Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Danke für den Hinweis. Das ist immer das was seinem Laien fehlt. Die Fährte...

    Nun ja, die neg. Feststellungsklage hemmt nicht die Verjährung. Daher war für mich die Frage, wie sieht es aus, wenn Klage eingereicht wird, aber der Rechtsstreit nicht bis Ende der Verjährungsfrist entschieden und rechtskräftig werden konnte.

    §215 BGB, heisst... irgendwann noch vor der Verjährungsfrist die Aufrechnung erklären. Z.B. im erstinstanzlichen Verfahren, am Ende der mündlichen Verhandlung?

    Oder ggf. vorher?
    Nein, entscheidend ist, dass sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Daher kann man das auch noch machen, wenn die Verjährung hinsichtlich eigenen Forderungen an sich eingetreten wäre. Das ist ja das schöne am § 215 BGB. Die eigene Forderung ist verjährt, aber da sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden, kann ich auch später noch verrechnen. Auch das hat Grenzen, aber da bin ich jedenfalls relativ entspannt. Wenn aufgerechnet wurde, erst recht

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Polli1209
    Ja, aber darum geht es mir doch gar nicht - das, was Sie schreiben, ist mir schon klar. Es geht ja auch nicht um die neue ablösende Bank, sondern um die "alte", die ich mit dem Widerruf ja "geärgert" habe, und inwiefern - wenn überhaupt - sie sich querstellen KANN und wie man dem vorbeugend begegnet.

    RA Wedekind hatte weiter oben das doch genau als den "Knackpunkt" beschrieben, der dann evtl. zu einem größeren Problem für den DN wird, wenn dieser Wechsel nicht reibungslos über die Bühne geht.
    Aus Ihren Ausführungen lese ich heraus, dass sich dieses Problem gar nicht stellt, wenn die ablösende Bank auf dem Treuhandweg den Ablösebetrag an die "alte" Bank zahlt, und diese dann im Gegenzug die Grundschuld abtritt, damit sie dann über den Betrag verfügen kann. Richtig? Und die Annahme des Ablösebetrages auf dem Treuhandweg kann und darf die "alte" Bank nicht "einfach so", weil sie dem DN nach dem Widerruf nicht gut gesonnen ist, verweigern. Richtig? Und demnach kann sie auch die Abtretung der Grundschuld nicht verweigern.

    Wenn das so ist, dann sollte es dieses Problem, dass RA Wedekind beschrieben hat, ja nicht geben, zumindest nicht bei den "Ablösefällen", also wo noch eine neu zu finanzierende Restschuld "übrig" bleibt. Richtig?

    Könnte ein widersetzendes Verhalten der Bank nicht auch als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sie sagt, zuerst Kohle, dann GS und sich einen Treuhänderauftrag widersetzt???

  4. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn ein Treuhandauftrag ausgeführt wird, stellt sich das Problem erst Kohle dann Grundschuld gar nicht, dafür gibt es ja den Treuhandauftrag....ich überweise zu treuen Händen, du darfst über der Geld verfügen wenn mir die Grundschuld zur Verfügung gestelllt wird.

    @Polli1209

    Was hat denn die ablösende Bank für die Zusage zu Grunde gelegt? Eine Ablösebestätigung der abzulösenden Bank (die diese aufgrund eines Vergleichs oder eines Urteils erstellt hat) und damit hat die abzulösende Bank bestätigt, dass sie sich ablösen lässt und dann wird es auch keine Zicken geben, weil die das nicht darf und auch gar keinen Grund dazu hat.

    Ohne dieses Ablöseschreiben als Mindestunterlage einer Finanzierungantragsbearbeitung wird ja gar kein Darlehen zugesagt, entsprechend unterstelle ich dass es dieses Ablöseschreiben gibt/gab und dann wird die abzulösende Bank den Treuhandauftrag auch annehmen.

    Und wenn eine Bank diese Ablösebestätigung nicht ausstellt, eben u.a. bei oder wegen einem laufenden Widerruf, dann gibt es bei einer anderen Bank - ausser bei einem Forward oder vereinbarter, ausreichender bereitstellungsfreier Zeit, was einem Forward gleichkommt - auch keine Finanzierungszusage!

