Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @RAWedekind:
    Zitat Zitat von eugh
    Gut für Mandanten, dass es sich RÄ/Kanzleien gibt, die auch die Berechnungen für die RAW durch ihr Honorar nach RVG abdecken und sogar sinnvolle Vorschläge dabei unterbreiten. Nach Ihrer Vorstellung müsste der Kunde Ihnen die Summe für die Klage vorrechnen oder für nicht wenig Geld ein Gutachten beauftragen (vorgerichtlich!), nur damit überhaupt eine vernünftige Klageschrift zustande kommen kann. Das wäre nichts für mich - ist aber eben nur meine persönliche Meinung. Dh, dass ich Ihre Beweggründe nachvollziehen kann und auch nicht abwerte (sorry, falls es so aussieht).


    Sorry, das glaube ich ohne Belege nicht. @reChtAbEr räumt ja ein, gar keinen Anwalt zu haben.
    Es gibt sicher Anwälte, die die Excel-Tabelle von test.de oder @LGSaar bedienen können und dazu Zahlen im Einzelfall unverbindlich nennen.

  3. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wenn die ING-Diba diese WRB bis heute in die Verträge nimmt, stellt sich mir folgende Frage: da ja bekanntlich massenhaft Vergleichsangebote aufgrund des Widerrufsjokers angenommen sind und mit dieser WRB versehen sind, dann dürften diese ja auch wieder widerruflich sein, oder ?

    Zitat Zitat von Harley
    Großartig ducnici, you made my day. Du irrst ganz und gar nicht. Dieses Scenario trifft vollkommen auf das Verfahren zum Vertragsschluss z.B. bei der ING-DiBa zu, die damit tatsächlich ein systemisches Problem haben dürfte.

    Wenn der BGH weiter zu seiner Auffassung aus 2002 steht, dann sind praktisch sämtliche DVe der ING - DiBa ab 2.11.2002 widerruflich, die auf dem Fernabsatzweg und im Geltungszeitraum von § 355 BGB a.F. zustande gekommenen sind.

    Dann muss man sich nicht mehr über einzelne Fehler der WRB streiten, sondern es wurde schlicht keine (wirksame) WRB erteilt.

    Hallelujah, da sehe ich doch gleich sehr verbraucherfreundliche Vergleichsangebote auf die DN zukommen.

  4. Avatar von Triple
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Hr. Wedekind,

    mein Anwalt hat es tatsächlich berechnet und dann als Anlage in Klageschrift aufgenommen.

    Grüße, Triple

  5. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Triple
    Hallo Hr. Wedekind,

    mein Anwalt hat es tatsächlich berechnet und dann als Anlage in Klageschrift aufgenommen.

    Grüße, Triple
    Danke.
    Zwei Fragen:
    1. Rechtsschutzversicherung?
    2. Hat Ihr Anwalt Ihnen erklärt, seine Berechnung sei "verbindlich" oder "unverbindlich"?
    PS:
    Wer hat die Parameter verantwortet: wie z.B. B+5 oder B+2,5, "herkömmlich", "BGH", etc.? Es gibt ja zig Methoden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer hat die zig Jahreskontoauszüge gebucht? Oder wurde mit vereinfachten Annahmen 'gerechnet' bzw. geschätzt?

