Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    da es in meinem Fall um eine Neubaufinanzierung handelt, suche ich nach einem Prozessfinanzierer.
    Wer kann mir vielleicht bei der Suche nach einem guten und seriösen Prozessfinanzierer weiterhelfen?

    Danke

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Warum Prozessfinanzierer?

    Um was für eine WRB handelt es sich denn und was ist dein Ziel?

  4. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn ein Kreditvermittler im Spiel war, muss der Darlehensvertrag der Bank auch den Namen und die Anschrift des Vermittlers enthalten, siehe Art. 247 § 13 i.Verb. mit § 9 EGBGB. Ist diese Angabe wirklich zwingend (ich meine ja - so steht es jedenfalls im Gesetzestext) oder genügt die Angabe im separaten Vermittlungsvertrag des Maklers? Was sagen die Makler hier? Denn falls der Darlehensvertrag nachweislich durch einen Kreditvermittler herbeigeführt wurde und die Bank diesen Vermittler im Vertrag nicht nennt, so wäre das doch eine fehlende Pflichtangabe! Die ab Mitte 2010 nach der Gesetzesänderung eingeführte Widerrufsinformation ist "lediglich" eine (von vielen) Pflichtangaben. Was das Fehlen einer (anderen) Pflichtangabe bedeutet, brauche ich ja nicht zu schreiben....

  5. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist alles nicht so einfach. In manchen Darlehensverträgen wird der Vermittler namentlich benannt und seit dem 28. Februar 2014 ist die Europäische Richtlinie über Wohn-Imobilien-Kredit-Verträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Richtlinie trat am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und muss innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umgesetzt sein.

    Am 15. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt, das am 21. März 2016 in Kraft treten soll. Die Umsetzung der Richtlinie macht nach den Vorstellungen des BMJV ein neues Regelungskonzept im Darlehensvertragsrecht erforderlich. So soll der Verbraucherdarlehensvertrag als Oberbegriff für alle Verbraucherdarlehen fungieren und sich in die Begriffe „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ für Verbraucherdarlehen, die der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallen, und „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ für Verbraucherdarlehen, die von der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erfasst werden, untergliedern.

    Nach dem neuen Regelungskonzept sind Immobiliarförderkredite begrifflich Immobiliar-Verbraucherdarlehen, allerdings mit nur eingeschränktem Pflichtenkreis. So ist vorgesehen, dass die Werbung für derartige Kredite lediglich den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügen muss und nicht irreführend sein darf. Darüber hinaus soll allein die Verpflichtung bestehen, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über ausgewählte Aspekte des Kredits zu informieren. Bei vollständiger Erteilung der vorvertraglichen Informationen mittels ESIS-Merkblatt allerdings sollen etwaige Informationspflichten als mit erfüllt gelten, die ein Institut bei Verträgen zu beachten hat, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden.

    Vorvertraglicher Bereich
    Bei der Erteilung vorvertraglicher Informationen soll eine Pflicht zur Verwendung des ESIS-Merkblatts eingeführt werden, wobei die Informationen unverzüglich, nachdem der Verbraucher die von ihm erbetenen Angaben gemacht hat, und rechtzeitig, bevor er durch seine Vertragserklärung gebunden ist, zu erteilen sein sollen. Auf die Kreditwürdigkeitsprüfung bzw. deren Ergebnis soll es dabei nicht ankommen, so dass unter Umständen auch mehrmals vorvertragliche Informationen zu erteilen sein könnten.

    Nach dem Gesetzentwurf soll der Beginn der Widerrufsfrist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ausschließlich an die Erteilung der vertraglichen Widerrufsinformation und nicht mehr zusätzlich an die Erfüllung der weiteren vertraglichen Pflichtangaben anknüpfen. Zudem ist für Verträge, die nach dem 20. März 2016 geschlossen werden, vorgesehen, dass das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

    Vorher waren all diese Formalien wie Darlehensvermittlungsvertrag und vorvertragliche Informationen gar nicht nötig. In diesen notwendigen Formularen waren die Einreicher kenntlich zu machen, ebenso Untervermittler.