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, ducnici, für deinen längeren Beitrag oben und die neuen Urteile.

    Wegen der 2,5 bzw 5% üBZ: Mir ist des inzwischen "Wurst", wie die Beschlüsse des BGH in dieser Hinsicht interpretiert werden können, denn wichtig ist letzten Endes der eigene Vortrag mit konkreten Zahlen, zB wie von ducnici vorgestellt. Es macht doch keinen Sinn, darauf zu verzichten und stattdessen zu hoffen, dass das Gericht die Vermutung bestätigt, die Bank habe Nutzungen iHv X gezogen. Das will ich nicht nur aus eigenem Interesse beeinflussen, sondern es erscheint mir tatsächlich auch fair(!), der Bank und dem Gericht höhere Nutzungen bankseitig zu belegen. Und wenn die Bank nachweislich etwas anderes beweisen kann, ist es halt so. Aber beide Seiten haben eben die Möglichkeit, etwas vorzutragen. Wer darauf verzichtet, ist selbst schuld, wenn es schief geht. Ich bitte sehr, meine deutlichen Worte zu verzeihen, aber es erscheint mir wichtig, dass man versteht, worum es geht: kein/wenig konkreter Vortrag => eher noch unbestimmter Ausgang. Die Diskussion um 2.5 oder 5 oder X% erscheint mir da schon fast müßig. Sorry, falls das ignorant oder gar falsch erscheint. Ist halt inzwischen meine Meinung.

  6. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, ducnici, für deinen längeren Beitrag oben und die neuen Urteile.

    Wegen der 2,5 bzw 5% üBZ: Mir ist des inzwischen "Wurst", wie die Beschlüsse des BGH in dieser Hinsicht interpretiert werden können, denn wichtig ist letzten Endes der eigene Vortrag mit konkreten Zahlen, zB wie von ducnici vorgestellt. Es macht doch keinen Sinn, darauf zu verzichten und stattdessen zu hoffen, dass das Gericht die Vermutung bestätigt, die Bank habe Nutzungen iHv X gezogen. Das will ich nicht nur aus eigenem Interesse beeinflussen, sondern es erscheint mir tatsächlich auch fair(!), der Bank und dem Gericht höhere Nutzungen bankseitig zu belegen. Und wenn die Bank nachweislich etwas anderes beweisen kann, ist es halt so. Aber beide Seiten haben eben die Möglichkeit, etwas vorzutragen. Wer darauf verzichtet, ist selbst schuld, wenn es schief geht. Ich bitte sehr, meine deutlichen Worte zu verzeihen, aber es erscheint mir wichtig, dass man versteht, worum es geht: kein/wenig konkreter Vortrag => eher noch unbestimmter Ausgang. Die Diskussion um 2.5 oder 5 oder X% erscheint mir da schon fast müßig. Sorry, falls das ignorant oder gar falsch erscheint. Ist halt inzwischen meine Meinung.
    Nein, ich empfinde das nicht als ignorant, sondern als vorsichtig und sehe das auch so und werde auch auf jeden Fall schauen, dass wir dann einen Vortrag machen bei der Verhandlung.

    Denn wie RAM schon öfter zitierte: "vor Gericht und auf hoher See..."

    Ich überlege nur noch, welchen Ansatz wir nehmen - ich find ja den mit den Zahlen aus dem Geschäftsbericht attraktiv, weil er schön belegbar ist und gut nachvollziehbar für einen Richter, der sie evtl. nicht mit komplizierteren Ansätzen und Berechnungen auseinandersetzen will. Alternativ kann man ja noch die anderen Ansätze "in der Schublade" haben bzw. auch schauen, ob das Gericht einen Gutachter beauftragt. Das ist aber wohl bisher eher seltener vorgekommen, oder?

  7. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Polli1209
    Gibt es denn Möglichkeiten, diesen (für DN, die noch nach einem erfolgreichen Widerruf einen Restsaldo haben, der über eine neue Bank finanziert werden muss) sehr wichtigen "Knackpunkt", wie sie so schön sagen, zu "entschärfen"?

