15.02.2016 Der Bundesgerichtshof hat
angekündigt: Er verhandelt und entscheidet am Dienstag, 5. April, über eine Kreditwiderrufsklage gegen die Landesbank Baden-Württemberg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Bank zur Erstattung von fast 30 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Die Kläger hatten die Kredite abgelöst, um die finanzierten Immobilien zu verkaufen. Später erfuhren sie: Die Widerrufsbelehrungen zu den Verträgen waren fehlerhaft. Sie widerriefen die Verträge nachträglich und forderten Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Abzuwarten bleibt, ob die Landesbank ihre Revision gegen die Verurteilung durchs Oberlandesgericht Stuttgart nicht doch noch wieder zurücknimmt, um ein mutmaßlich verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des BGH zu verhindern. Das Tempo des Bundesgerichtshofs in dem Fall ist rekordverdächtig. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart war erst Ende September 2015 gefallen. Normalerweise dauert es ein Jahr oder mehr, bis der Bundesgerichtshof über eine Revision verhandelt und entscheidet.
15.02.2016 Rechtsanwalt Christoph Lehnen berichtet: Die 10. Kammer am Landgericht Berlin weigert sich, die Pflicht zur Abführung von Kapitalertragssteuern als Einwand gelten zu lassen. „Des Weiteren dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vor dem Hintergrund einer eventuellen Besteuerung der Leistungen von dem von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz Abzüge vorzunehmen. Die Rückabwicklungsvorschriften (...) sehen keine Regelung für den Fall vor, dass die zum Nutzungsersatz verpflichtete Person von diesem Steuern abzuführen hat. Zum einen wird keine gesonderte Besteuerungspflicht gesehen, weil es sich bei dem Nutzungsersatz nur um einen unselbständigen Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtsaldierung handelt, die hier noch dazu führt, dass nicht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger verpflichtet ist. Soweit die Beklagte hier aber entgegen der zuvor genannten Ansicht zu einer solchen Abführung an die Steuerbehörden verpflichtet wäre, berührte dies nicht die Frage der Höhe des den Klägern zustehenden Nutzungsersatzes. Dieser ist eine Nettoposition. Wären also Steuern darauf abzuführen, würde es sich ihm Rahmen der Saldierung um eine reine Durchlaufposition handeln. Es müsste der Nutzungsersatz entsprechend der Steuerlast erhöht werden, um ihn dann wieder um die Steuerlast zu reduzieren“ , heißt es in einem Hinweisbeschluss des Gerichts (vom 22.01.2016, Aktenzeichen: NN O NNN/15)