ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
es gibt schon den Spruch: Der Mandant und die Wahrheit sind die Gefahr jedes Zivilprozesses. Wenn der Kläger da ist, kann der Richter ihn auch direkt was fragen. Ich sehe bei den Widerrufssachen auch eher wenig Risiken, aber wenn das ein Richter ist, der zB Rechtsmissbrauch annehmen will, kann er schon auch den Kläger mal nach dem Motiv des Widerrufs fragen und da kommt dann eher selten was Hilfreiches raus.
Im Prinzip geschehen bei mir am LG Berlin. Auch dort hatte der Richter persönliches Erscheinen angeordnet. Dem Vorschlag meines Anwaltes, auf den Anhörungstermin zu verzichten, weil er immer auf Rechtsmissbrauch urteilen würde, ist der Richter dann gefolgt. Und die Klage hat er dann tatsächlich abgewiesen.
Wird wieder einer gekauft. Damit das Urteil vom OLG S nicht rechtskräftig wird.
Warum sonst sollte die SPK Revision einlegen wollen? Das gleiche doch hier in Nürnberg. Da hätte die SSPK Nürnberg dem Kläger 2.500Euro überweisen müssen. Hat sie nicht. Aber Revision eingelegt.
Gerade vom OLG Nürnberg zurück
Verhandlung über die allseits bekannte WRB der DKB
Az. 14 U 626/15
erstinstanzliches Urteil vom LG Regensburg v. 25.02.2015, Az. 3 O 1908/14
Einigen wird das erstinstanzliche Urteil hier aus dem Forum bekannt sein. Dort wurde die Klage abgewiesen da Verwirkung.
"Gerade Sondertilgungen stellen einen Umstandsmoment dar,welches einen Widerruf dem Einwand der Verwirkung aussetzt (LG Regensburg 25.02.2015- 3 O 1908/14 (1)"
Wurde gerne wohl von der Gegenseite zitiert.
Besonderheit: Klage auf Löschungsbewilligung der Grundschuld, also eine Leistungsklage. Wurde wohl erstinstanzlich irgendwann geändert.
Geschlossen wurde ein Vergleich. Die Klägerin zahlt eine Restschuld, die auf der Basis des BGH Beschlusses errechnet wurde, 2,5% über Basiszins (OLG N Linie), Raten ab Widerruf bzw. kurz danach als reine Tilgung.
Streitwert: Nennwert der Grundschuld
Verschwiegenheitserklärung. Hat dann mal der BV ganz zum Schluss beim Formulieren des Vergleiches eingebracht. Kam leider kein Einwand der Klägerin, dass Verschwiegenheit kostet. Nunja.
Das OLG Nürnberg sieht die WRB der DKB ganz klar als falsch an, "...frühestens..." und auch wegen des Fehlers "Widerrufsbelehrung" statt "Widerrufserklärung".
Gesetzlichkeitsfiktion ist auch nicht, da sich die DKB nicht "eins zu eins" an den Mustertext gehalten habe. Allein die Abweichung bei "Widerrufsbelehrung" statt "Widerrufserklärung" reiche aus, um die Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten zu kippen!
Keine Verwirkung, auch nicht beim Umstandsmoment, da die Klägerin keine Kenntnis von dem ihr zustehenden WRR hatte.
Also kein Problem bei Sondertilgungen. Das LG Regensburg sah das noch anders.
Kein Rechtsmissbrauch.
Vielen Dank für die Info, lieber ducnici! Und die Kostenqotelung? Und konntest Du heraushören, weshalb die sich verglichen haben, obwohl das Gericht doch klar auf der Seite der Kläger war?
Zitat von derpicknicker
Keine Sorge. Mir ist lieber, mir in der ersten Instanz eine Klageabweisung einzuhandeln als mich mit einem halbgaren Vergleichsvorschlag rumzuärgern. Vor allem, wenn man das OLG Hamm im Rücken hat
Der von ducnici oben genannte Vergleich liest sich (für mich) nicht einmal so schlecht. Ich hatte zum Spass einmal ausgerechnet, was mir mehr bringen würde: 5% üBZ mit herkömmlich oder Winneke oder nur 2,5% üBZ, dafür aber nach BGH. Letzteres ist für mich besser (evtl. wie im Beispiel oben). Klar, nach BGH und mit 5% üBZ (ja, das will ich auch), wäre es noch besser. Daher stellte ich oben aber auch die Frage beim Vergleich nach der Kostenquotelung. Wenn die nicht so ungünstig war, war es wirklich ein guter Vergleich. Was meint Ihr?
Die Frage Winnecke oder herkömmlich stellt sich nicht mehr. Nur ob 2,5 oder 5% über Basis und was mit der Zeit nach WR ist.
