Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von schunckt
    schunckt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer

    Ah, stimmt das ist AKTUELL. Da gibts keine Intraday-Kurse. Nur ein paar Fixings pro Tag?
    Egal. Ist eh OT hier


    T.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Geldmarkthändlern meinen beispielsweise, dass die EZB die Strafzinsen für Banken erneut erhöhen werde. Wie aus einer Reuters-Umfrage unter 18 Geldmarkthändlern hervorgeht, rechnet die Mehrzahl mit einer Änderung des Einlagensatzes auf minus 0,4 von zuvor minus 0,3 Prozent. Die Geldmarkthändler sehen im Mittel die Chance bei 50 Prozent, dass die Zentralbank die monatlichen Käufe ihres Anleihen-Kaufprogramms ausweitet.
    (Quelle)


    LG Itzehoe, 25.06.2015 - 7 O 161/14. Herzlichen Dank für folgenden Beitrag zum vorgenannten Urteil im anderen Thread:
    Zitat Zitat von RAWedekind
    Der Kollege Winneke hat auf meine Bitte die Entscheidung auf die Homepage seiner Kanzlei gestellt.
    Link ohne Gewähr und ohne mir die dortigen Inhalte zu eigen zu machen. Klicken auf eigenes Risiko.
    https://www.kanzlei-poppe.eu/pdf/urte...ommerzbank.pdf
    Die Entscheidung ist nach meiner Kenntnis nicht rechtskräftig: OLG Schleswig hat laut Herrn Winneke die Klage abgewiesen und Revision nicht zugelassen, es ist aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.


    Landesbank Baden-Württemberg, Vertrag vom 14.03.2008
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.08.2015
    Aktenzeichen: 8 O 70/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, Hamburg
    Besonderheit: Bank und Kläger hatten eine Auflösungsvereinbarung geschlossen. Die Kläger mussten danach 12 089,72 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Später widerriefen sie den Kreditvertrag. Das Gericht hielt die Widerrufsbelehrung für falsch und verurteilte die Bank trotz der Aufhebungsvereinbarung zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank legte zunächst Berufung ein, nahm diese aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen dort: 6 U 178/15) zurück. Das Landgerichtsurteil ist damit rechtskräftig.
    [neu 29.02.2016 Rechtskraft]


    Santander Consumer Bank AG, Vertrag vom 20.01.2006, 05.12.2006, 11.05.2009 und 17.08.2010
    Landgericht Würzburg, (Anerkenntnis-)Urteil vom 24.02.2016
    Aktenzeichen 92 O 2189/12
    Klägervertreter: Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte, Würzburg
    Besonderheit: Es handelte sich um Ketten-Ratenkreditverträge, bei denen der Kreditnehmer mehrfach den vorherigen mit einem höheren neuen Kreditvertrag ablöst, jeweils unter Vermittlung von teuren Restschuldversicherungsverträgen und unter Berechnung von zusätzlichen Bearbeitungsgebühren. Das Landgericht Würzburg stellt wie von der Bank im Verfahren anerkannt fest, dass die Klägerin nichts mehr an die Bank zurückzahlen muss, sondern außer den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gezahlte Raten und Zinsen hieraus in Höhe von über 20 000 Euro zurück erhält.
    [neu 29.02.2016]


    Volksbank Main-Tauber eG, Vertrag vom 21.01./01.02.2008
    Landgericht Mosbach, Urteil vom 02.02.2016
    Aktenzeichen 1 O 176/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte, Würzburg
    Besonderheit: Die Bank nannte in den Vertragsunterlagen zwei unterschiedliche Widerrufsfristen.
    [neu 29.02.2016]



  4. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das LG Stuttgart entscheidet im Sinne des OLG Stuttgart: https://www.anwalt24.de/beitraege-new...widerrufsjoker

    ZDF Zoom über die armen Banken: https://www.stern.de/wirtschaft/spark...-6691668.html?

  5. Avatar von Maxlaw
    Maxlaw ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Forumteilnehmer, liebe Kolleginen und Kollegen,

    ich beobachte schon längere Zeit Ihre interessanten Beiträge und Hinweise und möchte gerne eine Frage stellen, die mich seit einiger Zeit im Zusammenhang mit den richtigen Klageanträgen beschäftigt. Sollte ich nicht das richtige Unterforum ausgewählt haben, bitte ich um Entschuldigung.

