ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Leider keine weiteren allgemeinen Ausführungen zur Thematik.
Der Senat beurteilt die behandelten WRB der beiden Sparkassen nach aktuellem Recht, da ja die Verwendung für die Zukunft untersagt werden soll.
Der Senat führte aus, dass nach akt. Rechtssprechung die verwendeten WRB ausreichend dargestellt wären da eine gestalterische Hervorhebung nicht notwendig wäre.
Die Frage, ob die behandelten WRB in der Vergangenheit ausreichend klar und deutlich hervorgehoben waren, wurde nicht erörtert, da es darum nicht ging.
Hat der BGH das so gesagt ducnici, da das OLG Stuttgart ja eine Hervorhebung für erforderlich gehalten hat, sie aber im konkreten Fall für ausreichend erachtet oder meinte der BGH, dass eine Hervorhebung grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist (ab 11.06.2010)?
vielleicht mal für alle, wenn ich anbiete, ein Urteil aufgrund einer PN zu senden, heißt das, dass ich an meine PN eine Email Adresse brauche, an die ich das Urteil dann schicke. Es macht doch keinen Sinn, hier im Forum eine Nachricht an mich zu posten. Das füllt das Forum und macht mir dann nur mehr Arbeit.
Hmm, wieso sollte eine deutliche Hervorhebung nach neuem Recht nicht mehr notwendig sein. Zwar wurde der entsprechende Paragraph des BGB inhaltlich ins EGBGB "verschoben", aber unter Art. 247 EGBGB § 6 heisst es weiterhin: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen..."
Dieses Muster zeichnet sich durch eine deutliche Umrandung aus, die es früher nicht gab. Wenn nun die Sparkasse die Umrandung weglässt oder jede Vertragsseite umrandet, wird ja die Widerrufsinformation eben nicht hervorgehoben. Es bleibt spannend, wie der BGH entscheidet. In jedem Fall wird man Details nur der Wochen später erscheinenden Urteilbegründung entnehmen können.
weil das für das Muster gilt und im Art 247 § 6 Abs. 1 nur von klar und verständlich gesprochen wird, was aus der Umsetzung der Richtlinie folgt, die wohl ihrerseits keine grafische Hervorhebung (wie § 355 BGB) mehr verlangte
Hat der BGH das so gesagt ducnici, da das OLG Stuttgart ja eine Hervorhebung für erforderlich gehalten hat, sie aber im konkreten Fall für ausreichend erachtet oder meinte der BGH, dass eine Hervorhebung grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist (ab 11.06.2010)?
Sorry, so wie Du es meinst. OLG S wurde nicht erwähnt...
weil das für das Muster gilt und im Art 247 § 6 Abs. 1 nur von klar und verständlich gesprochen wird, was aus der Umsetzung der Richtlinie folgt, die wohl ihrerseits keine grafische Hervorhebung (wie § 355 BGB) mehr verlangte
genau. Ging um die Verwendung in Zukunft.
Ob die Belehrung in der vErgangenheit bei der bisherigen Verwendung richtig oder falsch war, dazu wurde sich dazu nicht geäußert.
Ankreuzoption: Der durchschnittliche Verbraucher könne durchaus erkennen, ob die Passage angekreuzt ist und ihn betrifft oder nicht...
Die Verbraucherschützer waren doch recht konsterniert....
ich glaube einfach, dass der BGH inzwischen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen hier sieht und nun so langsam wieder versucht, das einzudämmen. Das wäre der "Todesstoß" für die Sparkassen geworden, da dannnahezu flächendeckend auch die Belehrung bis weite ins Jahr 2011 falsch gewesen wären. So bleiben nur die aus der zweiten Hälfte 2010 (und teilweise darüber hinaus), die mit den falschen Beispielsangaben (Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehen) gearbeitet haben.
Also das LG Potsdam hat sich bereits mit Urteil vom 29.04.2015, 8 O 272/14 zur Hilfswiderklage geäußert und wie man mit einem sofortigen Anerkenntnis dieser begegnet. Urteil sende ich bei PN.
