Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    einverstanden, aber hattest du nicht das in Relation zum EK gesetzt?

  3. Avatar von Geldsparer 1
    Geldsparer 1 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RIGHTEOUSRAGE
    Ich habe die Suchfunktion des Forums mit ARAG gefüttert, es scheinen nicht so viele Teilnehmer dort die RSV abgeschlossen zu haben. Oder war das bei allen eher unproblematisch mit der Deckungszusage. Kann mir sonst jemand noch ein paar Tipps für den Umgang mit der ARAG RSV geben? (Außer einen guten Lebenswandel zu führen, um möglichst alt zu werden, damit man deren Deckungszusage noch erlebt)
    Auch ich habe meine Probleme mit der ARAG. Ich mache jetzt aber nicht so einen Druck.
    Erst dauerte es ewig die außergerichtliche Deckungszusage zu bekommen, dann war der Streitwert zu hoch. Kurzum, Klage hat mein Anwalt kurz vor Weihnachten eingereicht. Seit dem ruht der See sehr still.
    Ich spekuliere auf das BGH-Urteil und das die Bank mit einem annehmbaren Kompromiss aufwartet. Auf RAW gehe ich wahrscheinlich trotz RSV nicht. Die Zeit ist mir zu wertvoll. Ich habe vor genau einem Jahr widerrufen und die Klage läuft immer noch nicht.

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    einverstanden, aber hattest du nicht das in Relation zum EK gesetzt?
    Ja, weil ich auf der einen Seite Beträge habe, die wie EK zu behandeln sind und auf der anderen Seite Zinserträge.

    Da ich aber ja nicht weiß wie viel Anteil die 25Euro Zinsspanne/Gewinnmarge (aus der ersten ZZ) am GesamtZinsertrag des Jahres hat, muss ich ja dort ein Verhältnis erstellen und sagen, soundsoviel Ertrag / EK, z.B. 90Euro/100Euro Eigenkapital.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ja, weil ich auf der einen Seite Beträge habe, die wie EK zu behandeln sind und auf der anderen Seite Zinserträge.

    Da ich aber ja nicht weiß wie viel Anteil die 25Euro Zinsspanne/Gewinnmarge (aus der ersten ZZ) am GesamtZinsertrag des Jahres hat, muss ich ja dort ein Verhältnis erstellen und sagen, soundsoviel Ertrag / EK, z.B. 90Euro/100Euro Eigenkapital.
    und da kommen wir nicht zusammen. Wieso sind die wie EK zu behandeln? EK ist eine reine Bilanzgröße und führt dann eben zu völlig beliebigen Ergebnissen (s.o.). Wir müssen das aber auch nicht weiter hier erörtern. Versuchen kann man das ja, mich überzeugt es nicht, aber das ist ja auch nicht entscheidend.

  6. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon die kleinste Sache kann in der Klage falsch formuliert oder nicht angebracht sein, schon entscheidet der Richter - ich nenne es mal wilkürrlich zumindest aber nicht nachvollziehbar, sieht man dann andere Urteile die vergleichbare Ausgangssituationen mit sich brachten. So zumindest lesen sich hier die meisten Erfahrungen bisher.

    Woher kommt die Zuversicht, dass dann eine Berechungsmethode akzeptiert wird, die mal eben ganz leicht kleinste Fehler beinhalten dürfte, da man in der Tat die genauen Zahlen der Bank nicht kennen kann? Vor allem wer sagt denn, dass der Gewinn, bzw. der Nutzen der Bank aufgrund des Teilbereiches Pfandbriefgeschäft gezogen wurde, wie kann man annehmen, dass da eine Separierung nicht vorzunehmen ist, bzw. dies gesetzlich bei den Banken sogar in deren Handlungsweisen vorgeschrieben ist? Wer sagt z.B. dass die Erträge aus dem Pfandbriefgeschäft der Bank - die sparat zu betrachten sind - 1:1 für die Gesamtrendiete zu Grunde zu legen sind? Wer legt fest, bzw. worauf begründet und stützt sich die Annahme, dass die Gesamtrendite der Bank anzusetzen ist, nicht aber die Teilrendite des Pfandbriefgeschäftes, die ganz anderen Risikoklassifizierungen unterliegt?

    Ist nur eine Frage, denn was ist wenn der Richter das auseinander pflückt, auseinander pflücken will, will er das überhaupt, ist ihm das nicht auch zu kompliziert und führt zu einem wirren Urteil, einfach nur weil man sich damit gar nicht auseinander setzen will?

    Was ich zu dem nicht verstanden habe, hat das BGH da nicht schon die 5 % bestätigt oder angezeigt, so wird es gemacht? Beeinflusse oder überzeuge ich da tatsächlich den kleinen Richter am LG oder OLG, endlich nicht nach Willkür zu urteilen, sondern dem Recht nach? Spielt das überhaupt eine Rolle???

  7. Avatar von cherrylady
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    Hallo zusammen. Obwohl ich denke dass das Urteil schon bekannt ist. Der BGH, und zwar 4. Senat, hat mit Urteil vom 27.1.16 im Versicherungsrecht wieder zugunsten des Kunden ebtschieden. Nach Auszahlung des Rückkaufswertes und Kündigung erfolgte Widerruf. Nach dem Urteil kein Problem. Auch keine Verwirkung.
    Danke für die Info, gibt es dazu ein Az., kann leider keine Mitteilung oder ähnliches finden ?

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Von Rendite ist auch keine Rede (weil hier der Aufwand in Abzug gebracht wird) und wenn die Zahlen aus den Geschäftsberichten bzw. Jahresabschlüssen nicht genau sind, dann weiß ich auch nicht.



