Zitat von
noelmaxim
@klinoklas
der Widerrufsjoker wird ja nur als unterstützendes Argument verwendet, ein tatsächlicher Widerruf findet ja nicht statt, bzw. in diesem Stadium noch nicht. Das betrifft ja Verträge, die noch laufen, aus denen man mit dem WJ raus möchte und derzeit wird man das in aller Regel nur können, wenn man einen Vergleich schließt und dann akzeptiert man die verringerte Vorfälligkeitsentschädigung ja auch.
Akzeptiert man keinerlei Vorfälligkeitsentschädigung bleibt ja derzeit nur der Klageweg, da die Banken mit allen Mitteln und den verschiedensten Methoden und Begründungen die vorzeitige Ablösung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verhindern, boykotieren oder ablehnen.
Kenne aber auch kein Grundsatzurteil welches besagt, dass Banken die Kunden bei oder mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung sofort ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen entlassen müssen oder dazu gezwungen werden. Ersteinmal lassen die
richterlich entscheiden, ob die WB auch wirklich fehlerhaft ist, das ist deren gutes Recht und wer den längsten Atem hat gewinnt, das macht die Sache ja so schwierig und kompliziert. Konnte keiner erwarten dass die Banken sich kampflos ergeben, auch wenn es das BGH Urteil gibt, was ja bei weitem nicht jeden einzelnen Fall abdeckt oder einschließt und dahinter verstecken bzw. berufen sich die Banken. Sollen doch die Gerichte entscheiden und solange die das nicht individuell auf jeden einzelnen Fall tun, gibt es vorläufig einen gültigen Vertrag und der muss erfüllt werden. Nicht schön für den Verbraucher, aber das Recht und die Mittel der Banken. Mit einer Feststellungsklage könnte man vielleicht etwas bewirken, mindestens Zeit einsparen, zu was das dann führt entzieht sich meiner Kenntnis.
Hat man diesen seinerzeit nicht eingesetzt und der Vertrag ist aus den unterschiedlichsten Gründen die sich hinter dem ausserordenlichen Kündigungrecht §490 verbergen vorzeitig abgelöst worden, wo ja der Schaden der Bank zu entschädigen war, der ihr durch diese entstanden ist, dann kann man diese Entschädigung mit dem Widerrufsjoker zurück fordern oder es zumindest mit dem Klageweg (dieser wird unausweichlich sein) anstoßen.
Und hier gilt grundsätzlich erst einmal eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gerechnet ab dem 31.12. des Jahres, wo man sie gezahlt hat.
Geht man den Klageweg und das Darlehen muss aufgrund eines positiven Urteils rück abgewickelt werden, ergibt sich aus meiner Sicht eine völlig neue Situation und auch möglicherweise andere Verjährungsfristen.
Rückabwicklung des Vertrages wegen einer fehlerhaften WB um die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu bekommen und grundsätzliche Rückforderung der Vorfälligkeitseitsentschädigung muss ja nicht das gleiche sein, auch müssen sich die Gründe für die Rückforderung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beziehen.