    Sollte man sich im Rahmen des (hoffentlich positiven) Urteils, oder aber wenn man sich mit der Bank auf einen Vergleich einigt, schriftlich von der abzulösenden Bank bestätigen lassen, dass sie die Grundschuld wie bei einer "normalen" Umschuldung an die ablösende Bank abtritt? Ich denke, bei einem Vergleich sollte das unbedingt als Bedingung in den Vergleich mit reingeschrieben werden, oder?
    Aber wie sieht es aus, wenn man ein Urteil bekommt? Sollte man die Bedingungen für eine Ablösung des Restsaldos in die Klage mit aufnehmen? Als extra Punkt?

    Es wäre ja wirklich übel, wenn die Bank einem dann sozusagen nachher noch "einen reinwürgt", indem sie die Grundschuld nicht abtritt bzw. freigibt, sondern erst möchte, dass der DN den Ablösebetrag zahlt - den er widerum erst von der neuen Bank erhält, wenn diese eine Sicherheit hat.

    Wie kann man diesem Problem taktisch klug begegnen?

    VG
    Polli1209
    Sie kennen vielleicht den Spruch mit den Regenschirmen ...
    Wenn die Sonne scheint und kein Wölkchen am Himmel ist, verkaufen sich Schirme schlecht.
    Wenn es aus Eimern schüttet, sind die Schirme dann schnell ausverkauft.

    Umsichtige und vorausschauende Beratung ist wie Regenschirme verkaufen. Sehr undankbar und meist unterbezahlt.

    Wenn man die Leute erst mal machen lässt, z.B. den Widerruf ohne allzu viel nachzudenken erklären ... reduzieren sich die Fragen, die man überhaupt noch entscheiden kann. Wenn Sie bei einem noch nicht durchgeführten Kaufvertrag sogar schon Klage erheben, reduziert sich die Komplexität noch weiter.

    Ich lasse Mandanten ungerne sehenden Auges mit dem Segelboot 'in eine Sturmfront fahren'. Aber gute Navigationsgeräte kosten Geld. Und wenn man sogar einen Lotsen an Bord braucht, wird es noch teurer. Und ein Lotse kann auch nicht die Großwetterlage ändern, sondern nur versuchen, unter den gegebenen Umständen sein Bestes zu geben. Rettungswesten etc. sind lästig, kosten Geld und mildern bestenfalls die Probleme, wenn man 'baden geht'.

    Es gibt für bestimmte Konstellationen keine einfachen Antworten. Gute individuelle Rechtsberatung kostet Geld. Und Wunder bewirken kann auch der beste Anwalt nicht.

  8. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Problem der Eintragung im Grundbuch:

    Mein Anwalt hat das in die Klageschrift folgendermaßen einbezogen:

    Die Kläger haben gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 346 BGB einen Anspruch auf Freigabe der eingetragenen Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung dieses o.g. Betrages. Der Rückforderungsanspruch der Kläger als Darlehensnehmer gegenüber der Beklagten als Darlehensgeberin erfasst nach erfolgtem Widerruf ebenfalls die Rückabtretung der gewährten Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rn 22; KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014, Az. 24 U
    169/13, Rn 53; LG Köln, Urt. v. 17.03.2015, Az. 21 O 295/14, Rn 40; LG Aachen, Urteil vom
    25.06.2015, Az. 1 O 365/14; jeweils zitiert nach juris). Das KG Berlin hat in seinem Urteil
    vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13 (juris) dazu folgene Ausfuhrungen gemacht:
    Schließlich erweist sich auch der Leistungsantrag zu Ziffer 6 (jetzt Urteilstenor zu
    1c) als begründet. Denn der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber
    dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung
    auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert
    nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch
    den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt / Bassenge aaO. § 1191
    BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend
    vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche
    des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls.
    und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert
    nach juris). Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon
    vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen
    kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert
    - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der
    Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer
    nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers
    ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet
    lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-
    Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13;BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144
    BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144
    BGB Rdn. 2, 24, 25, 30). Darum kann im vorliegenden Fall auch die Klägerin als im
    Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümerin von der Beklagten verlangen, Zugum-
    Zug gegen Zahlung der nach Aufrechnung zu Gunsten der Beklagten verbleibenden
    Forderung von 70.945,62 EUR die zur Löschung der Sicherungsgrundschuld erforderlichen
    Urkunden auszuhändigen; das kann nach Wahl der Klägerin (vgl. nur
    Staudinger/Wolfsteiner aaO. Rdn. 12; Gaberdiel/Gladenbeck: Kreditsicherung durch
    Grundschulden (9. Auflage 2011) Rdn. 748) auch durch Erteilung einer löschungsfähigen
    Quittung über den Verzicht der Beklagten auf die eingetragene Grundschuld (§
    1168 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) erfolgen.(KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014
    24 U 169/13 , Rn. 53, juris)


