Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Ich hatte den BGH Beschluß so verstanden, dass die Rechnung nur für noch valutierende Darlehen anzuwenden ist, aber nicht für bereits abgewickelte Darlehen, bei denen nur die VFE zurückgefordert wird. M.E beläuft sich der Streitwert dann auf die VFE evtl. zzgl der Zinsen aus dem RAW. Dann würde man mit einer VFE zzgl. entsprechende Zinsen unter 20 TEUR und nicht zugelassener Revision bei der Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.

    Bei einem getilgten Darlehen, bei dem nur die VFE zurück gefordert wird, wird der Streitwert die höhe der Forderung sein. also VFE.

    Wird aber die RAW mit eingefordert, ist Basis für die Berechnung des Vorteils aus der RAW das Vorgehen wie im BGH Beschluss. Dann wird die Beschwer eben nach diesen Forderungen berechnet. Das dürfte dann Zinszahlungen und die Summe der Darlehensvaluta sein.

    Für den Streitwert wird wohl zur VFE dann die Forderung aus der saldierten RAW hinzuzurechnen sein.

  3. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Jahreskontoauszüge????
    Wer die hat, ist gut bedient. Aber es soll Banken geben, die solche nicht ausstellen. Und da sollte man halt extra nachfragen (pfeif), bevor man den WR ausspricht.

  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Noch eine kleine Anekdote am Rande:
    Ich kann nur jedem empfehlen, vor Ausspruch des Widerrufs sicherzustellen, alle Auszahlungen und Raten aus dem DV schön übersichtlich beisammen zu haben. Ist der WR erst einmal raus, wird einem die Bank hier nicht weiterhelfen wollen. Und aus alten Kontoauszügen die Buchungen herauszuholen bzw. den Rest zu Schwärzen, ist eine Heidenarbeit...

    Ich empfehle die Finanzsoftware WISO 365 - Kontoauszüge und Buchungslisten in allen Variationen. Vom Finanzamt anerkannt. Mit Onlinebanking wirklich unschlagbar.

  5. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    habt ihr dann auf BBK01.SUD 118 abgestellt?

    welche Differenzen treten dann da so auf (Größenordnungen)? Hast du da einen Überblick? Bei dem einzigen Urteil, das ich dazu kenne (LG Nürnberg 6 0 7471/14) waren es bei einem Darlehen von 95.000 aus 04/2010 bei 4,45 % bei Zahlungen bis 30.09.2014 etwas über € 4.000
    Laden Sie meinen Rechner mal herunter. Da können Sie vergleichen. Der Rechner rechnet aber mit Effektivzinssätze. Eine Umrechnung habe ich noch nicht eingepflegt.

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/

  6. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    So sehe ich das auch und frage mich, weshalb der RA von derpicknicker den vertraglich vereinbarten (warum nicht den marktüblichen?) Zinssatz auf die volle Darlehenssumme seit Vertragsabschluss zur Berechnung verwendet.
    Na dann blätter hier mal ein paar Seiten zurück. Was haben wir uns hier die Köpfe heißgeredet, wie nun abzuwickeln sei. Meine Klage stammt aus 2014. Da war ja quasi noch gar nicht bekannt, wie zu rechnen ist. Und das ganze Thema bewegt sich permanent.

    Also bedeutet für mich: ich nehme die SUS118 (hatte auch ein 10-jähriges Darlehen) und rechne die dort angegebenen Zinssätze 1. in nominal um und 2. für jeden Monat = 30 Tage auf die Restvaluta. Oder die konkrete Anzahl der Tage, also auch 29 für den Februar im Schaltjahr?

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, hast natürlich Recht. Und ich nehme ja auch an, dass Ihr das nochmal besprechen wollt. Sorry, dass meine Frage etwas "blöd" rüberkam.
    Was die taggenaue Berechnung angeht: Ich meine, schon gesehen zu haben, dass auf Seiten der Nutzungen (Gebrauchsvorteil) des Kunden mit 30/360 gerechnet wurde (ist in der Bankenwelt wohl üblich - zumindest steht es m.E. auch in den DVen so drin), aber auf Seiten der Nutzungen der Bank wurde taggenau (act/act) gerechnet, also auch Schaltjahre berücksichtigt sowie das exakte Datum der Wertstellung. Allerdings dürften die Abweichungen nicht so gravierend sein. Was meinen die anderen dazu?

