ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Klar ist seine Zusammenstellung natürlich einseitig; ich hoffe, dass jemand meine obige Aussage widerlegen kann, aber das ist nunmal m. E. der Stand der Dinge derzeit.
Aktenzeichen: 3 O 285/14Land*gericht Bonn, Urteil vom 10.07.2015
Aktenzeichen: 17 O 154/15Land*gericht Bonn, Hinweis*beschluss vom 19.08.2015
Beides Urteile zugunsten des Klägers ohne den Passus "frühestens".
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag November 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 392/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist bereits deswegen fehlerhaft, weil sie den Zusatz enthält „sowie nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“, obwohl in der konkreten Fallkonstellation kein Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 d Abs. 5 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung bestand. Darüber hinaus enthält die Widerrufsbelehrung der DKB auch einen Fehler bei der Darstellung der Widerrufsfolgen, indem dort Folgendes festgehalten ist: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ Weiterer Fehler unter der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“: „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert“, heißt es dort. Unzutreffend ist schließlich auch der unter „Besondere Hinweise“ wiedergegebene Passus „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Da sich die Bank infolge Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, stand ihr ab Zurückweisung des Widerrufs kein Nutzungsersatzanspruch mehr zu. Neben einer im Jahr 2013 vereinnahmten Nichtabnahmeentschädigung musste sich die Bank auch alle in dem Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016 gezahlten Raten in vollem Umfang als Tilgung anrechnen lassen. Schließlich wurde den Darlehensnehmern auch ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf die gesamten vertraglichen Leistungen zugesprochen.
[neu 04.03.2016]
Kreissparkasse Heilbronn, Verträge vom 20.06.2005
Landgericht Heilbronn, 14.08.2014
Aktenzeichen: 6 O 134/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 6 U 140/14
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Gabriele Koch, München
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Rückabwicklung nach der Methode Winneke für richtig. Kreditnehmer haben der Bank die Restschuld und eine Nutzungsentschädigung auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Dafür haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer auf Zinsen entfallenden Zahlungen sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen. Diese sind nach dem Oberlandesgericht Stuttgart in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Für KfW-Kredite gilt nicht einmal das, da die Sparkasse die Raten nach eigener Darstellung in voller Höhe an die Förderbank weiterleite. Allerdings haben Kläger das Recht, detailliert anhand der Zahlen aus der Bilanz der Sparkasse vorzutragen, dass sie tatsächlich höhere Nutzungen gezogen hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen. Sowohl die Kreissparkasse als auch die Kläger haben Revision eingelegt. Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 573/15.
[neu 04.03.2016]
Sparkasse Aachen, Verträge vom 13.02., 14.08. und 27.08.2008
Landgericht Aachen, Urteil vom 16.02.2016
Aktenzeichen: 10 O 338/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich
[neu 04.03.2016]
DSL-Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Vertrag vom 29.07.2009
Ombudsfrau der privaten Banken Dr. Gerda Müller, Schlichtungsspruch vom 01.03.2016
Aktenzeichen: M830/15
Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
[neu 04.03.2016]
PSD Bank Hessen-Thüringen eG, Kreditvertrag vom 7./10.02.2011
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Ombudsmann Werner Borzutzki-Pasing, Schlichtungsvorschlag vom 24.02.2016
Aktenzeichen: H64/15
Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
[neu 04.03.2016]
Volksbank Mittelhessen eG, Kreditvertrag vom 22.05.2007
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Ombudsmann Werner Borzutzki-Pasing, Schlichtungsvorschlag vom 24.02.2016
Aktenzeichen: K 84/15
Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
[neu 04.03.2016]
... und noch ein paar weitere Vergleiche. Danke, ducnici, ich wär sonst eingeschlafen.
04.03.2016 Erstmals hat test.de von erfolgreichen Beschwerden bei der Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken erfahren. Rechtsanwalt Sebastian Koch von Berlinghoff Rechtsanwälte in Bad Nauheim berichtet: Ombudsmann Werner Borzutzki-Pasing hält die Beschwerden über die Verweigerung des Widerrufs zweier Kreditverträgen von Genossenschaftsbanken für begründet.
Wo bleibt nur der letzte Beschluss des BGH zum Streitwert und den Nutzungen? Dort ist er noch nicht zu finden.
Sind diese BGH-Urteile zum Widerspruch bei Versicherungen hier schon bekannt?
