Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Cuby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Landesbank BW, es geht um einen Widerruf nachdem das Darlehen durch einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen war. LG und OLG haben dem Kläger Recht gegeben, daraufhin hat die Bank Revision beim BGH eingelegt.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das ist ja nicht exotisch. Die Leistungsklage ist entweder auf Rückzahlung aller Zins- und Tilgungsraten gerichtet zzgl Nutzungen Zug um Zug gegen Zahlung der Darlehensvaluta plus Nutzungen oder man ergänzt es nochum die Grundschuld. Bei letzterem beginnt man dann aber ggfs um den Gerichtsstand zu kämpfen (ggfs auch gewollt). Man kann ja auch nur die Leistungsklage stellen (so macht es ja der Kollege Kunzenbacher).

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das ist ja nicht exotisch. Die Leistungsklage ist entweder auf Rückzahlung aller Zins- und Tilgungsraten gerichtet zzgl Nutzungen Zug um Zug gegen Zahlung der Darlehensvaluta plus Nutzungen...
    Ist es eigentlich abwegig die Leistungsklage lediglich auf den Saldo der wechselseitigen Nutzungsentschädigungsansprüche zu beschränken?

    Davon verspräche ich mir als "Selbstzahler" eine drastische Verringerung des Streitwerts und damit des Prozesskostenrisikos.


  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke sebkoch...

    Was ggf. wohl auch zu beachten wäre, ist eine drohende Verjährung bei einer neg. Feststellungsklage...

    Hierbei ist mir pers. noch nicht ganz klar, was muss bei einer neg.Feststellungsklage bis wann entschieden sein? Urteil letzte Instanz? Also ggf. vorm BGH? Wenn das aber bis dahin sehr lange dauert aufgrund der gerichtlichen Mühlen..kann man dann leer ausgehen?


    @Cuby,

    auf den April brauchst nicht hoffen. Die Bank hat mit Sicherheit nicht Revision eingelegt um vielleicht doch noch vor dem BGH mit geringster Aussicht zu obsiegen und sich für diesen Fall Geld zu sparen.

    Sondern da wird versucht sich im Vorfeld mit dem Kläger zu einigen. Um ein Rechtskräftigwerden des OLG Urteils zu verhindern. Und dann gibt es ja noch die Möglichkeit eines AnerkenntnisUrteils...


    Bei einer Leistungsklage auf Löschung der Grundschuld und vorherigem Zug-um-Zug-Antrag, wie es Kunzenbacher macht,
    würde das bedeuten, dass man der Bank zuerst die Restschuld übergeben muss und dann erst die GS gelöscht bekäme?

    Wie sieht es aus, wenn man für eine Anschlussfinanzierung die GS bräuchte? Wird das dann trotzdem möglich sein, der ablösenden Bank die GS treuhänderisch von der abzulösenden Bank zu übermitteln? Also wie bei einer normalen ablösenden Finanzierung?

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Ist es eigentlich abwegig die Leistungsklage lediglich auf den Saldo der wechselseitigen Nutzungsentschädigungsansprüche zu beschränken?

    Davon verspräche ich mir als "Selbstzahler" eine drastische Verringerung des Streitwerts und damit des Prozesskostenrisikos.


    Naja, bei einem laufenden Darlehen dürfte bei den meisten aus Sicht des DN ein negativer Restsaldo entstehen...also eine Restschuld...dann wären wir aber wieder bei einer neg.FstKlage...

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Zu dem neuen BGH-Beschluss

    16 Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 satz 1 BGB aF in Verbindung mit $ 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)TiIgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 -XI ZR 1 16/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Frl. 40). Nach S 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 -XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 -V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsufteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).

    Das heißt für mich ich muss meinen Rechner eigentlich nur noch auf BGH-Methode reduzieren. Winneke und herkömmlich ist einfach weggewischt worden. Denn ich glaube nicht, dass diese 5 Richter sich zum zweiten mal geirrt haben. Und diesmal haben sie sich deutlich ausgedrückt, so das es jeder verstehen kann, sogar mit Bezug auf die grössten Kritiker OLG Stuttgart.

