Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von MisterX
    MisterX ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
    Urteile vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
    Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.
    Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.
    Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.
    Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.
    Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehens-vertrag nicht entgegenstehen.



    Hallo
    Können wir jetzt den Widerruf komplett vergessen ??????

  3. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    nein, das betrifft ohnehin nur Verträge ab dem 11.06.2010 und auch da ist noch viel Spielraum für mögliche Fehler.

  4. Avatar von MisterX
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was kommt dann als nächstes ??

    Urteile beim BGH ?

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    05.04.2016 ist mal wieder eine Entscheidung angekündigt zu Verwirkung, Rechtsmissbrauch und Widerruf nach Aufhebungsvereinbarung

  6. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe die Sache mit den Forderungen an Kreditinstitute noch nicht ganz vom Tisch. Ich weis nicht was das für Forderungen sein können. Im Geschäftsbericht habe darüber nur das hier gefunden:

    "Die vorwiegend im Rahmen des Bilanzstrukturmanagements gehaltenen Forderungen an Kreditinstitute wurden im Zuge der
    Ausweitungen im Kundenkreditgeschäft weiter reduziert."

    kann mir jemand erklären was das bedeutet. Was heißt "im Rahmen des Bilanzstrukturmanagements".

    Ich bin doof und verstehe das irgenwie nicht. Sind diese Forderungen Kredite die Zinserträge bringen oder nicht?
    Danke für eurer Hilfe!

    @Eugh
    Ich mache es nicht hilfsweise, sondern um die Vermutung der Richterin, dass die Bank nur 2,5% Nutzungen gezogen hat zu widerlegen.

  7. Avatar von MisterX
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    05.04.2016 ist mal wieder eine Entscheidung angekündigt zu Verwirkung, Rechtsmissbrauch und Widerruf nach Aufhebungsvereinbarung
    Was genau ??

  8. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von MisterX
    Was genau ??

    Einmal ist das hier interessant

    https://www.bundesgerichtshof.de/Shar...tml?nn=6128288

    und dann hat sebkoch das hier gemeint

    https://www.bundesgerichtshof.de/Shar...tml?nn=6128288


    Da aber im letzten Fall die Bank die Revisionsführererin ist und wohl kein für sie schlechtes Urteil kassieren möchte, ist davon auszugehen, dass sich hier mit den Klägern außergerichtlich geeinigt wird um ein rechtskräftigwerden des Urteils vom OLG Stuttgart zu verhindern.

  9. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    ich habe hier eine Liste mit Gerichtsurteilen, die alles Entscheidungen pro 5% ü. Basiszins Nutzungsersatz zugunsten des Bankkunden beinhalten:


    • OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Mai 2002; Az. 7 U 231/01;



      OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Juli 2004; Az. 17 U 301/03;


    • OLG Hamm, Urteil vom 05. Dezember 2005; Az. 31 U 71/05;


    • OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2007; Az. 31 U 289/06;


    • OLG München, Urteil vom 14. Juli 2009; Az. 5 U 4509/07; (Die hiergegen [und gegen drei Parallelentscheidungen] gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der 11. Senat des BGH mit Beschluss vom 30. November 2010; Az. XI ZR 301/09 zurückgewiesen.)
    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12:


    • LG Trier, Urteil vom 28.10.2014, Az. 6 O 217/14


    • LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 O 95/14,



    • KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169 / 13:
    • LG Trier, Hinweisbeschluss vom 16.04.2015, Az. 5 O 276/14:
    • LG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2015, Az.12 O 293/14:




    • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. April 2015, Az. 6 O 9499/14:
    • LG Aachen, Urteil vom 25.06.2015, Az. 1 O 365/14:
    • LG Berlin vom 01.10.2015, Az. 10 O 89/15


    Gruß Hochberg

  10. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das LG Wiesbaden Urteil ist inzwischen durch OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 (17 U 16/15) bestätigt.