Es ist im Übrigen zutreffend, dass auch bei eigener Bezifferung (egal ob über eine neg. Feststellungsklage oder eine eigene Leistungsklage) eine Hilfswiderklage (hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit dem Widerruf durchdringt) möglich ist und auch geführt wird. Es geht ja darum, dass die Bank sich damit einen Titel über den Restbetrag sichern will, den Sie ungeachtet der Tatsache braucht, ob der DN zahlungswillig ist oder nicht. Dass der DN zahlungswillig ist, spielt eben im Rahmen des sofortigen Anerkenntnis eine Rolle.
Daher ist es (meine Meinung) zwingend, dass ich als Anwalt einen Minimalwert, den der DN der Bank noch schuldet, errechne (ist auch wirklich nicht so schwierig, wenn ich nicht gerade auf Seiten der Bank zeitabschnittsweise nach Servais verzinse, dann soll der Mandant bitte) und diesen dann (allerdings nur Zug-um-Zug gegen Freigabe der Sicherheit) anerkenne. Soweit dies hilfsweise erfolgt, wird das unter diesselbe prozessuale Bedingung gestellt unter der auch die HWK überhaupt erhoben wird.
Zu weiteren Verfahren kann ich mich hier nicht äußern, da diese im Vergleich endeten.
Es wäre meines Erachtens nicht vertretbar, sich hier stur am Rechtsmissbrauch festzuhalten und damit überwiegend die Kosten zu fangen. Mit dem Titel (Zug-um-Zug) gewinnt die Bank letztlich ja auch gar nichts.
Anerkennung zug um zug ?
Schwierig, wenn die Gegenseite schlichte Zahlung (ohne Bezug auf Sicherheiten und ohne Zug-um-Zug) beantragt.
Wie würden Sie diesen zug um zug Anerkenntnisantrag denn formulieren wollen?
Könnte man dem hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auch damit begegnen, indem man einwendet, der Gegenseite stehe eben nur einen Zahlungsanspruch Zug um Zug zu und diesen Zug um Zug Antrag habe die Gegenseite nicht gestellt?
Ob die Belehrung in der vErgangenheit bei der bisherigen Verwendung richtig oder falsch war, dazu wurde sich dazu nicht geäußert.
Ankreuzoption: Der durchschnittliche Verbraucher könne durchaus erkennen, ob die Passage angekreuzt ist und ihn betrifft oder nicht...
Die Verbraucherschützer waren doch recht konsterniert....
Da würde ich ja gerne mal wissen, über welches Formular konkret der BGH entschieden hat.
Ich habe welche gesehen, da wusste man auch nach dreimaligem Lesen noch nicht, welche Sätze daraus denn nun konkret gelten sollen oder nicht.
Wesentlich ist doch dabei auch die grafische und sprachliche Gestaltung!
Schwierig, wenn die Gegenseite schlichte Zahlung (ohne Bezug auf Sicherheiten und ohne Zug-um-Zug) beantragt.
Wie würden Sie diesen zug um zug Anerkenntnisantrag denn formulieren wollen?
Könnte man dem hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auch damit begegnen, indem man einwendet, der Gegenseite stehe eben nur einen Zahlungsanspruch Zug um Zug zu und diesen Zug um Zug Antrag habe die Gegenseite nicht gestellt?
wj
doch, erst wendet man ein, dass nur ein Zug-um-Zug Anspruch der Bank besteht. Dann stellt diese aber meist entsprechend um und dann muss das Anerkenntnis erfolgen.
doch, erst wendet man ein, dass nur ein Zug-um-Zug Anspruch der Bank besteht. Dann stellt diese aber meist entsprechend um und dann muss das Anerkenntnis erfolgen.
Ja und was wenn die Bank nicht umstellen will? Ich kenne einen Fall da hat die Bank nicht umgestellt. Das Gericht sagte es muss im Streit entschieden werden, und es kann kein Anerkenntnisurteil geben. Was kann man da machen?
ich glaube einfach, dass der BGH inzwischen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen hier sieht und nun so langsam wieder versucht, das einzudämmen. Das wäre der "Todesstoß" für die Sparkassen geworden, da dannnahezu flächendeckend auch die Belehrung bis weite ins Jahr 2011 falsch gewesen wären. So bleiben nur die aus der zweiten Hälfte 2010 (und teilweise darüber hinaus), die mit den falschen Beispielsangaben (Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehen) gearbeitet haben.
meine Befürchtungen haben sich leider bestätigt. Die Banken-Lobby ist doch bis zum BGH durchgedrungen.