Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Meiner Meinung nach ist das aber falsch was bei test.de steht.

    Gerade die Raten nach WR laufen noch voll in den NWE mit rein. Es heisst ja, sämtliche gezahlte Zins- und Tilgungsraten.

    Zeitpunkt der Berechnung ist das Einlegen des Rechtsmittels. Also der Klage, Berufung oder Revision.

    Und da auf das Rückgewährschuldverhältnis und nicht auf den Darlehensvertrag abgestellt wird, dürfte unsere bisherige Betrachtungsweise, nur bis zum WR zu berechnen, wohl hinfällig sein.

    Ich berechne gerade was für eine Sparkasse....da zieh ich die Nutzungen für die Raten einfach weiter bis zum Zeitpunkt der Klageeinrechnung.
    Der NWE für das Darlehen wird nur bis zur Ablehnung berechnet.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Geil. Aktenzeichen? Ein Beschluss?

    Kläger trägt was genau vor? Nur Hinweis auf die sekundäre Beweislast oder hat er konkret vorgetragen?

    So muss das laufen. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie darlegen muss.
    Kläger-Vortrag: Vermutung über 5% üBZ an Nutzungen bankseitig (mit Hinweis auf BGH, 10.03.2009, XI ZR 33/08) und dann zusätzlich, dass Vollbank auch Dispokredite ausgibt und Gelder aus DVen auch dafür verwenden kann. Da Kläger Details der Dispozinsen nicht kennt, zieht er marktübliche Dispozinsen nach BuBa-Statistiken zur Schätzung heran. Mehr war es wohl nicht. Und mehr ist wohl auch laut Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.04.2015 (6 O 9499/14) nicht nötig - siehe Beitrag x.


    Wegen test.de: Die haben ja auch nicht die "Wahrheit" gebucht. Ich wollte das hier nur mal zur Kenntnis geben. Deine Argumentation ist durchaus gut. Schreib doch mal bei test.de, was Du davon hältst.

  4. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich bin gerade über folgende Passage in einem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg gestossen...


    Anhang 2383


    Diesen Punkt hatte ich bisher so noch nicht gehört. Dass also die WRB, zusammen mit dem Angebot der Bank an den DN übermittelt, zu früh ausgehändigt worden wäre...


    Hier der Hinweisbeschluss


    https://www.directupload.net/file/d/4...63hl4u_pdf.htm


    und weiterführende Infos

    https://www.kredit-widerrufen.com/201...dem-jahr-2009/




    öhm, irre ich mich da jetzt oder trifft das im Prinzip bei all den Konstellationen zu, wo der DN das Angebot des DG unterzeichnet, wenn der DG nicht anwesend ist? Also das mit dem Vertragsschluss bei Zugang bei dem DG...

    Denn wenn ja und dies nicht nur grundsätzlich in Verbindung mit der hier abgehandelten WRB mit "nicht aber vor dem Tag des Vertragsschlusses" bezogen ist, dürfte das ja auch bei vielen anderen DV ein Angriffspunkt sein. Also ein grundsätzlicher.
    Siehe dazu OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15, wobei mir nicht ganz klar ist, was davon für die Beobachtung von ducnici zutrifft oder dem ggf. auch widerspricht:
    Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14 Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.
    Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert.
    Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. § 355 BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist..."
    Da die Belehrung dem Verbraucher sonach "mitzuteilen" ist, muss sie ihm im Sinne des § 130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008, 2 U 71/07, juris, Rn. 24).
    Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:
    "Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat" (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).
    "Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG § 7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben" (LG Oldenburg, 1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).
    "Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die D-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet "Erteilung" bzw. "Mitteilung" der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss... Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer - anders als der Kläger - der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist..., jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben..." (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17).
    Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).
    Ist dieses Thema nun vom Tisch?

  5. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    ACHTUNG ACHTUNG

    Ich habe schon Antwort von der 24. Kammer erhalten. Die machen einen Vergleichsvorschlag. Ich soll etwa 2/3 meiner Forderung erhalten (genannter Festbetrag). Unklar ist noch, ob ich von dem Betrag noch die außergerichtlichen Kosten zahlen muss oder die RSV das übernimmt. Wem es aufgefallen ist: Seit dem Urteil des Kammergerichtes Ende 2014 hat es keine weiteren Urteile gegeben, obwohl ja dutzende dieser DKB-Belehrungen anhängig sein müssen und die DKB erst langsam einknickt und bis vor kurzem gar keine Vergleiche akzeptiert hat. Die Kammer schiebt wohl die Urteile auf, wartet vermutlich auf mehr Rechtssicherheit und versucht, mittels Vergleichsvorschlägen die Fälle vom Tisch zu bekommen. Bei mir sagt sie klar, dass die WRB Murks ist. Allerdings gäbe es unterschiedliche Auffassungen sowohl zur Frage des Rechtsmißbrauches als auch zur Frage der RAW...."und keine der beiden Parteien kann sich sicher sein, seine Forderungen vollständig durchsetzen zu können".

