1.
2.
Der BGH hat sich – in einer Kreditwiderrufssache – klar zum Streitwert geäußert:
- Das OLG Dresden hatte u.a. ausgeführt:
Zitat:“
40
Der Streitwert wurde gemäß §§ 47, 48 GKG festgesetzt.
Der Wert der Feststellungsklage entspricht der Darlehenssumme (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Darlehen“). Der Wert der Widerklage geht darin auf. Die neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta geltend gemachten Wertersatzansprüche wirken nicht streitwerterhöhend, da die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche bereits vorab vorgenommen wurde. Aufgrund dessen liegt auch keine streitwerterhöhende Prozessaufrechnung im Sinne des § 45 Abs. 3 GKG vor.“ /Zitat Ende
(OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, Rn. 40, juris)
b.
Und der
BGH hat das bestätigt!
Zitat:
„Streitwert: 98.000 € Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber“ /Zitat Ende
BGH, Beschluss vom 24. November 2015 · Az. XI ZR 327/15, zu finden z.B. hier (Link ohne Gewähr und ohne mir die dortigen Inhalte zu eigen zu machen; Klicken auf eigenes Risiko):
https://openjur.de/u/870952.html
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Gewähr.