  6. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich habe keinen. Ich helfe mir selbst. Mit meiner Idee einer Billigklage auf Herausgabe von zwei nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlten Raten habe ich mich nicht getraut, zu einem Anwalt zu gehen; das wäre auch tatsächlich eine Zumutung gewesen...
    Wie diese Leistungsklage Erfolg haben soll, wenn die Bank eine übersteigende Gegenforderung aus dem behaupteten Rückgewährschuldverhältnis hat, ist mir allerdings unklar.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Sorry, das glaube ich ohne Belege nicht. @reChtAbEr räumt ja ein, gar keinen Anwalt zu haben.
    Es gibt sicher Anwälte, die die Excel-Tabelle von test.de oder @LGSaar bedienen können und dazu Zahlen im Einzelfall unverbindlich nennen.
    Also mein RA hat nicht geäußert, dass die Zahlen, welche er auch als Anlage in der Klageschrift aufführt, unverbindlich seien. Ich habe ihm meine gezahlten Raten (Zinsen, Tilgung), Sondertilgungen etc. genannt (mit sämtlichen Vertragsunterlagen und bisherigen Schriftwechseln mit der Bank) und er hat daraus die Klageschrift erstellt und den Betrag X genannt, der nach RAW der Beklagten noch zusteht aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses. Da steht nirgendwo, dass es "unverbindlich" sei, und ich gehe auch nicht davon aus, dass er eine Klageschrift mit unverbindlichen Zahlen ans Gericht/die Gegenseite schickt. Die Kanzlei hat ihren Rechner und kann ihn offenbar gut bedienen. Wir hatten uns auch über die Methoden (z.B. 2,5% oder 5% üBZ unterhalten, fix oder variabel, und periodischer Ansatz, sogar Dispozinssatz und EK-Rendite, GuV und Bilanzen) unterhalten. Letzten Endes haben wir uns auf einen Weg geeinigt, aber die Zahlen sind nicht explizit als "unverbindlich" seitens RA benannt worden - aber auch nicht als "verbindlich".

    Wie sehen das denn die anderen Teilnehmer hier?

  8. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    ... Letzten Endes haben wir uns auf einen Weg geeinigt, aber die Zahlen sind nicht explizit als "unverbindlich" seitens RA benannt worden - aber auch nicht als "verbindlich". ...
    Also haben Sie als Mandant die Zahlen und die Parameter (mit) zu verantworten und tragen insoweit das Risiko, zu viel oder zu wenig eingeklagt zu haben.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Danke.
    Zwei Fragen:
    1. Rechtsschutzversicherung?
    2. Hat Ihr Anwalt Ihnen erklärt, seine Berechnung sei "verbindlich" oder "unverbindlich"?
    PS:
    Wer hat die Parameter verantwortet: wie z.B. B+5 oder B+2,5, "herkömmlich", "BGH", etc.? Es gibt ja zig Methoden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer hat die zig Jahreskontoauszüge gebucht? Oder wurde mit vereinfachten Annahmen 'gerechnet' bzw. geschätzt?
    Was hat das mit einer RSV zu tun? Die RSV des Mandanten kommt doch nicht für Schäden auf, welche dem Mandanten aufgrund falscher Berechnungen des RA entstehen. Dafür ist m.E. dessen Haftpflichtversicherung zuständig. Deckt die das etwa nicht mit ab? Dann wäre das natürlich fatal.


    Zitat Zitat von RAWedekind
    Also haben Sie als Mandant die Zahlen und die Parameter (mit) zu verantworten und tragen insoweit das Risiko, zu viel oder zu wenig eingeklagt zu haben.
    Er erhielt die Kontoauszüge mit den Ratenzahlungen und die Vertragsunterlagen. Angenommen, ich hätte Auszüge vergessen und dies wäre für ihn nicht ersichtlich: Dann kann er nichts dafür, wenn er etwas falsches verlangt, klar. Oder meinen Sie noch etwas anderes damit?

