ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
- OLG München, Urteil vom 14. Juli 2009; Az. 5 U 4509/07; juris Rn. 17 und 5 zum Nutzungsersatz für von der Bank zu erstattende Zahlungen des Kunden auf einen Realkreditvertrag
„Die vom Kläger geltend gemachten Zinsen [in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz] hat die Beklagte als gezogene Nutzungen aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531).“ Die hiergegen (und gegen drei Parallelentscheidungen) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der 11. Senat des BGH mit Beschluss vom 30. November 2010; Az. XI ZR 301/09 zurückgewiesen.
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12:
„Im Gegenzug zu der dargelegten Wertersatzpflicht des Beklagten ist gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auch die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zu zahlen (BGHZ 152, 331 = WM 2002, 2501 ff. = juris Rn 22; BGHZ 180, 123 f. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn 29; Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 18, jeweils m.w.N.). Bei Zahlungen an eine Bank besteht nämlich - in dieser Hinsicht abweichend von der vorläufigen Einschätzung des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 12. November 2012 - eine tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 180, 123 f. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn 29 m.w.N.; Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 18, jeweils m.w.N.).“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – I-6 U 64/12, 6 U 64/12 –, Rn. 38, juris)
- LG Trier, Urteil vom 28.10.2014, Az. 6 O 217/14
„Hinsichtlich des Wertes der durch die Beklagte als Bank gezogenen Nutzungen ist entsprechend der gesetzlichen Regelung zur Höhe der Verzugszinsen ( 288 BGB) auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abzustellen.“ - LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 O 95/14, zum Nutzungsersatz für von der Bank zu erstattende Zahlungen des Kunden auf einen Realkreditvertrag
„Da es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, ist zu vermuten, dass sie Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes des § 288 Abs.1 S. 2 BGB gezogen hat (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 346 Rn. 6, BGH NJW 2010, Seite 148). Insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in dem hier betroffenen Zeitraum von den Kunden verlangte Zinssätze für gewährte Dispositionskredite erscheint auch die Festsetzung eines entsprechenden Nutzungsersatzes nicht als unangemessen […].“
- KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169 / 13:
„Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGHZ 172, 147 Rdn. 22; 180, 123 Rdn. 20, 27 - jeweils zitiert nach juris). Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 172, 147 Rdn. 35; 180, 123 Rdn. 29 - jeweils zitiert nach juris).“
- LG Trier, Hinweisbeschluss vom 16.04.2015, Az. 5 O 276/14:
„Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen begegnet die Rechtsauffassung, dass hier eine Vermutung für 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz streite, keine Bedenken. Es handelt sich um die derzeit herrschende bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe BGHZ 180, S 123 ff, Rn 29). Die Entscheidung des BGH vom 19. September 2006 – XI ZR 242/05 stehet dem nicht entgegen. Dort heißt es, dass ein Nutzungsersatz in Höhe des Verzugszinses bei einem Realkredit „nicht ohne weiteres“ zugrunde gelegt werden könne. Die Anwendbarkeit besagter Vermutung wird aber gerade nicht in Abrede gestellt. Richtigerweise trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, inwieweit sie tatsächlich geringere Nutzungen als den Verzugszinssatz gezogen habe. Dieser ist sie bislang nicht in substantiierter Form nachgekommen.“
- LG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2015, Az.12 O 293/14:
„c. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf Nutzungsersatz auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, denn es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Bank Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat (vgl. BGH Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08). aa. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Entscheidungen des BGH zur vermuteten Höhe des Nutzungsersatzes seien in einer Hochzinsphase ergangen und aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus nicht mehr einschlägig, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass das allgemeine Zinsniveau aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008/09 deutlich gesunken ist. Gleichwohl hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 28.10.2014 zur Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen von § 818 Abs. 1 BGB an der Vermutung festgehalten (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013 - I-6 U 64/12; OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12). Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus wird bereits durch die Anknüpfung an den Basiszinssatz Rechnung getragen (BGH Urt. v. 12.05.1998 - XI ZR 79/97). - LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. 04. 2015, Az. 6 O 9499/14:
„Für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit dieses Betrages hat die Beklagte Wertersatz zu leisten. Diesbezüglich besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 818 Abs.3 BGB; Servais, NJW 2014, 3748, 3751 m.w.N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Unergiebig ist ihr Verweis auf § 503 Abs. 2 BGB: Zwar beträgt der Verzugszins nach dieser Vorschrift bei Immobiliardarlehensverträgen abweichend von § 497 Abs. 1 BGB 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ausgangspunkt für den Verzugszins bildet im vorliegenden Fall jedoch nicht die Vorschriften des § 497 Abs. 1 BGB sondern diejenige des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB (Servais, a.a.O.).“ (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. April 2015, Az. 6 O 9499/14 –, Rn. 76 f., juris)
auch ich bin einer der vielen Leser und würde jetzt gerne mal meinen Fall schildern.
