Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici,

    Welches Verjährungsproblem bei laufenden Darlehensverträgen siehst du? ME spielt das wegen § 215 BGB ohnehin keine Rolle.

    das ist aber explizit keine Beratung.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hoppla20
    ich hätte noch eine kleine Frage

    Kann man sich noch nach dem Termin bis zur Urteilsverkündung noch einigen? Oder ist es dann nicht mehr möglich?
    das geht immer

  4. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn man das während der Verhandlung noch kann, kann man es eher vorher auch noch.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hoppla20
    ich hätte noch eine kleine Frage

    Kann man sich noch nach dem Termin bis zur Urteilsverkündung noch einigen? Oder ist es dann nicht mehr möglich?
    Im Prinzip bis zur UV.

    Hab hier am LG N-Fü einen Fall gg die Ing-Diba mitbekommen, da hat die Richterin nach der Verhandlung wohl einen Hinweisbeschluss nach der Verhandlung erlassen, dass sie wohl eher der Rechtsauffassung der Kläger folgt...danach gingen täglich Vergleichsangebote bis zum Tag vor der UV ein. Da hat man sich dann einen Tag vorher geeinigt.

  6. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich kenne hier einen Fall vor dem LG Berlin, da wurde die Urteilsverkündung dreimal wegen Vergleichsverhandlungen verschoben - vor dem dritten Termin gab es dann die Einigung und die Verkündung wurde aufgehoben. Natürlich auch IngDiBa.

  7. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    na Ihr macht mir ja Mut!!
    Puh da muss ich mir wohl was einfallen lassen, dass es schneller geht.

  8. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung bei Widerruf eines Darlehensvertrags

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Aufgrund der Aktualität des Themas Widerruf von Darlehensverträgen möchten wir an dieser Stelle gern auf wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aufmerksam machen, in denen der BGH entschieden hat, dass sich Rechtsschutzversicherungen in den Widerrufsfällen nicht generell auf den sogenannten vorvertraglichen Rechtsschutzfall berufen können.
    Rechtsschutzversicherung lehnt Deckung wegen vorvertraglichem Rechtsschutzfall ab
    In der Vergangenheit haben sich Rechtsschutzversicherungen häufig auf den sogenannten vorvertraglichen Rechtsschutzfall berufen, wenn beispielsweise ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 in 2014 widerrufen, die Rechtsschutzversicherung aber erst im Jahr 2011 abgeschlossen wurde. Eine Vielzahl der Versicherungen war in diesen Fällen der Ansicht, dass den Versicherten kein Kostenschutz zu gewähren ist, da die Rechtsschutzversicherung eben nicht schon bei Abschluss des Darlehensvertrages bestanden hat.
    Mit Beschluss vom 17.10.2007 (Aktenzeichen IV ZR 37/07) hat der BGH aber bereits festgestellt, dass Grundlage für die Gewährung von Kostenschutz durch die Versicherung der Eintritt des Rechtsschutzfalles ist, also dass der Verstoß, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft, maßgeblich ist. Dieser konkrete Verstoß ist in den Widerrufsfällen der Vorwurf des Darlehensnehmers, dass sein Kreditinstitut den durch ihn erklärten Widerruf zu Unrecht zurückweist.
    Rechtsschutzfall bei Zurückweisung des Widerrufes
    Daher kommt es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles und damit auch für die Verpflichtung der Versicherung, Kostenschutz zu gewähren, auf die Zurückweisung des Kreditinstitutes an und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.
    Dieser Grundsatz wurde mit Urteil des BGH vom 24.04.2013 (Aktenzeichen: IV ZR 23/12) noch bekräftigt; der BGH hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:
    „Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das – wegen Vertragsabschlusses (…) eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der (…) angelastete Pflichtverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.“
    Ist zwar der Versicherungsvertrag nach Abschluss des Darlehensvertrages, aber vor der Ablehnung bzw. Weigerung des Kreditinstitutes, den Widerruf anzuerkennen, abgeschlossen worden und ist eine womöglich vereinbarte Wartefrist abgelaufen, kann sich die Rechtsschutzversicherung nicht auf den vorvertraglichen Rechtsschutzfall berufen. Wenn die Versicherung dennoch die Kostenübernahme verweigert, sollte man hartnäckig bleiben und auf die oben genannte Rechtsprechung des BGH hinweisen.
    Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht von zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen mit Ablauf des 21.06.2016 erlischt.


