Zitat von
ducnici
Also ich nehme mal an, dass einige der Urteile, die jetzt in der letzten Zeit von OLG´s mit 2,5% abgekanzelt wurden, da der Kläger nicht vorgetragen habe, warum die Bank mehr als die 2,5% Nutzungen gezogen habe, dadurch entstanden sind, weil eben nicht "konkret" vorgetragen wurde, warum die Bank mehr Nutzungen gezogen hat.
Und das wiederum nährt den Verdacht, dass die Anwaltschaft bei Klageeinreichung vor ca. zwei Jahren wohl einfach davon ausgegangen sind, dass wegen dem BGH es die 5% im Vorbeigehen gibt und diesbezüglich keinen weiteren Sachvortrag leistete.
Klar, geht man bis zum BGH, könnte das funktionieren, Prof.Dr. Feldhusen verweist ja indirekt darauf, dass der Beschluss vom 22.09.2015 durch die Abwatschung von Schnauder&Co so zu deuten und auszulegen sei...
nutzt aber nix, wenn a) die Richter an LG´s und OLG´s es so nicht sehen, b) man nicht zum BGH kann und c) erstinstanzlich kein weiterer Sachvortrag geleistet wurde...
Zum Sachvortrag... ich würde empfehlen, erst-instanzlich immer irgendwie auf die Zahlen der Bank zu verweisen und die Geschäftsberichte mit GuV und Bilanzen der betreffenden Jahre als Anlagen mit anzugeben.... dann kann man sich später immer noch darauf berufen, falls das Gericht anderer Meinung ist...
@sebkoch @bandit
sollte ich mich bezüglich des Sachvortrages irren, bitte ich um kurze Berichtigung.
Fragen noch hierzu,
1.) ist es möglich, z.B. erstinstanzlich die obligatorischen 5% üBZ zu fordern, die Geschäftsberichte als Anlage einzubringen und dann (falls man unterliegt) in der Berufung z.B. eine Berechnung mit dem Ansatz mit der Zinsspanne/Zinsertrag einzubringen um darzulegen, dass die gez. Nutzungen höher waren als die 2,5%üBZ?
Oder wäre diese, neue Berechnung schon ein neuer "Sachvortrag" (obwohl die Zahlen ja in den GB der Bank erstinstanzlich vorlagen) und hätte eigentlich in der ersten Instanz eingebracht werden müssen?
2.) und wie sieht es eigentlich aus, wenn der Kläger erstinstanzlich entsprechend mit den Zahlen der GuV/Bilanz vorträgt und die Gegenseite nicht entsprechend konkret gegenvorträgt sondern nur bestreitet, die Berechnungen wären falsch (was sie nicht sind)?
Dann wäre doch mit dem letzten Schriftsatz weiterer Sachvortrag seitens der Beklagten nicht mehr diesbezüglich möglich, oder?