    Ich verfasse eine Klageschrift und bin mir nicht sicher, wie die Anträge aussehen müssen. Es handelt sich um ein laufendes Darlehen bei einer Bausparkasse aus Hameln. Darlehenslaufzeit bis 2017. Der Kreditnehmer will die Immobilie in 3 Wochen verkaufen und müsste dann eine VFE leisten.

    Soweit ich jetzt einen normalen Feststellungsantrag stelle mit dem Ziel, das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis rückabzuwickeln, fehlt mir nach Ablösung des Darlehens nicht das Feststellungsinteresse? Müsste ich nicht aus einer Feststellungsklage eine Leistungsklage machen, damit ich die gezahlte VFE verlangen kann?

    Oder bleibt es bei der Feststellungsklage?

    Ist die Feststellungsklage in solchen Konstellationen, in denen der Verkauf kurz bevorsteht, überhaupt das effektivere Rechtsschutzmittel?

    Für Antworten bedanke ich mich im Voraus. Über Antwort meiner geschätzten Kollegen RA Koch bzw. RA Wedekind würde ich mich ganz besonders freuen :=)

  6. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Maxlaw,

    ist das Darlehen schon widerrufen? Gibt es Rechtsschutz?

    Ist es ggf. sinnvoller erst VFE zu zahlen, um dann die Leistungsklage zu wählen, auch wegen Herausgabe der Sicherheiten bzw. Löschung/Pfandfreimachung dieser für den Verkauf?

    Was gewinnen Sie jetzt mit einer Feststellungsklage, wenn in kurzer Zeit die Vorfälligkeit gezahlt werden muss? Ohne Zahlung dieser erfolgt doch die Pfandfreimachung für den Verkauf nicht.

    Aus meiner Sicht schafft man sich mit dem Widerruf im Vorfeld nur Probleme und müsste beim Verkauf darauf ggf. sogar noch hinweisen, bzw. dem Käufer darauf aufmerksam machen.

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Maxlaw,

    als erstes möchte ich da auf den Aufsatz von RiLG Rogoz verweisen, BKR 2015, 228


    Wenn der WR schon erklärt wurde, was ich annehme, dann wird ja wohl der Vertrag außerordentlich und hilfsweise gekündigt worden sein?

    Ich würde an Stelle des DN die VFE zahlen damit alles glatt über die Bühne geht. Darauf acht geben, was unterschrieben wird (Aufhebungsvereinbarung mit Klauseln etc.)

    und danach über eine Leistungsklage die VFE samt RAW zurück fordern.

    Wenn eine Bausparkasse im Spiel ist und es ggf. ein Bauspardarlehen wäre, also kein Vorausdarlehen, das dürfte eigentlich auch jederzeit kündbar sein ohne Zahlung einer VFE

  8. Avatar von Maxlaw
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Noelmaxim,

    der Widerruf wurde bereits vor einigen Monaten erklärt und es haben Vergleichsverhandlungen mit der Bank stattgefunden.

    Rechtsschutz ist ebenfalls vorhanden und deckt leider nur die klassischen Feststellungsanträge ab.

    Die Klage wurde noch nicht erhoben. Die Pfandfreimachung würde m.E. erfolgen, da die VFE unter Vorbehalt unter Bezugnahme auf den bereits erfolgten Widerruf gezahlt werden würde. Wenn später Klage erhoben werden sollte, müsste auf Zahlung der relativ geringen VFE Klage vor dem Amtsgericht erhoben werden (unter 5000 €). Dies will ich unbedingt vermeiden. Gleichzeitig soll über Nutzungsersatz entschieden werden. Allerdings hätten wir bei einer Leistungsklage wohl auch einen viel geringeren Streitwert. Zugleich müssten man dann mit Hilfe eines Programms die gezogenen Nutzungen berechnen, um diese dann separat miteinzuklagen.

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    es gibt was Neues vom BGH. Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 (Vorinstanz OLG Stuttgart 6 U 41/15).

