ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
welche Belehrung betrifft das? bin auch mit dem BHW bei der 3. Kammer in Hannover. Terminiert auf Oktober 2016. Ich hab die aus 2008 ("der Darlehensantrag") und eine aus 2012 (verbundenes Geschäft bzw. 359 a BGB)
Hat einer von euch beiden nähere Infos zu den letzten Urteilen und Vergleichen aus Hannover: test.de in Dezember und Januar zu BHW?
Hallo ducnici
Bei dem BGH Urteil vom 28.04.1988 geht es um den Verzug eines Darlehennehmers und nicht um eine Rueckabwicklung eines widerrufenen Darlehens
FÜR mich sind das zwei Paar Schuhe!
Hallo ducnici
Bei dem BGH Urteil vom 28.04.1988 geht es um den Verzug eines Darlehennehmers und nicht um eine Rueckabwicklung eines widerrufenen Darlehens
FÜR mich sind das zwei Paar Schuhe!
Für das OLG Stuttgart aber augenscheinlich nicht...
und wieder wird klar, dass man nicht einfach nur so beantragen sollte, eine Hilfwiderklage der Beklagten abzuweisen...
=> Gegenseitige Kostenaufhebung.
=> Entweder zahlt die RSV oder der Anwalt darf seine Haftpflicht bemühen..
Sofern den Mandanten überhaupt klar ist, dass ihnen die Nichtanerkennung der mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Forderung der beklagten Bank erst die nachteilige Kostenfolge eingebracht hat.
Der Klägeranwalt stellt auf seiner Homepage den Verfahrensausgang als Erfolg für seine Mandantschaft mit einem Überschuss von ca. 15.000 € (tatsächlich sind es auf Grund eines Additionsfehlers nur ca. 14.000 €) dar. Darin berücksichtigt ca. 4.700 € ersparte (fiktive) VFE und nicht berücksichtigt die Kosten der Mandantschaft aus der Rechtsverfolgung von ca. 9.200 € bzw. 3.200 € für die außergerichtliche Vertretung bei Eintritt einer RSV für den gerichtlichen Teil der Kosten.
"Kompetent beraten. Erstklassig vertreten." Dieses Motto begrüßt jeden, der die Homepage der Kanzlei aufruft. Na, denn...
im Ergebnis hinsichtlich der Kosten einfach kraß!
Müssen wir uns denn um alles selbst kümmern?
fragt grüßend Gaertner
Moin,
scheint leider so.
Die Sache mit 2,5 vs. 5% üBZ kreide ich einem Anwalt gar nicht an. Bei Klageeinreichung galten die 5%üBZ als rel. sicher, nur das OLG S war das widerspenstig (ggf. noch ein paar wenige andere...)
Aber ich begreife leider nicht, wie man als Anwalt einfach mal so die HWK abweisen kann, obwohl man selbst errechnet hat, dass der Gegenseite unterm Strich noch was zusteht.
Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az: 17 U 145/14, können Ehegatten, die am Abschluss eines Verbrauchervertrags beteiligt sind, das Widerrufsrecht grundsätzlich nur gemeinsam ausüben.
Das OLG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass -wie auch von der Vorinstanz angenommen- alle sechs streitigen Kreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten und damit ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 07.12.2004 (bezüglich des Vertrages aus dem Oktober 2004) bzw. 10.06.2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen Verträge) besteht. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die von der Bank bei der Widerrufsbelehrung jeweils verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe konnte der damit grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur gemeinsam mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide – Klägerin und Ehemann – Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind. Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht zur Rückabwicklung der Verträge, sondern soll vielmehr seinerseits gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam sein. Diese Ansicht ist höchst umstritten und weicht beispielsweise von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014, 6 U 182/13, und der wohl herrschenden Literaturmeinung ab, die jedem Kreditnehmer ein eigenes Widerrufsrecht zu billigt. Das OLG Karlsruhe hat die Revision wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 351 BGB von allen erklärt werden muss, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.
Rechtssicherheit wird zu dieser Frage, wie auch zur Frage der Verwirkung von Widerrufsrechten erst durch zukünftige Entscheidungen des BGH entstehen.
Sofern den Mandanten überhaupt klar ist, dass ihnen die Nichtanerkennung der mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Forderung der beklagten Bank erst die nachteilige Kostenfolge eingebracht hat.
Der Klägeranwalt stellt auf seiner Homepage den Verfahrensausgang als Erfolg für seine Mandantschaft mit einem Überschuss von ca. 15.000 € (tatsächlich sind es auf Grund eines Additionsfehlers nur ca. 14.000 €) dar. Darin berücksichtigt ca. 4.700 € ersparte (fiktive) VFE und nicht berücksichtigt die Kosten der Mandantschaft aus der Rechtsverfolgung von ca. 9.200 € bzw. 3.200 € für die außergerichtliche Vertretung bei Eintritt einer RSV für den gerichtlichen Teil der Kosten.
"Kompetent beraten. Erstklassig vertreten." Dieses Motto begrüßt jeden, der die Homepage der Kanzlei aufruft. Na, denn...