    https://www.anwalt.de/rechtstipps/kos...gs_079402.html

  9. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Ist die jetzt wohl festgelegte Streitwertfestsetzung eher positiv oder negativ in Bezug auf RSV Deckungszusage?
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Kann mal jemand in einer übersichtlichen Kurzfassung für alle die 2,5%/5% und BGH/OLG Stuttgart Diskussion verdeutlichen, wie sich das verhält? Es geht ja scheinbar auch darum auf was sich die Nutzungsentschädigungen dann zu beziehen haben, dann haben alle hier mal einen gemeinsamen Wissensstand.

    Ügrigens, das BGH wird ja bald urteilen dürfen, in dem es gelassen wird. Ich befürchte aber erst nach dem 21.6.! Normalerweise müsste man allen DN in Deutschland mit Verträgen von 2002 bis 2010 raten pro Forma erst mal zu widerrufen, quasi ein Volkswiderruf!
    Sorry, aber teilweise nervt es mich, wenn Verständnisfragen nicht beantwortet werden. Teilweise wird so fachspezifisch diskutiert, so in der Tiefe etwas ausdiskutiert, aber verdeutlicht und erklärt wird wenig. Soweit noch verständlich, aber wenn man mal nachfragt, dann kommt nichts. Glaubt ihr alle haben die 2,5% und 5%/BGH und OLG Diskussion verstanden, vorallem wissen worauf sich diese Nutzungsentschädigungen beziehen? Zinsen, Tilgung, beides, bis Widerruf/ab Widerruf und können das nachvollziehen? Wenn von 40 Threads sich 30 um dieses Thema dreht, dann sollte - wenn schon mal einer nachfragt - auch eine Aufklärung/Zusammenfassung möglich sein.

    Kriege persönliche Nachrichten mit Fragen danach, kann es aber im Detail und mit der Gewähr auf Richtigkeit auch nicht verdeutlichen. Die Qualität des Forums für Fachleute, Anwälte und Hobbyadvokaten ist gut und hoch, auch verstehe ich dass es den meisten nur um ihren eigenen Widerrufsfall geht, aber wenn icjh mich schon dööfer mache als ich bin und mal frage, dann kann auch mal eine Aufklärung kommen.

    Hier kommen ständig neue User hinzu, nicht alle trauen sich nachzufragen, wenn ich das dann mal übernehme, dann kann man bei solch entscheidenden Urteilen oder erkennbaren Richtungen bitte auch mal drauf antworten. Danke.

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    @ducnici,

    Welches Verjährungsproblem bei laufenden Darlehensverträgen siehst du? ME spielt das wegen § 215 BGB ohnehin keine Rolle.

    das ist aber explizit keine Beratung.
    Danke für den Hinweis. Das ist immer das was seinem Laien fehlt. Die Fährte...

    Nun ja, die neg. Feststellungsklage hemmt nicht die Verjährung. Daher war für mich die Frage, wie sieht es aus, wenn Klage eingereicht wird, aber der Rechtsstreit nicht bis Ende der Verjährungsfrist entschieden und rechtskräftig werden konnte.

    §215 BGB, heisst... irgendwann noch vor der Verjährungsfrist die Aufrechnung erklären. Z.B. im erstinstanzlichen Verfahren, am Ende der mündlichen Verhandlung?

    Oder ggf. vorher?

  11. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerruf sofort akzeptiert - aber jetzt wird nachgetreten !

    Passieren kann alles, leider ist das bei der Thematik so. Wenn die Bank es will, kann sie schikanieren und blockieren wie sie will.

    Der Fehler liegt meineserachtens dann aber bei der ablösenden Bank. Diese weist den Ablösebetrag an und zahlt im Treuhandwege an die ablösende Bank. Zug um Zug, es heisst im Treuhandwege sinngemäß......wir überweisen in Treu und Glauben zu ihren Händen, sie dürfen über das Geld verfügen, wenn sie uns die Grundschuld aushändigen, bzw. abtreten.