Hier hat man leider den Beschluss des BGH v. 12.01. nicht konsequent ausgelegt. Denn dort wird eigentlich kein Unterschied für die geleisteten Zahlungen gemacht.
Warum Vergleich und kein urteil... naja, fragte ich mich auch, da die Klägerin im Vorfeld zu mir meinte, dass sie nicht auf einen Vergleich aus wäre... aber nun ja....der Anwalt... man kann nur vermuten...
Die Frage Winnecke oder herkömmlich stellt sich nicht mehr. Nur ob 2,5 oder 5% über Basis und was mit der Zeit nach WR ist.
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Das finde ich auch. Winneke und herkömmlich sollte man gar nicht mehr diskutieren. Das ist Schnee von gestern. Einfach vorbei. Wenn es immer noch einen Richter gibt der das urteilt, dann sollte er sich fragen ob er doch nicht den Beruf wechseln sollte. Das wäre nur noch Willkür.
Das LG Saarbrücken hatte angekündigt herkömmlich rechnen zu wollen. Nach dem neuen BGH Beschluss hat das Gericht sogar einen Hinweisbeschluss zwei Wochen später berichtigt. Jetzt gibt es nur noch BGH.
Versteht mich bitte nicht falsch: Weder propagiere ich 2,5% üBZ, noch hänge ich der herkömmlichen Methode bzw nach Winneke nach. Es ging ja um einen Vergleich, der dem einen oder anderen hier auch bald ins Haus stehen könnte. Und wenn der mir auf den Tisch kommt, will ich wissen, ob ich ihn annehmen sollte oder nicht. Und wenn dann halt nach BGH gerechnet wurde, aber nur mit 2,5%, kann die Quotelung und noch ein paar Randbedingungen zum Zünglein an der Waage werden, ob ich dem Vergleich zustimme oder nicht. Das ist ja alles kein Selbstläufer, und wer ohne RSV unterwegs ist, will oder kann nicht unbedingt jeden Vergleich ausschlagen. Ich kenne meine Möglichkeiten. Ob da herkömmlich, nach Winneke, BGH, mit 2,5%, 5% oder sonstwie berechnet wird, ist mir am Ende egal, wenn das gesamte Paket stimmt. Ich hoffe, dass ich einigermaßen verständlich rübergebracht habe, worum es mir geht. Ich stimme voll zu, dass mit den letzten Beschlüssen des BGH die wesentlichen Aspekte der RAW geklärt sind, sehe aber eben auch, dass ich nicht um jeden Preis das Maximum erzielen will. Trotzdem bleibt es natürlich dabei: substantiiert vortragen und dabei nicht kleckern, sondern klotzen - um für vernünftige Verhandlungen eine gute Ausgangsposition zu haben. Ich möchte mich nicht von einem Vergleichsangebot aus der Verhandlung vor Gericht überraschen und unter Druck setzen lassen. Daher Vergleich nur widerruflich eingehen und zuvor schon wissen, wie hoch der Vorteil mindestens sein muss. Und darauf achten, dass der Vergleich versteckte Fallstricke enthält oder wichtige Dinge fehlen. Und Verschwiegenheit kostet extra. So, jetzt habe ich genug schwadroniert.
Wir sollten uns um die 5% und den Annahmeverzug kümmern und Urteile und Aufsätze sammeln. Die Formel der Berechnung ist schon durch. Da brauchen wir uns nicht mehr drum zu kümmern.
Etwas Off-Topic, aber evt. für diejenigen interessant, bei denen ein Widerruf nicht möglich ist/war und die Berücksichtigung von Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vertraglich ausgeschlossen ist: Der BGH hat kürzlich seine Urteilsbegründung veröffentlicht, wonach eine solche Klausel unwirksam ist und die Vorfälligkeitsentschädigung auch bei nicht vorgenommen Sondertilgungen so berechnet werden muss, als wäre die Möglichkeit zur Sondertilgung vollständig ausgeschöpft worden: https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...e=dokument.pdf
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-fungsgericht die Berufung des Klägers in Bezug auf das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Rück-übertragung der Grundschuld zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 94.082,08 €.
So letzten Donnerstag sollte ja unser Termin vor dem OLG in Brandenburg sein, hierzu ist es nicht gekommen, da die DKB die Berufung zurück gezogen hat.
Eben gefunden: LG Neuruppin, 28.01.2016 - 5 O 67/15:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.813,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24. September 2014 zu zahlen. [Anm. von mir: Man beachte im Zus.hang mit dem Datum folgenden Satz aus dem Urteil: "Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2014 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung und begehrte von der Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung seines Fondsanteils erfolglos die Rückzahlung seines Eigenkapitalanteils abzüglich erhaltener Ausschüttungen unter Fristsetzung bis zum 23. September 2014."]
