ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Hallo, wir haben ja Ende nächster Woche unseren Termin beim OLG 5. Zivilsenat und eben habe ich die Mitteilung bekommen das uns die Bank einen Vergleich anbietet im Umfang von 70 % der bezahlten VFE, würde ihr das annehmen oder nächste Woche abwarten?
WAS???????????????? Ein Wunder!
Ich würde abwarten. Ihr habt doch keine Rückabwicklung beantragt, oder? Ihr wollt doch nur die VFE und die Belehrung ist definitiv falsch!??!?!?
Es ist doch dieselbe, die ich habe, wo in den Widerrufsfolgen W-Belehrung statt W-Erklärung steht?
(für die, die es nicht mehr aufm Schirm haben: DKB)
ja genau, mein Anwalt möchte bis morgen eine Rückmeldung ob wir annehmen oder nicht. Er sagt das einzigste was in Frage steht ist das das Urteil vor der 5. Zivilkammer und nicht wie bisher immer vor der 4. Zivilkammer gesprochen wird, obwohl er nicht davon ausgeht das die anders urteilen als die 4.
Ich würde abwarten. Ihr habt doch keine Rückabwicklung beantragt, oder? Ihr wollt doch nur die VFE und die Belehrung ist definitiv falsch!??!?!?
Es ist doch dieselbe, die ich habe, wo in den Widerrufsfolgen W-Belehrung statt W-Erklärung steht?
(für die, die es nicht mehr aufm Schirm haben: DKB)
Gibt es hier im Forum Erfahrungen mit der 30. Kammer des LG Köln?
Ja, siehe bitte unter =6306 vom 6.10.2015. Waren sehr zugeknöpft und trotz offensichlicher Fehler der DB habe ich ein schlechtes Urteil kassiert. Jetzt klage ich weiter vor dem OLG Köln. Urteil gerne über PM.
Die Gefahr im Hinblick auf das aktuelle miese OLG-Urteil liegt ja nur in der Rückabwicklung (Verzinsung ab Widerruf weiterhin zu Vertragskonditionen und die 2,5% über BZ). Dass diese kreativ gestaltete Belehrung keinen Vertrauensschutz genießt, ist meiner Laienmeinung nach unstrittig.
Sehr schöner Vortrag sebkoch, habe ich auch was gelernt ;-). Ich würde noch Beispielrechnungen für das Prozesskostenrisiko anhand verschiedener Streitwerte ergänzen.
Danke für die informative Präsentation. Hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass vom 11.06.2010 bis 13.05.2014 der § 494 Abs. 2 enthielt: "Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten".
Bedeutet das womöglich, dass, selbst wenn das Musterformular "Widerrufsinformation" aus Anlage 7 EGBGB modifiziert wurde, es auf eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung für den Widerrufsjoker für solche jüngeren Verträge gar nicht mehr angekommt, sondern nur auf das Vorhandensein aller Pflichtangaben, egal wie die Belehrung inhaltlich und gestalterisch aussieht? Bzw. was ist, wenn die Angaben, z.B. zum Fristbeginn, selbst schon verwirrend/uneindeutig sind?
es galt schon immer, dass die Belehrung erstmal fehlerhaft sein muss. Ist sie fehlerhaft, prüft man im zweiten Schritt den Vertrauensschutz wegen Verwendung des Musters.
Auch Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB fordert
Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
Es muss also auch nach dem 11.06.2010 zutreffend insbesondere zur Widerrufsfrist (Dauer und Beginn) belehrt werden. Wichtiger Unterschied zur vorherigen Rechtslage ist, dass ab 11.06.2010 nun auch explizit über die Widerrufsfolgen zu belehren war. Dass die Frist erst mit der Information über die Pflichtangaben läuft, ist Teil der Belehrung über den Fristbeginn.
Was ist eigentlich mit dem Verfahren von Hünlein RÄ gegen die DKB, wo der BGH mit Beschluss vom 28.04.2015 (XI ZA 18/14) PKH gewährt hat? Ruht das Verfahren immer noch? Was heisst "ruhen" konkret? Wird zwischen den Parteien noch über die Höhe des Schecks gefeilscht oder wird das noch einmal vor dem OLG FFM öffentlich verhandelt?
Zitat von Bandit422
... die entscheidung in der sache ist dem dn übrigens auch seitens der bank fett abgekauft wurden - aber das weiss ja jeder hier, was klar war, als der bgh pkh gewährte.
Hi,
hat vielleicht jemand neue Argumente bezüglich des Nutzungsersatzes bei Bausparkassen.
Bei Banken gilt ja die Vermutung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bzw. nach Auffassung einiger bei Immobiliardarlehen 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
Wie ist das bei Bausparkassen? Z.B. behauptet die BHW Bausparkasse AG, dass sie eine Bausparkasse sei und für sie diese Vermutung nicht gelte... ???