    Bleibt nur abzuwarten um was für ein Darlehen es sich handelt. Ich denke und hoffe, dass es ein Realkredit ist, dann hätten wir auch das Krebsgeschwür mit den 2,5% besiegt.

    Davon ist eigentlich bei einer Summe von fast 400.000Euro auszugehen. Das wird man als Verbraucher nicht ohne entsprechende Sicherheiten bekommen.

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Naja, bei einem laufenden Darlehen dürfte bei den meisten aus Sicht des DN ein negativer Restsaldo entstehen...also eine Restschuld...dann wären wir aber wieder bei einer neg.FstKlage...
    Ich habe hier mal gelesen, dass die Leistungsklage auch dann möglich sei, wenn die Gegenleistung wertmäßig die eingeklagte Forderung übersteigt. Insofern sollte doch die Leistungsklage immer möglich sein.

    Übrigens, eines meiner Darlehen wird in Kürze vollständig abgelöst sein. Wie siehst du es dann?

  9. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal was anderes:Gibt es bereits Urteile, wo die Bank verurteilt wurde, 5% über Basis an Verzugszinsen ab Widerruf bis Rechtshängigkeit zu zahlen?
    Hintergrund: Meine RSV will für einen solchen Klageantrag keine Deckungszusage erteilen.
    Danke für Eure Ideen dazu.
    Viele Grüße
    Gaertner

  10. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von Gaertner
    Mal was anderes:Gibt es bereits Urteile, wo die Bank verurteilt wurde, 5% über Basis an Verzugszinsen ab Widerruf bis Rechtshängigkeit zu zahlen?
    Hintergrund: Meine RSV will für einen solchen Klageantrag keine Deckungszusage erteilen.
    Danke für Eure Ideen dazu.
    Viele Grüße
    Gaertner
    Welche RSV?

    so manche Urteile gg die DKB sind recht ergiebig...such mal dort...

  11. Avatar von Hanomag
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    Zitat Zitat von Harley
    Übrigens, eines meiner Darlehen wird in Kürze vollständig abgelöst sein. Wie siehst du es dann?
    Du kennst doch die Streitwertberechnung nach dem aktuellen BGH-Beschluss.

  12. Avatar von ducnici
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    test.de ist mal wieder schnell...

  13. Avatar von Harley
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    Zitat Zitat von Hanomag
    Du kennst doch die Streitwertberechnung nach dem aktuellen BGH-Beschluss.
    Klar, aber der Streitwert ist auch weiterhin vom Klageantrag abhängig. Wer nur die VFE zurückfordert hat auch nur in deren Höhe den Streitwert.

  14. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Zitat Zitat von Gaertner
    Mal was anderes:Gibt es bereits Urteile, wo die Bank verurteilt wurde, 5% über Basis an Verzugszinsen ab Widerruf bis Rechtshängigkeit zu zahlen?
    Schau mal hier. Unser unermündlicher Helfer eugh hat das Forum super organisiert. Man kann jetzt relativ schnell die wichtige Dinge finden.

  15. Avatar von Gaertner
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    Es ist die HUK.
    @ducnici. Hättest Du Aktenzeichen? Mein Anwalt sagt, ihm sei kein Urteil dazu bekannt.

    Viele Grüße, Gaertner

  16. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Klar, aber der Streitwert ist auch weiterhin vom Klageantrag abhängig. Wer nur die VFE zurückfordert hat auch nur in deren Höhe den Streitwert.
    Wenn Du aber ohne VFE ablösen tust, dann gilt der BGH-Beschluss und Du hast am Ende einen sehr hohen Streitwert.

  17. Avatar von Cuby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat jemand zufällig ein Urteil, indem es darum ging, ob eine Tilgungsänderungsvereinbarung das Umstandsmoment begründet?

  18. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So, gestern war Fristablauf und die Kanzlei hat heute mal beim LG und bei den gegnerischen Anwälten angerufen: DKB hat Berufung eingelegt.
    War ja klar, die 5% üBZ konnten die nicht auf sich sitzen lassen, wenn das OLG in letzter Zeit nur 2,5% üBZ urteilt.
    Bin auf die Berufungsbegründung gespannt.