    Sehr interessant vor dem Hintergrund der Diskussionen hier bezüglich des Streitwertes: Dieser wurde von der Kammer auf den Betrag meiner Forderung (VFE + RAW mit 5% üBZ) festgesetzt, obwohl es sich um eine Klage auf Rückabwicklung (bei einem abgelösten Darlehen) handelt. Damit käme ich theoretisch nicht vor den BGH, es sei denn, Ducnicis Ausführungen wären korrekt (was ich auch so sehe).
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Die Differenz der beiden Forderungen nach der durch die DKB erklärte Aufrechnung. Die DKB behält ihre Zinsen und muss meine Zahlungen mit 5 % üBZ verzinsen. Nach Widerruf steht der DKB nichts mehr zu und muss alles inklusive der Darlehensrückführung mit 5% üBZ verzinsen. Ab Erklärung der Aufrechnung muss nur noch die Differenz verzinst werden.
    Hast Du vom Kammergericht eine Stellungnahme oder Hinweisbeschluss erhalten? Könntest Du den genauen Wortlaut vom Kammergericht einstellen? Hierbei würde mich insbesondere die Begründung /Darlegung zum Punkt: keine Zahlungen mehr an die Bank ab Widerruf, DN erhält 5% über dem Basiszinssatz und drittens: mit welchem Zinssatz muss der DN die Bank entschädigen, was hattest Du gefordert, was sagt das Kammergericht?

    Ich werde auch irgendwann beim Kammergericht landen und fände es gut deren eigenen Worte zu verwenden

  6. Avatar von timbo1848
    timbo1848 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Nein, bis dato sind bei folgenden Banken mindestens die Widerrufe raus, aussergerichtliche Vergleiche sind ebenso schon dabei wie die Klageeinreichung. Der ein oder andere Fall bezieht sich auf Rückerstattung der Vorfälligkeit mit Verzugszinsen aus RAW.

    DSL Bank (mehrere), Commerzbank (m), Deutsche Bank (m), Wüstenrot, Ing.DiBa (m), DKB, Münchener Hyp, West Immo (m), R+V, BHW.

    Gibt es was zur BHW zu berichten?
    Vergleichsversuche waren bisher unterirdisch!
    Termin ist im März!

  7. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Aikido
    Hast Du vom Kammergericht eine Stellungnahme oder Hinweisbeschluss erhalten? Könntest Du den genauen Wortlaut vom Kammergericht einstellen? Hierbei würde mich insbesondere die Begründung /Darlegung zum Punkt: keine Zahlungen mehr an die Bank ab Widerruf, DN erhält 5% über dem Basiszinssatz und drittens: mit welchem Zinssatz muss der DN die Bank entschädigen, was hattest Du gefordert, was sagt das Kammergericht?

    Ich werde auch irgendwann beim Kammergericht landen und fände es gut deren eigenen Worte zu verwenden
    Es handelt sich um einen Beschluß. Inhaltlich wirst Du nicht viel rausziehen können, aber die Formulierung ist einfach herrlich:

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  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Es handelt sich um einen Beschluß. Inhaltlich wirst Du nicht viel rausziehen können, aber die Formulierung ist einfach herrlich:

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    Insbesondere den letzten Satz zweifele ich stark an: Wer ausreichend Geduld, Mittel/RSV hat, um bis zum BGH zu gehen, dürfte doch mehr bei einem Vergleich rausholen als nur so einen "Mittelwert" unter Berücksichtigung der divergierenden RAW-Modus. Was meint Ihr?



    Achso, bei test.de sind heute noch 2 weitere Einträge dazugekommen (die anderen 2 von heute findet Ihr oben):


    BW Bank, Kreditvertrag aus September 2006
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.02.2016
    Aktenzeichen: 8 0 255/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
    [neu 07.03.2016]


    Landesbank Baden-Württemberg, Vertrag vom 25.11.2004
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.02.2016
    Aktenzeichen: 8 0 180/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
    [neu 07.03.2016]


    Welche Entscheidung (Az?) des OLG Stuttgart war das doch gleich mit den ausführlichen Anmerkungen zur RAW? War das hinsichtlich der Nutzungen bankseitig oder des Gebrauchsvorteil kundenseitig (oder beidem) so lesenswert? Und ist diese Entscheidung nach dem letzten BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) überhaupt noch relevant?

