Der Wert der Feststellung, ...., richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.)
Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12€.
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000€. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstückes (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6f.) ist nicht festgestellt.
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Vorinstanzen
LG Berlin, 19.08.2013, 37 O 10/11
KG Berlin, 22.12.2014, 24 U 169/13