BGH, Urteil vom 27.01.2016, IV ZR 488/14 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung Weiß jemand, wie der Stand beim Berufungsgericht ist? => OLG München, 17.01.2013 - 14 U 2153/12
BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 - Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch; Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen
BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14 - Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Anrechnung der vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil
BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14 - Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
Diese (u.a.) Entscheidungen sind auch in unserer jeweiligen Sammlung (keine Verwirkung: #2 bzw. RAW: #6) eingefügt. Vertiefte Diskussion zur RAW (Berechnungen, Formeln, Erträge, GuV, Bilanzen etc.) bitte gerne dort weiterführen: "Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung" (konkret zum o.g. BGH-Urteil IV ZR 488/14 ab Beitrag #777). Danke.
Guten Morgen,
hier noch ein Urteil, dass sich Verwirkung ausspricht:
OLG Karlsruhe vom 27.02.2015, AZ 4U 144/14, rechtskräftiges Urteil gegen die Sparkasse Hochrhein, Bestätigung der Rechtsauffassung des LG Waldshut-Tiengen.
Kreissparkasse Heilbronn, Verträge vom 20.06.2005
Landgericht Heilbronn, 14.08.2014
Aktenzeichen: 6 O 134/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 6 U 140/14
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Gabriele Koch, München
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Rückabwicklung nach der Methode Winneke für richtig. Kreditnehmer haben der Bank die Restschuld und eine Nutzungsentschädigung auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Dafür haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer auf Zinsen entfallenden Zahlungen sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen. Diese sind nach dem Oberlandesgericht Stuttgart in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Für KfW-Kredite gilt nicht einmal das, da die Sparkasse die Raten nach eigener Darstellung in voller Höhe an die Förderbank weiterleite. Allerdings haben Kläger das Recht, detailliert anhand der Zahlen aus der Bilanz der Sparkasse vorzutragen, dass sie tatsächlich höhere Nutzungen gezogen hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen. Sowohl die Kreissparkasse als auch die Kläger haben Revision eingelegt. Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 573/15.
[neu 04.03.2016]
Die Berechnungsmethode von Stuttgart hat der BGH bereits mit dem neuen Beschluss verworfen. Der DN kann nur gewinnen.
Könnte man den Beschluss vom 12.01.2016 auch so deuten, dass bei einer kompletten Rückführung des Darlehens vor Einreichung einer Klage bei dann anschliessender Rückforderung eventuell gezahlter VFE und/oder RAW (=Leistungsklage)
für die Beschwer zur Summe der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen die Zahlung der Restvaluta durch die Ablösung mit einberechnet werden könnte?
Also z.B. Summe Z&T + Restvaluta = Hauptforderung
Denn wenn man die RAW zurück fordert, besteht ja aufgrund der Berechnungsmethode "BGH" eben gerade laut Beschluss des BGH die Hauptforderung in der Rückforderung der vom DN geleisteten Zahlungen...
Nutzungen und VFE wären als Nebenforderung anzusehen.
Anders wäre es, wenn nur die VFE zurück gefordert werden würde.
Liege ich da richtig?
Aber wie sieht es dann hinsichtlich des Streitwertes bei einer Leistungsklage aus? Wenn ich bei einem komplett abgelösten Darlehen aus einer RAW sagen wir, 12.500Euro zurückfordere, dürfte doch der Streitwert nur in dieser Höhe anzusetzen sein?
Könnte man den Beschluss vom 12.01.2016 auch so deuten, dass bei einer kompletten Rückführung des Darlehens vor Einreichung einer Klage bei dann anschliessender Rückforderung eventuell gezahlter VFE und/oder RAW (=Leistungsklage)
für die Beschwer zur Summe der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen die Zahlung der Restvaluta durch die Ablösung mit einberechnet werden könnte?
Die Ansage des BGH gilt für den Wert des Feststellungsantrags. Wenn Leistungsanträge hinzukommen, ist nach allgemeinen Regeln der Wert der Leistungsanträge zu addieren. Ausnahme: Feststellung und Leistung(en) überschneiden sich. Der BGH wird wohl, wenn jemand mit Feststellung des Widerrufs eines Kredits kommt, für den eine Vorfälligkeitskeitsentschädigung gezahlt wurde, auch die Vorfälligkeitsentschädigung als rückabzuwickelnde Leistung in den Streitwert einrechnen, so dass er sich um die Vorfälligkeitsentschädigung erhöht; es ist dann für den Streitwert egal, ob Kläger nur die Feststellung oder zusätzlich auch die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung beantragen. In meinen Augen ist das ein Punkt, der Kritik an den Überlegungen des BGH nahelegt: Warum soll die Vorfälligkeitsentschädigung auf einmal den Streitwert beeinflussen, während es die mit Widerruf des gleichen Kreditvertrags, ohne dass zufällig eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, verbundene Zinsersparnis sonst nicht tut? Der im Grund gleiche Einwand, nur anders formuliert (und so obwohl ziemlich naheliegend nicht mir, sondern Rechtsanwältin Beatrix Roth eingefallen): Bei Widerruf noch nicht ausgezahlter Forwarddarlehen ergeben die BGH-Ansagen einen Streitwert von 0. Das ist offensichtlich nicht richtig. Für die Konstellation müssen dann also andere Kriterien für die Streitwertbemessung her & wird es nicht konsistent zu begründen sein, wieso diese Kriterien bei bereits ausgezahlten Krediten nicht gelten.