    Welche Bank wurde von welcher abgelöst?

  12. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Sie haben genau den 'Knackpunkt' erkannt. Die Anschlussfinanzierung wird in der Regel von der Bestellung einer Grundschuld (idR im ersten Rang) abhängig gemacht. Jedenfalls wird die Auszahlung davon abhängig gemacht werden.

    Wenn jetzt die Bank, die abgelöst werden soll, die Grundschuld erst freigibt, wenn sie den Ablösebetrag erhalten hat, gibt es ein Problem. Eine von zwei Banken müsste nämlich 'in Vorleistung' und 'ins Risiko' gehen.

    Bei 'wohlmeinenden' Banken wird das unproblematisch sein - die sprechen das direkt miteinander ab. Das ist auch einigermaßen rechtssicher machbar ... wenn man will ...

    Aber wenn sich eine der Banken oder beide 'querlegen' wollen, muss der Darlehensnehmer im schlimmsten Fall eine volle Zwischenfinanzierung vornehmen oder erst einen Rechtsstreit führen, der ggf. teuer werden kann und auf jeden Fall Zeit kostet. Die Rechtslage ist da keinesweg so glasklar, dass man mit 100% Sicherheit von einem Gewinnen des Prozesses gegen die Bank ausgehen kann ...

    Gerade bei Verkaufsfällen hat der Verkäufer weder die Zeit (noch die Nerven) und idR auch nicht die finanziellen Möglichkeiten für einen solchen Rechtsstreit.

    Da die Banken ja bekanntlich sich des Unterschiedes zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" sehr bewusst sind und das oft als einen taktischen Vorteil begreifen, braucht es wenig Fantasie sich vorzustellen, was ich damit meinte, wenn ich z.B. bei einem Verkaufsfall von der 'Verwundbarkeit' des Verkäufers spreche.

    Auch bei einem 'Ablösefall' kann das Problem auftreten, z.B. wenn die abzulösende Bank sich darauf beruft, es stehe noch ein Restbetrag aus und sich die Freigabe der Grundschuld über Monate verzögert.

    "Recht bekommen" hat eine Menge damit zu tun, was man finanziell aushalten kann - vorübergehend oder ggf. auch endgültig (denn es besteht immer ein Risiko, am Ende vollständig zu verlieren).

    Getreu dem Motto "Spatz in der Hand vs. Taube auf dem Dach" kann man sich da auch leicht 'verzocken', wenn man nur die Chance auf einen größeren 'Gewinn' sieht, aber außer Acht lässt, dass Gewinn in der Regel auch Risikoprämie ist und da wo die 'Gewinnchance' höher ist meist auch das Risiko höher ist. In diesem und in anderen Foren werden ja auch Fälle berichtet, wo jemand eine mögliche Einigungslösung (Spatz in der Hand) ausgeschlagen hat und am Ende voll verloren hat, was bei einer Klage auch leicht 10.000 bis 15.000 EUR Kosten also echtes Minus bedeuten kann. D.h. man hat nicht nur nichts erreicht, sondern echtes Geld verloren.

    Daher plädiere ich immer wieder für Augenmaß und Realismus.

    Man sollte nicht nur das Best-Case-Szenario kennen, sondern auch das Worst-Case-Szenario und sich auch ehrlich fragen, welches Szenario mit der Note "befriedigend" oder "ausreichend" zu bezeichnen wäre, wo sozusagen der persönliche (subjektive) Break-Even-Point liegt. Da spielen nicht nur finanzielle Motive eine Rolle.

    Disclaimer: Diese Ausführungen beinhalten keine Rechtsberatung. Allgemeine Ausführungen können nicht eine individuelle Beratung im Einzelfall ersetzen. Alles Ausführungen erfolgen ohne jede Gewähr.
    Gibt es denn Möglichkeiten, diesen (für DN, die noch nach einem erfolgreichen Widerruf einen Restsaldo haben, der über eine neue Bank finanziert werden muss) sehr wichtigen "Knackpunkt", wie sie so schön sagen, zu "entschärfen"?