So, langsam steigt die Spannung. Morgen dürfte jedenfalls für die Verträge nach dem 10.06.2010 mit einigen grundlegenden Weichenstellungen zu rechnen sein. Insbesondere die Frage, ob die Widerrufsinformationen nach neuerer Rechtslage optisch hervorzuheben sind, ist ja zwischen den OLGs derzeit heiß umstritten (dafür etwa OLG München und OLG Stuttgart, dagegen zB OLG Düsseldorf und LG Nürnberg (Dr. Rogoz)).
Wenn sich ersteres durchsetzt, rollt die nächste Welle auf Sparkassen und viele Genossenschaftsbanken sowie die ING in diesem Bereich zu.
Magst du mir kurz sagen, was dort zu dem Thema steht?
wj
Also in meinem MüKo steht dort etwas zu Besonderheiten bei notariell beurkundeten Verträgen... das dürfte hier nicht so hilfreich sein. Es gab aber vor einigen Monaten einen interessanten Aufsatz von Prof. Dr. Knops in der WM zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern belehrt werden muss. Dort gibt es sicher Nachweise (ich glaube, der Aufsatz war hier auch mal angehängt.)
das ist die Vorauflage, in der was zur Ausübung durch jeden einzeln steht
Oder die Vor-vor-Auflage? Ich hab hier die 6. und die 7. Auflage. Da steht in beiden was von notarieller Beurkundung... (nicht, dass ich hier anfangen will, pingelig zu werden...)
Aber wie gesagt ist der Aufsatz von Knops meiner Meinung nach sehr überzeugend. Allein der Hinweis darauf, dass es auch "Mischfälle" gibt, in denen Verbraucher und Unternehmer (beide als DN) gemeinsam einen Darlehensvertrag schließen macht aus meiner Sicht vollkommen klar, dass jedem Darlehensnehmer ein eigenständiges Widerrufsrecht zustehen muss.
Oder die Vor-vor-Auflage? Ich hab hier die 6. und die 7. Auflage. Da steht in beiden was von notarieller Beurkundung... (nicht, dass ich hier anfangen will, pingelig zu werden...)
Aber wie gesagt ist der Aufsatz von Knops meiner Meinung nach sehr überzeugend. Allein der Hinweis darauf, dass es auch "Mischfälle" gibt, in denen Verbracuher und Unternehmer gemeinsam einen Darlehensvertrag schließen macht aus meiner Sicht vollkommen klar, dass jedem Darlehensnehmer ein eigenständiges Widerrufsrecht zustehen muss.
stimmt, seit die 7. Auflage erschienen ist, ist es jetzt die Vorvorauflage , in der 6. steht es aber auch zu § 355 unter Rn. 29, in der 7. zu § 355 unter Rn. 30.
Magst du mir kurz sagen, was dort zu dem Thema steht?
wj
Ich habe das Werk leider nicht. Allerdings habe ich folgenden Text in einer Klageschrift gefunden:
Die Kläger sind Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, die Beklagte Unternehmerin i. S. d. § 14 BGB. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern steht jedem Mithaftenden ein eigenes Widerrufsrecht zu (MünchKomm-Schürnbrand, § 495 RdNr. 18). Bei einem Schuldbeitritt ändern sich die ursprünglichen Parteien des Darlehensvertrages nicht, so dass das „ursprüngliche“ Widerrufsrecht weiterhin beim Altschuldner verbleibt. Ist der Beitretende jedoch Verbraucher, so steht ihm ein eigenes Widerrufsrecht in Bezug auf den Schuldbeitritt zu (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, RdNr. 281 m.w.N.).
Widerruf von Darlehensverträgen bei mehreren Darlehensnehmern (Ehegatten):
Verbraucherkreditrecht, 8. Auflage, Randnummer 189 zu § 495 (mit weiteren Nachweisen):
"Zwar bestimmt § 351 BGB die Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts, was bedeuten würde, dass bei einer Mehrheit von Verbrauchern auf einer Vertragsseite nur alle Verbraucher gemeinsam widerrufen könnten. Jedem einzelnen Verbraucher steht aber gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB das Widerrufsrecht zu, was bedeutet, dass der eine Verbraucher sein Widerrufsrecht ohne Rücksicht auf den anderen auszuüben berechtigt ist, also ein isolierter Widerruf wirksam erklärt werden kann. Der Rechtsgedanke von § 351 BGB ist auf den Widerruf also nicht übertragbar."
Nach mehr als einem Jahr Schriftwechsel mit der DSL - ohne Ergebnis - habe ich mich nunmehr entschlossen die Klage vorzubereiten. Die WRB aus 2005 gehört zu den "Schwer"- fehlerhaften Belehrungen und ist somit gut angreifbar. Das Darlehen läuft noch bis 2018. Ursprüngliches Ziel war der Ausstieg aus dem Vertrag gegen Erlass der Vfe mit dem Ziel der Umfinanzierung. Die Immobilie ist in Niedersachsen belegen (LG Oldenburg), mein Wohnsitz ist im Land Bremen.
Welchen Gerichtsstand würdet ihr empfehlen? Vom LG Bonn ( Gerichtsstand der Bank )habe ich gehört, dass dort hinsichtlich der Belehrungen überwiegend verbraucherfreundlich entschieden wird; hinsichtlich Nutzungswertersatz allerdings nicht. Ich glaube dort wird kein Nutzungswertersatz gewährt. Ähnlich scheint es am OLG Köln zu sein.
Welche Erfahrungen gibt es zum LG Bremen?