    Der BGH verwirft sämtliche Auffassungen der OLGe zu den Streitwerten, sondern nimmt an, der Streitwert (und im konkreten Fall die Beschwer hinsichtlich der Revision) ist die Summe aller gezahlen Zins- und Tilgungsleistungen. Das führt dann zum lustigen Ergebnis, dass die wirtschaftliche interessanteren Fälle (mit langer Restzinsbindung) viel kleinere Streitwerte haben, als die im Prinzip abgewickelten. Allerdings dürfte damit immer die Revisionsschwelle erreicht sein. Die Nutzungen sieht er als streitwertunbeachtliche Nebenforderungen an.

    Falls jemand Zugriff auf die Vorinstanz haben sollte (OLG Stuttgart 6 U 41/15) wäre das super, da die NZB zugelassen wurde und es auch interessant wäre zu wissen, ob das ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen ist.

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    + Nutzungswertersatz für das überlassen Darlehen, marktüblicher Zinssatz, periodisch nach Servais...

    da sollte schon etwas zusammen kommen. Wenn die VFE gering war, weil der Vertrag eh nahe dem Ende der Vertragslaufzeit bzw. einer ord.Kündigung war, dann ergibt sich der höhere Benefit aus der Rückabwicklung...

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    es gibt was Neues vom BGH. Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 (Vorinstanz OLG Stuttgart 6 U 41/15).

    Der BGH verwirft sämtliche Auffassungen der OLGe zu den Streitwerten, sondern nimmt an, der Streitwert (und im konkreten Fall die Beschwer hinsichtlich der Revision) ist die Summe aller gezahlen Zins- und Tilgungsleistungen. Das führt dann zum lustigen Ergebnis, dass die wirtschaftliche interessanteren Fälle (mit langer Restzinsbindung) viel kleinere Streitwerte haben, als die im Prinzip abgewickelten. Allerdings dürfte damit immer die Revisionsschwelle erreicht sein. Die Nutzungen sieht er als streitwertunbeachtliche Nebenforderungen an.

    Falls jemand Zugriff auf die Vorinstanz haben sollte (OLG Stuttgart 6 U 41/15) wäre das super, da die NZB zugelassen wurde und es auch interessant wäre zu wissen, ob das ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen ist.
    Danke!

    Hast Du den Beschluss vorliegen?

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @maxlaw

    Das ist in der Tat ein Thema. Ich mache das aktuell so, dass ich wegen der RSV den Feststellungsantrag stelle und hilfsweise einen Leistungsantrag (falls das Feststellungsinteresse fehlen sollte). Das machen die RSV auch mit. Kommt es dann zur Ablösung müsste das Gericht ja einen Hinweis geben, ob es nun einen Wegfall des Feststellungsinteresses sieht (dann Erledigung) und den Hilfsantrag dann entsprechend anpassen bzw. nur als Hauptantrag stellen.

  13. Avatar von Felix
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    es gibt was Neues vom BGH. Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 (Vorinstanz OLG Stuttgart 6 U 41/15).

    Der BGH verwirft sämtliche Auffassungen der OLGe zu den Streitwerten, sondern nimmt an, der Streitwert (und im konkreten Fall die Beschwer hinsichtlich der Revision) ist die Summe aller gezahlen Zins- und Tilgungsleistungen. Das führt dann zum lustigen Ergebnis, dass die wirtschaftliche interessanteren Fälle (mit langer Restzinsbindung) viel kleinere Streitwerte haben, als die im Prinzip abgewickelten. Allerdings dürfte damit immer die Revisionsschwelle erreicht sein. Die Nutzungen sieht er als streitwertunbeachtliche Nebenforderungen an.

    Falls jemand Zugriff auf die Vorinstanz haben sollte (OLG Stuttgart 6 U 41/15) wäre das super, da die NZB zugelassen wurde und es auch interessant wäre zu wissen, ob das ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen ist.

    soll das dann auch für Verträge gelten , die bereits durch VFE abgewickelt worden sind.??

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das wäre dann allerdings interessant. Jedenfalls wenn jemand nicht isoliert die VFE einfordert (als Teilklage) sondern tatsächlich die Rückabwicklung in vollem Umfang durchsetzt, müsste das geltend. Hallelujah

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das wäre dann allerdings interessant. Jedenfalls wenn jemand nicht isoliert die VFE einfordert (als Teilklage) sondern tatsächlich die Rückabwicklung in vollem Umfang durchsetzt, müsste das geltend. Hallelujah

    Bin ja noch nicht ganz fertig mit durchlesen....

    aber der Beschluss vom 22.09.2015 wird ausdrücklich so wie wir in bisher auch verstanden haben, wieder gegeben. NWE für DG nur auf den jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta!!!