    Ich denke, so ist das im Vorhinein einigermaßen geklärt.


    Groß, Hochberg

  9. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Wenn ein Treuhandauftrag ausgeführt wird, stellt sich das Problem erst Kohle dann Grundschuld gar nicht, dafür gibt es ja den Treuhandauftrag....ich überweise zu treuen Händen, du darfst über der Geld verfügen wenn mir die Grundschuld zur Verfügung gestelllt wird.

    @Polli1209

    Was hat denn die ablösende Bank für die Zusage zu Grunde gelegt? Eine Ablösebestätigung der abzulösenden Bank (die diese aufgrund eines Vergleichs oder eines Urteils erstellt hat) und damit hat die abzulösende Bank bestätigt, dass sie sich ablösen lässt und dann wird es auch keine Zicken geben, weil die das nicht darf und auch gar keinen Grund dazu hat.

    Ohne dieses Ablöseschreiben als Mindestunterlage einer Finanzierungantragsbearbeitung wird ja gar kein Darlehen zugesagt, entsprechend unterstelle ich dass es dieses Ablöseschreiben gibt/gab und dann wird die abzulösende Bank den Treuhandauftrag auch annehmen.

    Und wenn eine Bank diese Ablösebestätigung nicht ausstellt, eben u.a. bei oder wegen einem laufenden Widerruf, dann gibt es bei einer anderen Bank - ausser bei einem Forward oder vereinbarter, ausreichender bereitstellungsfreier Zeit, was einem Forward gleichkommt - auch keine Finanzierungszusage!
    Es gibt nicht "den" Treuhandauftrag. Die Bank erfüllt mit der Erteilung einer Löschungsbewilligung ihre Pflicht zur Sicherheitenherausgabe. Der Treuhandauftrag ist eine Anweisung an den Notar unter welchen Voraussetzungen er von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen darf (sprich sie beim Grundbuchamt einreichen und die Löschung zu beantragen darf). Da kann alles Mögliche drin stehen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen. Schon bei der Formulierung der Bedingungen kann etwas 'schiefgehen'. Bei der Umsetzung natürlich auch.

    Und der 'Klassiker' ist, dass die abzulösende Bank die Bedingung so formuliert, dass die Auszahlungsbedingungen bei der ablösenden Bank nicht eintreten können; Ähnliches kann man auch 'schaffen' bei den Bedingungen für die Kaufpreisfälligkeit. Die Praxis 'schludert' da manchmal darüber hinweg, und wenn am Ende alles 'passt', intessieren diese Details niemanden mehr. Aber manchmal liest jemand genau oder schaut nachträglich wenn etwas schiefgegangen ist, wer 'den scharzen Peter hat'.

    Wie gesagt: Wenn abzulösende Bank und ablösende Bank keinen 'Sand ins Getriebe streuen' wollen, läuft das. Aber man kann da an vielen Stellen - bewusst oder unbewusst - 'Fallen einbauen'.

    Da hilft meist nur selbst genau lesen und mitdenken. Anwaltliche Beratung in einer derartigen Phase ist schwierig und daher meist so teuer, so dass das fast keiner bezahlen will. Und meistens geht ja auch alles gut ...

  10. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ... um es nochmals auf den Punkt zu bringen: die ablösende Bank ist Dritter. Sie wird durch ein Urteil oder einen Vergleich zwischen Darlehensnehmer und abzulösender Bank nicht unmittelbar gebunden. D.h. es besteht die Möglichkeit, dass die ablösende Bank sagt, dass ihr das was zwischen Darlehnsnehmer und abzulösender Bank geregelt wurde, nicht ausreicht, um auf der Basis auszuzahlen.

