Nein, letzte Tilgungsrate ist keine Verrechnung sondern die Rückzahlung der überlassenen Darlehensvaluta nach Fälligkeit... §488 Abs. 1 Satz 2 BGB
siehe Beschluss Rdnr. 12 und 13
"Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs.1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs.1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs.1 BGB zu erstatten sind.
Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs.1 atz Halbsatz 2 BGB .... erfüllt hat. "
Das ist die Basis zur Berechnung. So wird bis zum Einlegen des Rechtsmittels (z.B. Einreichung der Klage) dann auch der NWE berechnet, dann saldiert und damit gegenseitig aufgerechnet und ab diesem Zeitpunkt gibt es bei einem Überschuss zu Gunsten des Darlehensnehmers 5% über Basis Verzugszinsen (seit Rechtsanhängigkeit)
und für den DG gibt es ab WR nichts, da Annahmeverzug bzw. Verstoß gegen Treu und Glauben.
So werte ich das.
Bei einem bis zum Einlegen des Rechtsmittels komplett getilgten Darlehen, unabhängig ob durch Tilgungsraten oder eine Ablösung der Restvaluta, ist es noch einfacher.