    Sollte man sich im Rahmen des (hoffentlich positiven) Urteils, oder aber wenn man sich mit der Bank auf einen Vergleich einigt, schriftlich von der abzulösenden Bank bestätigen lassen, dass sie die Grundschuld wie bei einer "normalen" Umschuldung an die ablösende Bank abtritt? Ich denke, bei einem Vergleich sollte das unbedingt als Bedingung in den Vergleich mit reingeschrieben werden, oder?
    Aber wie sieht es aus, wenn man ein Urteil bekommt? Sollte man die Bedingungen für eine Ablösung des Restsaldos in die Klage mit aufnehmen? Als extra Punkt?

    Es wäre ja wirklich übel, wenn die Bank einem dann sozusagen nachher noch "einen reinwürgt", indem sie die Grundschuld nicht abtritt bzw. freigibt, sondern erst möchte, dass der DN den Ablösebetrag zahlt - den er widerum erst von der neuen Bank erhält, wenn diese eine Sicherheit hat.

    Wie kann man diesem Problem taktisch klug begegnen?

    VG
    Polli1209

  13. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Polli

    Das geht doch gar nicht, die Bank überweist im Treuhandwege an die abzulösende Bank das Geld und diese darf dann darüber verfügen, wenn die Grundschuld ranggerecht abgetreten wird. Zug um Zug.

    Das Geld muss erst da sein, bevor eine Bank die Grundschulden freigibt, dafür gibt es den Treuhandauftrag unter den Banken.

  14. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, o.k., aber dann besteht das Problem, wie RA Wedekind es schildert, ja nicht, oder?

    Er beschreibt doch genau den Fall, dass die abzulösende Bank sich querstellt, weil sie sich dann ja offensichtlich nicht an den Treuhandauftrag hält? Oder wie muss ich das verstehen?
    Bin jetzt etwas verwirrt...

  15. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn es im Vorfeld einen schriftlichen Vergleich gab, eine schriftliche Einigung oder schriftliche Bestätigung über die Restvaluta und den Ablösezeitpunkt, ohne dem die ablsöende Bank überhaupt nicht darüner nachdenkt Geld bereit zu stellen bzw. das Darlehen zu zu sagen bei einem noch laufenden Darlehen, dann darf die Bank die Annahme des Geldes gar nicht verweigern. Wie ich so oft beschrieben habe, das Geld kann bei einer anderen Bank eigentlich gar nicht bereit stehen zur Ablösung, denn ohne eine Ablösebestätigung mit Nennung der Valuta und einem frühstmöglichen Ablösedatum/Zeitpunkt wird ein Darlehen überhaupt nicht bewilligt, ja noch nicht mal bzw. nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt bearbeitet. Eben alleine aus rechtlichen und refinanzierungsvoraussetzlichen Gründen schon gar nicht.

    Ausser eben bei einem Forward, aber da steht der frühstmögliche Ablösetermin anhand des Darlehensvertrages fest.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Sorry, aber teilweise nervt es mich, wenn Verständnisfragen nicht beantwortet werden. Teilweise wird so fachspezifisch diskutiert, so in der Tiefe etwas ausdiskutiert, aber verdeutlicht und erklärt wird wenig. Soweit noch verständlich, aber wenn man mal nachfragt, dann kommt nichts. Glaubt ihr alle haben die 2,5% und 5%/BGH und OLG Diskussion verstanden, vorallem wissen worauf sich diese Nutzungsentschädigungen beziehen? Zinsen, Tilgung, beides, bis Widerruf/ab Widerruf und können das nachvollziehen? Wenn von 40 Threads sich 30 um dieses Thema dreht, dann sollte - wenn schon mal einer nachfragt - auch eine Aufklärung/Zusammenfassung möglich sein.

    Kriege persönliche Nachrichten mit Fragen danach, kann es aber im Detail und mit der Gewähr auf Richtigkeit auch nicht verdeutlichen. Die Qualität des Forums für Fachleute, Anwälte und Hobbyadvokaten ist gut und hoch, auch verstehe ich dass es den meisten nur um ihren eigenen Widerrufsfall geht, aber wenn icjh mich schon dööfer mache als ich bin und mal frage, dann kann auch mal eine Aufklärung kommen.

