Zitat von
LGSaar
Zu dem neuen BGH-Beschluss
16 Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 satz 1 BGB aF in Verbindung mit $ 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)TiIgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 -XI ZR 1 16/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Frl. 40). Nach S 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 -XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 -V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsufteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
Das heißt für mich ich muss meinen Rechner eigentlich nur noch auf BGH-Methode reduzieren. Winneke und herkömmlich ist einfach weggewischt worden. Denn ich glaube nicht, dass diese 5 Richter sich zum zweiten mal geirrt haben. Und diesmal haben sie sich deutlich ausgedrückt, so das es jeder verstehen kann, sogar mit Bezug auf die grössten Kritiker OLG Stuttgart.
Bleibt nur abzuwarten um was für ein Darlehen es sich handelt. Ich denke und hoffe, dass es ein Realkredit ist, dann hätten wir auch das Krebsgeschwür mit den 2,5% besiegt.