    Wieder ein Jahr warten, ich bin so genervt.

  19. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Wenn Du aber ohne VFE ablösen tust, dann gilt der BGH-Beschluss und Du hast am Ende einen sehr hohen Streitwert.
    Der hohe Streitwert resultiert aus dem Antrag, dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis durch den WR umgewandelt hat. Wer diesen Antrag nicht stellt, sondern nur einen bestimmten Geldbetrag fordert, ist m. E. daher nicht betroffen. Natürlich muss das Gericht dann zuvor auch prüfen, ob die Vorraussetzungen zum WR gegeben sind, aber das wirkt sich nicht streitwertbestimmend aus.

  20. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich glaube das eher nicht; im Gegenteil. Im aktuellen Beschluss vermeidet der BGH es, etwas zur Höhe der Nutzungen zu sagen; darauf kam es nicht an, weil die Nutzungen für die Ermittlung der für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Beschwer nach Meinung des XI. Senats unbeachtliche Nebenforderungen sind. Der Bundesgerichtshof will wohl tatsächlich weiter nach dem in sich widersprüchlichen Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15 abrechnen, dafür aber zugunsten von Kreditnehmern Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkte über Basis vermuten. Das ist bei typischen Immobilienkrediten bei Widerruf nach kurzer Laufzeit regelmäßig etwas günstiger als herkömmliche Abrechnung mit 5 Punkten über Basis und nach längerer Laufzeit etwas ungünstiger. LGSaar kann das sicher noch genauer einschätzen als ich. Ich vermute: Im Ergebnis dürften die meisten Kreditwiderrufler mit Abrechnung nach BGH bei 2,5 Punkten über Basis ganz gut leben können.

    Klar auch: Wenn es entsprechend Ducnicis Vorschlägen gelingt, überzeugend höhere Nutzungen darzulegen, lohnt sich das jetzt richtig.

    Aus der eben von EuGH rot markierten Passage ließe ich vielleicht auch die Einladung an die Banken herauslesen, doch ungefähr so zu argumentieren: Die Ratenzahlungen des Kunden nutzen wir, indem wir den Tilgungsanteil verwenden, um unsere Vorfinanzierung zurückzuführen & sonst gar nicht. Wir wirtschaften stets nur mit den Zinszahlungen. Wenn die Gerichte das akzeptieren sollten, läuft das im Ergebnis auf eine Berechnung nach Winneke hinaus, die bei 2,5 Punkten über Basis für Kreditnehmer in der Regel erheblich ungünstiger ist. Mit verschärfter Nutzungsherausgabe nach Ducnici dürfte allerdings auch das gut erträglich sein.
    Zitat Zitat von ducnici
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    test.de ist mal wieder schnell...
    da scheinen test.de und Du, reCthAbEr, dieselbe Meinung bzgl. der 2,5/5%- Sache zu haben...

    Solange der BGH sich dazu nicht wirklich ein-eindeutig äußert, sind die 5% nicht wirklich sicher. Also muss man tatsächlich möglichst viel dazu vortragen, ob jetzt nach der "Zinsspannen-Methode", der "Dispozins-Methode" oder der "Geschäftsbericht-Methode" (wo sämtliche Forderungen mit den Zinserträgen ins Verhältnis gesetzt werden), was belegt, dass die Banken mindestens 5% ü. B Nutzungen hatten.

    Bei mir (da schon länger laufende Darlehen) ist der Unterschied bei der BGH-Methode zwischen 2,5% und 5% schon erheblich..., daher werde ich auf jeden Fall schauen, dass wir entsprechend vortragen. Dann muss die Bank erstmal das Gegenteil beweisen.

    VG
    Polli1209

  21. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Hättest Du Aktenzeichen? Mein Anwalt sagt, ihm sei kein Urteil dazu bekannt.
    Gleich im ersten von eugh zitierten Urteil (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 ) werden dem DN für eine VFE Zinsen von 5 % + zuerkannt. Dies ist m. E. vergleichbar mit dem Verzugszins ab Widerruf.

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