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @reCthAbEr:
    Du meinst, dass die Höhe des sofortigen Anerkenntnisses in Höhe der Restvaluta gemäß Kontoauszug sein sollte, also ohne Berücksichtigung von Nutzungen der Bank, da deren Höhe umstritten ist? Und was ist mit der Höhe der Nutzungen (Gebrauchsvorteil am Darlehen auf bestimmte Zeit) auf Seite des Kunden: marktüblicher oder vertraglich vereinbarter Zinssatz? Soll das berücksichtigt also ggf doch noch etwas von der Restvaluta gemäß Kontoauszug hinsichtlich eines günstigeren marktüblichen Zinssatzes abgezogen werden von der Summe, welche man sofort anerkennt, wenn die Bank eine Widerklage erhebt? Und gilt dann die Restvaluta (gemäß Kontoauszug als "Basis") zum Zeitpunkt des Widerrufs oder zur mündlichen Behandlung oder was? Herzlichen Dank für eine Rückmeldung dazu!
    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Nein, das meine ich nicht. Anzuerkennen ist natürlich nur das, was der Bank mindestens zusteht. Ich würde die wechselseitigen Forderungen im Rückabwicklungsverhältnis aufrechnen, die Forderung auf Herausgabe nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlter Raten ebenfalls aufrechnen und dann überlegen, was der Bank nach der für Kunden günstigsten Berechnung, die sich realistischerweise durchsetzt, noch zusteht & diesen Betrag anerkennen. Wenn's nur um Vermutung geht, würde ich da aktuell zumindest in Brandenburg wohl auf BGH mit 2,5 Punkten setzen. Dass sich BGH mit 5 Punkten durchsetzt, halte ich für zu unwahrscheinlich, um die damit verbundene Kostenquote zu riskieren. Ich würde mir wie Ducnici die DKB-Zahlen ganz genau anschauen & versuchen, daraus möglichst überzeugend einen Satz für die Nutzungen abzuleiten & mit dem rechnen.
    Nochmals ausdrücklich mein Dank hierfür!

  11. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh:
    1.
    Sie haben etwas davon geschrieben, Sie hätten sich mit Ihrem Anwalt "geeinigt", und damit sind es 'Ihre Zahlen'.

    2.
    Wenn der Kläger eine quotale Kostentragung auferlegt bekommt, macht es offenkundig einen Unterschied, wer das bezahlt, die Rechtsschutzversicherung oder der Mandant.

    3.
    Ich wünsche keinem Anwaltskollegen, von einem Mandanten wegen angeblich vom Anwalt falsch errechneter Zahlen in Anspruch genommen zu werden. Und ich möchte keine Prognose wagen, ob die Haftpflichtversicherung eine ansonsten durch spezialisierte Dienstleister ("Kontoprüfer" oder "Kontensachverständige" oder ähnlich genannte Spezialisten) entgeltlich erbrachte Tätigkeit eines Anwalts als mitversichert ansehen würde. Eine Tätigkeit die üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht wird, aber vom Anwalt ohne Entgelt erbracht wird, ist ggf. per se eine bloße Gefälligkeit ohne jede Gewähr, sprich: der Anwalt haftet ggf. dafür gar nicht.

    Mehr möchte ich dazu an dieser Stelle auch nicht sagen. Mein Grundsatz ist: Ich verspreche nur das was ich auch halten kann. Und das heißt, dass ein erheblicher Teil der Beratung die Abwägung von Chancen und Risiken betrifft und auch die Frage, was ich leiste und was das kostet. Manchen gefällt diese klare Linie nicht - dann ist es besser das früh zu erkennen und getrennte Wege zu gehen.

    Mein Ziel ist der Mandant der auch am Ende noch zufrieden ist, und davon gibt es etliche.

  12. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema von ducnici.

    2007er Widerufsbelehrung bei der Diba. Unterschrieben wurde bei einem Finanzmakler bereits 3 Monate vor Auszahlung (Vertragsangebot gab es schon vorher). Könnte uns das auch betreffen?

  13. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    also wer meint von seinem Anwalt im Falle einer Teilniederlage etwas ersetzt zu bekommen, der irrt gewaltig. Man kann den Anwalt bestimmt nicht wegen den Zahlen verantwortlich machen. Der Anwalt setzt nur das durch was der Mandant verlangt. Eine Beratung sollte aber schon stattfinden.

    Wenn aber der entstandene Schaden auf einen prozessualen Fehler zurückzuführen ist, dann könnte man den Anwalt eventuell haftbar machen, den dafür ist der Anwalt verantwortlich. Beispiel Teilanerkenntnis oder Klageabweisung bei einer Wiederklage.

    Solche Fehler sind mir leider in den Urteilen die ich bis jetzt gelesen habe oft aufgefallen.