    Allen einen schönen, entspannten Abend!

  8. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Quatsch, die Frage kam bei mir nicht blöd an. Und meine Antwort sollte auch nicht blöd klingen. Mir ist nur wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass sich in den letzten 2 Jahren unheimlich viel getan hat und auch ein Anwalt sicherlich mit der sich permanent ändernden Situation zu kämpfen hat.

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also ich hab jetzt wie die Banken mit 30/360 gerechnet. Einfach durch 12 geteilt...

    Picknicker, wenn Du den periodischen Ansatz verfolgst, dann nimm die SUS116. Also die mit variablen Zins.

    Nach dem BGH Beschluss (das Rückgewährschuldverhältnis ist massgebend, nicht das Darlehensverhältnis)
    könnte man schon auf die Idee kommen, den Vertrag samt Inhalt als nicht mehr existent anzusehen (bis auf den Vertragszins als Kappungsgrenze)

    Und dann dürfte es keinen Unterschied machen, welche Laufzeit vereinbart war...

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Also ich hab jetzt wie die Banken mit 30/360 gerechnet. Einfach durch 12 geteilt...

    Picknicker, wenn Du den periodischen Ansatz verfolgst, dann nimm die SUS116. Also die mit variablen Zins.

    Nach dem BGH Beschluss (das Rückgewährschuldverhältnis ist massgebend, nicht das Darlehensverhältnis)
    könnte man schon auf die Idee kommen, den Vertrag samt Inhalt als nicht mehr existent anzusehen (bis auf den Vertragszins als Kappungsgrenze)

    Und dann dürfte es keinen Unterschied machen, welche Laufzeit vereinbart war...
    Wie bei mir auch, Zinssatz variabel bis 1 Jahr Zinsbindung, unter periodischer Betrachtung Monat für Monat. Begründung siehe Servais.

    Wobei ich eins momentan nicht weiß (muss meinen RA nochmal fragen): Hat er von SUD116 auf SUS116 umgestellt? Bei der BuBa heißen die so:

    • SUD116: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, variabel oder anfängliche Zinsbindung bis 1 Jahr
    • SUS116: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft (altes Hochrechnungsverfahren) / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, variabel oder anfängliche Zinsbindung bis 1 Jahr


    Wieso heißt es bei der angeblich neuen SUS "altes Hochrechnungsverfahren"? => Bettlektüre klick

    • Neues Hochrechnungsverfahren: klick
    • Vorheriges Hochrechnungsverfahren (bis Mai 2015): klick

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Bei einem getilgten Darlehen, bei dem nur die VFE zurück gefordert wird, wird der Streitwert die höhe der Forderung sein. also VFE.

    Wird aber die RAW mit eingefordert, ist Basis für die Berechnung des Vorteils aus der RAW das Vorgehen wie im BGH Beschluss. Dann wird die Beschwer eben nach diesen Forderungen berechnet. Das dürfte dann Zinszahlungen und die Summe der Darlehensvaluta sein.

    Für den Streitwert wird wohl zur VFE dann die Forderung aus der saldierten RAW hinzuzurechnen sein.
    Ich denke, wir müssen hier schon unterscheiden, ob es sich um einen Leistungs- oder einen Feststellungsantrag handelt.

    So wie ich den BGH - Beschluss von 12.01.16 verstehe, bezieht er sich lediglich auf die Berechnung des Streitwerts beim Feststellungsantrag, dass das Darlehensverhältnis insgesamt sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe.

    Wenn ich dagegen einen Leistungsantrag dergestalt formuliere, dass ich lediglich den Saldo der gegenseitigen Nutzungswertersatzansprüche einfordere, dann sollte dieser Saldo nach meinem Dafürhalten den Streitwert ausmachen. So auch Beschluss des OLG München vom 8.2.16, Rn 22.
    Die Feststellung, dass das DV sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat erfolgt dann inzident und hat m.E. keine Auswirkung auf die Höhe des Streitwerts.

