Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Wie diese Leistungsklage Erfolg haben soll, wenn die Bank eine übersteigende Gegenforderung aus dem behaupteten Rückgewährschuldverhältnis hat, ist mir allerdings unklar.
    Wenn eine Widerklage kommt,erkenne ich diese wie eben erklärt zum mindestens begründeten Teil an & wenn eine Hilfsaufrechnung kommt, reagiere ich mit einer Hilfs-Erledigung.

  3. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    So, habe mein Urteil beim LG Berlin "kassiert". Klage abgewiesen wegen "unzulässiger Rechtsausübung". Ich gehe selbstverständlich in die Berufung. Viel Spass beim Lesen

    Anhang 2241
    ACHTUNG ACHTUNG

    Ich habe schon Antwort von der 24. Kammer erhalten. Die machen einen Vergleichsvorschlag. Ich soll etwa 2/3 meiner Forderung erhalten (genannter Festbetrag). Unklar ist noch, ob ich von dem Betrag noch die außergerichtlichen Kosten zahlen muss oder die RSV das übernimmt. Wem es aufgefallen ist: Seit dem Urteil des Kammergerichtes Ende 2014 hat es keine weiteren Urteile gegeben, obwohl ja dutzende dieser DKB-Belehrungen anhängig sein müssen und die DKB erst langsam einknickt und bis vor kurzem gar keine Vergleiche akzeptiert hat. Die Kammer schiebt wohl die Urteile auf, wartet vermutlich auf mehr Rechtssicherheit und versucht, mittels Vergleichsvorschlägen die Fälle vom Tisch zu bekommen. Bei mir sagt sie klar, dass die WRB Murks ist. Allerdings gäbe es unterschiedliche Auffassungen sowohl zur Frage des Rechtsmißbrauches als auch zur Frage der RAW...."und keine der beiden Parteien kann sich sicher sein, seine Forderungen vollständig durchsetzen zu können".

    Sehr interessant vor dem Hintergrund der Diskussionen hier bezüglich des Streitwertes: Dieser wurde von der Kammer auf den Betrag meiner Forderung (VFE + RAW mit 5% üBZ) festgesetzt, obwohl es sich um eine Klage auf Rückabwicklung (bei einem abgelösten Darlehen) handelt. Damit käme ich theoretisch nicht vor den BGH, es sei denn, Ducnicis Ausführungen wären korrekt (was ich auch so sehe).

  4. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    War Dein Urteil auch Ende 2014?
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Sehr interessant vor dem Hintergrund der Diskussionen hier bezüglich des Streitwertes: Dieser wurde von der Kammer auf den Betrag meiner Forderung (VFE + RAW mit 5% üBZ) festgesetzt, obwohl es sich um eine Klage auf Rückabwicklung (bei einem abgelösten Darlehen) handelt. Damit käme ich theoretisch nicht vor den BGH, es sei denn, Ducnicis Ausführungen wären korrekt (was ich auch so sehe).
    Meinst Du mit RAW nur die NWE, die die DKB leisten muss?

  5. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Differenz der beiden Forderungen nach der durch die DKB erklärte Aufrechnung. Die DKB behält ihre Zinsen und muss meine Zahlungen mit 5 % üBZ verzinsen. Nach Widerruf steht der DKB nichts mehr zu und muss alles inklusive der Darlehensrückführung mit 5% üBZ verzinsen. Ab Erklärung der Aufrechnung muss nur noch die Differenz verzinst werden.

  6. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Warum muss ich bei dieser Pressemitteilung des BGH bloß an die Richter denken, die beharrlich die RSpr. des BGH und der Oberlandesgerichte ignorieren und offensichtlich falsch entscheiden?


    Nr. 050/2016 vom 07.03.2016

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung

    Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15


    Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
    Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.
    Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.
    Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

    Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.
    Vorinstanz:

    Landgericht Erfurt – Urteil vom 26. Juni 2015 – 101 Js 733/12 1 KLs
    Karlsruhe, den 7. März 2016
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501



    Kennt jemand einschlägige Rechtsprechung zur Rechtsbeugung?