Zu Verwirkung & Aufhebungsvereinbarung könnte man noch das OLG Stuttgart zitieren:
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 Rn52 Die von den Parteien alsAufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 31.1./6.2.12 hat weder dasWiderrufsrecht der Kläger beseitigt noch steht sie dem daraus folgendenRückgewähranspruch der Kläger entgegen. Die Beendigung des Schuldverhältnissesund die beiderseits vollständige Leistungserbringung stehen dem späteren Widerruf nicht entgegen (BGHUrt. v. 7.5.14 - IV ZR76/11, Rn. 37; für die Beendigung durch Kündigung BGH Urt. v. 7.5.14 - IV ZR76/11, Rn. 36, Juris; Urt. v. 29.7.15 - IV ZR384/14, Rn. 30, juris).Rn55 [..] Die Parteien haben mit der Vereinbarung eine Änderung desVertrages in dem Sinne herbeigeführt, dass sie die vertraglich vereinbarteErfüllungssperre beseitigt und den Erfüllungszeitpunkt vorverlegt haben (BGH Urt. v. 1.7.1997 - XI ZR267/96).
Einen Wegfall des Widerrrufsrechts im Falle einer Ablösevereinbarung mit Ablöseklausel sieht dagegen das OLG München mit seiner Verfügung vom 20.01.2015 in 19 U 3795/14.. Darauf u.a. beruft sich bei unserem Fall (Ablösung in 2010, Widerruf in 2014) die DSL Bank. Am 23.02.15 sind wir damit beim LG Bonn (17. Kammer).
Vielleicht für den ein oder anderen auch interessant:
Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Aktenzeichen: VI R 42/10) entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Finanzministerium hat allerdings die Finanzämter angewiesen, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden, sodass regelmäßig bei Geltendmachung der Kosten aus einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung dies nicht anerkannt wird.
Bereits durch mehrere Finanzgerichte ergingen für die Steuerzahler positive Entscheidungen. Allerdings haben die Finanzämter stets Revision gegen die Urteile eingelegt, sodass mittlerweile mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof rechtshängig sind.
Aus diesem Grund sollte gegen ablehnende Steuerbescheide unter Hinweis auf eines der am Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren Einspruch gegen den ablehnenden Steuerbescheid eingelegt werden.
Danke für den Hinweis!
Das zitierte Urteil führte dann zu einer Gesetzesänderung, d.h. m.w.v. 30.06.2013 wurde der § 33 Abs. 2 EStG um folgenden Satz ergänzt:
4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Damit wollte der Gesetzgeber wohl sicherstellen, dass nicht alle Rechtsstreitkosten steuerlich geltend gemacht werden können. Außerdem ist zu bedenken, dass zum Erreichen der Belastungsgrenze die Ausgaben möglichst aus einem Jahr kommen, was bei vielen Instanzen eher selten der Fall sein dürfte. Wer jedes Jahr/mit jeder Instanz die Belastungsgrenze erreicht und nachweisen kann, dass sein Fall dem o.g. eingefügten Satz entspricht, kann natürlich sehr viel einsparen. Z.B. bei der Abwehr von Vollstreckungsklagen i.R.d. Widerrufs oder bei finanziellen Nöten, zu denen dann noch eine immense NAE oder VFE dazukommen würde, wenn keine Klage auf Durchsetzung des WR geführt würde.
Hallo zusammen,
wollte mal Eure Einschätzung!
hatten beim LG Ffm Gerichtsverhandlung gegen Basketballer.
Gericht meinte zu unserer WRB aus 2009 folgendes: Gericht hielt den die WRB für unwirksam, hat allerdings bedenken hinsichtlich Treu und Glauben. ...
Gericht schlug aussergerichtliche Einigung vor.
Nun kam seitens der Bank ein Angebot zum Vergleich:
1. Auflösung des Vertrages mit Zahlung 1/2 VFE.
oder
2. Neuer Vertrag mit Zins zu 1,95%...Laufzeit wurde nicht mitgeteilt.
Unser Vertrag läuft noch bis Okt. 2019.
Aus meiner Sicht sehr mager. Grund meiner subjektiven Äußerung: Ich erhielt von dieser Bank mit eigenen Schreiben (ohne RA oder gar Gericht) 1.8% mit 3% Tilgung auf 10 Jahre. Die Valuta möchte ich hier bewusst nicht nennen. Ein weiteres Angebot war der Ausstieg aus dem Vertrag gegen eine VFE von ca. 8K €. Ich habe abgelehnt.
Wie lautet der entscheidende Satz Deiner WRB? Je höher die Bank die Wahrscheinlichkeit einschätzt, dass sie keine Chance hat (wenn Du es auf ein Urteil und ggf auf eine Berufung oder gar Revision ankommen lässt, falls nötig), desto eher wird sie Dir ein noch besseres Angebot machen. Wer aber nicht fragt...