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Verbindlichkeiten anlässlich seiner Beteiligung an der M. XXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG freizustellen, ihr insbesondere keine Ansprüche mehr aus dem von ihm zur Anteilsfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag zustehen.
Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der von ihm gezeichneten Kommanditbeteiligung an der M. XXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG an die Beklagte.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.570,80 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 3. sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an sie in Verzug befindet.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Wenn ich das also richtig verstehe, gelten hier 5% üBZ Verzugszins ab dem Widerruf (genauer einen Tag nach WR).
Es ist eine etwas andere Situation (Beteiligung an einem Fonds), aber ähnlich ist sie trotzdem, was den Annahmeverzug angeht: "... begehrte von der Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung seines Fondsanteils erfolglos die Rückzahlung seines Eigenkapitalanteils abzüglich erhaltener Ausschüttungen". Die Beklagte war also in Annahmeverzug. Dazu aus dem Urteil:
Der geltend gemachte Annahmeverzug der Beklagten ist wegen der angebotenen Rückübertragung der Beteiligung festzustellen, da ein den Anforderungen der §§ 293 ff. BGB genügendes Angebot auf Übertragung der Beteiligung jedenfalls mit der Klageschrift vorlag. Das Angebot der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung genügt für die Feststellung des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 12).
Und das LG sah auch explizit keine Verwirkung => Urteil ergänzt in der Sammlung, Beitrag #2
So letzten Donnerstag sollte ja unser Termin vor dem OLG in Brandenburg sein, hierzu ist es nicht gekommen, da die DKB die Berufung zurück gezogen hat.
Was??????????
Ihr hattet doch schon Verhandlung und habt doch nur auf die Verkündung gewartet?
ja Verhandlung war und es wäre der Verkündungstermin gewesen. Die DKB akzeptiert das Urteil des Landgerichtes.
Das Urteil werde ich hier nicht einstellen, sorry.
Danke, eugh. Die anderen beiden Beschlüsse sind zwar auch vom vom XI. Zivilsenat, allerdings für dieses Forum nicht so einschlägig:
XI ZR 60/15 betrifft die Bemessung des Streitwerts für die RA-Gebühren bei mehreren Auftraggebern im Bereich von 30 Mio bis 100 Mio. Davon träumen wohl nicht nur Verbraucher.
XI ZB 14/15 betrifft das Problem der Rechtsmitteleinlegung per Telefax unmittelbar vor mitternächtlichem Fristablauf. Davon (alb-) träumen wohl nur RAe.
ja Verhandlung war und es wäre der Verkündungstermin gewesen. Die DKB akzeptiert das Urteil des Landgerichtes.
Verrückt.
Mein Anwalt sagt, in der OLG-Verhandlung ist möglicherweise irgendwas fürs Urteil besprochen worden, was die Bank keinesfalls als Urteil gesprochen sehen wollte. Kann ich mir schwer vorstellen, es geht ja nur um die VFE und 5% üBZ (wo das OLG jetzt 2,5% üBZ draus gemacht hätte, was ja vorteilhaft für die Bank wäre).
Kosten für die zweite Instanz sind auch schon angefallen, die Bank muss die Gerichtskosten und auch deinen Anwalt bezahlen, nur die Urteilsgebühr entfällt.
In seinen Beitrag vom 18.02. steht schon mal das Wesentliche.
Zitat von Schauma
Puh, heute Morgen war unsere Verhandlung und Wenn bis zur Urteilsverkündung in drei Wochen nichts Überraschendes (z.B.: eine anders lautende Entscheidung des BGH) passiert, werden Wir die Klage nach der heute mitgeteilten Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen gewinnen. Vermutlich wird die Revision nicht zugelassen, einziger Punkt ist Lediglich die Nebenforderung im Klageantrag zu 2) wird auf die Hälfte gekürzt werden, da bei Immobiliarkrediten nur ein Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins zugesprochen werde könne.
Wir können davon ausgehen, dass Schauma gute Gründe hat, hierzu keine weiteren Details nennen zu können. Jedenfalls herzlichen Glückwunsch! Und falls wir uns irren und Du doch noch ein paar Hintergrundinfos liefern darfst, freuen wir uns umso mehr.
@claus47: Ja, ist mir bewusst, ich habe das in der Tabelle oben ja auch beschrieben. Vor allem die Sache mit der Fristversäumnis wegen eines Faxes, das nur ein paar Minuten nach Mitternacht (vollständig?) übertragen wurde, erscheint mir zumindest am Rande erwähnenswert. Die andere Sache ist in der Tat etwas weit weg.