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Harley

    Streitwert bei einem Leistungsantrag sollte dies die saldierte Forderung sein. Eine VFE wäre eine dazu zu addierende Forderung.

    Für die Berechnung der Beschwer allerdings wohl eben nicht. Denn Basis der Saldierung wäre ja die Hauptforderung, Zins- & Tilgungsleistungen zurück zu bekommen!

  13. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wie bei mir auch, Zinssatz variabel bis 1 Jahr Zinsbindung, unter periodischer Betrachtung Monat für Monat. Begründung siehe Servais.

    Wobei ich eins momentan nicht weiß (muss meinen RA nochmal fragen): Hat er von SUD116 auf SUS116 umgestellt? Bei der BuBa heißen die so:

    • SUD116: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, variabel oder anfängliche Zinsbindung bis 1 Jahr
    • SUS116: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft (altes Hochrechnungsverfahren) / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, variabel oder anfängliche Zinsbindung bis 1 Jahr


    Wieso heißt es bei der angeblich neuen SUS "altes Hochrechnungsverfahren"? => Bettlektüre klick

    • Neues Hochrechnungsverfahren: klick
    • Vorheriges Hochrechnungsverfahren (bis Mai 2015): klick
    Ich würde sagen die SUD Reihe wäre das richtige. Meine Meinung.

    Die Werte zwischen Juni 2010 bis Mai 2015 wurden mit der neuen Methode umgerechnet, und sind jetzt bei SUD zu finden. Die SUS-Werte sind die alten Werte. Eigentlich nicht mehr gültig. Ab Mai 2015 werden alle Werte mit der neuen Methode berechnet.

    Für die Zeit von Juni 2010 bis Mai 2015 gibt es zwei Werte. SUS alt und SUD neu.

    Jetzt lässt sich darüber streiten was den richtig wäre? Für mich wäre es wichtig zu wissen was richtig ist, damit ich den Rechner gegebenenfalls korrigieren kann.
    Zurzeit nutzt der Rechner die alten Werte also SUS.

    Der Unterschied ist nicht so hoch.

  14. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Streitwert bei einem Leistungsantrag sollte dies die saldierte Forderung sein. Eine VFE wäre eine dazu zu addierende Forderung.
    Zu welchem Zeitpunkt soll hier saldiert werden?

    Zitat Zitat von ducnici
    Für die Berechnung der Beschwer allerdings wohl eben nicht. Denn Basis der Saldierung wäre ja die Hauptforderung, Zins- & Tilgungsleistungen zurück zu bekommen!
    Enschuldige, wenn ich Saldierung lese, dann denke ich, dass die gegenseitigen Forderungen von DG und DN gegeneinader aufgerechnet werden wie bei Winnecke. Mit Hauptforderung in diesem Sinne meint man doch die Summierung der Zins- & Tilgungsleistungen. Oder reden wir aneinander vorbei?

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Beschluss ist doch eindeutig.

    Winnecke hat was ganz anderes gemacht. Der hat einfach die Tilgung als Tilgung angesetzt. Diese wurde sowohl auf Darlehensnehmer und Darlehensgeberseite in Abzug gebracht und weder hüben noch drüben verzinst.

    Dem hat der BGH aber eine klare Abfuhr erteilt. Und hat sie auch begründet.

    Weiter:

    Die Hauptforderung sind aus Klägersicht die Rückforderung der Zins- & Tilgungsleistungen. Daran wird die Beschwer errechnet.

    Je nach Klageart danach der Streitwert. Leistungsklage hatten wir weiter oben.

    Und der NWE wird dann eben aus den Zins&Tilgungsleistungen, die der DN an den DG geleistet hat, errechnet, sowie auf Basis der jeweils noch überlassenen Darlehensvaluta.