Nachdem die DiBa bezüglich einer Schuldhaftentlassung für meine Exfrau auf die 250€ bestand, erklärten wir damals im Juli 2014 gemeinsam den Widerruf.
Im Juni 2015 habe ich einen anderen Anwalt um Klageerhebung gebeten, da der 1. Anwalt meine Exfrau in der Scheidung vertrat.
Stehe jetzt als alleiniger Kläger vor Gericht, da sie jeglichen Kontaktversuch von mir verbietet. Letztes Jahr meinte mein "neuer" Anwalt, dass alleine zu klagen kein Problem sei.
Die 1. Instanz vorm LG FFM habe ich im Januar 2016 verloren und überlege, ob eine Berufung überhaupt noch sinnvoll ist. Das Gericht hatte den SW von 35.000€ auf 128.000€ angehoben. Die Kosten habe ich bis dato selbst getragen, da es mit der RV nicht ganz so einfach ist. Eine SWKlage läuft bereits mit der RV!
Nun lese ich, dass es zwei Urteile (LG und OLG) gibt, die bestätigen, dass bei 2 Darlehensnehmer einer alleine nicht klagen darf.
In den §495 Abs. 1, 355 BGB konnte ich im Wortlaut, ob einer oder beide widerrufen müssen, nichts finden.
Wie ist Eure Einschätzung bezüglich zu diesem Thema und kann mir jemand evtl. Beispiele nennen?!
...erklärten wir damals im Juli 2014 gemeinsam den Widerruf.
Nun lese ich, dass es zwei Urteile (LG und OLG) gibt, die bestätigen, dass bei 2 Darlehensnehmer einer alleine nicht klagen darf.
In den §495 Abs. 1, 355 BGB konnte ich im Wortlaut, ob einer oder beide widerrufen müssen, nichts finden.
Wie ist Eure Einschätzung bezüglich zu diesem Thema und kann mir jemand evtl. Beispiele nennen?!
Habt Dank...!
Es gibt einen grundlegenden Unterschied zwischen den von dir zitierten Urteilen und deinem Fall.
In den Urteilen ging es darum, dass nicht sämtliche DN den WR erklärt hatten. Du und deine Ex-Frau haben das aber getan. Somit ist der WR bereits wirksam in der Welt. Und soweit die erteilte WRB fehlerhaft ist, besteht Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags.
Ganz abgesehen davon halte ich die beiden Entscheidungen allein aus folgender Überlegung für fehlerhaft: Das WRR steht nur Verbrauchern, nicht aber Unternehmern zu. In der Praxis kommt es aber durchaus vor, dass ein Unternehmer (z.B. der Ehemann) zusammen mit einem Verbraucher (z.B. der Ehefrau) einen Kredit für seinen Betrieb aufnimmt. Dies ist insbesondere dann für den DG interessant, wenn der Verbraucher über entsprechende Sicherheiten z. B. in Form von Grundbesitz verfügt.
Folgte man jetzt dem Argument der Richter in v.g. Urteilen, wäre der Verbraucher-DN des DV mit seinem WRR ausgeschlossen, da dem Unternehmer-DN kraft Gesetz kein WRR zusteht; ein gemeinsamer WR somit ausgeschlossen ist.
Ich nehme an, dass ein Kläger nur Anspruch auf die Hälfte des Vorteils hat, welches sich aus der RAW ergibt, wenn 2 DN vorliegen, beide widerrufen haben, aber nur einer klagt. Falls einer der beiden DN seine Rechte aus dem Rechtsstreit mit der Bank an den anderen DN abgetreten hat, müsste es m.E. aber möglich sein, dass der klagenden DN Anspruch auf den vollen Vorteil aus der RAW hat. Belege habe ich dafür keine, kann aber sagen, dass ich so einen Fall kenne (Ehepartner haben DV gemeinsam abgeschlossen, später gemeinsam widerrufen, einer hat seine Rechte an den anderen abgetreten und der hat Klage erhoben - der RA meint, das so so ok).