    Die Richter urteilen jetzt schon willkürlich. 2,5% üBZ nach §503 BGB, weil der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, warum die Bank mehr Nutzungen gezogen hat.


    Mei, die Bank wird das NIE darlegen wollen und ggf. können, was sie an Nutzungen gezogen hat. Sie kann also auf den Vortrag nach meinem Ansatz diesen nur als falsch bestreiten. Mehr wird ihr nicht übrig bleiben.

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2015

    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle


    __________________________________________________ _____________________________________

    Nr. 039/2016 vom 15.02.2016

    Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei
    Verbraucherdarlehensverträgen)


    Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss verschiedener Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen die Erstattung eines an die beklagte Bank gezahlten Aufhebungsentgelts.

    Der klagende Ehemann schloss – teilweise zusammen mit der klagenden Ehefrau – zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge. Ein Teil dieser Verträge kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Die Beklagte belehrte die Kläger – nach deren Auffassung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – bei Vertragsschluss über ein Widerrufsrecht.

    Anfang 2012 schlossen die Parteien eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der Darlehen gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 € verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

    Das Landgericht hat ihrer Zahlungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

    Zwischen den Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

    Vorinstanzen:

    LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14

    OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15

    Karlsruhe, den 15. Februar 2016

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


    __________________________________________________ _____________________________________

    Über den folgenden Link können Sie den Newsletter wieder abbestellen.
    https://www.bundesgerichtshof.de/DE/...llen_node.html

    Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
    Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ...." gestattet.

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Unfassbar, welchen Druck der BGH nun macht. 6 Monate vom Berufungsurteil zur Verhandlung beim BGH. Das dürfte rekordverdächtig sein. Hoffentlich wird das jetzt entschieden. Da ist fast alles drin. Verwirkung, Rechtsmißbrauch, Aufhebungsvereinbarung.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Juup, von September zum Termin im April...Rekord...


    Das OLG Urteil konnte ich finden, das vom LG leider nicht. Kannst Du Sebkoch, helfen? Juris?


    https://openjur.de/u/864322.html

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    nein, das ist nicht veröffentlicht

  13. Avatar von cherrylady
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2015

    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle


    __________________________________________________ _____________________________________

    Nr. 039/2016 vom 15.02.2016

    Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei
    Verbraucherdarlehensverträgen)


    Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss verschiedener Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen die Erstattung eines an die beklagte Bank gezahlten Aufhebungsentgelts.

    Der klagende Ehemann schloss – teilweise zusammen mit der klagenden Ehefrau – zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge. Ein Teil dieser Verträge kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Die Beklagte belehrte die Kläger – nach deren Auffassung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – bei Vertragsschluss über ein Widerrufsrecht.

    Anfang 2012 schlossen die Parteien eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der Darlehen gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 € verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

    Das Landgericht hat ihrer Zahlungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

    Zwischen den Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

    Vorinstanzen:

    LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14

    OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15

    Karlsruhe, den 15. Februar 2016

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
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    Die Terminierung ist interessant. Innerhalb eines halben Jahres vom OLG zum BGH, die haben es aber eilig. Aber ob es zu diesem Termin kommt darf man anzweifeln.

    Sorry da war ich wohl zu langsam, um so erstaunlicher ist die einhellige Meinung hier.

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Chance dürfte aber gut sein, denn das machen "Werdemann von Rüden" in Berlin. Die gehören zu den (nach Fallzahlen) sicher ganz Großen und werden sicher auf die Ausstarhlungswirkung dieser Entscheidung spekulieren. Das Abzukaufen wird dann schon sehr sehr teuer oder die LBBW nimmt die Revision zurück.

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Unfassbar, welchen Druck der BGH nun macht. 6 Monate vom Berufungsurteil zur Verhandlung beim BGH. Das dürfte rekordverdächtig sein. Hoffentlich wird das jetzt entschieden. Da ist alles drin. Verwirkung, Rechtsmißbrauch, Aufhebungsvereinbarung und Nutzungsersatz.

    Nutzungsersatz konnte ich nicht rauslesen...

  16. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sry korrekt, das war dann erst OLG Stuttgart am 06.10.2015

  17. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    An dem Urteil kann ja möglicherweise - insbesondere so kurz vorm Ende des WRJ - keine Bank Interesse haben. Das Geld für den Kläger bekommen die immer zusammen, vielmehr ist dann eher die Frage wer dann wem was abkauft. Da würden sich die Banken dann wohl eher auch zusammen tun und der LBBW Bank ein Angebot machen die Revision zurück zu ziehen. Ich denke es wird so kurz vorm Ende zu der Verhandlung nicht kommen, egal wer da einknickt.

    Wo erkennt man eigentlich welche WRB das betrifft?

  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jede Wette, dass die Revision zurück genommen wird, sobald sich abzeichnet, dass der BGH die Revision zurückweisen wird bzw. in der Verhandlung nicht erkennbar wird wie die Entscheidung ausfallen wird.

    Diese Revision wurde nur eingelegt um die geringe Chance offen zu halten, dass der BGH entgegen aller Erwartung entscheiden könnte.

  19. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    hat die mündliche Verhandlung mal begonnen, ist eine Rücknahme ohne Zustimmung des Gegners nicht mehr möglich, § 565 Satz 2 ZPO. Das wurde 2013 geändert, um diese Unsitte zu beenden.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    hat die mündliche Verhandlung mal begonnen, ist eine Rücknahme ohne Zustimmung des Gegners nicht mehr möglich, § 565 Satz 2 ZPO. Das wurde 2013 geändert, um diese Unsitte zu beenden.
    Das heisst, bis 05.04.2016, 1000Uhr kann die Bank die Revision noch zurück nehmen?

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja oder danach, wenn der Gegner zustimmt.

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