  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das sind aber nicht alle Immobilienkredite oder?

  12. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    das sind aber nicht alle Immobilienkredite oder?

    Habe Dir mehr Infos an Deine PN gesandt

  13. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Das ist keine Frage für die Rechtsanwälte. wir brauchen einen Kaufmann der sich damit auskennt. Ich habe in meinem Fall für die Klageerwiderung aus den Bilanzen der Sparkasse die Zahlen herauskopiert und die Berechnungen fertig gemacht. Die werde ich jetzt so abgeben.

    Ich habe die zahlen der Aktivseite Kundenkredigeschäfte und die Zahlen der Kredite die die Bank an andere Banken vergeben hat zusammen addiert und im Verhältnis zum Ertrag aus dem Kreditgeschäft gesetzt.

    es ist das gleiche was Ducnici sagt.

    Weiterhin habe ich das mit dem Urteil von OLG Stuttgart begründet. Das dürfte meiner Meinung nach bestand haben denn es ist nachvollziehbar und sehr konservativ gerechnet. Den selbst die Sparkasse kann nichts anderes herausrechnen. Wenn das nicht klappt, dann weis ich auch nichts mehr. Dann mache ich einen riesen Haufen drauf.

    Dadurch erhält man den durchschnittlichen Zinssatz den die Bank erwirtschaftet hat. Damit habe ich die Raten verzinst. Ergebnis ist ziemlich gleich mit 5% über Basiszinssatz. Das muss man für jedes Jahr machen.

    hier die Tabelle

    Jahr Kundenkreditvolumen Forderungen an Kreditinstitute Zinserträge aus Kunden-
    kreditgeschäft
    Durchschnitlicher
    Zinssatz
    Erträge
    2008 989.389.606,08 € 118.319.573,96 € 61.452.410,55 € 5,55%
    2009 1.010.562.622,27 € 53.346.164,56 € 58.669.728,94 € 5,51%
    2010 1.031.740.191,19 € 45.029.229,70 € 55.348.030,74 € 5,14%
    2011 1.018.399.086,82 € 39.446.139,63 € 54.463.171,73 € 5,15%
    2012 1.032.461.868,78 € 44.602.520,18 € 50.528.204,81 € 4,69%
    2013 1.080.432.846,73 € 31.112.303,59 € 46.993.845,31 € 4,23%
    2014 1.098.557.349,03 € 25.339.149,59 € 44.357.170,82 € 3,95%


    Die Formel:
    Zinserträge aus Kundenkreditgeschäft/(Kundenkreditvolumen+Forderungen an kreditinstitute)*100%= Ertragszinssatz

    Es ist ein Versuch Wert. Ich habe ja nichts zu verlieren, den verloren habe ich ja schon. Ich kann nur gewinnen. Ich hoffe nur, dass die Richter mir folgen können. Ich muss bis Montag abgeben.


    Komme so bei mir nur auf einen Durschnitsszinssatz von 4%

  14. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Wie so oft liegt der Teufel im Detail.

    1.
    Die 'Ankreuz-Variante' an sich hat der BGH heute offenbar für okay erklärt. Das heißt aber m.E. NICHT, dass damit jede Ankreuz-Widerrufsinformation nunmehr richtig wäre. Gerade bei den Sparkassen gibt es Muster, wo z.T. unklar ist, welche Textteile von dem Ankreuzkästchen umfasst werden. Wenn nur einiges nicht-angekreuzt ist, aber nicht explizit weggestrichen, ist es m.E. in vielen Einzelfällen doch unklar, was gemeint ist.
    .
    genau so sehe ich das auch, hatte ich ja auch schon geschrieben.

    man müsste mal genau das formulat kennen, über das der bgh entschieden hat.

    wj

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    ...
    @Eugh
    Ich mache es nicht hilfsweise, sondern um die Vermutung der Richterin, dass die Bank nur 2,5% Nutzungen gezogen hat zu widerlegen.
    Ich hatte den Beitrag #11276 von ducnici gemeint:
    Da wir wohl mittelfristig am OLG S landen werden, werden wir diesen Ansatz wohl auch (hilfsweise) verfolgen. Sozusagen als Rettungsanker bevor man auf 2,5% runterfällt.