Noch 2 Fragen/Bitten an Dich:
Waren die 35.000€ die Restvaluta zum Zeitpunkt des WR und die 128.000€ die ursprüngliche Darlehenssumme, oder etwas anderes?
Könntest Du uns allen hier bitte noch einen Hinweis geben, wie das LG FFM in Deinem Fall die Streitwerterhöhung von 35.000€ auf 128.000€ begründet hat?
War es eine reine Feststellungsklage auf Wirksamkeit des WR oder wurde auch konkret ein Betrag X genannt?
Meine Exfrau steht lediglich als Darlehnsnehmerin mit im Vertrag. im Grundbuch stehe ich alleine. Das war damals keine Absicht. Der Kontakt läuft nur noch mittels Anwalt und ich glaube, das sie Ihre Rechte defenitiv nicht abtreten wird.
Die Klage wurde nur mit dem Darlehen der Bank erhoben. Das KfW Darlehen wurde später dazu genommen. Daher evtl. die Erhöhung der SWSumme durch das Gericht.
Vertag aus 2007
Summe: 160.000€ (Ca. 60.000€ KfW)
Rest: ca 140.000€
Begründung liegt mir nicht vor zur SWSumme.
Die letzte Frage musst Du mir bitte erläutern. Mein Anwalt damals meinte die WB sei fehlerhaft wegen "frühestens"!
Nach dem erklärten WR, gab es 2 Angebote und habe ca 1 Jahr später mit dem 2. Anwalt die Klage erhoben.
@eugh, sende mir mal Deine Emailadresse per PN, dann sende Ich Dir das Urteil.
Danke, ducnici. Es gibt noch ein paar weitere Einträge bei test.de vom 22.02., wobei folgende 3 m.E. mehr Infos enthalten als nur die üblichen Daten:
DSL-Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Verträge vom 27.08./01.09.2008
Ombudsfrau der privaten Banken Dr. Gerda Müller, Schlichtungsspruch vom 16.02.2016
Aktenzeichen: M592/15–3258
Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger, Koblenz
[neu 22.02.2016]
Hat zu diesem Urteil jemand nähere Infos, Urteil, WRB?
[151] Im Hinblick auf die grundsätzlicheBedeutung der Frage, welche Folgen sich gemäß §§ 357 Abs.1, 346Abs.1 BGB a. F. aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens ergeben und angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur Behandlung der Tilgungsleistungen wird die Revision insgesamt zugelassen.
Anmerkung der Redaktion:
Die Revision ist anhängig beim BGH unter dem Az. XI ZR 573/15.
- GuV und Bilanz der Bank für das jeweilige zu berechnende Jahr, folgende Positionen heraussuchen:
- Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäfte (=Zinsen für ausgegeben Kredit)
- Forderungen an Kreditinstitute (=Kreditvolumen1)
- Forderungen an Kunden (=Kreditvolumen2)
Zinserträge / Kreditvolumen 1+2 x 100% = Durchschnittszinssatz der Bank im jeweiligen Jahr
Eine genauere Aufsplittung nach Kreditarten (Realkredite, Dispo, Ratenkredite, Kommunalkredite) ist meistens nicht möglich, da die Bank die Zinserträge aus den jeweiligen Kreditarten nicht weiter genau aufschlüsselt. Das wäre aber nötig um die Erträge in Relation zum jeweiligen Kreditvolumen setzen zu können.
Zudem scheint es realitätsfern, dass Zinserträge aus Realkrediten auch nur zu 100% wieder als Realkredit ausgegeben werden
Mit den Zahlen der Postbank bei diesem Ansatz habe ich leider keine guten Argumente vor Gericht für 5% über BZ
- GuV und Bilanz der Bank für das jeweilige zu berechnende Jahr, folgende Positionen heraussuchen:
- Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäfte (=Zinsen für ausgegeben Kredit)
- Forderungen an Kreditinstitute (=Kreditvolumen1)
- Forderungen an Kunden (=Kreditvolumen2)
Zinserträge / Kreditvolumen 1+2 x 100% = Durchschnittszinssatz der Bank im jeweiligen Jahr
Eine genauere Aufsplittung nach Kreditarten (Realkredite, Dispo, Ratenkredite, Kommunalkredite) ist meistens nicht möglich, da die Bank die Zinserträge aus den jeweiligen Kreditarten nicht weiter genau aufschlüsselt. Das wäre aber nötig um die Erträge in Relation zum jeweiligen Kreditvolumen setzen zu können.