  7. Avatar von Hanomag
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    Zitat Zitat von derpicknicker
    Die Differenz der beiden Forderungen nach der durch die DKB erklärte Aufrechnung. Die DKB behält ihre Zinsen und muss meine Zahlungen mit 5 % üBZ verzinsen. Nach Widerruf steht der DKB nichts mehr zu und muss alles inklusive der Darlehensrückführung mit 5% üBZ verzinsen. Ab Erklärung der Aufrechnung muss nur noch die Differenz verzinst werden.
    Das ist aber interessant. Das heißt, wenn die Bank die Aufrechnung z. B. ein Jahr nach dem Widerruf erklärt, dann wird erst zu diesem Zeitpunkt alles gegeneinander aufgerechnet, wobei die nach dem Wideruf bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Raten bis dahin auch zugunsten des DN mit B+5 verzinst werden.

  8. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Warum muss ich bei dieser Pressemitteilung des BGH bloß an die Richter denken, die beharrlich die RSpr. des BGH und der Oberlandesgerichte ignorieren und offensichtlich falsch entscheiden?


    Nr. 050/2016 vom 07.03.2016
    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung

    Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15


    Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei. Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein. Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.
    Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Vorinstanz:
    Landgericht Erfurt – Urteil vom 26. Juni 2015 – 101 Js 733/12 1 KLs Karlsruhe, den 7. März 2016 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501



    Kennt jemand einschlägige Rechtsprechung zur Rechtsbeugung?


    Jetzt dürfen bereits die Angeklagten die Beklagten freisprechen

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerade am OLG Nürnberg,

    Beklagte Sparkasse Amberg,

    WRB "frühestens" und "Frist im Einzelfall prüfen"

    zwei Darlehen, Restvaluta 123.500Euro

    1Jahr Laufzeit

    VFE 5.500Euro

    Vergleich: Kläger zählt 650Euro VFE und wird zum 30.04.2016 aus den Verträgen entlassen.

    Gegenseitige Kostenaufhebung


    Streitwert wurde nach dem BGH Beschluss vom 12.01.2016 ermittelt!

    Wo die nur den so schnell her hatten...


    Erstaunlich: erstinstanzliches Urteil vom 24.09.2015!!! und heute schon am OLG Verhandlung. Da hatte die Bank es wohl eilig, die Sache noch per Vergleich über die Bühne zu bekommen bevor doch noch ein BGH Urteil urteilen darf...



    @Picknicker,

    übersende doch mal dem Geticht den Beschluss...


    PS: um 1430 geht es gut die Sparkasse Erlangen

  10. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Anbei noch kurz der Hinweis auf dieses Urteil bei test.de:
    PSD Bank Nürnerg eG, Darlehensvertrag vom 24.03.2009
    Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 6 O 9499/14
    Oberlandesgericht Nürnberg, (Hinweis-)Beschluss vom 08.02.2016
    Aktenzeichen: 14 U 895/15 (nicht rechtskräftig) ....
    [neu 19.02.2016 Hinweisbeschluss des OLG]
    Der Hinweisbeschluss des OLG N.-F. enthält - auf S. 9 unten - eine ebenso überzeugende wie knackig-kurze Begründung dafür, dass auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von Scholz/Schmidt/Ditté vorliegt ("institutioneller Rechtsmissbrauch"):

    "aa. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es ihr nicht vorgeworfen werden könne, eine Belehrung verwendet zu haben, die nicht der Musterwiderrufsbelehrung entsprach, weil selbst der Gesetzgeber nicht in der Lage gewesen sei, eine angemessene Widerrufsbelehrung zu verfassen, ändert dies nichts an der Ausgangslage, wonach der Gesetzgeber die Last und das damit verbundene Risiko, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren, dem Unternehmer auferlegt hat. Dass die Beklagte von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 I und III BGB-InfoV zu verwenden, um in den Genuss der vertrauensschützenden Regelung in § 14 I BGB-InfoV zu gelangen, beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Beklagten. Aus jener ergeben sich keine verwirkungsrelevanten Umstände, die die Rechtsstellung des Verbrauchers schmälern könnten."