Mir bereiten die letzten BGH-Entscheidungen zum Kreditwiderruf: Ziemliche Kopfschmerzen. Das passt alles in sich nicht wirklich zusammen.
Sicher ist allerdings: Bei reinen Leistungsklagen ohne Feststellung von irgendwas entscheiden allein die Leistungsanträge über den Streitwert. Mit Entscheidung über solche Leistungsanträge implizierte Feststellungen, die nicht ausdrücklich tenoriert werden, haben keinen Einfluss auf den Streitwert. Billigste Möglichkeit, den Kreditwiderruf geltend zu machen, deshalb wie bereits mehrfach erwähnt: Klage auf Erstattung einzelner, nach Widerruf von der Bank eingezogener Raten.
So ist der Anwalt in unserem Fall vorgegangen. Bei Erstellung der Klageschrift war das Darlehen zurückbezahlt. Hauptforderung: Die Bank wird - nach Saldierung der gegenseitigen Ansprüche - verklagt den Betrag xxxx an den DN zu zahlen. Nebenforderung: Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basis ab 30 Tage nach Widerruf auf gezogene Nutzungen. Streitwert ist die Hauptforderung=Ansprüche aus der RÜAW
Aber wie sieht es dann hinsichtlich des Streitwertes bei einer Leistungsklage aus? Wenn ich bei einem komplett abgelösten Darlehen aus einer RAW sagen wir, 12.500Euro zurückfordere, dürfte doch der Streitwert nur in dieser Höhe anzusetzen sein?
Genauso sieht es auch OLG München, Beschluss vom 08.02.2016 - 5 W 187/16, Rn 22
Zum Fall von Gaertner:
Wieso gab es eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche, wenn das Darlehen zum WR bereits vollständig zurückgezahlt worden war?
Da reicht doch eine Leistungsklage um den Betrag X. Also die Summe der Nutzungen der Bank zzgl. Verzinsung (ggf. Abzug der Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und marktüblichen Zinssatz berücksichtigen).
So war es nämlich in einem mir bekannten Fall, d.h. reine Leistungsklage über Betrag X, welcher auch den Streitwert darstellte (die Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit wurden beim Streitwert nicht berücksichtigt). Der Fall liegt inzwischen beim OLG München.
Zum Fall von Gaertner:
Wieso gab es eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche, wenn das Darlehen zum WR bereits vollständig zurückgezahlt worden war?
Da reicht doch eine Leistungsklage um den Betrag X. Also die Summe der Nutzungen der Bank zzgl. Verzinsung (ggf. Abzug der Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und marktüblichen Zinssatz berücksichtigen).
So war es nämlich in einem mir bekannten Fall, d.h. reine Leistungsklage über Betrag X, welcher auch den Streitwert darstellte (die Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit wurden beim Streitwert nicht berücksichtigt). Der Fall liegt inzwischen beim OLG München.
Das hast Du wohl missverstanden. Nach Widerruf mussten noch Raten unter Vorbehalt - ca 1 Jahr lang - weiterbezahlt werden. Bei Erstellung der Klage war das Darlehen bezahlt. Die nach Widerruf bezahlten Raten wurden in die Aufrechnung einbezogen.
Neuer Stand bei meiner WRB Sparkasse aus 2004, nach Einreichung Klageentwurf durch meinen RA: ich habe gestern Post vom Landgericht Hannover erhalten, Einladung zu einer Güteverhandlung für Oktober 2016. Es wird mein persönliches Erscheinen angeordnet. Weiter steht dort, dass für den Fall, dass die geladene Person nicht in der Lage ist, dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu geben, so ist es zweckmäßig, sich durch diejenige Person vertreten zu lassen, die am besten über den Sachverhalt informiert ist. Wird sie auch zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt, so ist das Erscheinen der geladenen Person (also ich) entbehrlich.