    Zitat Zitat von Hochberg
    Hallo,
    ich habe hier eine Liste mit Gerichtsurteilen, die alles Entscheidungen pro 5% ü. Basiszins Nutzungsersatz zugunsten des Bankkunden beinhalten: ...
    Zitat Zitat von Hochberg
    Habe Dir mehr Infos an Deine PN gesandt
    Könntest Du bitte für alle öffentlich relevante Ergänzungen bitte noch hier einbringen? Gerne füge ich Deine Liste und Infos einer bereits bestehenden Liste hinzu. Vielen Dank!

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fishtowner
    Komme so bei mir nur auf einen Durschnitsszinssatz von 4%
    das musst du für jedes Jahr extra berechnen und auch so einsetzen, wie in meiner Tabelle zu sehen. Es ist aber auf jeden Fall besser als 2,5% über Basis. Denn das wäre jetzt 1,67%. Ich habe das gemacht, weil bei uns neuerdings nur 2,5% geben soll.

  17. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    dann kann man nur sagen: Danke liebe Verbraucherzentrale, da habt ihr dem Verbraucherschutz einen absoluten Bärendienst erwiesen.

    tja, das ist wohl richtig.

    andererseits muss man beachten, worüber der bgh -nur- entschieden hat,nämlich darüber

    "Der Bankensenat des BGH ist der Auffassung, dass im Verbraucherkreditrecht eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich sei und dass auch die Aufblähung der Widerrufsbelehrung infolge der gewählten Ankreuzvariante nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße"

    eindeutig über mehr nicht, also auch nicht über die fehler betr. die pflichtangaben.


    also, weiter machen ;-)

    wj

  18. Avatar von Felix
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Einmal ist das hier interessant

    https://www.bundesgerichtshof.de/Shar...tml?nn=6128288

    und dann hat sebkoch das hier gemeint

    https://www.bundesgerichtshof.de/Shar...tml?nn=6128288


    Da aber im letzten Fall die Bank die Revisionsführererin ist und wohl kein für sie schlechtes Urteil kassieren möchte, ist davon auszugehen, dass sich hier mit den Klägern außergerichtlich geeinigt wird um ein rechtskräftigwerden des Urteils vom OLG Stuttgart zu verhindern.
    Zum zweiten Thema habe ich nochmal eine Frage. Ich erinnere nicht mehr genau die Situation vom Juni 2015, aber war es da nicht so , dass der Kläger in der Vorinstanz verloren hatte und insofern die Rücknahme durch den Kläger erfolgte und wir zwar alle sicher sind das die Bank den Kläger "gekauft" hat , es hier aber durchaus noch andere Möglichkeiten geben könnte.

    Beim aktuellen Fall allerdings hat doch der Kläger vor dem OLG gewonnen. Insofern würde eine Jetzige Rücknahme der Klage durch die Beklagte doch eindeutig beweisen , dass die Beklagte vor dem BGH keine Chance hat.

    Das müsste doch dann mindestens als starkes Argument vor Gericht gelten. Frei nach dem Motto: rechtskräftiges OLG Urteil + "vergeigter " Revisionsversuch

  19. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hochberg
    Habe Dir mehr Infos an Deine PN gesandt

    würde uns hier im forum allerdings auch interessieren

    wj

  20. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich hatte den Beitrag #11276 von ducnici gemeint:


    Könntest Du bitte für alle öffentlich relevante Ergänzungen bitte noch hier einbringen? Gerne füge ich Deine Liste und Infos einer bereits bestehenden Liste hinzu. Vielen Dank!