    Damit könnte man direkt auf das Urteil des LG Berlin vom 19.01.2016, 37 O 87/15, antworten.

  11. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat sich schon eigentlich einer Gedanken gemacht, wie der Streitwert nach dem BGH-Beschluss zu ermitteln ist, wenn das Darlehen vollständig abgelöst und "nur" um die Vorfälligkeitsentschädigung gestritten wird?

    Bei strikter Anwendung der Grundsätze des BGH-Beschlusses müsste man zum Ergebnis kommen, dass der Streitwert in diesem Fall die Nettodarlehensvaluta + Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung beträgt, was etwas komisch wäre.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ha, der BGH hat seinen Beschluss vom 12.01.2016 heute veröffentlicht: XI ZR 366/15
    Z.B. (aber das ist bei weitem nicht alles Lesenswerte):
    bb) Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätzwerte geben das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse ebenfalls nicht adäquat wieder:

    Der Nettodarlehensbetrag (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27. Februar 2015 19 W 60/14, juris Rn. 4) ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Der widerrufende Verbraucher nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta behalten zu dürfen. Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 XI ZB 3/97, WM 1997, 741).

    Die Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage (OLG Köln, Beschlüsse vom 18. November 2014 13 W 50/14, juris Rn. 5 f. und vom 25. März 2015 13 W 13/15, juris Rn. 6) bzw. Einlegung des Rechtsmittels bietet ebenfalls keine geeignete Basis für die Schätzung nach § 3 ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.

    Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E. Schneider, ZAP Fach 13, 147, 148).

    cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist auch wie hier bei der Feststellungsklage ein Abschlag nicht vorzunehmen.


    Die gesamte Übersicht über die Entscheidungen des BGH findet man über diesen Link: klick

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Hat sich schon eigentlich einer Gedanken gemacht, wie der Streitwert nach dem BGH-Beschluss zu ermitteln ist, wenn das Darlehen vollständig abgelöst und "nur" um die Vorfälligkeitsentschädigung gestritten wird?

    Bei strikter Anwendung der Grundsätze des BGH-Beschlusses müsste man zum Ergebnis kommen, dass der Streitwert in diesem Fall die Nettodarlehensvaluta + Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung beträgt, was etwas komisch wäre.
    nein. Wenn nur eine VFE zurück gefordert wird, dann ist das die Hauptforderung.

    Wenn eine RAW zurück gefordert wird, dann sollte wohl bei einer Leistungsklage auch hier der Streitwert nach der Höhe der Fordeung angesetzt werden. Also nach Saldierung nach BGH Beschluss vom 22.09.2016

    Die Beschwer allerdings dürfte dann nach der vom DN bis zum einlegen der Rechtmittels (Achtung: Klage, Berufung oder Revision!, also je nach Fortschritt des Verfahrens unterschiedlich)
    geleisteten Zins- und Tilgungsraten berechnet werden, einschließlich einer möglichen Ablösetilgung!

    Da der BGH die Nutzungen nicht aus den Ansprüchen aus demDV sondern aus dem Rückgewähschuldverhätnis in Ansatz bringt, wäre wohl auch diese Restrate bzgl. eines NWE zu verzinsen...

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    nein. Wenn nur eine VFE zurück gefordert wird, dann ist das die Hauptforderung. ...
    So habe ich den BGH-Beschluss auch verstanden: Der Streitwert bemisst sich nach der Hauptforderung. Wenn nur eine VFE eingeklagt wird, ist das die alleinige Hauptforderung, so dass sich der Streitwert nur nach der Höhe der VFE bemäße. Richtig?


