II.
Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet.
1.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich für die Feststellung des
Annahmeverzuges aus §§
756,
765 ZPO (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 256 Rn. 3).
2.
Der Klageantrag zu 2. Ist auch begründet, da festgestellt werden kann, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Darlehensnennebetrages zuzüglich marktüblicher Verzinsung im Annahmeverzug befindet.
Gemäß §
293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Grundsätzlich muss die Leistung, hier die Geldschuld der Kläger, gemäß §
294 BGB tatsächlich angeboten werden. Bei Geldschulden reicht es grundsätzlich nicht, wenn die Bank des Schuldners das Geld bereithält (
RGZ 108, 160; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 294 Rn. 2). Auch eine Mitteilung der Bank, sie sei vom Schuldner mit der Leistung beauftragt, stellt kein tatsächliches Angebot dar (RGZ 109, 328; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Ein wörtliches Angebot, dass dem Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) zu entnehmen ist, ist gemäß §
295 BGB grundsätzlich nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Ein solches reicht aus, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Eine solche schlüssige Erklärung ist zwar dem Schreiben der Beklagten vom 21.10.2014 (Anlage K 3) zu entnehmen. Allerdings muss die Annahmeverweigerung zeitlich vor dem Angebot erklärt worden sein (BGH
NJW 88, 1201; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295 Rn. 4). Sie macht das wörtliche Angebot nicht überflüssig (BGH
NJW 97, 581; Palandt/Grüneberg,a.a.O.). Ist offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, ist aber auch ein wörtliches Angebot nicht erforderlich, da es eine leere Form wäre (BGH
NJW 01, 287, BAG
NJW 13, 2460). Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 3) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf die beiderseitige Erfüllung des Vertrages bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auf ihrer Weigerung der Annahme beharre, liegen nicht vor.
Liegt - wie hier - eine Zugum-Zug Leistung vor, ist Voraussetzung für den Annahmeverzug gemäß § 298 BGB, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 298 Rn. 2). Dies haben die Kläger in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) getan.