    Hier kommen ständig neue User hinzu, nicht alle trauen sich nachzufragen, wenn ich das dann mal übernehme, dann kann man bei solch entscheidenden Urteilen oder erkennbaren Richtungen bitte auch mal drauf antworten. Danke.

    @Noelmaxim,


    wenn Du mich mit meinst... ist auch ein Zeitproblem. Auf alles schnell zu antworten.


    1. Frage: Man wird das in der nächsten Zeit feststellen können, ob die RSV nun bzgl. der Festsetzung des Streitwertes nach dem Beschluss des BGH gehen oder nicht. Es gehen ja hier schon die Meinungen der Juristen auseinander, ob der Beschluss, in dem die Methode wie die Beschwer (wie RA Wedekind richtig feststellte) zu ermitteln sei, vom BGH festgelegt wurde, auch für die Ermittlung des Streitwertes anzuwenden sei.

    Wir haben hier ja die Konstellation, dass eine Feststellungsklage ist. Wie verhält es sich bei einer Leisutngsklage bei einem komplett zurückgeführten Darlehen, wo die Rückabwicklung in Höhe X zurückgefordert wird? Nehmen wir an, RAW ergäbe 12.500Euro, gezahlten Zins- & Tilgungsleistungen wären aber 17.500Euro. Wird der Streitwert nach der Forderung oder nach den Z&Tl angesetzt. So klar geht das aus dem Beschluss nicht hervor.

    Weiter, wie verhält es sich, wenn man eine Leistungsklage auf Herausgabe/Löschung der Grundschuld einreicht?


    Ist es aber eine Feststellungklage sein, haben nun die RSV noch eine weitere Entscheidungsmöglichkeit, statt der Rest- oder gar ursprünglichen Darlehensvaluta den Streitwert zu drücken.

    Daher gehe ich davon aus, dass die RSVén sich auf den Beschluss stützen werden. Auch weil deren bisherige Ansatz nach OLG Stuttgart (3,5fache Jahreszins bla...) sowieso vom BGH kassiert wurde. Zwar nur zur Ermittlung der Beschwer, aber es spricht mehr dafür als dagegen, dass so nun gerechnet wird.


    2. 2,5%/5% über Basiszins Problematik:

    Der BGH hat sich ja im Beschluss vom 22.09.2015 entsprechend geäussert. Der DN bekommt auf Zins&Tilgungsleistungen Nutzungswertersatz, der DG auf den "jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" was nach allgemeiner Auffassung die jeweilige monatliche Restvaluta sein müsste.

    Manche Stimmen, wie das OLG Stuttgart, Schnauder&Co und andere "Stimmen der Literatur" (siehe eben Beschluss vom 12.01.2016) meinen aber,
    das könne nicht sein, dass auf beiden Seiten die Tilgung berücksichtigt wird. Also einmal gibts Zinsen darauf und einmal wird sie in Abzug gebracht, der DG bekommt keine Zinsen darauf.

    Und haben dann weiterhin ihre eigene Berechnungsmethode angewandt. Z.B. OLG Stuttgart, Nutzungswertersatz nur auf die Zinsleistung. Im Prinzip Methode Winnecke.


    Dieser Methode wurde nun nochmals klar eine Abfuhr erteilt. Hätte der BGH sich im Beschluss vom 22.09.2015 missverständlich ausgedrückt, hätte er sich nun korrigieren können. Hat er aber nicht, er hat explizit auf den Beschluss des 22.09.2015 hingewiesen.

    Die Frage bezüglich dessen, ob für ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen (=Realkredit) NWE mit 5% über Basiszins oder nur 2,5% über Basiszins (nach §503 BGB, Verzugszins für immobiliardarlehen 2,5% üBZ) zu erstatten wären, blieb unbeantwortet.

    M.M. nach ist aber die Abfuhr an die Rechtsauffassung vom OLG Stuttgart und auch Schnauder&Co so deutlich, dass der BGH der Auffassung, bei Immobiliarkrediten wären nur die 2,5% über Basiszins in Ansatz zu bringen, nicht folgen wird.

    Ich denke, eine Sparkasse verdient ihr Geld bei Krediten nicht ausschliesslich mit der Vergabe von Realkrediten. Und dem wird mit dem Ansatz der 5% üBZ Rechnung getragen.