    Zitat Zitat von ducnici
    ... Wenn eine RAW zurück gefordert wird, dann sollte wohl bei einer Leistungsklage auch hier der Streitwert nach der Höhe der Fordeung angesetzt werden. Also nach Saldierung nach BGH Beschluss vom 22.09.2016 ...
    Ich habe dazu folgende Anmerkungen/Fragen:

    1. Es werden tatsächlich nur die Raten (Zins- und Tilgungsanteil), also die Hauptforderung, zur Streitwertbestimmung herangezogen (wenn es nicht nur um eine VFE geht). Ich nehme an, dass Sondertilgungen als Unterpunkt zu "Tilgungsleistungen" dazugehören. Seht Ihr das auch so?
    2. Zwischen den Zeilen lese ich, dass der Kunde diese Zahlen aus (1) sehr einfach bestimmen kann und sich weder Kunde, noch RÄ noch die Gerichte bei der Streitwertbestimmung mit diffizilen Rechnereien aufhalten müssen. Das ist schon einmal schön.
    3. Bedeutet dies, dass man im Falle einer Widerklage der Bank (auf was/in welcher Höhe auch immer) auf der sicheren Seite ist, wenn man ein sofortiges Anerkenntnis abgibt in Höhe der saldierten Beträge aus den "bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen" und der Darlehenssumme, also ohne Berücksichtigung von gegenseitigen Nutzungen etc.? Oder wäre das ein Trugschluss meinerseits, weil der BGH-Beschluss dazu explizit ja nichts sagt? Und ducnici, Du schreibst ja "nach Saldierung". Würdest Du im Falle einer Widerklage der Bank auch die Saldierung der gegenseitigen Nutzungen berücksichtigen? Siehe auch Beiträge #11671 und #11678 von reCthAbEr:
      Zitat Zitat von reCthAbEr
      In Brandenburg setzt sich, wenn zu den Nutzungen der Bank nicht genauer vorgetragen wird & es daher auf die Vermutung ankommt, wohl durch (Randziffern 91 bis 93): Abrechnung nach BGH mit 2,5 Punkten über Basis. Klar: Anerkenntnis ist endgültig, auch wenn der BGH später doch noch wieder fünf Punkte gibt. Nach Ducnici-Methode konkret zu den Nutzungen der Bank vorzutragen macht zwar nicht unbeträchtlich Arbeit, hat aber aktuell viele Tausend Euro Potenzial. Auch wenn es dem Anwalt nicht gefällt: Da muss er wohl ran; immerhin kann er den Vortrag für alle anderen DKB-Fälle recyceln. Sofort-Vollstreckbarer Titel hin, Zweifel an der Zulässigkeit her: Gar nichts anzuerkennen, führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu beträchtlicher Kostenquote. Das geht in meinen Augen nicht. Zumindest das Minimum, das der Bank auf jeden Fall zusteht, sollte auf Widerklagen hin sofort anerkannt werden, selbstverständlich beschränkt auf die Zug um Zug Verurteilung, so dass die DKB das fällige Teilanerkenntnis-Urteil nur vollstrecken kann, wenn sie die Grundschuld herausgibt oder zumindest die Löschung bewilligt. Das wird sie natürlich nicht tun.
      Zitat Zitat von reCthAbEr
      Nein, das meine ich nicht. Anzuerkennen ist natürlich nur das, was der Bank mindestens zusteht. Ich würde die wechselseitigen Forderungen im Rückabwicklungsverhältnis aufrechnen, die Forderung auf Herausgabe nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlter Raten ebenfalls aufrechnen und dann überlegen, was der Bank nach der für Kunden günstigsten Berechnung, die sich realistischerweise durchsetzt, noch zusteht & diesen Betrag anerkennen. Wenn's nur um Vermutung geht, würde ich da aktuell zumindest in Brandenburg wohl auf BGH mit 2,5 Punkten setzen. Dass sich BGH mit 5 Punkten durchsetzt, halte ich für zu unwahrscheinlich, um die damit verbundene Kostenquote zu riskieren. Ich würde mir wie Ducnici die DKB-Zahlen ganz genau anschauen & versuchen, daraus möglichst überzeugend einen Satz für die Nutzungen abzuleiten & mit dem rechnen.