    Nichts dest Trotz, vorher waren diese Informationen gar nicht so von Nöten, da gab es die großen Pooler/Plattformen wie Prohyp, Interhyp. Dr.Klein, Baufinanzgruppe, Arbeitsgemeinschaft freier Baufinanzierer, die direkt den Banken angschlossen waren, darunter dann die skurrilsten Geflechte an Einreichern, Vermittlern und Zuführern. Ungeachtet dessen wär ja zu hinterfragen, in wie weit diese Vermittler - aber nicht nur dieser sondern dass es sich um eben dieses Fernabsatzgeschäft handelt - im Darlehensvertrag zu benennen waren und an welcher Stelle. Wie soll denn ein Verbraucher überhaupt verstehen was ein Präsenz-, und/oder ein Fernabsatzgeschäft ist, wenn man es ihm nicht erklärt? Aus dem Darlehensvertrag müsste er es erkennen, aber wo stand das??? Bei der WRB stand dann die Belehrung nach Fernabsatz (teilweise ja soagr unnötig und rechtwidrig), aber wie sollte er damit was anfangen können, wenn es ihm niemand verdeutlicht hat? Mal ganz ehrlich, glaubt ihr die Kunden haben die WRB vor dem Unterzeichnen alle gelesen und die die es gelesen haben auch verstanden???

    Die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll nun alles transparanter und für den Verbraucher schützender gestalten, wisst ihr was da passiert? Es wird noch undurchsichtiger, noch komplizierter, der Verbraucher noch mehr überfordert! Heute ist der erste Tag an dem man sich danach zu richten hat, es ist eine reine Katastrophe und ich sehe jetzt schon, es wird weiter gehen damit, dass sich die Gerichte mit Verbraucherdarlehen zu beschäftigen haben, vielleicht sogar wegen eben diesem bald schon das Bundesverfassungsgericht.

  6. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also Darlehensvermittlungsvertrag war ja schon länger notwendig (§ 655a ff BGB), es wird für Verbraucher (und auch Makler) aber in der Tat immer undurchschaubarer und ich frage mich auch, ob man irgendwann als Nicht-Rechtsanwalt in dem Gesetzesdschungel überhaupt noch was nachvollziehen kann.

  7. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Warum Prozessfinanzierer?

    Um was für eine WRB handelt es sich denn und was ist dein Ziel?

    Hallo noelmaxim,

    es handelt sich um die WRB der ING-DiBa aus dem Jahr 2009

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist be*ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Ver*tragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 1Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Ein* gangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, Telefax: 0180 2 / 34 22 99 30, E-Mail: Baufiservice@ing-diba de

    Wlderrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zin*sen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

    Besondere Hinweise
    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs.
    recht ausgeübt haben.

    Ende der Wlderrufsbelehrung
    Ich selber habe schon versucht, den Kreditvertrag zu widerrufen. Hier das Schreiben

    Widerruf Darlehensvertrag-Nr. XXXXXXXXX


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir widerrufen das oben bezeichnete Darlehen. Dazu sind wir trotz der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit berechtigt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat nicht gemäß §§ 495, 355 Absatz 3 BGB begonnen, weil Sie uns nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt haben. Die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG“ lässt nicht erkennen, wann die Frist tatsächlich beginnt, sondern gibt nur an, bis wann sie noch nicht begonnen hat.(BGH, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen: III ZR 145/12 Rn. 10 m.w.N.,juris). Sie können sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, da Sie den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben. (BGH, Urteil vom 18. März 2014-II ZR 109/13-, juris, Leitsatz und Rn 15 bis 19).

    Nach Widerruf des Darlehens haben gemäß §§357 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB Sie uns und wir Ihnen die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Wir habe Ihnen das Darlehen zurückzuzahlen und schulden Ihnen für die Kapitalüberlassung die vereinbarten oder, wenn das für uns günstiger ist, die marktüblichen Zinsen. Sie haben uns unsere Leistungen an Sie zu erstatten sowie die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Teilen Sie uns bitte mit, welche Nutzungen Sie gezogen haben und rechnen Sie entsprechend ab. Maßgeblich ist, wie viel Eigenkapitalrendite vor Steuern Sie in der Zeit ab Beginn der Zahlung unserer Raten an Sie erwirtschaftet haben. Unsere Pflicht zur Herausgabe der von Ihnen empfangenen Leistung samt Nutzungen werden wir Zug um Zug erfüllen.

    Die Erfüllung unseres Anspruchs auf Auskunft über die von Ihnen gezogenen Nutzungen und Abrechnung Ihrer und unserer Rückgewähransprüche erwarten wir bis zum 20.11.2015.

    Sollten Sie uns bis dahin nicht korrekt informiert haben, werden wir ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten, um unsere Forderung durchzusetzen und Schadenersatz zu fordern.