  14. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    wenn die ING-Diba diese WRB bis heute in die Verträge nimmt, stellt sich mir folgende Frage: da ja bekanntlich massenhaft Vergleichsangebote aufgrund des Widerrufsjokers angenommen sind und mit dieser WRB versehen sind, dann dürften diese ja auch wieder widerruflich sein, oder ?
    Das halte ich für ziemlich ausgeschlossen. Wer einen Vergleich nach Erklärung des WR geschlossen hat, für den ist das WR - Verfahren endgültig beendet. Er kann nicht deshalb zum 2. Mal den WR erklären nur weil sich später herausstellt, dass die WRB noch weitere Fehler enthielt und er bei deren rechtzeitiger Kenntnis den Vergleich nicht geschossen hätte.

  15. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    .
    Zwei Fragen:
    1. Rechtsschutzversicherung?
    2. Hat Ihr Anwalt Ihnen erklärt, seine Berechnung sei "verbindlich" oder "unverbindlich"?
    PS:
    Wer hat die Parameter verantwortet: wie z.B. B+5 oder B+2,5, "herkömmlich", "BGH", etc.? Es gibt ja zig Methoden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer hat die zig Jahreskontoauszüge gebucht? Oder wurde mit vereinfachten Annahmen 'gerechnet' bzw. geschätzt?
    Mein Ex-Anwalt hat mir für 7 Darlehensverträge die RAW-Berechnungen nach Winnecke und B+5 selbsttätig erstellt. Es sind mehrheitlich lang laufende Verträge mit entsprechend vielen Konotauszügen, die viel Arbeit machen.

    Als ich die Berechnung nach herkömmlicher Methode forderte, wurde er bockig. Ich bot ihm an, die notwendigen Berechnungen selbst zu erstellen, wollte aber, dass er noch einmal die formale Darstellung prüft. Nun wurde er unfreundlich. Da er zuvor von mir gezahlte Bereitstellungszinsen nur unter Protest in die RAW-Berechnung einbezogen hatte und mir auch noch die Klageanträge vorenthalten wollte, wurd's mir zu bunt. Ich entzog ihm das Mandat. Glücklicherweise hat er sein Honorar nur auf der Grundlage des Stuttgarter Modells zur Berechnung des Streitwertes (3 1/2 - facher Jahreszins) eingefordert.

    Meine RSV hat in abgefunden.
    Für meine Berechnungen wollte er keine Verantwortung übernehmen. Demzufolge könnte man vermuten, dass er für seine eingestanden wäre.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    @eugh:
    1.
    Sie haben etwas davon geschrieben, Sie hätten sich mit Ihrem Anwalt "geeinigt", und damit sind es 'Ihre Zahlen'. ...
    Sorry, aber wie kommen Sie darauf, ohne zu wissen, was mit "geeinigt" gemeint ist? Er hat das Für und Wider der einzelnen Berechnungen und Annahmen erläutert, basierend auf gezahlten Raten und Vertragsunterlagen. Die gezahlten Raten und Unterlagen sind unbestreitbare und unmissverständliche Fakten. Dass wir uns auf einen Weg "geeinigt" haben, soll heißen, dass ich mit seinem Vorschlag einverstanden bin. Nochmal: Wie kommen Sie auf den Schluss, damit seien es meine Zahlen? Vielleicht haben wir uns missverstanden. Wie auch immer: Mit der bisherigen Arbeit meines RA und der Kommunikation bin ich sehr zufrieden, und ich kenne meine Risiken ebenfalls. Mehr werde ich hierzu nicht mehr schreiben.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Das halte ich für ziemlich ausgeschlossen. Wer einen Vergleich nach Erklärung des WR geschlossen hat, für den ist das WR - Verfahren endgültig beendet. Er kann nicht deshalb zum 2. Mal den WR erklären nur weil sich später herausstellt, dass die WRB noch weitere Fehler enthielt und er bei deren rechtzeitiger Kenntnis den Vergleich nicht geschossen hätte.
    Doch schon, wenn jemand nach WR von einer anderen Bank zur ING-DiBa oder sonstigen Bank wechselt, wo das Verfahren wie og abläuft und die WRB das nicht korrekt darstellt, oder?

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Colonia
    Zum Thema von ducnici.

