Die Rechtsfolgen, nach denen sich die Rückabwicklung des Vertrages vollzieht, sind höchstrichterlich geklärt.
Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1, 2. Hs. BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH NJW 2015, 3441 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15]; BGH NJW 2009, 3572, 3574 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben die Kläger gegen die Beklagte infolge des von ihnen wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Weiterhin ist die Beklagte verpflichtet, die Nutzungen, die sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat, an die Kläger herauszugeben. Da es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, wird hierbei vermutet, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH NJW 2009, 3572, 3574 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]; bestätigt durch BGH NJW 2015, 3441, 3442 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15]). Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen nicht dargelegt, insbesondere nicht substantiiert zu ihrem Zinsgewinnaufwand und ihren Zinsausfällen vorgetragen (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2531 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 79/97]). Soweit sie auf den in § 503 Abs. 2 BGB für Immobiliardarlehensverträge normierten Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verweist, ist diese Vorschrift in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, da sie zum einen lediglich Zahlungsansprüche der Bank gegen den Darlehensnehmer, jedoch nicht das umgekehrte Verhältnis betrifft, und sich zum anderen nicht auf Nutzungsersatzansprüche bezieht.
Soweit die Kläger zudem mit dem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages der Beklagten für die Kapitalnutzung nur marktübliche Zinsen gemäß der von ihnen vorgelegten MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Anlage K 5, Bl. 23 f. d.A.) für jeden Monat der jeweiligen Inanspruchnahme des Darlehenskapitals schulden, ist die Klage unbegründet.
Die Kläger sind zunächst im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB dazu verpflichtet, die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen. Daneben schulden sie der Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Die Höhe dieses Wertersatzes bestimmt sich jedoch gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB nach der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung, so dass die Kläger die Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz schulden. Soweit für die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB die Möglichkeit besteht, nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, dass also der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen geringer war als der vertraglich vereinbarte Zinssatz, so ist dieser Vergleich nicht über die gesamte Laufzeit des Darlehens in periodischen Abschnitten jeweils neu vorzunehmen. Da grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt werden soll, bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, zit. n. [...], Rn. 35; OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 5 U 2/10, zit. n. [...], Rn. 11; LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zit. n. [...], Rn. 51).
Die Kläger tragen unter Verweis auf die MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der deutschen Banken bei Krediten an private Haushalte (Anlage K 5, Bl. 23 f. d.A.) selbst vor, dass der marktübliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite mit einer anfänglichen Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren und somit für Darlehensverträge, die mit dem streitgegenständlichen vergleichbar sind, im Juni 2003, d.h. in dem Monat, in dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten das auf den 27.06.2003 datierende Darlehensangebot erstellte und in dem der vertraglich vereinbarte Auszahlungszeitpunkt für das Darlehen (27.06.2003) lag, 4,37 % betrug. Der in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vereinbarte anfängliche effektive Jahreszins betrug indes lediglich 4,27 %, so dass der marktübliche Zinssatz nicht geringer war und die Kläger den Nachweis gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB nicht geführt haben. Dass der Effektivzinssatz gemäß der MFI-Statistik im Juli 2003 und somit in dem Monat, in dem der Darlehensvertrag am 07.07.2003 geschlossen wurde, mit 4,16 % gering- fügig niedriger war, führt nicht dazu, dass der Effektivzinssatz des streitgegenständlichen Vertrags von 4,27 % zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als nicht mehr marktüblich angesehen werden kann.