II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Änderung des Klageantrages ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
1.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage - und umgekehrt - eine bloße Abwandlung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO (§ 268 Nr. 2 ZPO aF) darstellt, wenn der neue Antrag sich auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, d.h. bei gleichbleibendem Klagegrund nur weitergehende Rechtsfolgen aus diesem hergeleitet werden (vgl. RG JW 1937, 3155, 3156; RGZ 171, 202, 203; BGH NJW 1951, 311, 312;
Senatsurteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 23/72; BGH Urteil vom 9./
12. Mai 1975 - VIII ZR 234/73 = WM 1975, 827, 828 und NJW 1984, 2295 - Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage; s.a. BGH NJW 1979, 925, 926 m.N. für den Übergang vom Auskunfts- zum Leistungsbegehren; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 268 Anm. IV 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 264 Anm. 2 C; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rdn. 3; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 264 Anm. 3; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 102 I 3 b = S. 587).
Eine entsprechende Erweiterung bzw. Abwandlung des Klageantrages ist demnach zulässig, ohne daß der Beklagte zustimmen oder das Gericht sie für sachdienlich erachten müßte.
Dies gilt auch im zweiten Rechtszug, denn auch hier ist gemäß § 523 ZPO die Vorschrift des § 264 Nr. 2 ZPO uneingeschränkt anzuwenden (ausführlich hierzu RGZ 148, 131, 132 f; BGH NJW 1979, 925, 926; WM 1975, 827, 828). Bei einer Klageerweiterung mutet es das Gesetz somit dem Beklagten zu, daß sein hierauf bezogenes Verteidigungsvorbringen nur in einer Tatsacheninstanz überprüft wird. Im übrigen steht es auch der Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Sinne des
§ 263 ZPO nicht entgegen, daß eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. zuletzt
Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 117/82 = BauR 1983, 485 = WM 1983, 1162, 1163 m.N.).
2.
Nach diesen Grundsätzen wäre der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage nur dann nicht ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig gewesen, wenn dadurch der Klagegrund geändert worden wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, nämlich die behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum, ist derselbe geblieben. Lediglich die Rechtsfolge, die der Kläger daraus herleitet, hat sich geändert; statt der bloßen Feststellung, daß der Beklagte zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet ist, begehrt er jetzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses, hilfsweise Leistung von Schadensersatz. Die darin liegende Erweiterung des Streitstoffes gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag ist die zwangsläufige Folge nahezu jeder Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und somit kein Argument gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Klageänderung. Daß der Kläger einige Mängelpositionen "zunächst zurückgestellt" hat, spielt hier schon deshalb keine Rolle, weil dieser Vorbehalt nur für den Fall der Nichtzulassung des Leistungsantrages Bedeutung erlangen sollte (Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 31. Mai 1983).