  15. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, es geht nicht um dieselbe WRB. Es geht um folgenden Fall: WRB der ING aus dem Zeitraum meinetwegen 2002-2011 ist fehlerhaft, es kommt zum Vergleich. Nach dem Vergleich stellt sich auch die neue WRB aus dem Vergleichsangebot als fehlerhaft heraus, und zwar mit den Fehlern, die mit dem oben zitierten Urteil aus Nürnberg hier ins Spiel gebracht worden sind. Das meinte ich.
    Zitat Zitat von Harley
    Das ist aber ein ganz anderer Fall. So wie ich die Frage verstanden habe, sollte für dasselbe Vertragsverhältnis der WR erneut erklärt werden, weil sich nach Vergleichsschluss neue Fehler in der WRB aufgetan haben.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Saldierung meinte ich nach Berechnung des BGH Beschlusses...hat jetzt nichts mit einer HWK zu tun...

    also der Vorteil aus der RAW. Das was ich haben will. Dazu käme dann noch in Addition der Betrag einer zurück geforderten VFE.

    wir reden hier aber immer von einer Leistungsklage...!

  17. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    nein. Wenn nur eine VFE zurück gefordert wird, dann ist das die Hauptforderung.

    Wenn eine RAW zurück gefordert wird, dann sollte wohl bei einer Leistungsklage auch hier der Streitwert nach der Höhe der Fordeung angesetzt werden. Also nach Saldierung nach BGH Beschluss vom 22.09.2016

    Die Beschwer allerdings dürfte dann nach der vom DN bis zum einlegen der Rechtmittels (Achtung: Klage, Berufung oder Revision!, also je nach Fortschritt des Verfahrens unterschiedlich)
    geleisteten Zins- und Tilgungsraten berechnet werden, einschließlich einer möglichen Ablösetilgung!

    Da der BGH die Nutzungen nicht aus den Ansprüchen aus demDV sondern aus dem Rückgewähschuldverhätnis in Ansatz bringt, wäre wohl auch diese Restrate bzgl. eines NWE zu verzinsen...
    Es geht wohl um den BGH Beschluss vom 22.09.2015
    schreibt grüßend der Gaertner

  18. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ok, nächste offene Frage:

    Wie ist diese Wendung "Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, " zu verstehen.

    Will der BGH damit andeuten, dass die "reinen" Feststellungsanträge unzulässig sind? Ich würde es so verstehen, dass der BGH damit meint, dass der Streitwert leicht bezifferbar ist.

  19. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von illusive
    Ok, nächste offene Frage:

    Wie ist diese Wendung "Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, " zu verstehen.

    Will der BGH damit andeuten, dass die "reinen" Feststellungsanträge unzulässig sind? Ich würde es so verstehen, dass der BGH damit meint, dass der Streitwert leicht bezifferbar ist.
    da geht es ja um die Beschwer...

    hauptforderung sind die bis zum einlegen des Rechtsmittels gezahlten Zins- und Tilgingsraten.

    kann ja jeder seinem Darlehenskontoauszug entnehmen. So versteh ich das.

  20. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    verstehe ich auch so, sonst wäre das sehr unschön

  21. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Sehr interessant vor dem Hintergrund der Diskussionen hier bezüglich des Streitwertes: Dieser wurde von der Kammer auf den Betrag meiner Forderung (VFE + RAW mit 5% üBZ) festgesetzt, obwohl es sich um eine Klage auf Rückabwicklung (bei einem abgelösten Darlehen) handelt. Damit käme ich theoretisch nicht vor den BGH, es sei denn, Ducnicis Ausführungen wären korrekt (was ich auch so sehe).
    Zitat Zitat von eugh
    Ha, der BGH hat seinen Beschluss vom 12.01.2016 heute veröffentlicht: XI ZR 366/15
    Z.B. (aber das ist bei weitem nicht alles Lesenswerte):

    Die gesamte Übersicht über die Entscheidungen des BGH findet man über diesen Link: klick
    Heißt das doch tatsächlich, dass sich die 24. Kammer hier geirrt hat oder? Da ich eine Zug um Zug-Klage habe, müsste das Gericht als Streitwert doch alle von mir gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen ansetzen, also auch den Betrag aus der Rückführung des Darlehens. Wäre dann bei einem abgelösten Darlehen der Darlehensbetrag plus die von mir gezahlten Zinsen, oder sehe ich das falsch? Ansonsten würde ich meinem Anwalt empfehlen, den Vergleich nicht anzunehmen. Denn im Augenblick ist er nämlich benachteiligt

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