Meine erste Frage ist: da mein RA von mir eine Vollmacht hat, kann ich mich doch durch meinen RA vertreten lassen, oder ?
Ansonsten gehe ich gerne mit, um das weitere Vorgehen in meinem Sinne mit beeinflussen zu können. Ich habe ja hier im Forum bereits viel über die Vorgänge vor Gericht, die ich persönlich nicht kenne, erfahren.
Daher meine zweite Frage: wie verhalte ich mich eigentlich in der Güteverhandlung ?
Die Ansage des BGH gilt für den Wert des Feststellungsantrags. Wenn Leistungsanträge hinzukommen, ist nach allgemeinen Regeln der Wert der Leistungsanträge zu addieren. Ausnahme: Feststellung und Leistung(en) überschneiden sich. Der BGH wird wohl, wenn jemand mit Feststellung des Widerrufs eines Kredits kommt, für den eine Vorfälligkeitskeitsentschädigung gezahlt wurde, auch die Vorfälligkeitsentschädigung als rückabzuwickelnde Leistung in den Streitwert einrechnen, so dass er sich um die Vorfälligkeitsentschädigung erhöht; es ist dann für den Streitwert egal, ob Kläger nur die Feststellung oder zusätzlich auch die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung beantragen. In meinen Augen ist das ein Punkt, der Kritik an den Überlegungen des BGH nahelegt: Warum soll die Vorfälligkeitsentschädigung auf einmal den Streitwert beeinflussen, während es die mit Widerruf des gleichen Kreditvertrags, ohne dass zufällig eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, verbundene Zinsersparnis sonst nicht tut? Der im Grund gleiche Einwand, nur anders formuliert (und so obwohl ziemlich naheliegend nicht mir, sondern Rechtsanwältin Beatrix Roth eingefallen): Bei Widerruf noch nicht ausgezahlter Forwarddarlehen ergeben die BGH-Ansagen einen Streitwert von 0. Das ist offensichtlich nicht richtig. Für die Konstellation müssen dann also andere Kriterien für die Streitwertbemessung her & wird es nicht konsistent zu begründen sein, wieso diese Kriterien bei bereits ausgezahlten Krediten nicht gelten.
Mir bereiten die letzten BGH-Entscheidungen zum Kreditwiderruf: Ziemliche Kopfschmerzen. Das passt alles in sich nicht wirklich zusammen.
Sicher ist allerdings: Bei reinen Leistungsklagen ohne Feststellung von irgendwas entscheiden allein die Leistungsanträge über den Streitwert. Mit Entscheidung über solche Leistungsanträge implizierte Feststellungen, die nicht ausdrücklich tenoriert werden, haben keinen Einfluss auf den Streitwert. Billigste Möglichkeit, den Kreditwiderruf geltend zu machen, deshalb wie bereits mehrfach erwähnt: Klage auf Erstattung einzelner, nach Widerruf von der Bank eingezogener Raten.
So ganz klar ist das für mich noch nicht...
Wenn ich eine Leistungsklage, z.B. auf Rückerstattung der VFE aufgrund eines wirksamen Widerrufes des DV muss ja immer erst mal festgestellt werden, ob denn der DV wirklich durch den WR beendet wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird...
Bei einer Leistungsklage wird dies ja inzident geprüft.
Wenn nur die VFE zurück gefordert wird, wird damit der Streitwert wohl der Höhe der zurückgeforderten VFE entsprechen.
Wenn aber nun bei einem bereits komplett zurückgeführten Darlehen (ob nun durch normale Ratentilgung oder Zahlung einer Restschuld durch Ablösung des Darlehens)
unabhängig von der Zahlung einer VFE (z.B. bei nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen oder wenn das Darlehen ordentlich kündbar war)
eine Rückabwicklung bzw. der Vorteil daraus zurück gefordert wird,
besteht ja im Prinzip die Abrechnungsmethode "BGH" im Vordergrund als Hauptforderung.
Im Beschluss heisst es ja:
"sämtliche auf der Grundlage des § 488 Absatz 1, Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers...zu erstatten sind"
....demnach die Zinsen, Tilgung und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen...
also ggf. wohl auch dann die gesamte Restschuld...
und...
"Das gilt auch soweit der Darlehensnehmer die Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta ... erfüllt hat"
Dann kommt noch die Besonderheit dazu, wurde die Rückführung des Darlehens vor oder nach Widerruf vollzogen...
- man kann ja zurückführen und danach widerrufen
oder
- widerrufen und dann z.b. ordentlich hilfsweise kündigen.
