ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Nettodarlehensbetrag heißt... Darlehen plus vereinbarte Zinsen? Nein, ich hab nur den einen Vertrag.. Welchen ich dann also spät. vor Jahresablauf 2016 rechtsanhängig haben muss. Heißt für mich ... kostenintensiv pokern ... :-) Also Klage spätestens Juli / Aug. 2016 einreichen?
@systa
- welche WRB hast Du bei welcher Bank?
- dein gerichtsstandort?
- die Restvaluta zum Zeitpunkt des WR?
- wann widerrufen?
- Summe der Zins-& Tilgungsleistungen bisher?
- wann wurde der Vertrag abgeschlossen?
- bis wann zinsbindungsfrist?
- wurde die Darlehensvaluta auf einmal ausbezahlt oder in Raten, z. b. wegen Baufortschrittes?
Frage an Dich und die Experten bzgl. der Beschwer:
Ein Streitwert in einer Klageschrift (beim LG eingereicht) liegt oberhalb von 20.000€ (Darlehenssumme). Der Streitwert wurde weder von der Gegenseite noch vom LG gerügt oder angegriffen. Nun steht aber der Beschluss des BGH vom 12.01.2016 im Raum. Demnach läge der Streitwert unter 20.000€, wenn als Hauptforderung zu dessen Berechnung nur die Ratenzahlungen (Zinsen und Tilgung) seit Vertragsschluss bis Widerruf bzw. bis Klageeinreichung oder Rechtshängigkeit addiert werden.
Darf der Kläger auch noch in der Berufungsinstanz (OLG) die Beschwer erhöhen, falls sich abzeichnet, dass einer Revision nicht stattgegeben wird, um damit über die Grenze von 20.000€ Beaschwer zu kommen für die Nichtzulassungsbeschwerde? Oder gelten Streitwert und Beschwer von Anfang an unverändert weiter?
Frage an Dich und die Experten bzgl. der Beschwer:
Ein Streitwert in einer Klageschrift (beim LG eingereicht) liegt oberhalb von 20.000€ (Darlehenssumme). Der Streitwert wurde weder von der Gegenseite noch vom LG gerügt oder angegriffen. Nun steht aber der Beschluss des BGH vom 12.01.2016 im Raum. Demnach läge der Streitwert unter 20.000€, wenn als Hauptforderung zu dessen Berechnung nur die Ratenzahlungen (Zinsen und Tilgung) seit Vertragsschluss bis Widerruf bzw. bis Klageeinreichung oder Rechtshängigkeit addiert werden.
Darf der Kläger auch noch in der Berufungsinstanz (OLG) die Beschwer erhöhen, falls sich abzeichnet, dass einer Revision nicht stattgegeben wird, um damit über die Grenze von 20.000€ Beaschwer zu kommen für die Nichtzulassungsbeschwerde? Oder gelten Streitwert und Beschwer von Anfang an unverändert weiter?
Ist eigentlich Garantiert, wenn man von RSV eine Deckungszusage für den außergerichtlichen Vergleich und für die I.Instanz erhalten hat, für die II. und III. Instanz auch eine Zusage bekommt?
Oder beginnt das Rennen wieder von vorne?
Frage an Dich und die Experten bzgl. der Beschwer:
Ein Streitwert in einer Klageschrift (beim LG eingereicht) liegt oberhalb von 20.000€ (Darlehenssumme). Der Streitwert wurde weder von der Gegenseite noch vom LG gerügt oder angegriffen. Nun steht aber der Beschluss des BGH vom 12.01.2016 im Raum. Demnach läge der Streitwert unter 20.000€, wenn als Hauptforderung zu dessen Berechnung nur die Ratenzahlungen (Zinsen und Tilgung) seit Vertragsschluss bis Widerruf bzw. bis Klageeinreichung oder Rechtshängigkeit addiert werden.
Darf der Kläger auch noch in der Berufungsinstanz (OLG) die Beschwer erhöhen, falls sich abzeichnet, dass einer Revision nicht stattgegeben wird, um damit über die Grenze von 20.000€ Beaschwer zu kommen für die Nichtzulassungsbeschwerde? Oder gelten Streitwert und Beschwer von Anfang an unverändert weiter?
Zitat von ducnici
Moin,
Grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen?
Zitat von eugh
Jo.
Zitat von ducnici
Wann ordentlich hilfsweise kündbar?
Mann, Du stellst Fragen, ducnici! Das Darlehen ist aus 2008, d.h. es ist in 2018 kündbar (10 Jahre nach Vollauszahlung mit 6-monatiger Kündigungsfrist). Aber was hat das mit meiner Frage nach der Beschwer zu tun?
@Geldsparer 1 zur RSV:
Zitat von Geldsparer 1
Mit der Deckungszusage ist mir schon klar. Aber ist wieder mit Zickereien zu rechnen, oder geht es schneller, da schon alles geprüft?
Es liegt auf der Hand, dass eine RSV, die schon von Anfang an Zicken gemacht hat, umso zickiger wird, je mehr sie zahlen muss, d.h. es wird von Instanz zu Instanz sicherlich nicht besser. Tut mir leid, wenn es so ist - kann mich natürlich aber auch irren. Aber prüfen werden die das alles auf jeden Fall sehr genau.