    Da der BGH den Anspruch auf Herausgabe dieser Leistungen und NWE aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem, aufgrund des WR nicht mehr existenten Darlehensverhältnis zieht,

    und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen (auch Endtilgungen) zu berücksichtigen sind, die bis zum Einlegen des Rechtsmittels geleistet wurden,

    ist auch klar, dass bis zum Einlegen des Rechtsmittels der NWE errechnet wird.


    Bei einer Feststellungsklage muss ich nicht zwingend saldieren und aufrechnen. Es wird ja nur festgestellt, dass....der DN dem DG die ursprüngliche Darlehensvaluta in Höhe von xxxx Euro schuldet, dazu NWE in Höhe von xxxEuro, und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von xxxxxEuro und NWE in Höhe von xxxxEuro herauszugeben hat.

    Grundschulden nicht vergessen. Mit Zug-um-Zug-antrag.

    Was dann die Frage wäre, ob die Überlassung der Grundschuld, oder ein verpfändeter Bausparvertrag oder Lebensversicherung etc. nicht auch als Leistung im Sinne des §346 BGB zu sehen wäre, denn die wären dann ja auch Zug-um-Zug herauszugeben. Müssten eigentlich auch die Beschwer erhöhen...


    Zeitpunkt zum saldieren bei einer Leistungsklage...so spät wie möglich, denn so lange wird NWE auf die kompletten Raten berechnet, einschliesslich einer möglichen Endtilgung...

    also...Einreichung der Klage...denn..ich muss ja saldieren, da ich ja den Betrag x zurück fordere...


    Beim Feststeller wäre das wohl nicht zwingend, daher kann man warten bis die Gegenseite die Aufrechnung erklärt...

    Alle nach Aufrechnung gezahlten Raten werden wohl dann mit Verzugszins 5% üBZ von der Bank zurückgezahlt müssen.

  16. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Mich hat überzeugt: Ich musste für die Zustellung der Klage einen Gerichtskostenvorschuss von bescheidenen 213 Euro einzahlen. Bei der üblichen Feststellungsklage zu meinem Kreditvertrag wären noch ohne irgendwelche Extra-Leistungsanträge 2358 Euro fällig gewesen. Ich gehe außerdem davon aus: Eine Klage ums Ganze wird's nicht geben. Was vielleicht noch kommt: Eine Klage der Bank gegen mich auf Zahlung von etwas mehr, als ich für richtig halte & freiwillig (erneut) zahlen werde. Schon da dürfte auf der Basis der aktuellen BGH-Rechtssprechung so wenig drin sein, dass sie's vielleicht doch einfach lässt.
    Zur umstrittenen Zulässigkeit einer hilfsweisen Erledigungserklärung empfehle ich, im Zöller nachzulesen. Ansonsten sind wir uns doch wohl einig, dass nach einer Hilfsaufrechnung der Bank kein Ihrer Klage stattgebendes Urteil mehr in Betracht kommt, wenn die Bank anschließend prozessual adäquat reagiert. Im günstigsten Fall bleiben Sie lediglich von den (relativ geringen) Kosten des Rechtsstreits verschont; Sie bekommen aber keine Sachentscheidung. Dass die Bank, die ja bestimmt die Grundschuld und ein abstraktes Schuldversprechen jeweils mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hat, ihrerseits klagen wird, halte ich für unwahrscheinlich.

  17. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Gerade am OLG Nürnberg,

    Beklagte Sparkasse Amberg,

    WRB "frühestens" und "Frist im Einzelfall prüfen"

    zwei Darlehen, Restvaluta 123.500Euro

    1Jahr Laufzeit

    VFE 5.500Euro

    Vergleich: Kläger zählt 650Euro VFE und wird zum 30.04.2016 aus den Verträgen entlassen.

    Gegenseitige Kostenaufhebung


    Streitwert wurde nach dem BGH Beschluss vom 12.01.2016 ermittelt!

    Wo die nur den so schnell her hatten...


    Erstaunlich: erstinstanzliches Urteil vom 24.09.2015!!! und heute schon am OLG Verhandlung. Da hatte die Bank es wohl eilig, die Sache noch per Vergleich über die Bühne zu bekommen bevor doch noch ein BGH Urteil urteilen darf...