Zudem scheint es realitätsfern, dass Zinserträge aus Realkrediten auch nur zu 100% wieder als Realkredit ausgegeben werden
Ich habe mich mittlerweile ja schon daran gewöhnt nur 1/3 von dem was ihr hier schreibt zu verstehen. Aber jetzt finde ich oben genannte Positionen nicht mal (Sparda Bank München, besonders für 2009).
Unser Anwalt hat in der Klage(erweiterung) übrigens 5% gefordert und wenn das Gericht das nicht so sieht, dann eben 2,5%...
Ich habe mich mittlerweile ja schon daran gewöhnt nur 1/3 von dem was ihr hier schreibt zu verstehen. Aber jetzt finde ich oben genannte Positionen nicht mal (Sparda Bank München, besonders für 2009).
Unser Anwalt hat in der Klage(erweiterung) übrigens 5% gefordert und wenn das Gericht das nicht so sieht, dann eben 2,5%...
Wie ist Eure Einschätzung bezüglich zu diesem Thema und kann mir jemand evtl. Beispiele nennen?!
Hallo Schlitzohr,
ich wäre in dieser Konstellation wirklich sehr vorsichtig. Man muss hier sehr genau zwischen der Frage "Wer kann widerrufen?" und "Wer kann welche Forderung aufgrund eines Widerrufs geltend machen?" unterscheiden. Soweit ich weiß ist die Frage, in welcher Beziehung die Darlehensnehmer zueinander stehen und an wen der Darlehensgeber hier leisten muss, relativ ungeklärt. Mit einer Abtretung ist man natürlich auf der sicheren Seite. Ohne wird es aber echt heikel. Ich würde mich daher vom Rechtsanwalt nicht mit einem vagen "das geht schon" abspeisen lassen. Der sollte schon einen genauen Plan haben, warum er welche Ansprüche bei dir sieht.
ich wäre in dieser Konstellation wirklich sehr vorsichtig. Man muss hier sehr genau zwischen der Frage "Wer kann widerrufen?" und "Wer kann welche Forderung aufgrund eines Widerrufs geltend machen?" unterscheiden. Soweit ich weiß ist die Frage, in welcher Beziehung die Darlehensnehmer zueinander stehen und an wen der Darlehensgeber hier leisten muss, relativ ungeklärt. Mit einer Abtretung ist man natürlich auf der sicheren Seite. Ohne wird es aber echt heikel. Ich würde mich daher vom Rechtsanwalt nicht mit einem vagen "das geht schon" abspeisen lassen. Der sollte schon einen genauen Plan haben, warum er welche Ansprüche bei dir sieht.
Kostenfrage müsste ja auch geklärt sein... werden die Kosten wenn von beiden DN übernommen?
Das ist keine Frage für die Rechtsanwälte. wir brauchen einen Kaufmann der sich damit auskennt. Ich habe in meinem Fall für die Klageerwiderung aus den Bilanzen der Sparkasse die Zahlen herauskopiert und die Berechnungen fertig gemacht. Die werde ich jetzt so abgeben.
Ich habe die zahlen der Aktivseite Kundenkredigeschäfte und die Zahlen der Kredite die die Bank an andere Banken vergeben hat zusammen addiert und im Verhältnis zum Ertrag aus dem Kreditgeschäft gesetzt.
es ist das gleiche was Ducnici sagt.
Weiterhin habe ich das mit dem Urteil von OLG Stuttgart begründet. Das dürfte meiner Meinung nach bestand haben denn es ist nachvollziehbar und sehr konservativ gerechnet. Den selbst die Sparkasse kann nichts anderes herausrechnen. Wenn das nicht klappt, dann weis ich auch nichts mehr. Dann mache ich einen riesen Haufen drauf.
Dadurch erhält man den durchschnittlichen Zinssatz den die Bank erwirtschaftet hat. Damit habe ich die Raten verzinst. Ergebnis ist ziemlich gleich mit 5% über Basiszinssatz. Das muss man für jedes Jahr machen.
Danke Dir für Deinen unermüdlichen Einsatz. Was ich noch wissen möchte: differenzierst Du deine Berechnung denn noch nach Zahlungen vor und nach Widerrufserklärung? Oder rechnest Du jetzt alles mit diesem Zinssatz aus? Den Ansatz von Ducnici, bis zum Widerruf die Zinsspanne auszurechnen, fand ich nämlich ziemlich plausibel...