    OLG Stuttgart, Schnauer & Co werden in einer Ausführlichkeit abgewatscht....

    Indirekt wird man auch daraus ableiten können, dass die 2,5% über Basiszins über kurz oder lang auch fallen werden...


    Das mit dem Streitwert bei einer Rückforderung nach Rückabwicklung eines Darlehens (wir haben z.B. die Konstellation, keine VFE da nicht grundpfandrechtlich abgesichert, aber dafür RAW je nach Ansatz) nun der Streitwert klar sein dürfte...

    Das würde aber bedeuten, dass unabhängig davon, wie viel ich zurück fordere, der Streitwert auf die Zins-&Tilgungsleistung, die bis zum WR erbracht worden sind, gedeckelt ist

  16. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich finde viele Aussagen durchaus erstaunlich, aber eine Absage der 2,5 % kann ich da nicht erkennen, da ich auch nicht sehe, ob das hier ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen war. Da stellt sich eben auch die Frage der Behandlung der Grundschuld im Rahmen des Gegenstandswerts.

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Ich finde viele Aussagen durchaus erstaunlich, aber eine Absage der 2,5 % kann ich da nicht erkennen, da ich auch nicht sehe, ob das hier ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen war. Da stellt sich eben auch die Frage der Behandlung der Grundschuld im Rahmen des Gegenstandswerts.
    Nein, darüber steht nichts drin, klar. Aber, wenn das OLG Stuttgart bisher in seiner Rechtsauffassung daneben lag, ist ja die Wahrscheinlichkeit, das auch es in diesem Punkt irrt, größer als dass es Recht hat.

    Auch dass hier der Beschluss vom 22.09.2015 nochmals wiederholt dargelegt wird ohne einen etwaigen Fehler zu korrigieren zeigt die Richtung auf...


    So reines Bauchgefühl...

  18. Avatar von Gertrud_Geyer
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    Bisschen hoffen darf man ja.... ;o)

  19. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Erstaunen hat das LG Köln in meinem Fall ca. 6 Monate nach Klageeinreichung und Klageerwiderung seitens der Bank und Einreichen der Replik festgestellt dass es örtlich nicht zuständig sei und verweist auf das LG Bonn. Mich überrascht wirklich nichts mehr...

  20. Avatar von Felix
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Felix
    Zum zweiten Thema habe ich nochmal eine Frage. Ich erinnere nicht mehr genau die Situation vom Juni 2015, aber war es da nicht so , dass der Kläger in der Vorinstanz verloren hatte und insofern die Rücknahme durch den Kläger erfolgte und wir zwar alle sicher sind das die Bank den Kläger "gekauft" hat , es hier aber durchaus noch andere Möglichkeiten geben könnte.

    Beim aktuellen Fall allerdings hat doch der Kläger vor dem OLG gewonnen. Insofern würde eine Jetzige Rücknahme der Klage durch die Beklagte doch eindeutig beweisen , dass die Beklagte vor dem BGH keine Chance hat.

    Das müsste doch dann mindestens als starkes Argument vor Gericht gelten. Frei nach dem Motto: rechtskräftiges OLG Urteil + "vergeigter " Revisionsversuch

    Folgende Frage von mir zum 03.04.2016 würde ich gerne nochmal mit Euch diskutieren.

    Welche Möglichkeit hätte denn die Bank außer einer Revisionsrücknahme und somit Eingeständnis , dass OLG Urteil auch vor BGH bestand hätte?

  21. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Der BGH verwirft sämtliche Auffassungen der OLGe zu den Streitwerten, sondern nimmt an, der Streitwert (und im konkreten Fall die Beschwer hinsichtlich der Revision) ist die Summe aller gezahlen Zins- und Tilgungsleistungen. Das führt dann zum lustigen Ergebnis, dass die wirtschaftliche interessanteren Fälle (mit langer Restzinsbindung) viel kleinere Streitwerte haben, als die im Prinzip abgewickelten. Allerdings dürfte damit immer die Revisionsschwelle erreicht sein.
    Ist damit die Beschwergrenze von 20.000 € hinfällig geworden? Oder gehst Du davon aus, dass die 20.000 € immer überschritten werden?

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