  9. Avatar von derpicknicker
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    Zitat Zitat von eugh
    Insbesondere den letzten Satz zweifele ich stark an: Wer ausreichend Geduld, Mittel/RSV hat, um bis zum BGH zu gehen, dürfte doch mehr bei einem Vergleich rausholen als nur so einen "Mittelwert" unter Berücksichtigung der divergierenden RAW-Modus. Was meint Ihr?
    Ich war eigentlich geneigt, dem Vergleich zuzustimmen, vor allem, weil der Streitwert so niedrig angesetzt war, dass mir eventuell der Gang zum BGH verwehrt bliebe. Aber mir kommen nun doch Zweifel, insbesondere nach dem BGH-Urteil bezüglich des Streitwertes. Wenn mich hier wie Du noch der eine oder andere bestärkt, mache ich ja eventuell weiter.

    Das hier noch vergessen

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  10. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh

    Welche Entscheidung (Az?) des OLG Stuttgart war das doch gleich mit den ausführlichen Anmerkungen zur RAW? War das hinsichtlich der Nutzungen bankseitig oder des Gebrauchsvorteil kundenseitig (oder beidem) so lesenswert? Und ist diese Entscheidung nach dem letzten BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) überhaupt noch relevant?
    Das dürfte nicht mehr relevant sein. Der BGH hat gerade mit diesem Urteil abgerechnet.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Das dürfte nicht mehr relevant sein. Der BGH hat gerade mit diesem Urteil abgerechnet.
    In dem genannten Urteil des OLG Stuttgart aus November 2015 waren interessant die Punkte zu

    - institutsspezifischer durchschnittlicher Zinssatz als Nachweis für die 5%üBZ

    - Annahmeverzug

    - KapEst (aber eher schlecht ausgelegt, da Lohn in brutto verhandelt wird)

  12. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Wenn eine Widerklage kommt,erkenne ich diese wie eben erklärt zum mindestens begründeten Teil an & wenn eine Hilfsaufrechnung kommt, reagiere ich mit einer Hilfs-Erledigung.
    Mir erscheint schon zweifelhaft, ob die weiteren Darlehensraten nach dem Widerruf tatsächlich wegen Fehlens eines Rechtsgrundes für die Leistung kondizierbar sind, solange noch Gegenforderungen in übersteigender Höhe bestehen. Denn ist der Vertrag, aufgrund dessen (wenn nach Widerruf auch unter Vorbehalt) geleistet worden ist, unwirksam, genügt es unter Umständen, wenn der Schuldner die Leistung aus anderen Gründen hätte erbringen müssen (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 812 Rn. 21). Zumindest die Rückzahlung der Darlehensvaluta (Tilgungsanteil) schuldet der Darlehensnehmer sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem ggf. an seine Stelle getretenen Rückgewährschuldverhältnis.

    Ungeachtet dessen begegnet die Zulässigkeit einer hilfsweisen Erledigungserklärung unter Aufrechterhaltung des Hauptantrages erheblichen Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2014 - III ZB 37/12). Unproblematisch ist nur das umgekehrte Vorgehen (BAG, Urt. v. 06.06.2007 – 4 AZR 411/06).

    Doch selbst wenn man mit der Mindermeinung eine solche hilfsweise Erledigungserklärung für zulässig hält, um eine Klageabweisung wegen der zu erwartenden Hilfsaufrechnung der Bank abwenden zu können, würde bei Anschließung durch die Beklagte lediglich eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO ergehen, welche keine materielle Rechtskraft entfaltet.

    Der Sinn eines solchen Prozesses um einzelne Raten erschließt sich mir deshalb nach wie vor nicht, zumal bei einem späteren Prozess "ums Ganze" wohl andere Richter zuständig wären, die die Dinge völlig anders sehen können.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank. Und jetzt fehlt nur noch eine Zusammenfassung, die für Laien verständlich ist.

  14. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    In dem genannten Urteil des OLG Stuttgart aus November 2015 waren interessant die Punkte zu

    - institutsspezifischer durchschnittlicher Zinssatz als Nachweis für die 5%üBZ

    - Annahmeverzug

    - KapEst (aber eher schlecht ausgelegt, da Lohn in brutto verhandelt wird)
    ja das stimmt, die ersten zwei Punkte sind echt gut. So viel ich weis hat Stuttgart immer Annahmeverzug geurteilt.

  15. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Mein persönliches Highlight der BGH Entscheidung ist ja folgender Passus

    Nähme man sie (OLG Köln, Restvaluta) zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.

    Dies vorausgeschickt gelangt der BGH dann zu einem Streitwertansatz, der mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse nun gar nichts mehr zu tun hat. Man muss sich das echt mal durch den Kopf gehen lassen. Da komme ich bei einem Darlehen aus 2006 über zb 100.000, das ich aufgrund Sondertilgungen von 5 % p.a. fast getilgt habe und dass ich kurz vor Ende widerrufe auf einen Streitwert über der vollen Valuta, bei einem gleichhohen tilgungsfreien Darlehen aus 2013 dagegen nicht mal an die Revisionsbeschwergrenze.
    Hier kann ich Dir nicht beipflichten.