    Weitere Zahlungen von uns erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Doch das hat leider keinen Erfolg gebracht. Hier das Schreiben der Bank

    Sehr geehrte Frau Mustermann, sehr geehrter Herr Mustermann,

    wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28.10.2015.
    Sie kritisieren die in dem mit Ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbe-
    lehrung. Nach Prüfung teilen wir Ihre Ansicht nicht. Wir sehen nicht, dass Sie nicht ordnungs-
    gemäß über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt wurden. Unter Berücksichtigung der zum Zeit-
    punkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage wurden Sie nach den gesetzlichen Vorgaben
    über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Zudem venıveisen wir darauf, dass Sie Ihre auf den Abschluss
    des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen haben.
    lm Rahmen der zwischen unserem Institut und Ihnen geschlossenen Darlehensverträgen wurde
    vereinbart, dass der jeweilige Sollzinssatz für das Darlehen mit der Kontonummer XXXXXXXXX
    bis zum 30.04.2019 und das Darlehen mit der Kontonummer XXXXXXX bis zum 30.05.2019
    festgeschrieben ist. Im Vergleich zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von anderen
    Banken gebotenen Konditionen haben Sie mit unserer Bank einen sehr attraktiven Zinssatz ver-
    einbart. Diese Vereinbarung ist für Sie und unsere Bank bindend. Die Vertragstreue, die Sie von
    uns selbstverständlich fordern würden und dürften, wenn sich das Zinsniveau seit Abschluss des
    Vertrages erhöht hätte, sollte auch andersherum gelten. Des Weiteren bitten wir zu berücksichti-
    gen, dass unser Institut die Refinanzierung Ihres Darlehens auf die vereinbarte Zinsbindung ab-
    gestimmt hat.
    Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass die von uns venıvendete Widerrufsbelehrung dem Mus-
    tertext aus Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung nach Inkrafttreten der 3. Verord-
    nung zur Änderung der BGB-lnfoV vom 04.03.2008 entspricht. Der Verordnungsgeber hatte der
    zuvor geäußerten Kritik an der Mustenıviderrufsbelehrung Rechnung getragen und den Text deut-
    lich überarbeitet. Durch die Übernahme des Textes der Mustenıviderrufsbelehrung in der ab dem
    01.04.2008 geltenden Fassung kann sich unser Institut auf die Gesetzlichkeitsvermutung gem. §
    14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen.
    Wir hoffen, dass wir trotz der Ablehnung Ihrer Anfrage zur Klärung beigetragen haben und hoffen
    auf eine gute weitere Zusammenarbeit.

    Da ich alleine nicht mehr weiterkomme und auch meine Rechtsschutzversicherung keine Kosten übernimmt, sind meine Möglichkeiten auf Erfolg sehr gering.

  8. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @MRSpeedy

    Du hast nicht versucht zu widerrufen sondern Du HAST widerrufen. Punkt.

    2015, hast noch Zeit bis Ende 2018 Klage einzureichen und kannst noch etwas abwarten, wie sich die Rechtslage durch BGH bis dahin entwickelt.

    Ggf. kannst bis dahin ordentlich hilfsweise kündigen, ablösen und dann die von Dir errechnete Differenz als Leistungsklage zurückfordern.

    Streitwert dürfte dann nur in Höhe der Forderung liegen.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    gute frage
    wann schließt der einsatz eines vermittlers die annahme eines fernabsatzgeschäftes aus?
    nicht unwichtig für die konkrete belehrung in der wrb !
    Zitat Zitat von eugh
    Wieso sollte kein Fernabsatz mehr vorliegen, wenn ein Kunde zwar in den Geschäftsräumen von einem Vermittler war, aber alle weiteren Handlungen (Vertrag mit dem Vermittler, vor allem aber auch DV mit der Bank per Post, Email oder Fax durchgeführt wurden?
    Zitat Zitat von sebkoch
    Weil die persönliche Verhandlung mit einem Vermittler eben das Fernabsatzgeschäfts ausschließen kann, dazu etwa OLG Saarbrücken Urteil vom 14.8.2014 – 4 U 120/13:

    " In Abgrenzung dazu finden die Vorschriften des Fernabsatzvertrags keine Anwendung, wenn dem Verbraucher Vermittler, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Repräsentanten des Unternehmens gegenübertreten, die in der Lage sind, den Verbraucher in einem Gespräch über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu informieren."
    Ok, aber das gilt doch demnach nur, wenn es Vermittler, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Repräsentanten des Unternehmens sind.

