ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
wenn sie nicht umstellt, dürfte der Antrag unbegründet sein, aber da sollte das Gericht normalerweise einen Hinweis geben.
Hier der Hinweis:
weist das Gericht zum derzeitigen Stand des Verfahrens in prozessualer Hinsicht darauf hin, dass angesichts des — lediglich — Zug-um-Zug-Anerkenntnisses der Hilfswiderklage, dem der Hilfswiderklageantrag nicht angepasst wurde, kein Anerkenntnisurteil ergehen kann, sondern streitig entschieden werden muss (vgl. Zöller/Vollkommer,
Welche Antrag soll unbegründet sein? Der von der Bank? Davon hat das Gericht nichts gesagt.
das ist aber nicht das entschiedene Formular (nicht in der Fassung). Jedenfalls war dem Urteil des OLG Stuttgart als Vorinstanz nichts zu entnehmen, dass es dort die falschen Beispielangaben gab.Von der grafischen Gestaltung ist es das aber.
Zitat: "....Der Vorsitzende Richter des BGH-Bankensenats, Jürgen Ellenberger, hat jedenfalls in den zurückliegenden Wochen mehrfach betont, wie sehr er die Rücknahme der Klage zum Kreditwiderruf aus dem Juni bedauere, da der BGH dadurch seine Sichtweise nicht kundtun konnte.Sollte es auch diesmal nicht zu einem Urteil kommen, hätte der BGH immer noch die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Stellungnahme zu den Themen Verwirkung und Rechtsmißbrauch bei einem Darlehens-Widerruf zu äußern. Dies wäre zwar im Gegensatz zu einem Urteil nicht bindend, würde aber trotzdem ein starkes Signal an die unteren Gerichtsinstanzen senden, wie der BGH das Thema Widerrufsjoker einschätzt.
"
tja, was soll ich dazu sagen, ich habe das nicht geschrieben . Das ist auch schlicht falsch. Der BGH kann nicht mal zu irgendwas eine Stellungnahme abgeben. Gemeint war hier vermutlich, dass ein Mitarbeiter des BGH zu den Themen einen Aufsatz verfasst, was es in der Vergangenheit schon gab und als Fingerzeig des BGH gewertet wurde.
Verwirkung ist heute ja kein Thema. Aber auch für Belehrungen nach dem 11.06.2010 ist das heutige Urteil "nur" insofern von Bedeutung, als es um gestalterische Dinge wie Hervorhebung der Widerrufsinformation und um die Checkboxen geht, nicht um inhaltliche Fehler wie zum Fristbeginn, etc. (dürften nach dieser Zeit aufgrund der damaligen BGH-Urteile zur Schutzfunktion bei Verwendung des gesetzlichen Musters dann ohnehin wenig Fälle übrig bleiben.)
Nachtrag: es geht bei den Checkboxen auch nur um die Verwendung an sich - wenn hier aber bspw. wie geschehen etwas falsches bzw. für den Darlehensnehmer nicht zutreffendes angekreuzt wurde, dürfte das logischerweise weiterhin ein möglicher Angriffspunkt sein; vielleicht äußert sich der BGH zumindest hierzu.
das ist ganz bitter, schlechter hätte es nicht laufen können. Dass es keiner Hervorhebung bedarf ist schon schlecht, aber dass die Checkboxen auch der klaren und deutlichen Darstellung nicht entgegenstehen, das kann im worst case auch Ausstrahlungen darüber hinaus haben.
1.
Die 'Ankreuz-Variante' an sich hat der BGH heute offenbar für okay erklärt. Das heißt aber m.E. NICHT, dass damit jede Ankreuz-Widerrufsinformation nunmehr richtig wäre. Gerade bei den Sparkassen gibt es Muster, wo z.T. unklar ist, welche Textteile von dem Ankreuzkästchen umfasst werden. Wenn nur einiges nicht-angekreuzt ist, aber nicht explizit weggestrichen, ist es m.E. in vielen Einzelfällen doch unklar, was gemeint ist.
2.
Wir müssen ja auch immer unterscheiden zwischen der Frage, ob die Fiktionswirkung/der Musterschutz eingreift und die Widerrufsinformation ohne weitere Prüfung als ordnungsgemäß gilt ... und der Frage, ob eine nicht dem Muster entsprechende Widerrufsinformation ordnungsgemäß ist.
3.
Bei den Widerrufsinformationen ab Mitte 2010 findet sich regelmäßig die Passage
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die X-Bank zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
oder ähnlich. a)
Wie @sebkoch zutreffend anmerkt, führt die Verwendung der Klammerangabe "(z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die X-Bank zuständigen Aufsichtsbehörde)" dazu, dass die Fiktionswirkung NICHT greift.
b)
Damit ist dann die Formulierung "aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. ...) erhalten hat." voll überprüfbar.
