ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Widerruf von Darlehensverträgen auch bei Anschlussfinanzierungen möglich
Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Zivilrecht
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt in einem Hinweisbeschluss vom 29.09.2014 (Az.: 9 U 35/2014), dass auch Anschlussfinanzierungen selbständig widerrufen werden können.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 entschieden, dass Darlehensprolongationen, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, grundsätzlich nicht selbständig widerrufbar sind.
Das OLG Frankfurt a.M. sieht die BGH-Entscheidung in diesem Fall als nicht einschlägig an. Es liege nämlich keine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Eine solche liege nämlich nur dann vor, wenn mit der darlehensgebenden Bank nach Auslaufen der Zinsbindung neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden. Vorliegend wurden die Konditionen aber bereits zu einem Zeitpunkt angepasst, zu dem die Zinsbindung der Ursprungsdarlehen noch lange nicht abgelaufen war, nämlich zweieinhalb Jahre vor dessen Ablauf.
Die Argumente des OLG Frankfurt a.M. sind insbesondere für die Darlehensnehmer interessant, die ihren Darlehensvertrag bereits vor dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, denn für diese Darlehen bestand nach der damaligen Gesetzeslage kein „ewiges“ Widerrufsrecht. In vielen Fällen wurden solche Darlehen dann aber später zu neuen Konditionen verlängert, oftmals bereits einige Jahre, bevor die eigentliche Zinsbindung des Darlehens endete mittels sog. Forward-Darlehen. Mit Hilfe der Argumentation des OLG Frankfurt a.M. lässt sich begründen, dass auch diese Verträge eigenständig widerrufbar sind.
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Rechtsanwalt Dietmar Klinger
hat jemand zugriff auf den Beschluss?
Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt in einem Hinweisbeschluss vom 29.09.2014 (Az.: 9 U 35/2014)
wj
Roland Klaus :
"04.12.2015 10:21 Widerrufsjoker: Gerichtsurteil schafft Chancen bei Prolongation per Forward-Darlehen
Bisher galt beim Widerruf von Immobilienkrediten folgende Regel: Wurde das Darlehen beim gleichen Kreditinstitut verlängert (prolongiert), dann zählt diese Prolongation in der Regel nicht als eigenständiges Darlehen.
Für die Prüfung eines Widerrufs relevant war also stets der Ursprungskredit. Wurde dieser aber vor 2002 abgeschlossen, dann war ein Widerruf ausgeschlossen, denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde das Widerrufsrecht für private Verbraucherdarlehen eingeführt. Kreditnehmer, die ihrer Bank als treu geblieben waren und das Darlehen über einen längeren Zeitraum prolongiert hatten, schauten also in die Röhre.
Nun könnte allerdings ein Urteil des OLG Frankfurt diese Spielregeln ändern. Die Frankfurter Richter urteilen nämlich wie folgt (Az.: 9 U 35/2014): Erfolgt die Prolongation vor Ablauf der Zinsbindung des davor gehenden Darlehens, so gilt diese Verlängerung als eigenständiges Darlehen, bei dem der Kreditnehmer korrekt über seine Rechte zum Widerruf belehrt werden muss.
Wer also seinen Kredit mit Hilfe eines Forward-Darlehens vorzeitig beim gleichen Kreditinstitut verlängert hat, der erhält dadurch eine neue Chance auf den Widerrufsjoker. Besonders aussichtsreich ist dieses Urteil insbesondere für zwei Gruppen von Kreditnehmern:
1. Verbraucher, die ein vor 2002 abgeschlossenes Darlehen mit Hilfe eines Forward-Darlehen verlängert haben. Diese Gruppe war bislang von der Möglichkeit eines Widerrufs ausgeschlossen. Das Urteil ändert dies. Beispiel: Sie haben 2001 einen Kredit mit einer Zinsbindung von zehn Jahren abgeschlossen. 2009 verlängern Sie dieses Darlehen vorzeitig und vereinbaren neue Konditionen, die ab 2011 gelten. In diesem Fall ist der Vertrag aus 2009 auf korrekte Widerrufsbelehrung zu prüfen.
2. Verbraucher, die nach 2002 eine Prolongation per Forward-Darlehen abgeschlossen haben und dabei keine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Häufig haben Banken bei solchen Prolongationen keinen kompletten Kreditvertrag ausgestellt, sondern nur eine "Konditionsänderung" auf einer oder zwei Seiten festgehalten, ohne eine Widerrufsbelehrung auszustellen. Das könnte sich nun als schwer wiegender Fehler herausstellen, denn eine fehlende Widerrufsbelehrung ist gleich bedeutend mit einer falschen Widerrufsbelehrung.
