Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen! Die Diskussion zur Aufrechnung habe ich in den RAW-Thread verschoben - ab Beitrag #803.

    Anbei nochmal zur Info der Beitrag von ducnici:
    Zitat Zitat von ducnici
    Zwischen den Gerichten war lange streitig, wie ein widerrufener Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Zudem war die Höhe des Streitwertes ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit einem neuen Beschluss vom 16.1.2016 – Az.: ZR XI 366/15 – für weitere Klarheit gesorgt.Der Bundesgerichtshof verweist in dieser Entscheidung auch auf seine bisher maßgeblichen Entscheidungen vom 22.9.2015 – Az.: XI ZR 116/15 – und vom 10.3.2009 – Az.: XI ZR 33/08.
    Der Bundesgerichtshof rechnet zum Tage des Widerrufes wie folgt ab:
    1.) Der Darlehensgeber kann die Rückzahlung der gesamten Nettodarlehenssumme verlangen.
    2.) Der Darlehensgeber hat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Verbraucher das Darlehen tatsächlich nutzte. Dies ist prinzipiell der marktübliche Zinssatz.
    3.) Der Darlehensnehmer schuldet diese Nutzungsentschädigung nur für den jeweils noch offenen Kreditbetrag.
    4.) Der Darlehensnehmer kann sämtliche Ratenzahlungen und Sondertilgungen zurückverlangen. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Zinsen oder um Tilgungen handelt.
    5.) Der Verbraucher hat ebenfalls einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Bank für seine gesamten geleisteten Zahlungen.
    Bislang war bei den Landgerichten umstritten, wie hoch die Nutzungsentschädigung für den Verbraucher zu berechnen ist. Der Bundesgerichtshof knüpft in dem Beschluss an seine bisherige Rechtsprechung an und erklärt, dass eine Vermutung dafür besteht, dass die Bank eine Nutzung zieht.
    Bislang hat der Bundesgerichtshof für Darlehensverträge und deren Rückabwicklung eine Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für alle Zahlungen des Verbrauchers angenommen. Der Bank bleibt es aber vorbehalten, durch eine detaillierte Aufstellung diese Vermutung zu widerlegen.
    6.) Die oben genannten Positionen können von den Parteien miteinander verrechnet werden. Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung notwendig. Diese Aufrechnung bezieht sich immer auf den Tag des Widerrufes. Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen.
    7.) Reicht der Verbraucher eine Feststellungsklage ein mit der die Wirksamkeit des Widerrufes geklärt werden soll, dann liegt der Streitwert bei der Höhe der bislang gezahlten Darlehensraten inklusive der Sondertilgungen.
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wid...rt_079854.html


    In Punkt 6 irrt aber der Kollege m.M. nach. Einen expliziten Zeitpunkt steht im Beschluss nicht drin, im Gegenteil. Alle Zins-&Tilgungsleistungen bis zum Einlegen des Rechtsmittels...
    Bitte zu diesem Thema im RAW-Thread weiter diskutieren. Danke.

  3. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Für alle, die den Widerrufsjoker umsetzen wollen, sei an dieser Stelle noch einmal gesagt, dass in vielen Fällen eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Anwalts und ggf. auch einer Klage aufkommt. Das gilt selbst dann, wenn derzeit noch keine Rechtsschutzversicherung besteht.

    In diesem Beitrag habe ich beschrieben, wie das Vorgehen aussieht:

    So ziehen Sie den Widerrufsjoker mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung - auch wenn Sie noch gar keine haben


    Aber Vorsicht: Etliche Rechtsschutzversicherungen haben das Thema Kredit-Widerruf inzwischen aus ihren AGBs gestrichen oder haben eine Wartezeit von drei Monaten. Für Kredite, die aufgrund des neuen Gesetzes für Immobiliendarlehen bis 21. Juni 2016 widerrufen werden müssen, kommt unseres Wissens nur noch eine einzige RSV für den Abschluss in Frage, nämlich die ÖRAG/Bavaria Direkt. Siehe dazu die Infos im Beitrag. Wichtig ist auch, dass die erste Rate der RSV bezahlt sein muss, bevor man den Widerruf des Immobilienkredits erklärt.

  4. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die ersten Infos von der heutigen BGH-Verhandlung:

    https://www.focus.de/finanzen/news/wi...d_5362261.html

  5. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das LG Frankfurt hat auch schon vom neuen BGH-Beschluss gehört - wir müssen jetzt sämtliche Darlehenskontoauszüge zuschicken, damit der Streitwert ausgerechnet werden kann...Gerade kam eine Mail von unserem Anwalt.
    Das lässt ja evtl. hoffen, dass das LG Frankfurt vielleicht auch sonst sämtlichen im Beschluss genannten Dinge wie die Berechnungsmethode folgt.

  6. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier die PM des BGH

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...anz=57&Blank=1

    Klingt ja ganz gut.

  7. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    (gelöscht, weil illusive schneller war)

  8. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


    "Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht."

    Das hat der BGH laut PM zwar "nur" für Fernabsatzverträge entschieden, muss aber auch für den Widerruf von Immobiliendarlehen gelten; denn auch er bedarf nach der gesetzlichen Regelung keiner Begründung.

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    PM in vollem Umfang

    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle

    __________________________________________________ _____________________________________

    Nr. 057/2016 vom 16.03.2016

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des
    Verbrauchers möglich


    Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15

    Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

    Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

    Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.

    Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

    Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

    Vorinstanzen:

    AG Rottweil – Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14)

    LG Rottweil – Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14)

    Karlsruhe, den 16. März 2016

    § 312b BGB aF Fernabsatzverträge

    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]

    (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

    […]

    § 312d BGB aF Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]

    (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

    […]

    § 355 BGB aF Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

    […]

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


    __________________________________________________ _____________________________________

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    https://www.bundesgerichtshof.de/DE/...llen_node.html

    Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
    Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ...." gestattet.

  10. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die BGH-PM weiter:

    "Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf."

    Daraus folgt für "unsere" Fälle:

    Der DN darf die Widerspuchsmöglichkeit insbesondere auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil nutzen, und der Bank zB. anbieten, nicht zu widerrufen, wenn stattdessen eine "Umschuldung" zu aktuell niedrigen Zinsen erfolgt.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Damit dürfte der Rechtsmissbrauch vom Tisch sein...

  12. Avatar von Trabbi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So kleine Info von mir gegen die DSL Bank. Das LG Schwerin tendiert in seiner Richtung auf Rechtsmissbrauch zu entscheiden.Mal sehn wie das urteil dann ausfällt...

  13. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von Trabbi
    So kleine Info von mir gegen die DSL Bank. Das LG Schwerin tendiert in seiner Richtung auf Rechtsmissbrauch zu entscheiden.Mal sehn wie das urteil dann ausfällt...
    Gleich nen Schriftsatz mit Hinweis auf das heutige BGH Urteil hin senden!

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Polli1209
    Das LG Frankfurt hat auch schon vom neuen BGH-Beschluss gehört - wir müssen jetzt sämtliche Darlehenskontoauszüge zuschicken, damit der Streitwert ausgerechnet werden kann...Gerade kam eine Mail von unserem Anwalt.
    Das lässt ja evtl. hoffen, dass das LG Frankfurt vielleicht auch sonst sämtlichen im Beschluss genannten Dinge wie die Berechnungsmethode folgt.
    Super! Welche Kammer? Ich bin bei der 28. ZK, welche der Beklagten einen Hinweis gab, dass die WRB wohl fehlerhaft sei und sie (die Beklagte) bzgl. der von ihr gezogenen Nutzungen in der sekundären Beweislast sei. Mein RA hat in der Replik noch auf den ganz aktuellen BGH-Beschluss vom 12.01.2016 hingewiesen, nach dem der Kläger die Hauptforderung in Höhe der gezahlten Raten (Zinsen und Tilgung) korrekt angegeben habe.

  15. Avatar von Trabbi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bin ja da Laie ducnici , kann man das auch auf die Verträge anwenden die nicht per Fernab geschlossen wurden ??

  16. Avatar von okerke
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    Zitat Zitat von Trabbi
    Ich bin ja da Laie ducnici , kann man das auch auf die Verträge anwenden die nicht per Fernab geschlossen wurden ??
    DSL schliesst i.d.R. über Fernabsatz ab oder war bei dir ein Vermittler zwischengeschaltet?

  17. Avatar von Trabbi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    DSL schliesst i.d.R. über Fernabsatz ab oder war bei dir ein Vermittler zwischengeschaltet?

    Vermittler hmm , das war unser Versicherungsberater der nun in Rente ist wo wir Abends die Formulare ausgefüllt haben.Der Rest kam alles über den Postweg.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Trabbi
    Ich bin ja da Laie ducnici , kann man das auch auf die Verträge anwenden die nicht per Fernab geschlossen wurden ??
    Meiner laienhaften Meinung nach ja. Zumindest zeigt das Urteil heute auf, wo die Marschrichtung hingeht. Wenn die Banken nunmehr argumentieren, die widerrufenen Verträge wären ja nicht nach Fernabsatz geschlossen worden und daher das BGH Urteil von heute nicht anwendbar... ja mei, behaupten kann man viel wenn der Tag lang ist...

    Der Punkt ist ja der, dass ein Widerruf dem Verbraucher zusteht, warum auch erst mal immer. Und der ist ohne Begründung ausführbar.

  19. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Super! Welche Kammer? Ich bin bei der 28. ZK, welche der Beklagten einen Hinweis gabe, dass die WRB wohl fehlerhaft sei und sie (die Beklagte) bzgl. der von ihr gezogenen Nutzungen in der sekundären Beweislast sei. Mein RA hat in der Replik noch auf den ganz aktuellen BGH-Beschluss vom 12.01.2016 hingewiesen, nach dem der Kläger die Hauptforderung in Höhe der gezahlten Raten (Zinsen und Tilgung) korrekt angegeben habe.
    Öhm, sorry, wo sehe ich das? Ich hab ein Aktenzeichen vom LG Frankfurt, das fängt mit 2-21 an - heißt das, die 21. Kammer? Aus dem Briefkopf des Gerichtes kann ich leider nicht ersehen, welche Kammer das ist, zumindest steht das nicht ausgeschrieben da?

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehe ich auch so - also ich würde den RA bitten, den Hinweis auf das heutige Urteil ans Gericht zu senden (ggf. per Fax, wenn es sehr schnell gehen muss).

  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Banken können sich eigentlich nur auf die jetzt vom BGH festgelegten Grenzen des Widerrufsrecht beziehen:

    "....wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt."

    Das werden sie wohl auch tun, aber das dürfte nichts nützen - auch wenn Untergerichte (Frankfurt???) dem vielleicht zustimmen sollten.

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