  11. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hallo,

    gibt´s eigentlich ein Urteil vom AG Aurich oder OLG Oldenburg gegen die Sparkassen-WRB "Frühestens" und "Frist im Einszelfall prüfen" ?

    Gruß
    Hi,
    gibt's da nichts ?

    Oder ist mein Post nur "Untergängen" ?

    Gruss

  12. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    ... Wenn die Bank sich entschließt, zu den gezogenen Nutzungen konkret vorzutragen, wird sie die Darlegungen ggf. auch auf die Fruchtziehungskosten (Zinsgewinnungsaufwand) erstrecken, die sie gemäß § 102 BGB dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen entgegenhalten kann.
    Zitat Zitat von eugh
    Gibt es zum § 102 BGB bekannte Urteile, wo die Bank dies erfolgreich entgegen halten konnte? ...
    Zitat Zitat von ducnici
    Andere Frage, in wie weit spielt der §102 BGB eine Rolle oder kann eine Rolle spielen?

    Wäre es möglich, dass eine Bank sämtlich ihr anfallende Kosten für Filialen, Risikovorsorge etc. hierüber umlegen und in Abzug bringen kann?

    Meines Erachtens nicht, denn dann wären wir ja irgendwann eh bei der GuV und am Ende beim Jahresüberschuss/Gewinn (ob vor oder nach Steuern sei mal dahin gestellt)...

    mit der Konsequenz wenn ich das umlegen will, bin ich (wieder) bei der EK-Rendite...
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Wenn ein Kaufmann/Unternehmen aus den Vereinnahmungen Zinsen und Tilgung Kosten bezahlt, dann hat es ebenfalls einen Nutzen gezogen.
    => Thema für die RAW Siehe dort: #766

  13. Avatar von Maxlaw
    Maxlaw ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich möchte auf eine andere interessante Fallkonstellation hinweisen, die sich in letzter Zeit häufig im norddeutschen Raum abspielt. Es geht um die Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus dem Jahre 2008, hinter der Fristangabe von 2 Woche befindet sich eine weiß unterlegte Leerzeile, die regelmäßig nicht ausgefüllt ist. Bekanntlich hat das OLG Celle mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 der Sparkassenbelehrung eine Abkehr erteilt. Nunmehr zitieren Banken vermeht den Zurückweisungsbeschluss des OLG Celle vom 17.02.2016, ist dieser Beschluss bekannt? Darüber hinaus wird gerne Bezug genommen auf OLG Celle, 10.06.2015, 3 U 198/14.

  14. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hochberg
    Zum Problem der Eintragung im Grundbuch:

    Mein Anwalt hat das in die Klageschrift folgendermaßen einbezogen:

    Die Kläger haben gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 346 BGB einen Anspruch auf Freigabe der eingetragenen Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung dieses o.g. Betrages. Der Rückforderungsanspruch der Kläger als Darlehensnehmer gegenüber der Beklagten als Darlehensgeberin erfasst nach erfolgtem Widerruf ebenfalls die Rückabtretung der gewährten Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rn 22; KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014, Az. 24 U
    169/13, Rn 53; LG Köln, Urt. v. 17.03.2015, Az. 21 O 295/14, Rn 40; LG Aachen, Urteil vom
    25.06.2015, Az. 1 O 365/14; jeweils zitiert nach juris). Das KG Berlin hat in seinem Urteil
    vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13 (juris) dazu folgene Ausfuhrungen gemacht:
    Schließlich erweist sich auch der Leistungsantrag zu Ziffer 6 (jetzt Urteilstenor zu
    1c) als begründet. Denn der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber
    dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung
    auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert
    nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch
    den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt / Bassenge aaO. § 1191
    BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend
    vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche
    des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls.
    und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert
    nach juris). Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon
    vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen
    kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert
    - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der
    Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer
    nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers
    ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet
    lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-
    Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13;BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144
    BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144
    BGB Rdn. 2, 24, 25, 30). Darum kann im vorliegenden Fall auch die Klägerin als im
    Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümerin von der Beklagten verlangen, Zugum-
    Zug gegen Zahlung der nach Aufrechnung zu Gunsten der Beklagten verbleibenden
    Forderung von 70.945,62 EUR die zur Löschung der Sicherungsgrundschuld erforderlichen
    Urkunden auszuhändigen; das kann nach Wahl der Klägerin (vgl. nur
    Staudinger/Wolfsteiner aaO. Rdn. 12; Gaberdiel/Gladenbeck: Kreditsicherung durch
    Grundschulden (9. Auflage 2011) Rdn. 748) auch durch Erteilung einer löschungsfähigen
    Quittung über den Verzicht der Beklagten auf die eingetragene Grundschuld (§
    1168 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) erfolgen.(KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014
    24 U 169/13 , Rn. 53, juris)
    Danke für die Bereitstellung.