    @Picknicker,

    übersende doch mal dem Geticht den Beschluss...


    PS: um 1430 geht es gut die Sparkasse Erlangen

    Ich dachte das OLG Nürnberg hat die WRB der Sparkasse als mangelhaft bewertet. Wie kam es dann zu so einem Vergleich der meines Erachtens doch negativ für den Darlehensnehmer ist.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Hoppla20

    noch zur Ergänzung, erstinstanzlich war das LG Amberg zuständig....


    Zu Deiner Frage... nun, die Thematik hatten wir ja hier schon öfters. Der Anwalt machte auch nicht den Eindruck, dass er irgendwie einschätzen konnte, was an Zahlen im Raum stehen könnten.

    Wenn er das nicht näher bestimmen kann, wie will er dann den Mandanten dahin gehend beraten? Wie will dann der Mandant wissen, was möglich wäre.

    Der war froh, raus aus den Verträgen zu kommen und jetzt umschulden zu können.

    Was aber eigentlich ein Witz ist, denn die Restlaufzeit war ja nur noch ein Jahr. Da kann ich heute schon ein FWD abschliessen und hilfsweise ordentlich kündigen.

    Das Problem des Klägers war, dass das ein reiner Feststellungsantrag war. Der BV hat deutlich gemacht, dass man sich wohl bezüglich der Rückabwicklungsmodalitäten nochmals vor Gericht treffen könnte...

    Das hätte ich aber einfach mal beiseite geschoben. Ein Urteil sprechen lassen. Das wäre äusserst sauber gewesen.

    Dann eine Leistungsklage nach dem BGH Beschluss eingereicht. Verjährung gehemmt. Zinsmaschine läuft.

    RSV war ja im Spiel.

    So aber hat der Kläger gedacht, super, 5.000Euro VFE gespart, umgeschuldet, passt.

    Die Dumme ist die RSV. Betragen die Kosten nach gegenseitiger Aufhebung doch mal schlappe 15.000Euro.

    Unverständlich. Der Anwalt verdient mal 2.500Euro mehr durch den Vergleich.


    Aber gut, wenn der Kläger damit zufrieden ist...

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich würde sagen die SUD Reihe wäre das richtige. Meine Meinung.

    Die Werte zwischen Juni 2010 bis Mai 2015 wurden mit der neuen Methode umgerechnet, und sind jetzt bei SUD zu finden. Die SUS-Werte sind die alten Werte. Eigentlich nicht mehr gültig. Ab Mai 2015 werden alle Werte mit der neuen Methode berechnet.

    Für die Zeit von Juni 2010 bis Mai 2015 gibt es zwei Werte. SUS alt und SUD neu.

    Jetzt lässt sich darüber streiten was den richtig wäre? Für mich wäre es wichtig zu wissen was richtig ist, damit ich den Rechner gegebenenfalls korrigieren kann.
    Zurzeit nutzt der Rechner die alten Werte also SUS.

    Der Unterschied ist nicht so hoch.
    Achso, dann ich hatte ich ducnici falsch verstanden. Ich habe bisher immer mit SUD gerechnet, konkret SUD116.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich glaube kaum, dass sich ein Gericht daran aufhängt, ob die Zinsreihe SUD oder SUS ist.

    Da ich diese für den NWE für das überlassene Darlehen heranziehe und unsere Fälle alle bis 03-2015 widerrufen wurden und nur max. bis dahin NWE von uns aus zugestanden wird, habe ich die alte Berechnungsmethode gewählt.

    Warum die BUBA die alten Zinsreihe umbenannt und die neue nach der alten betitelt hat, bleibt fragwürdig...

  21. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    (...) Sie bekommen aber keine Sachentscheidung. (...)
    Doch. Über den Hauptantrag der Bank, die Klage abzuweisen, entscheidet das Gericht in jedem Fall. Nur wenn die Klage auf den Hauptantrag hin nicht abgewiesen wird, kommt es auf die Hilfsaufrechnung oder -widerklage an.

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