    Wenn ein Kunde hingegen bei I..hyp, Dr. K., oder sonstwo einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat und basierend darauf ein DV mit der XYZ-Bank zustande kommt, ist das doch unschädlich? A propos: Die Interhyp und die ING-DiBa sind Tochterunternehmen der ING Groep in den Niederlanden. Könnte das bedeuten, dass such Kunden der ING-DiBa nicht auf das Fernabsatzgeschäft berufen dürfen, wenn sie den DV von der Interhyp vermittelt bekamen?


    Sorry, dass ich auch nochmal diese Beiträge hervorkrame (evtl. sind sie ja untergegangen?):

    Zitat Zitat von illusive
    Dieser Beschluss dürfte nur Anwälte freuen ;-).

    Offen bleibt noch die Frage, ob auch der Antrag die Freigabe der Grundschuld zu erklären, den Streitwert erhöht. In dem BGH-Beschluss war ja die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung beantragt.
    Ist das nicht fast Dasselbe? (siehe auch Beitrag von Harley)


    Zitat Zitat von ducnici
    ... Alternativ wäre zu überlegen, ob man nicht auf eine Leistungsklage zur Herausgabe der Grundschuld umswitcht.

    Dort dürfte es wohl so sein, dass nur der Nennwert der Grundschuld als Streitwert herangezogen wird...
    Das wird ja noch teurer! Oder wie meinst Du das?


    Zitat Zitat von LGSaar
    das sehe ich genau so [Anm.: BGH rechnet auch nach Servais]. Alles andere ist nicht gesetzeskonform. Der BGH handelt nach dem Gesetz und nicht nach Logik oder Willkür.

    Das zeigt die Begründung in dem neuen Beschuss bezüglich der Berechnungsmethode. Der BGH hält es auch nicht für logisch, dass die Bank Zinsen auf die Tilgungsanteile zahlen muss, es ist aber im gesetzt so festgehalten. Und das OLG Stuttgart muss sich dem auch anschließen. Es bleibt nichts anderes übrig.
    Was genau in dem Beschluss des BGH (vom 03.04. oder 12.01.2016?) meinst Du? Die von Hanomag o.g. Rn zum 12.01.2016?


    Zitat Zitat von LGSaar
    für mich ist zur Zeit viel wichtiger die Rückabwicklung, und dabei der Annahmeverzug und die Anwendung des § 93 ZPO wichtig.
    Dazu habe ich diesen Beschluss vom BGH gefunden. Vielleicht ist er schon bekannt, aber ich finde es sehr nützlich bezüglich des sofortigen Anerkenntnises Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld, bei einer Widerklage.

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...00&pos=0&anz=1
    Danke für den Hinweis. Ich schaue später nach, ob der Beschluss schon in unserer Sammlung ist (mit dem Handy momentan zu anstrengend ). Sorry, ich kam noch nicht dazu.

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ein Kurzroman bei test.de von heute


    BBBank eG, Vertrag von August 2009
    Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014
    Aktenzeichen: 10 O 544/14
    Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015
    Aktenzeichen: 18 U 72/15
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 200/15

    Klägervertreter: Kunz & Kollegen Rechtsanwälte, Saarbrücken
    Besonderheit: Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger den Kreditvertrag wegen einer doppelten und widersprüchlichen Widerrufsbelehrung auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam widerrufen hat, wurde rechtskräftig. Das Landgericht hatte den Kläger auf die Hilfswiderklage der Bank hin allerdings gleichzeitig auch zur Rückzahlung der noch offenen Restschuld verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, so dass jede Partei die Honorare ihrer Rechtsanwälte und die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss. Diese Widerklage hielt der Kläger für unzulässig und beantragte die Abweisung. Die Bank habe ihn ja nicht einmal zur Zahlung aufgefordert. Selbstverständlich werde er die Restschuld ausgleichen. Einen vollstreckungsfähigen Titel benötige die Bank auch nicht, sie könne ja die Grundschuld zur Sicherung des Kredits vollstrecken. Außerdem stehe dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zu und durfte er damit nur zur Zahlung Zug um Zug verurteilt werden. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe blitzte er damit ab. Die Bank habe für die Widerklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Zurückbehaltungsrecht stehe dem Kläger zwar zu, aber damit hätte er sich schon in erster Instanz verteidigen müssen, argumentierte das Gericht. In diesem Punkt hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf. Die Verurteilung der Klägers auf die Widerklage der Bank hin hätte nur Zug um Zug erfolgen dürfen, entschieden die Bundesrichter. Das durfte der Kläger auch im Berufungsverfahren noch geltend machen, weil die Bank gar nicht bestritten hatte, zur Rückübertragung der Grundschuld verpflichtet zu sein. Jetzt muss das Oberlandesgericht Karlsruhe sich erneut mit dem Fall befassen. Mutmaßlich wird der Kläger wohl nur einen erheblich geringeren Teil der Kosten zu tragen haben. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs ist der Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld mit dem Nennwert der Grundschuld zu bewerten. Statt aktuell also die Hälfte der Kosten der ersten Instanz (insgesamt rund 17 000 Euro) und die gesamten Kosten der Berufung (rund 14 000 Euro) wird er wohl nur noch einen weitaus geringeren Teil der Kosten zu tragen haben. Die belaufen sich, nachdem der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, auf rund 41 000 Euro. Gut für den Kläger: Die Rückabwicklung des Vertrags war bisher noch gar nicht Thema. Sie wird jetzt entsprechend der aktuellen verbraucherfreundlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs vorzunehmen sein. Hinzu kommt noch: Er hat die Raten bis heute weitergezahlt. Die nach Widerruf geleistesten Zahlungen wird die Bank ihm wohl samt Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben haben.
    [neu 21.03.2016]