    2007er Widerufsbelehrung bei der Diba. Unterschrieben wurde bei einem Finanzmakler bereits 3 Monate vor Auszahlung (Vertragsangebot gab es schon vorher). Könnte uns das auch betreffen?
    Die Frage ist letztlich, ob der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzgeschäfts, also unter Abwesenden, zustande gekommen ist. Dabei kommt es darauf an, wie das Verhältnis der Bank zum Makler rechtlich zu beurteilen ist. An diesem Punkt bin ich allerdings mit meinem Latein am Ende. Dazu solltest du aber mal deinen Anwalt befragen.

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Doch schon, wenn jemand nach WR von einer anderen Bank zur ING-DiBa oder sonstigen Bank wechselt, wo das Verfahren wie og abläuft und die WRB das nicht korrekt darstellt, oder?
    Das ist aber ein ganz anderer Fall. So wie ich die Frage verstanden habe, sollte für dasselbe Vertragsverhältnis der WR erneut erklärt werden, weil sich nach Vergleichsschluss neue Fehler in der WRB aufgetan haben.

  20. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich bin gerade über folgende Passage in einem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg gestossen...


    Anhang 2383


    Diesen Punkt hatte ich bisher so noch nicht gehört. Dass also die WRB, zusammen mit dem Angebot der Bank an den DN übermittelt, zu früh ausgehändigt worden wäre...


    Hier der Hinweisbeschluss


    https://www.directupload.net/file/d/4...63hl4u_pdf.htm


    und weiterführende Infos

    https://www.kredit-widerrufen.com/201...dem-jahr-2009/




    öhm, irre ich mich da jetzt oder trifft das im Prinzip bei all den Konstellationen zu, wo der DN das Angebot des DG unterzeichnet, wenn der DG nicht anwesend ist? Also das mit dem Vertragsschluss bei Zugang bei dem DG...

    Denn wenn ja und dies nicht nur grundsätzlich in Verbindung mit der hier abgehandelten WRB mit "nicht aber vor dem Tag des Vertragsschlusses" bezogen ist, dürfte das ja auch bei vielen anderen DV ein Angriffspunkt sein. Also ein grundsätzlicher.
    Zitat Zitat von Harley
    Großartig ducnici, you made my day. Du irrst ganz und gar nicht. Dieses Scenario trifft vollkommen auf das Verfahren zum Vertragsschluss z.B. bei der ING-DiBa zu, die damit tatsächlich ein systemisches Problem haben dürfte.

    Wenn der BGH weiter zu seiner Auffassung aus 2002 steht, dann sind praktisch sämtliche DVe der ING - DiBa ab 2.11.2002 widerruflich, die auf dem Fernabsatzweg und im Geltungszeitraum von § 355 BGB a.F. zustande gekommenen sind.

    Dann muss man sich nicht mehr über einzelne Fehler der WRB streiten, sondern es wurde schlicht keine (wirksame) WRB erteilt.

    Hallelujah, da sehe ich doch gleich sehr verbraucherfreundliche Vergleichsangebote auf die DN zukommen.
    Zitat Zitat von eugh
    Ja, unser ducnici hat da offenbar die Büchse der Pandora geöffnet. Danke nochmals!
    Meine DiBa-DV passen genau zu diesem Schema. Brauchen wir noch mehr Infos zu diesem Urteil des OLG Nürnberg, 08.02.2016 - 14 U 895/15? Rechtskraft? Wir hatten ja schon einmal intensiv über das Procedere bei diversen DVen unterhalten, also über die Exemplare der Angebote, Vertragsurkunden, wer was unterschrieben haben muss etc. Da war das vorgenannte Urteil wohl durchgerutscht. Ducnici hat es aber gerichtet.
    leute ich denke so einfach isses nicht :