    Der Widerruf von Darlehen ist offiziell darauf ausgerichtet, die bis zum Widerrufszeitpunkt geflossenen Beträge unter Berücksichtigung einer NWE rückabzuwickeln. Der Widerrufende (DN) fordert seine Leistungen und einen angemessene NWE zurück.

    Bei dem tilgungsfreien Darlehen kann er nur die bezahlten Zinsen + NWE zurückfordern.

    Wenn auch die Neufestschreibung des zweiten Darlehens mit einem günstigeren Zins ein wesentlich höheres wirtschaftliches Interesse als die Rückabwicklung birgt, so sollte dieses dennnoch nicht zum Streitwert erklärt werden, weil man sonst Rechtsmissbrauch unterstellen könnte.

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Hanomag,

    vergiss den zeitpunkt des WR...

    Es es werden sämtliche Zahlungen für Zins und Tilgung bis zum Einlegen des Rechtsmittels angesetzt...

  17. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @derpicknicker

    Ich würde den Vergleich keinesfalls annehmen. Da sollen sich die Kammerrichter mal gefälligst ein Urteil einfallen lassen. Das mit dem Vergleich könnten denen so passen: Akte weg und Fall erledigt.
    Das darfst Du keinesfalls zulassen.....

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum Urteil des LG Berlin. Juristen haben da so einen Spruch aus der Richterausbildung: Und fällt Dir gar nichts weiter ein, dann muss es Treu und Glauben sein.-....

  19. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Siehe dazu OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15, wobei mir nicht ganz klar ist, was davon für die Beobachtung von ducnici zutrifft oder dem ggf. auch widerspricht:
    Ist dieses Thema nun vom Tisch?
    So siehts wohl aus.

    Dank des findigen "Widerruf jetzt" - Vielen Dank - habe ich mir mal das im Beschluss des OLG Nürnberg zitierte BGH Urteil aus 2002 angesehen und musste feststellen, dass der dort behandelte Sachverhalt ungefähr so nah an der Situation des Darlehensgeschäfts im Fernabsatz liegt wie der Nordpol am Südpol. Der BGH beschäftigte sich mit der Auftragsrequirierung durch eine Drückerkolonne hinsichtlich von Dachsanierungen. Dabei lagen zwischen dem Empfangsbekenntnis des Erhalts der WRB und der anschließenden Auftragsvergabe bis zu mehreren Wochen. Diesen langen zeitlichen Abstand hat der BGH als nicht mit dem Zweck des WRRs vereinbar angesehen.

    Das ist aber mit der Angebotsannahme von DVn schlechterdings nicht vergleichbar, da hier der Erhalt der WRB und die Angebotsannahme vom DN nahezu gleichzeitig erklärt werden.

    M.E. hat sich das OLG mit der Begründung des BGH - Urteils überhaupt nicht befasst, sondern lediglich die Kernaussage ungeprüft übernommen.

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Hier kann ich Dir nicht beipflichten.

    Der Widerruf von Darlehen ist offiziell darauf ausgerichtet, die bis zum Widerrufszeitpunkt geflossenen Beträge unter Berücksichtigung einer NWE rückabzuwickeln. Der Widerrufende (DN) fordert seine Leistungen und einen angemessene NWE zurück.

    Bei dem tilgungsfreien Darlehen kann er nur die bezahlten Zinsen + NWE zurückfordern.

    Wenn auch die Neufestschreibung des zweiten Darlehens mit einem günstigeren Zins ein wesentlich höheres wirtschaftliches Interesse als die Rückabwicklung birgt, so sollte dieses dennnoch nicht zum Streitwert erklärt werden, weil man sonst Rechtsmissbrauch unterstellen könnte.
    § 3 ZPO geht aber vom sog. Angreiferinteresse aus, also dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers

    Das wirtschaftliche Interesse hat aber mit der Rückforderung der Zins- und Tilgungsraten mE aufgrund der der ja Zug-um-Zug zu zahlenden Darlehensvaluta samt Nutzungsersatz nur sehr begrenzt was zu tun. Es hat vielleicht ja auch eine Grund, warum das alle Oberlandesgerichte in Deutschland (und da sitzen nun nicht gerade lauter Idioten) das grundsätzlich anders gesehen haben.

    Hier werden nun völlig zufällige Ergebnisse gebildet.

  21. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    hat sich eigentlich jemand inzwischen die Entscheidung des OLG Stuttgart besorgt, die dem Beschluss des BGH vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) zugrunde liegt. Das würde mich sehr interessieren.

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