Da aber der Wert der Beschwer zum Zeitpunkt des Einlegens des Rechtsmittels ankommt (§ 4 Abs.1 ZPO) und das Rechtsmittel die Revision ist, ist der Zeitpunkt also derjenige, zu dem die Revision eingelegt wurde.
Also dürfte es bzgl. der von mir vorher genannten Beispiele keinen Unterschied machen...wann die Restvaluta komplett gezahlt wurde...
also mir gehts hier um a) Ermittlung der Beschwer und b) Ermittlung des Streitwertes.
Bei b) gehe ich bei einer Leistungsklage normal von der Höhe der Forderung aus...
bei a) weiß ich eben nicht wie man den Beschluss diesbezüglich deuten könne...
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag November 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 392/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist bereits deswegen fehlerhaft, weil sie den Zusatz enthält „sowie nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“, obwohl in der konkreten Fallkonstellation kein Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 d Abs. 5 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung bestand. Darüber hinaus enthält die Widerrufsbelehrung der DKB auch einen Fehler bei der Darstellung der Widerrufsfolgen, indem dort Folgendes festgehalten ist: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ Weiterer Fehler unter der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“: „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert“, heißt es dort. Unzutreffend ist schließlich auch der unter „Besondere Hinweise“ wiedergegebene Passus „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Da sich die Bank infolge Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, stand ihr ab Zurückweisung des Widerrufs kein Nutzungsersatzanspruch mehr zu. Neben einer im Jahr 2013 vereinnahmten Nichtabnahmeentschädigung musste sich die Bank auch alle in dem Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016 gezahlten Raten in vollem Umfang als Tilgung anrechnen lassen. Schließlich wurde den Darlehensnehmern auch ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf die gesamten vertraglichen Leistungen zugesprochen.
[neu 04.03.2016]
Vielleicht stehe ich da auf dem Schlauch, aber die Begründung ist doch grottenfalsch. Nach § 312d V BGB aF gibt es das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zwar nicht bei Verbraucherdarlehensverträgen, aber nach § 312d V 2 BGB aF wird auf § 312d II BGB aF verwiesen und der sieht das gerade vor, dass die Frist nach § 312 c II BGB aF auch nicht vor Erfüllung der weiteren Informationspflichten nach EGBGB iVm der BGB InfoV läuft.
Vielleicht stehe ich da auf dem Schlauch, aber die Begründung ist doch grottenfalsch. Nach § 312d V BGB aF gibt es das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zwar nicht bei Verbraucherdarlehensverträgen, aber nach § 312d V 2 BGB aF wird auf § 312d II BGB aF verwiesen und der sieht das gerade vor, dass die Frist nach § 312 c II BGB aF auch nicht vor Erfüllung der weiteren Informationspflichten nach EGBGB iVm der BGB InfoV läuft.
Habe ich da was übersehen?
also ich les das so, dass über Fernabsatz belehrt wurde ("....informationspflichten gemäß § 312c blablabla...")
na das ist bei der DKb ja eher schwer vorstellbar und so lese ich das nicht, sondern dass die Belehrung nach § 312d V BGB falsch gewesen sein soll, aber mal schauen, ob man das irgendwo bekommt
Ich habe zur Zahlung von NWE in Bonn einen Anwalt befragt, der dort häufiger Verfahren hat. Der sagte, dass es sehr auf die Kammer und den Richter ankomme. Man könne nicht sagen, dass es grundsätzlich so sei.. Dafür sei aber die Verurteilung der "frühestens"-Belehrungen eine Bank. Besser werden kann es allerdings am OLG Köln.
Ich bin bei der 2. Kammer beim LG Bonn gelandet. Gibt dazu Erfahrungen? Richterin ist Dichter.
Tut mir leid, ich verstehe nicht, was Ihnen nicht klar ist. Ich halte das alles für richtig, was Sie schreiben. Für den Wert der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs sind nach der letzten BGH-Ansage alle Leistungen = alle Zahlungen des Kreditnehmers bis zum Widerruf zu addieren. Da gehört ggf. sicher auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Zinsersparnis für die Zukunft spielt aber offenbar keine Rolle...
Zitat von ducnici
also mir gehts hier um a) Ermittlung der Beschwer und b) Ermittlung des Streitwertes.
Normalerweise ist beides gleich. Nur in Ausnahmefällen hat der Bundesgerichtshof bei der Ermittlung der Beschwer, wie er für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist, zusätzliche Gesichtspunkte herangezogen.