  11. Avatar von SySta
    SySta ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Solche Infos gefallen mir. :-) Rechtstipp vom 20.03.2016 ; Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der ING-DiBa „Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen…“. https://www.anwalt.de/rechtstipps/feh...ba_080066.html

  12. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Hallo zusammen,

    da es in meinem Fall um eine Neubaufinanzierung handelt, suche ich nach einem Prozessfinanzierer.
    Wer kann mir vielleicht bei der Suche nach einem guten und seriösen Prozessfinanzierer weiterhelfen?
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    Prozesskostenfinanzierer habe ich nicht für dich, aber ist dir das (Anerkenntnis-) Urteil des LG Frankfurt vom 16.12.15 - Az: 2-30 O 155/13 bekannt?

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....-frankfurt-an/

    Das Urteil betraf genau deine WRB der DiBa aus 2009. Damit dürfte klar sein, dass die DiBa selbst nicht an einen Bestand dieser WRB vor Gericht glaubt.
    Und das völlig zu Recht, denn sie enthält 2 schwerwiegende Fehler:

    1. Fristbeginn ist für den DN nicht bestimmbar, da die Frist mit dem Vertragsschluss, also dem Eingang der Vertragsurkunde beim DG beginnen soll. Der ist dem DN bei Postversand aber regelmäßig nicht bekannt.

    2. Mit dem Absatz: "Besondere Hinweise. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn..." belehrt die DiBa nach dem subsidiären § 356 IV BGB, während für Verbraucherdarlehensverträge das WRR nach § 495 BGB als Spezialregel Vorrang genießt.

    Nachdem unzulässige Rechtsausübung und Verwirkung als Einwand nicht mehr ziehen, hast du mit deiner WRB schon sehr, sehr gute Karten. Einzige Hürde, du musst bereit und berechtigt sein NZB zum BGH einzulegen, denn beim OLG FRA ist auch weiterhin alles möglich...

  13. Avatar von mdachs
    mdachs ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In der Erwiderung auf die Klageerwiderung hat mein Anwalt den Basketballern (bzw. dem Gericht) genau das genüsslich unter die Nase gerieben...
    Bei mir passt das ebenfalls wunderbar. Mal sehen, wie das Gericht das bewertet. Warte noch auf den Termin...

  14. Avatar von o13o
    o13o ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich lese ja schon eine Weile mit aber nach dem Beitrag von MrSpeedy musste ich mich registrieren um darauf zu antworten. Wir machen gerade das gleiche durch mit unseren Darlehensverträgen bei der ING-DiBa aus M.12/2008. So wie ich die WRB von MrSpeedy eben überflogen habe, scheint es die gleiche zu sein wie bei uns. Und naja, was soll ich sagen - wir habe Wort wörtlich das gleiche oben zitierte Antwortschreiben von der ING-DiBa erhalten. Aber wir sind dann nochmal weiter gegangen, da ich ziemlich erbost über die Frechheit der ING-DiBa war. Sie lügen ein ja in dem Schreiben ganz offensichtlich an, mit der Behauptung das ihre WRB dem Mustertext aus Anlage 2 zu ... entspricht. Das habe ich dann nochmal verdeutlicht in einem zweiten Schreiben. Darauf kam dann ein kurzer 4 Zeiler zurück:

    "Trotz unseren Ausführungen im Schreiben vom xx.xx.xxxx halten Sie an Ihrer Kritik an der Widerrufsbelehrung fest. Auch nach nochmaliger Prüfung teilen wir Ihre Ansicht nicht und bitten Verständnis dafür, dass es in der Sache dabei bleiben muss, dass Ihre Forderung zurückgewiesen wird. Die Angelegenheit betrachten wir damit als ausgeschrieben."