Kreditnehmer, für die eine der genannten Konstellationen zutrifft, sollten ihren Kreditvertrag auf jeden Fall auf eine falsche Widerrufsbelehrung anwaltlich prüfen lassen. Dies können Sie bei den Kooperationsanwälten der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) kostenlos tun. Im Rahmen dieser Prüfung erfahren Sie, ob der Kreditvertrag anfechtbar ist und wie die sinnvollen nächsten Schritte aussehen.
Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch „Wirtschaftliche Selbstverteidigung“. Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.infoDer obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche Regressansprüche aus.
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Hallo,
Ich wollte diese interessante Entscheidung des OLG FF noch einmal in den Fokus bringen und verweise dazu auch noch einmal auf meinen Thread "Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH"
An Herrn Klaus habe ich unter Bezugnahme auf den obigen Bericht folgende Fragen:
Hatten Sie bei Ihrem Bericht vom 4. Dezember 2015 Ihre Angaben von meinem Posting übernommen oder eigene Quellen?
In Ihrem Bericht sprechen Sie von einem URTEIL des OLG FF zu 9 U 35/2014 (das vom 29.09.2014 war dagegen nur ein Hinweisbeschluss)
War das eine Verwechslung oder ist dort tatsächlich später dann ein Urteil ergangen und wenn ja, liegt Ihnen das vor?
Oder wissen Sie, wie das Verfahren ausgegangen ist?
Hier sollte Vorsicht walten. Das war nach der Ursprungsentscheidung des LG Wiesbaden wohl die Sonderkonstellation, dass eine "Forwardprolongation" geschlossen wurde und diese sofort wirksam wurde. Ganz klar wird das leider nicht.
Meiner Meinung nach sind Anschussfinanzierungen auch ohne neues Kapitalnutzungsrecht aus Verträgen vor 2002 mit fehlerhaften WRB weiterhin zu beleuchten, wenn die Prolongation eine WRB hatte. Selbst wenn die Bank sich heute darauf beruft, dass es einer WRB nicht bedurfte, so hätte sie eher in Bezug auf die WRB im Zuge des Deutlichkeitsgebotes wenigstens darauf verweisen müssen, dies nicht tun zu müssen bzw. das ein Widerrufsrecht dem Kunden nicht zu steht, als es zu belehren, hinterher aber sich darauf zu beruhen, es nicht hätte gemusst zu haben. Hierzu hat sich auch das europäische Parlament zu ausgelassen, um das hohe Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten. Kann man ggf. mit argumentieren.
Wenn nach Fernabsatz die Anschlussfinanzierung zu Stande kam, dann hätte nach Fernabsatz eh neu belehrt werde müssen. So meine Sichtweise. Also hätte es eh einer WRB beduft.
Urteile die 5% über Basiszinssatz bei Realkrediten geurteilt haben:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, 24 U 169/13 (Realkredit). Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015, 8 O 246/14 (Realkredit) Landgericht Essen Urteil vom 23.07.2015, 6 O 181/15(Realkredit) Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.11.2015, 8 O 315/14 (Realkredit) Oberlandesgericht Köln Beschluss von 06.11.2015 13 U 113/15 (Realkredit) SPK Landgericht Aachen 25.06.2015 1 O 365/14(Vorinstanz von 13 U 113/15) SPK OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 27.01.2016 17 U 16-15 (Realkredit SPK) Landgericht Berlin Urteil vom 22.09.2015 21 O 300/14 (Realkredit)
Urteile die den marktüblichen Zinssatz mit dem Bundesbankzinssatz beim Vertragsabschluss belegt haben:
Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010, AZ 5 U 2/10 Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010, 4 U 141/09 Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12 Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, 24 U 169/13. OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14 Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14 Landgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2015, 21 O 329/14 Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015, 8 O 246/14 Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.06.2015, 8 O 195/14 Landgericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2015, 8 O 14/14 Landgericht Essen, Urteil vom 23.07.2015, 6 O 181/15
Alter Vorschlag....aus Oktober 2015....längst überholt...
Viel spannender wird die Frage, ob der Gesetzgeber tatsächlich eine Gesetzesänderung verabschiedet, die rückwirkend gilt. Eigentlich per Verfassung gar nicht zulässig...
