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Fondsinvestor
Der 13. Senat des OLG (Zuständig für Berufungsangelegenheiten öffentlich rechtlicher Kreditinstitute landläufig auch Sparkassen genannt) mit seinem Vorsitzenden Richter Panten ist sehr sparkassenfreundlich. Das war er auch schon in den Lehmannfällen gegen die HASPA und bei den Streitigkeiten von Verbrauchern gegen E.ON Hanse (Gaslieferer). Herr Panten vertritt die Meinung, dass die Sparkassen keine Fehler in den Widerrufsbelehrungen gemacht haben, obwohl die Belehrungen knackefalsch sind. Seine Meinung teilt nur das OLG Schleswig, aber nicht der BGH. Ein Herrgott des OLG's. Das mag wohl auch der Grund sein, warum es kaum Urteile gegen die HASPA gibt.
Unter den ortsansässigen Anwälten erzählt man sich, dass selbst die Richter am LG Hamburg es aufgegeben haben, bei sichtlich fehlerhaften Wb's pro Verbraucher Recht zu sprechen, weil sie wissen, dass Panten das Urteil so oder so aufhebt und die Revision nicht zulässt. Wer dann unter den 20 TEUR liegt guckt in die Röhre und bleibt voll auf den Kosten sitzen. Eine schreiende Ungerechtigkeit, was sich der Mann dort erlaubt.
Die HASPA hat sich anfangs sehr häufig verglichen, seitdem sie jedoch einen solchen Fürsprecher hat, scheitern alle Vergleichsversuche.
Das muss man m.E. nicht hinnehmen.
Der 13. Zivilsenat und VRiOLG P. sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, in Widerrufsfällen, bei denen sie von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - und erst Recht von der Rspr. der überwiegenden Mehrheit - abweichen, von Amts wegen die Revision zuzulassen. Denn es wird in diesen Fällen nicht gelingen, die Nichtzulassung "nachvollziehbar" zu begründen.
Ein Berufungsurteil, das die Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte, ist verfassungswidrig. Man kann deshalb seine Aufhebung auch ohne NZB - weil der Wert von 20.000 EUR nicht erreicht wird - im Wege der Verfassungsbeschwerde erreichen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11 - entschieden. Er betrifft zwar einen Filesharing-Fall, lässt sich wegen seiner grundlegenden Bedeutung aber auf alle Zivilprozesse anwenden, auch auf "unsere" Widerrufsfälle.
In diesem Beschluss heißt es u.a.:
Tz. 17:
Danach verletzt das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision wird nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte.
Tz. 21:
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 <291>). Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 154, 288 <292>). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288 <292 ff.>).
Tz. 23:
Zu der Rechtsfrage, ob (...), werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. (...)
Das Oberlandesgericht Frankfurt (...) führt dazu aus: (...).
Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt lässt das Oberlandesgericht Köln (...) bereits (...) genügen. (...)
Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (...).
Es hat im Übrigen in einem früheren Urteil festgehalten, es werde nicht einheitlich beurteilt, inwieweit (...).
Tz. 26:
Der Bundesgerichtshof hat die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. (...)
Tz. 27:
Mithin hätte hier eine Revisionszulassung nahegelegen, weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sowie eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorlag.
Tz. 28:
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht - trotz Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision in der mündlichen Verhandlung und in seiner Anhörungsrüge - nicht nachvollziehbar begründet, warum es die Revision nicht von Amts wegen zugelassen hat. Im angegriffenen Urteil heißt es lediglich, Gründe, die Revision zuzulassen, lägen nicht vor. In der Entscheidung über die Anhörungsrüge geht das Oberlandesgericht auf die Frage der Revisionszulassung nur insofern ein, als es sich durch den Vortrag zu „älterer“ oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nicht veranlasst sieht, die Revision zuzulassen.
Tz. 32:
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu prüfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des Anschlussinhabers festhalten möchte; es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.
Das bedeutet für den Gerichtsstand Hamburg, aber auch für Schleswig-Holstein und den Zuständigkeitsbereich anderer Gerichte, die dazu neigen, ohne triftige Begründung die Revision nicht zuzulassen:
- trotzdem ggf. Berufung einlegen und unter Hinweis auf BVerfG, Beschl.v. 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11, die Zulassung der Revision ausdrücklich beantragen
- ggf. Anhörungsrüge erheben
- ggf. Verfassungsbeschwerde einlegen
Mir ist bewusst, dass das dauern kann und zunächst einmal "kostet"...