    BGH · Urteil vom 23. September 2010 · Az. VII ZR 6/10


    "rn 15
    Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der durch den Antrag des Beklagten vom 2. April 2008 und die Annahme der Klägerin vom 9. April 2008 zustande gekommene Werkvertrag über die im Einzelnen näher bezeichneten Bauleistungen sei nicht durch einen Widerruf des Beklagten nach §§ 312, 355 BGB aufgehoben worden, so dass seine Erklärung, den Vertrag stornieren zu wollen, die Rechtsfolge des § 649 Satz 2 BGB auslöse. Zwar liege ein Haustürgeschäft nach § 312 BGB vor. Der Widerruf des Beklagten sei aber nicht in der Zwei-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 BGB erfolgt. Diese Widerrufsfrist habe mit dem Ablauf des 16. April 2008 geendet. Denn am 2. April 2008 sei dem Beklagten anlässlich der Abgabe seines Vertragsangebots die nach § 355 Abs. 2 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung zusammen mit der Durchschrift seines Vertragsantrags übergeben worden. Entgegen einer vom OLG Karlsruhe (ZGS 2006, 399) vertretenen Ansicht beginne die Widerrufsfrist nicht erst mit dem Zustandekommen des Vertrages, sondern bereits mit der Abgabe der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Form und Inhalt der verwendeten Widerrufsbelehrung begegneten keinen Bedenken. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Pauschale halte einer Inhaltskontrolle stand; sie sei angemessen und darüberhinaus branchenüblich.