Mir ist auch bislang nicht ganz klar, worüber da am 18.02.2016 genau beraten wird. Aus den Drucksachen geht das m. E. nicht klar hervor.
Ich habe eben noch einmal mit der Pressestelle des zuständigen Ministeriums gesprochen. In der kommenden Woche wird das Gesetz in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag beraten und verabschiedet. Danach geht es noch einmal in den Bundesrat, wobei dieser in diesem Fall nicht zustimmungspflichtig ist.
Entscheidungsgrundlage für nächste Woche ist die sogenannte "Formulierungshilfe der Bundesregierung", die ich angehängt habe. Daraus geht hervor (Seite 2, letzter Absatz) dass es bei Darlehen, die bis Mitte 2010 abgeschlossen wurde, zu einer rückwirkenden Verkürzung der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes kommt.
Wichtig ist, dass das Gesetz noch nicht mit der Verabschiedung in der kommenden Woche in Kraft tritt. Es muss noch zum Bundespräsidenten und ins Gesetzesblatt. Die Pressestelle sagte mir, dass es sehr wahrscheinlich zum (in den Medien ja auch schon öfter genannten) Termin am 21. März in Kraft treten wird. Es bleibt also bei dem Fahrplan, den ich auch hier beschrieben habe. Die Widerrufbarkeit für Altkredite bis 2010 endet sehr wahrscheinlich am 21. Juni.
Viel spannender wird die Frage, ob der Gesetzgeber tatsächlich eine Gesetzesänderung verabschiedet, die rückwirkend gilt. Eigentlich per Verfassung gar nicht zulässig...
T.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass da keine Klage gegen dieses Gesetzt kommt.
Hier sollte Vorsicht walten. Das war nach der Ursprungsentscheidung des LG Wiesbaden wohl die Sonderkonstellation, dass eine "Forwardprolongation" geschlossen wurde und diese sofort wirksam wurde. Ganz klar wird das leider nicht.
Hallo Herr Koch, meine Frau und ich haben Ende 1996 eine ETW gekauft und über eine Bank finanziert. Zinsbindung zunächst bis zum 31.12.2001. Das Darlehen wurde im November/Dezember 2001 prolongiert. Zinsbindung bis zum 31.12.2011. In 2008 haben wir ein Forward-Darlehen bei der selben Bank abgeschlossen für dieAnschlussfinanzierung. Frage: Ist in diesem Fall die Prüfung der Widerrufsbelehrung des Forward-Darlehensvertrages sinnvoll oder ist ein Widerruf bei falscher Widerrufsbelehrung ausgeschlossen ?
Frage: Ist in diesem Fall die Prüfung der Widerrufsbelehrung des Forward-Darlehensvertrages sinnvoll oder ist ein Widerruf bei falscher Widerrufsbelehrung ausgeschlossen ?
Für Darlehensverträge, die vor 2002 abgeschlossen wurden, werden immer wieder andere Vermutungen angestellt. Die folgenden sind mir bisher bekannt:
1. keine WRB erforderlich, demzufolge wäre eine fehlerhafte WRB irrelevant,
2. bei Fernabsatz -> WRB erforderlich, demzufolge Widerruf möglich sofern WRB nicht vorhanden oder fehlerhaft,
3. bei Prolongation mittels Forward, wenn Änderungen sofort greifen -> WRB erforderlich, demzufolge wie bei 2.
4. bei Prolongation mittels Forward -> WRB generell erforderlich, demzufolge wie bei 2.
Ich könnte mir vorstellen, dass nur die unter 2. und 3. genannten Fälle einen Widerruf zulassen.
Weiß die Bank oder muss sie wissen, dass eine von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so ist ihr Vertrauen darauf, der Kunde werde auch nach längerer Zeit vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, jedenfalls dann nicht schützenswert, wenn es Anlass zur Überprüfung des Vertrages gab und sie dem Kunden keine sogenannte Nachbelehrung erteilt hat. In diesem Fall kann sie sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht berufen.(Rn.31)
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.105,69 € festgesetzt.
In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger wie vorliegend begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 XI ZR 498/07, juris). Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.
Siehe auch Beitrag #73 im Thread "(Keine) Verwirkung". Dort gibt es auch noch ein paar weitere Urteile (danke an LGSaar) zu weiteren Themen, die nicht direkt mit (keiner) Verwirkung zu tun haben, aber z.B. damit, welche Urteile 5% über BZ gerechnet haben etc. Einen neuen Thread wollte ich dafür nicht aufmachen.