    Wie wird der Streitwert in Deine Falle ermittelt?

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Anbei 2 Beiträge, welche sich in einem eigenen Thread befanden, aber sehr gut hierher passen - vor allem in Hinblick auf die Beiträge #11550 und #11551 von RAWedekind.

    Zitat Zitat von Murof-Znanif
    Hallo,

    Widerruf nach test.de-Muster per Fax verschickt - am nächsten Tag Widerruf von Bank A akzeptiert, Nutzungsentgelt berechnet und Restdarlehensumme entsprechend gekürzt. Diese muss spätestens nach 29 Tagen aufgetrieben und rückgezahlt worden sein.
    Darlehensverhandlungen mit neuer Bank B sofort erfolgreich. 2 Wochen nach Widerruf fordert Bank B die Bank A auf - wie üblich - die gesamte Grundschuld abzutreten.

    Aber statt abzutreten wird nachgetreten: Keine Abtretung, sondern lediglich Löschungsbewilligung - aber erst dann, wenn das Restdarlehen abgelöst worden ist. Die Bank B braucht aber Sicherheiten, um die Darlehensablösung vornehmen zu können.

    Telefonische Ankündigung der Bank A, dass sie 2 bis 3 Tage nachdem die Rückzahlungsfrist abgelaufen ist, Zwangsvollstreckung einleiten werden.

    Liegen zu solch einem Bank-Verhalten bereits Erfahrungen vor?

    Danke für eine Rückantwort und schönen Gruß
    Ein "Darlehenslaie"
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Passieren kann alles, leider ist das bei der Thematik so. Wenn die Bank es will, kann sie schikanieren und blockieren wie sie will.

    Der Fehler liegt meineserachtens dann aber bei der ablösenden Bank. Diese weist den Ablösebetrag an und zahlt im Treuhandwege an die ablösende Bank. Zug um Zug, es heisst im Treuhandwege sinngemäß......wir überweisen in Treu und Glauben zu ihren Händen, sie dürfen über das Geld verfügen, wenn sie uns die Grundschuld aushändigen, bzw. abtreten.

    Welche Bank wurde von welcher abgelöst?

  16. Avatar von Murof-Znanif
    Murof-Znanif ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ noelmaxim
    ... glaube ich nicht, dass Banken, wenn sie wollen, schikanieren und blockieren können wie es ihnen gerade passt.

    Die ablösende Sparkasse hat nach ihren Darstellungen alles versucht und in Bewegung gesetzt, um eine vernünftige Lösung zu finden. Bislang hat sie nur Neueintragung von Grundschulden und später Löschung der alten Grundschuld auf dem Plan - Mehrkosten ca. 1.000 €. Eigentlich auch kein Problem, wenn gute Aussichten bestehen die bockige Altbank in Regress zu nehmen.

    Leider ist die betreuende Kanzlei (Poppelb./Geigenm./Berlin) derzeit völlig überlastet. Sie hält die Vorgehensweise der Altbank (PSD-Bank) für höchst bedenklich und für durchaus angreifbar, z.B. mit folgenden Argumenten:

    • Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag
    • Kostenminimierungsgebot
    • Verbot der Ausnutzung einer rein formal bestehenden Rechtsposition
    • etc.

    aber ich wurde gebeten, mich an einen anderen Bankenrechtler zu wenden. Erste Kontaktaufnahme ist geschehen - aber mir läuft die Zeit davon (noch gut eine Woche).