Und dazu hat z.B. das OLG Celle im Hinweisbeschluss vom 02.12.2015 3 U 108/15 (zitiert nach der Datenbank der DAV-ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht - Zugang nur für Mitglieder) ausgeführt:
[Seite 14] ... Da damit die vorliegende Ausgestaltung der Widerrufsinformation vom Verbraucher zum Erfahren von weiteren Einzelheiten nicht nur abverlangt, möglicherweise komplizierten Normenverweisungen nachzugehen, um die Voraussetzungen des Fristbeginns im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern darüber hinaus verwirrende Angaben enthält, weil im Gesetz nicht vorgesehene Pflichtangaben als solche benannt werden, dürfte es dem Verbraucher im Ergebnis nicht mehr möglich sein, nachzuvollziehen, unter welchen Voraussetzungen konkret die Frist beginnen soll. Durch die beispielhafte Aufzählung von vermeintlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB wird der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts verfehlt, da der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt
[Seite 15] wird, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt."
Zwar hat das OLG Celle nicht abschließend entschieden und sich AUCH darauf gestützt, dass die Angabe von falschen Beispielen verwirrend sei (und also nicht nur der Fiktionswirkung schädlich), ABER: das OLG Celle hat auch deutlich gemacht, dass es einem Verbraucher nicht abverlangt werden dürfe, sich über komplizierte Normenverweisungen erst zusammen suchen zu müssen, von welchen Voraussetzungen (Erteilung bestimmter Pflichtinformationen) der Beginn der Frist abhänge. Und wer schon einmal der Verweisungskette nachgegangen ist, weiß, was ich meine. Da raucht auch einem Volljuristen der Kopf ...
Also. Ruhig Blut.
Die vollständige Entscheidung - wenn sie denn vorliegt - sorgfältig lesen.
M.E. wird für die Widerrufsinformationen ab Mitte 2010 gleichwohl noch eine 'neue Welle' an Widerrufen kommen. Das macht auch wirtschaftlich Sinn, weil meist die Rest-Zinsbindungen lang sind und sich daher entsprechend hohe Zinsvorteile für die Zukunft ergeben (auch wenn die Zinsdifferenz in Prozentpunkten zumeist geringer ist als bei 'älteren' Verträgen, aber die Zinsbindungsfrist 'gleicht das aus').
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Alle Hinweise und Anmerkungen erfolgen unverbindlich und ohne jede Gewähr.
das ist ganz bitter, schlechter hätte es nicht laufen können. Dass es keiner Hervorhebung bedarf ist schon schlecht, aber dass die Checkboxen auch der klaren und deutlichen Darstellung nicht entgegenstehen, das kann im worst case auch Ausstrahlungen darüber hinaus haben.
sehe ich auch so... die ganzen zusätzlichen Infos die in den WRB bei den finanzierte Geschäfte könnte dann ja auch nun nicht mehr so schlimm sein...
sehe ich auch so... die ganzen zusätzlichen Infos die in den WRB bei den finanzierte Geschäfte könnte dann ja auch nun nicht mehr so schlimm sein...
Sehe ich nicht so. Der BGH hebt ja gerade hervor, dass bis Mitte 2010 eine andere Rechtlage galt.
D.h. die heutige Entscheidung kann ggf. sogar die Verbraucher-Seite bei den Fällen bis Mitte 2010 STÄRKEN.
M.E. muss man immer genau schauen, ob ein Analogie-Schluss in Betracht kommt. Oder das genaue Gegenteil: ein Umkehrschluss (für die Fälle vor Mitte 2010). Wenn so hervorgehoben wird, wie sehr sich die Rechtslage Mitte 2010 geändert hat, legt das einen Umkehrschluss nahe ...
Für die Fälle ab Mitte 2010 muss man einmal sehr genau schauen.
Aber bevor nicht der Volltext vorliegt, sollte man sehr vorsichtig mit dem Ziehen von Schlüssen sein.
Juristische Argumentation arbeitet mit dem Florett, nicht mit der Haubitze.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Alle Hinweise und Anmerkungen erfolgen unverbindlich und ohne jede Gewähr.
Ich habe mir gerade das zweite OLG Urteil angeschaut, das war doch ein Muster mit der falschen Pflichtangabe
"Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.05.2014 - Az.: 44 0 7/14 KfH - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010):"
Zu dieser Abweichung findet sich im Urteil aber nichts. Ich hoffe, dass ist nicht der nächste kapitale Bock des BGH bzw. der Klägervertreter ist, dass das keiner gemerkt hat, dass das Muster hier gar nicht dem amtlichen Muster entsprach.
das darf doch aber dann bitte nicht wahr sein, leider war diese Entscheidung die ganze Zeit nicht veröffentlicht, nur die anderere (vorhergehend LG Ulm)