    Das geht nicht, das sind acht eng beschrieene DIN A4 Seiten, die schicke ich gern jedem per PN zu.

    Vieöe Grüße, Hochberg

  21. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich hatte den Beitrag #11276 von ducnici gemeint:


    Könntest Du bitte für alle öffentlich relevante Ergänzungen bitte noch hier einbringen? Gerne füge ich Deine Liste und Infos einer bereits bestehenden Liste hinzu. Vielen Dank!

    Ich gebe mal einige ir zur Verfügung stehende Infos hier schrittweise ein:

    - OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Mai 2002; Az. 7 U 231/01; juris 40 f. zum Nutzungsersatz
    für eine von der Bank zu erhaltende Vorfälligkeitsentschädigung aus einem
    vorzeitig abgelösten Realkredit
    Der in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz bzw. Basiszinssatz
    beziffert (mit dem Betrag von 297 694,98 DM) eingeklagte Anspruch auf
    Herausgabe der von der Beklagten aus den rechtsgrundlos erhaltenen "Vorfälligkeitsentgelten"
    gezogenen Nutzungen in Form von Zinsen steht der Klägerin dem
    Grunde nach aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Da Kreditinstitute gegenüber
    ihren Kunden einen ihnen entstandenen Verzugsschaden grundsätzlich abstrakt
    nach der Formel "Diskont bzw. Basis + 5" berechnen dürfen, gilt diese Berechnungsmethode
    bei der Schätzung von ihnen herauszugebender Nutzungszinsen
    nach § 818 Abs. 1 BGB auch zu ihren Lasten. Wenn eine Bank/Sparkasse die Forderung
    von Nutzungszinsen in dieser Höhe durch ihren Kunden nicht akzeptieren
    will, steht es ihr frei, zur geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen substantiiert
    vorzutragen (vgl. zum Ganzen BGH ZIP 1999, 528; BGH WM 1998, 1325,
    1326 f ; Lang/Beyer, WM 1998, 900, 911 ). Das hat die Beklagte nicht getan.)


    - OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Juli 2004; Az. 17 U 301/03; juris 29 zum Nutzungsersatz
    für von der Bank zu erstattende Zahlungen des Kunden auf einen Realkreditvertrag
    Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht den Klägern gem.
    § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos
    erbrachten Leistungen zu, der sich in der Zeit vom 02.10.1995 bis zum 01.10.2002
    unstreitig auf insgesamt 36.865,09 beläuft. Das Landgericht hat den Klägern zu
    Recht auch einen Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Kapitalnutzungsentschädigung
    zuerkannt. Der Wert der von der Beklagten gezogenen Nutzung kann mit 5
    Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geschätzt
    werden (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2531).


    - OLG Hamm, Urteil vom 05. Dezember 2005; Az. 31 U 71/05; juris Rn. 67 zum Nutzungsersatz
    für von der Bank zu erstattende Zahlungen des Kunden auf einen Realkreditvertrag
    Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte
    dem Kläger die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat (§ 818 Abs. 1 BGB), die
    bei einem Bereicherungsanspruch gegen eine Bank auf 5 Prozentpunkte über dem
    jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden können (vgl. Palandt/Sprau, BGB 64.
    Aufl. § 818 Rdn. 10 m.w.Nachw.).


    - OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2007; Az. 31 U 289/06; juris Rn. 68 zum Nutzungsersatz
    für von der Bank zu erstattende Zahlungen des Kunden auf einen Realkreditvertrag
    Für den nicht verjährten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 197, 201 BGB
    a.F,) Zeitraum ab dem 1.1.2000 kann der Kläger von der Beklagten die gezogenen
    Nutzungen verlangen, die bei einem Bereicherungsanspruch gegen eine Bank auf
    fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden können
    (vgl. Palandt/Sprau, BGB 65 Aufl. § 818 Rdn. 10 m.w.Nachw.).

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