Der Beschluss zur PKH ist unten auf der Seite angelegt.
Nach meiner Kenntnis hat sich das Verfahren erledigt, durch "Erklärung" des Klägers...
Das war eine Info vom 18.01.2016, betreffend die PKH-Bewilligung des BGH vom 28.04.2015, XI ZA 18/14, gegen das Urteil des OLG FFM vom 07.07.2014, 23 U 172/13.
Frage: Ist das Verfahren XI ZA 18/14 tatsächlich beendet? Kann uns jemand ggf. ergänzende Infos hierzu geben?
Hallo zusammen, anbei eine allgemeine Mitteilung zum WR-Joker hier im Forum:
Der Admin des Forums hat mich gefragt, ob ich für das Unterforum "Baufinanzierung" eine Moderatoren-Rolle übernehmen möchte. Die Hauptaufgabe bestehe darin, das Forum mit seinen Beiträgen zu unterstützen, den Mitgliedern Hilfestellung zu bieten, auf die Einhaltung der Richtlinien zu achten, als gutes Vorbild voranzugehen und stets die Interessen der Community zu wahren. Ich hoffe, ich kann dem gerecht werden und werde die "Aufgabe" gerne übernehmen - wobei ich mich auf die Unterforen/Threads rund um den WR kümmern möchte.
Hallo EUGHen, ich wollte mich einfach nur mal dafür bedanken, dass Du die Zeit opferst und diese Aufgabe angenommen hast.
Danke, ducnici. Es gibt noch ein paar weitere Einträge bei test.de vom 22.02., wobei folgende 3 m.E. mehr Infos enthalten als nur die üblichen Daten:
DSL-Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Verträge vom 27.08./01.09.2008
Ombudsfrau der privaten Banken Dr. Gerda Müller, Schlichtungsspruch vom 16.02.2016
Aktenzeichen: M592/15–3258
Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger, Koblenz
[neu 22.02.2016]
Hat zu diesem Urteil jemand nähere Infos, Urteil, WRB?
Es handelt sich ja um einen Schlichtungsspruch einer Ombudsfrau, also kein Urteil. Mir ist leider nichts näheres dazu bekannt. Ggf. kannst Du beim Verband der privaten Banken/Ombudsleute mit dem o.g. Az. eine (anonymisierte) Anschrift erhalten.
Zitat von ducnici
Kostenfrage müsste ja auch geklärt sein... werden die Kosten wenn von beiden DN übernommen?
Wenn ein DN seine Rechte wirksam an den anderen Partner-DN abgetreten hat und nur letzterer dann auch Klage einreicht, muss m.E. auch nur er die Prozesskosten zahlen, denn dann steht ja nur ein DN als Kläger in der Klageschrift. Dies ist meine laienhafte Meinung.
Danke Dir für Deinen unermüdlichen Einsatz. Was ich noch wissen möchte: differenzierst Du deine Berechnung denn noch nach Zahlungen vor und nach Widerrufserklärung? Oder rechnest Du jetzt alles mit diesem Zinssatz aus? Den Ansatz von Ducnici, bis zum Widerruf die Zinsspanne auszurechnen, fand ich nämlich ziemlich plausibel...
Sebkoch meinte ja, dass man auch die Berechnungen bis zum Tag der mündlichen Verhandlung weiterführen könne und dann dort zuletzt die aktualisierten Daten vorträgt.
Ich meine, das wäre ein lukrativer Ansatz, würde es doch normalerweise bedeuten, dass bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung alle geleisteten Zahlungen des DN angesetzt werden können, im Gegenzug aber der Bank ab Ablehnung keine weitere Verzinsung mehr zustünde. Wir haben ja nun das schöne Urteil des OLG Stuttgart, dass den Annahmeverzug bestätigt.
Wenn man nur bis zum Widerruf berechnet und danach als Schadensersatz, nun ja, das ist wieder dann ein harter Kampf und auslegungssache.... im schlechtesten Fall steht dann dem DN nur die Verzinsung für die nach Widerruf unter Vorbehalt geleisteten Raten zu... denn faktisch hat ja (in den meisten Fällen) zum Zeitpunkt des Widerrufes noch eine Restschuld vs. DG bestanden.
Ich würde aber auch hier immer versuchen, die gesamte Summe aller geleisteten Raten anzusetzen.