  17. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Rückgewähr der Sicherheit hat zu erfolgen entweder durch
    - Löschungsbewilligung
    - Verzichtserklärung (dann entsteht rangwahrend eine Eigentümergrundschuld und Nachränge rücken nicht auf) oder
    - Abtretung der Grundschuld

    Treuhandabwicklung kann über den Notar oder direkt von Bank zu Bank erfolgen.

    Es gibt Banken/Sparkassen, die in ihren AGB eine Beschränkung drin haben, z.B. auf Erteilung der Löschungsbewilligung.

    Hierzu gibt es zwei BGH-Entscheidungen, die nicht jeder kennt:
    "
    Leitsatz

    Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Fortführung des Urteils des BGH vom 9. Februar 1989, IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff.).(Rn.18)"
    (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13 –, BGHZ 202, 150-158)

    Das in Bezug genommene Urteil des BGH vom 9. Februar 1989, IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff. betraf den Erwerb in der Zwangsversteigerung.

    "Leitsatz

    1. Die von einem Kreditinstitut bei Grundschulddarlehen verwendete Formularklausel, dem Grundschuldbesteller stehe, wenn die persönliche Forderung nicht zur Entstehung gelange oder erlösche, nur ein Anspruch auf Löschung oder Verzicht - kein Übertragungsanspruch - zu, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn die Geltung dieser Klausel nicht ausgeschlossen ist für den Fall, daß im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat."
    (BGH, Urteil vom 09. Februar 1989 – IX ZR 145/87 –, BGHZ 106, 375-380)

    Aber das ist rechtlich alles nicht ganz so einfach - "Allgemeine Geschäftsbedingungen" ist nicht nur das, wo das auch als Überschrift draufsteht.

    Und der Teufel liegt bekanntlich immer in den Details des Einzelfalles.


    DISCLAIMER: Diese allgemeinen Hinweise betreffen nicht einen konkreten Einzelfall. Die Hinweise werden ohne jede Gewähr gegeben. Eine Rechtsberatung findet hier nicht statt.

  18. Avatar von Hochberg
    Hochberg ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Danke für die Bereitstellung.

    Wie wird der Streitwert in Deine Falle ermittelt?
    Der anzusetzende Streitwert beläuft sich auf die zum Zeipunkt der Klageerhebung noch offenen Darlehensvaluta, hat der Anwalt zum Ende der Klageschrift festgelegt.

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    rückwärts zu lesende Namen...immer wieder einfallsreich... ;-)


    Deine beauftragte Kanzlei sagt, Du sollst Dir einen anderen Anwalt suchen? What?

    Zuviel Arbeit oder was? Also mit Deinem Fall?

    Ich würde hier einen Teufel tun und mir einen anderen Anwalt suchen.


    Wie stehst mit rechtsmissbräuchlichem Verhalten?

  20. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe auch das Problem mit der Grundschuld. Ich habe ein Teil-Anerkenntnis ausgesprochen und möchte bezahlen. Die Sparkasse wird wahrscheinlich die Grundschuld nicht ganz freigeben. Der neuen Bank würde eine Teil-Abtretung schon ausreichen. Was könnte man da am besten machen? hat jemand eine Idee?

  21. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Murof-Znanif

    Verstehe deinen Einwand jetzt nicht, dein Beispiel bestätigt doch wunderbar, dass die das können, dürfen steht doch auf einem ganz anderen Papier.

    Stell dir mal vor du willst nicht ablösen sondern verkaufen, na herzlichen Glückwunsch!

    RAWedekind hat doch die Psychologie und die möglichen Spielchen bei dieser ganzen Thematik, aber auch im Allgemeinen geht es um Recht und nicht Recht doch mal wieder treffend beschrieben. Wenn gleich er spitzfindig darauf verweisen musste, dass die klassische Definition der Trauhandzahlung tatsächlich über den Notar läuft, dies aber in den meisten Ablösungen unter den Banken so nicht mehr - sondern direkt - gehandhabt wird.

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