    Hat man dagegen ein Darlehen bei einer Bank, die ausschliesslich oder größtenteils Realkredite vergibt, sieht es anders aus.

    Aber, und das gilt für beide Seiten, diese "Vermutungen" (2,5% oder 5% sind nur Vermutungen, Schätzungen) sind für beide Seiten widerleglich.


    Daher würde ich immer einen Sachvortrag in der ersten Instanz bringen und wenn es nur die Berechnung eines institutsspezifischen durchschnittlichen Zinssatzes ist, den die Bank mit ihren Aktiv-Geschäften erzielt hat.

    Das ist m.M. nach über die GuV & Bilanz möglich.


    M.M. wird der BGH irgendwann sich dazu äussern. Vielleicht wieder mittels eines Hinweis-Beschlusses. Auf den April brauchen wir aber nicht zu hoffen, da wird die Bank einen Rückzieher machen oder ein Anerkenntnis-Urteil kassieren.

    Bis dahin werden wohl die OLG´s und auch LG´s urteilen, wie es ihnen gefällt. Daher, und da drehen wir uns im Kreis, brauchen wir eine Möglichkeit, einen begründeten Sachvortrag in der ersten Instanz vorbringen zu können, dem ein Gericht folgen kann.

  17. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke Ducnini

  18. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    gibt´s eigentlich ein Urteil vom AG Aurich oder OLG Oldenburg gegen die Sparkassen-WRB "Frühestens" und "Frist im Einszelfall prüfen" ?

    Gruß

  19. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zurückgenommen, weil bereits beantwortet.

  20. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Wenn es im Vorfeld einen schriftlichen Vergleich gab, eine schriftliche Einigung oder schriftliche Bestätigung über die Restvaluta und den Ablösezeitpunkt, ohne dem die ablsöende Bank überhaupt nicht darüner nachdenkt Geld bereit zu stellen bzw. das Darlehen zu zu sagen bei einem noch laufenden Darlehen, dann darf die Bank die Annahme des Geldes gar nicht verweigern. Wie ich so oft beschrieben habe, das Geld kann bei einer anderen Bank eigentlich gar nicht bereit stehen zur Ablösung, denn ohne eine Ablösebestätigung mit Nennung der Valuta und einem frühstmöglichen Ablösedatum/Zeitpunkt wird ein Darlehen überhaupt nicht bewilligt, ja noch nicht mal bzw. nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt bearbeitet. Eben alleine aus rechtlichen und refinanzierungsvoraussetzlichen Gründen schon gar nicht.

    Ausser eben bei einem Forward, aber da steht der frühstmögliche Ablösetermin anhand des Darlehensvertrages fest.
    Ja, aber darum geht es mir doch gar nicht - das, was Sie schreiben, ist mir schon klar. Es geht ja auch nicht um die neue ablösende Bank, sondern um die "alte", die ich mit dem Widerruf ja "geärgert" habe, und inwiefern - wenn überhaupt - sie sich querstellen KANN und wie man dem vorbeugend begegnet.

    RA Wedekind hatte weiter oben das doch genau als den "Knackpunkt" beschrieben, der dann evtl. zu einem größeren Problem für den DN wird, wenn dieser Wechsel nicht reibungslos über die Bühne geht.
    Aus Ihren Ausführungen lese ich heraus, dass sich dieses Problem gar nicht stellt, wenn die ablösende Bank auf dem Treuhandweg den Ablösebetrag an die "alte" Bank zahlt, und diese dann im Gegenzug die Grundschuld abtritt, damit sie dann über den Betrag verfügen kann. Richtig? Und die Annahme des Ablösebetrages auf dem Treuhandweg kann und darf die "alte" Bank nicht "einfach so", weil sie dem DN nach dem Widerruf nicht gut gesonnen ist, verweigern. Richtig? Und demnach kann sie auch die Abtretung der Grundschuld nicht verweigern.

    Wenn das so ist, dann sollte es dieses Problem, dass RA Wedekind beschrieben hat, ja nicht geben, zumindest nicht bei den "Ablösefällen", also wo noch eine neu zu finanzierende Restschuld "übrig" bleibt. Richtig?

  21. Avatar von ducnici
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