    II.
    Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
    1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft nicht vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages abhängt.
    a) Das einem Verbraucher gemäß § 312 BGB eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen auszuüben. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine dort näher beschriebene Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. Jedoch bezieht sich der Widerruf auf die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das legt nahe, dass dem Verbraucher zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Erklärung eine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit zu erteilen ist.
    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine verfrühte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3398 m.w.N.).
    Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO).
    Eine zusammen mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Belehrung erfüllt danach jedoch ihren Zweck, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch eine nachträgliche Überlegungsfrist wieder herzustellen.
    bb) Es besteht keine Veranlassung, dies in den Fällen anders zu beurteilen, in denen es zum Vertragsschluss erst durch eine später nachfolgende Annahmeerklärung des Unternehmers kommt (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40; Witt, NJW 2007, 3759, 3761; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 355 BGB, Rn. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 12; OLG Karlsruhe, ZGS 2006, 399 = OLGR 2006, 649).
    Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt, dass auch dann die Widerrufsfrist grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn § 312d Abs. 2 BGB geht davon aus, dass die Widerrufsfrist "abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1" bei Fernabsatzverträgen "bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses" beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdrücklich als Abweichung von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses vorsieht (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40). Der Sonderregel in § 312d Abs. 2 BGB bedürfte es sonst nicht.
    Dieser Gesetzesaufbau zeigt auch, dass die Erwähnung eines Vertrages in § 312 BGB ebenso wie in § 312d BGB lediglich den Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften beschreibt, nicht jedoch den wirksamen Abschluss des jeweiligen Vertrages als Voraussetzung für ein Widerrufsrecht erfordert. Gleiches gilt für den Verweis auf die Rücktrittsvorschriften in § 357 BGB. Deren Rückgewährregeln kommen ohnehin nur zum Tragen, wenn bereits Leistungen ausgetauscht worden sind. Das ist auch im Falle eines Widerrufes binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss weder zwingend noch regelmäßig der Fall.
    Von diesem Verständnis ging ersichtlich auch die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung aus. Denn das Muster für die Widerrufsbelehrung der dortigen Anlage 2 sah vor, dass in den Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB hinter dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform beginne, der Zusatz einzufügen sei, "jedoch nicht vor Vertragsschluss". Daraus ergibt sich zum einen, dass die Belehrung auch vor Vertragsschluss abgegeben werden kann, und zum anderen, dass damit grundsätzlich der Lauf der Widerrufsfrist beginnt.
    Für diese Auslegung spricht auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende gesetzliche Vorschrift des Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB mit ihrer Anlage 1. Nach diesem Muster für die Widerrufsbelehrung beginnt das Widerrufsrecht nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Nach dem Gestaltungshinweis [1] ist eine Ausnahmeregelung für den Fall vorgesehen, dass die Belehrung "nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt" wird. Hieraus folgt, dass sie auch vor Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt werden kann. Aus dem Gestaltungshinweis [3] b) bb) ergibt sich, dass in Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Erbringung von Dienstleistungen die Frist ausnahmsweise nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass sie im Übrigen auch zuvor zu laufen beginnen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Einführung dieser Musterwiderrufsbelehrung, die der BGB-InfoV nachgebildet ist, den Inhalt des § 355 BGB sachlich hat ändern wollen. Zwar ist zum gleichen Zeitpunkt auch § 355 BGB textlich geändert worden. Auch hier gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhaltliche Veränderung im Hinblick auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist verbunden sein sollte. § 355 Abs. 3 BGB n.F. entspricht inhaltlich § 355 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung.
    b) Die Widerrufsregelung in § 355 BGB dient nach der amtlichen Anmerkung unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. EG Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, Seite 31. Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften daher ergänzend heranzuziehen, wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind. Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3399 m.w.N.).
    Diese Richtlinie sieht in Art. 1 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass ein bindendes Angebot widerrufen werden kann. Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Satz 3 lit. c der Richtlinie zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots auszuhändigen. Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung innerhalb von mindestens sieben Tagen nach Erteilung dieser Belehrung zurückzutreten, Art. 5 Abs. 1 Satz 1.
    Noch deutlicher wird derselbe Mechanismus in dem Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008, die unter anderem die Richtlinie 85/577/EWG ersetzen soll. Dort ist in Art. 12 Abs. 2 vorgesehen, dass im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher das Bestellformular unterzeichnet. In Art. 15 lit. b wird als Wirkung des Widerrufs das Ende der Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen, sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat, genannt. Dass hiermit eine Einschränkung der Verbraucherrechte im Vergleich zur bisherigen Richtlinie 85/577/EWG beabsichtigt wäre, ist nicht ersichtlich.
    Es ist nicht erkennbar, dass der deutsche Gesetzgeber über die Vorgaben der Richtlinie 85/577/EWG hinaus den Beginn der Widerrufsfrist in diesen Fällen auf den Vertragsschluss hat hinausschieben wollen. Eine Abweichung zugunsten des Verbrauchers wäre nach Art. 8 der Richtlinie zwar möglich. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt hiervon Gebrauch gemacht werden sollte.
    c) Durch den an die Übergabe der Widerrufsbelehrung bei der Abgabe der bindenden Willenserklärung des Verbrauchers geknüpften Beginn der Widerrufsfrist wird der mit § 312 BGB verfolgte Zweck des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt. § 312 BGB soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, bei durch Anbieter initiierten Vertragsanbahnungen außerhalb eines ständigen Geschäftslokals in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit überfordert bzw. überrumpelt zu werden. Durch das in § 312 BGB eingeräumte Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich von der in einem Überraschungsmoment abgegebenen, für ihn bereits bindenden Willenserklärung wieder lösen zu können (vgl. Erwägungsgrund 5. zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, aaO). Zur Erreichung dieses Zweckes ist es gleichgültig, ob die vom Verbraucher zu widerrufende Willenserklärung bereits vom Gewerbetreibenden angenommen worden ist oder ob der Verbraucher lediglich nach § 147 Abs. 2 BGB an seinen Antrag gebunden ist. Hat der Verbraucher eine solche für ihn bindende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und ist ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, in der er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hat er ab diesem Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haustürsituation seine Entscheidung zu überdenken."

    wj

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Das ist aber ein ganz anderer Fall. So wie ich die Frage verstanden habe, sollte für dasselbe Vertragsverhältnis der WR erneut erklärt werden, weil sich nach Vergleichsschluss neue Fehler in der WRB aufgetan haben.
    Und ich hatte verstanden, Ihr bezieht Euch auf den Beitrag von ducnici zum OLG Nürnberg ("öhm... " - sorry, kann gerade nicht zurück blättern und den Beitrag korrekt benennen).

    Aber nach dem Beitrag von WJ (danke) bin ich nun verunsichert, ob die Idee tatsächlich weiterhilft. Mal sehen, was ducnici und andere noch dazu meinen.

    Guten Start allen in die neue Woche!

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