Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14 Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.
Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert.
Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. §
355 BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist..."
Da die Belehrung dem Verbraucher sonach "mitzuteilen" ist, muss sie ihm im Sinne des §
130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB §
355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007,
6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008,
2 U 71/07, juris, Rn. 24).
Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:
"Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat" (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).
"Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG §
7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben" (LG Oldenburg,
1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).
"Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die D-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet "Erteilung" bzw. "Mitteilung" der Widerrufsbelehrung im Sinne des §
355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des §
130 BGB zugehen muss... Dies setzt schon nach dem Wortlaut von §
130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer - anders als der Kläger - der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist..., jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben..." (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).