    Hallo MrSpeedy, wir haben auch neu gebaut und tragen das Risiko selbst. Ich hatte bereits Kontakt mit RA Hünlein aus Frankfurt. Ich habe ihm jetzt alles geschickt mit der Bitte um Kostenaufstellung um anschließend durch ihm rechtliche Schritte gegen die ING-DiBa einzuleiten. Mich stinkt dieses Verhalten der Bank gewaltig.

    Gruß..

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke Eughen für den BGH Beschluss! Trifft auch bei uns genau zu, DKB hat ja HWK gemacht aber ohne Zug um Zug...

    @0130

    die Banken haben keine Almosen zu verteilen. Wenige teure Verfahren zu führen ist billiger als viele Darlehensnehmer aus den Vertrag zu lassen oder gar noch eine RAW zu erstatten...

    daher erfüllen diese schreiben genau Ihren Zweck. Abschreckung.

  16. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Hallo noelmaxim,

    es handelt sich um die WRB der ING-DiBa aus dem Jahr 2009



    Ich selber habe schon versucht, den Kreditvertrag zu widerrufen. Hier das Schreiben



    Doch das hat leider keinen Erfolg gebracht. Hier das Schreiben der Bank




    Da ich alleine nicht mehr weiterkomme und auch meine Rechtsschutzversicherung keine Kosten übernimmt, sind meine Möglichkeiten auf Erfolg sehr gering.
    Dasselbe schreiben erhielt ich (wie tausende andere Kunden) auch. Vor allem die Behauptung, dass gar kein Widerruf erfolgt sei, ist ein schlechter Witz, ebenso der Hinweis auf den bankennahen Ombudsmann.

  17. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @MRSpeedy

    Du hast nicht versucht zu widerrufen sondern Du HAST widerrufen. Punkt.
    Die ING fährt da offensichtlich den Versuch, diejenigen die explizit den "Vertrag" widerrufen, zu linken. Denn an sich muss die auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass diese Vorgehensweise der ING Früchte trägt, aber wer auch dieses theoretische Risiko ausschließen will, sollte besser die seine auf Abschluss des jeweiligen Vertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen.

    Sollte ein Gericht auf diese Nummer einsteigen, wäre das schon die Obersauerei, da auch die Musterbriefe der VZ und von test.de nur vom Widerruf des Darlehens (also des Vertrags) sprechen.

  18. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurzes Rechtsupdate:

    Am LG Detmold ist die "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"-Belehrung weiterhin richtig, auch wenn es das OLG Hamm anders sieht:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d..._20160129.html

    Am LG Bonn ist die "frühstens"-Belehrung der DSL-Bank - wie gehabt - fehlerhaft:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/b..._20160203.html

  19. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Commerzbank antwortet neuerdings Ihren Kunden, die ihr Darlehen mit einem Standardschreiben der VZ widerrufen haben, mit einem Standardschreiben, dessen Inhalt lautet: "Sehr geehrter ...., in Ihrem Schreiben vom xy, widerrufen Sie Ihr Darlehen. Damit wir uns mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen können, bitten wir um nähere Erläuterung. Erst nach Vorlage Ihrer ergänzenden Erläuterungen werden wir die Angelegenheit prüfen können".

    Das liest sich wie die Antwort der INg-Diba, auf deren mögliche Folgen Sebkoch #12196 schon hingewiesen hat. M.E. eine linke Nummer um den Kunden evtl. dazu bewegen rechtsmissbräuchliche Äußerungen zu tätigen. Auch wenn diese Äußerungen vor den höchsten Gerichten keinen Bestand haben, könnte der gemeine Landrichter und der etwas weniger gemeine Oberlandesrichter, dass einem dann so auslegen.

    Was meint Ihr?

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 200/15
    Vor allem Rn 11 ist m.E. bemerkenswert:
    a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben, weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f. und vom 16. Oktober 2008 IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Für die unstreitige Einrede gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 11).

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Vor allem Rn 11 ist m.E. bemerkenswert:

    Unstreitig dürften ja wohl kaum die Jahresberichte der Beklagten sein...

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