortragen willst? Geht das? Muss das besonders begründet werden? Hängt die Möglichkeit (zulässig und begründet?) davon an, ob die Beklagte die Berechnung in der 1. Instanz bestritten hatte oder nicht? Siehe auch ducnicis Beitrag #12215. Sieht Du es wie er? Herzlichen Dank!


    Ist dieser recht aktuelle Beschluss schon bekannt? BGH, 22.02.2016 - XI ZR 236/15:

    Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    1 Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert beläuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer.

    2 Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend.
    Vorinstanzen:
    LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13
    OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14

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