Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das hab ich zum Glück bisher auch konsequent durchgehalten, dass der Widerruf von beiden erklärt wurde.
    Aber es ist weiterhin möglich, dass - nachdem beide Partner widerrufen haben - einer seine Rechte an den anderen abtritt und dieser dann alleine Klage einreicht, oder?

  3. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Seegurke
    Allerdings ist mir nicht klar, auf welchen "Satz 2" es sich bezieht, da im Satz davor zwei verschiedene genannt werden.
    Satz 2 = "Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt."

  4. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Seegurke: bisher besagt der letzte Satz zwar, dass die Verfallsfrist von 1 Jahr und 2 Wochen nicht auf Verträge über Finanzdienstleistungen anwendbar ist, d.h. nicht auf z.B. Immobiliendarlehen. Der Paragraph wird aber nun geändert und auf solche Verträge ausgeweitet. Wobei dies wiederum nur zukünftige Verträge betrifft und offenbar auch nur solche, die trotz Notwendigkeit die Pflichtangaben nicht enthielten. Insofern praktisch keine Bedeutung mehr für den Widerrufsjoker.

    @eugh: wenn es sich um ein abtretbares Recht, wie ein Anspruch auf (Rück-)Zahlung eines Geldbetrags handelt und kein höchstpersönliches wie den Widerruf selbst, würde ich mal sagen ja. Im Zweifelsfall könnte man sich auch eine Vetretungsvollmacht des anderen Kreditnehmers geben lassen.

  5. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Bonn stellt Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung der DSL-Bank fest

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Grundstücksrecht & Immobilienrecht
    (1 Bewertung)
    In einem aktuellen Urteil (Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15) stellt das LG Bonn die Fehlerhaftigkeit einer von der DSL Bank verwendeten Widerrufsbelehrung fest. Rechtsanwalt Andreas Müller, LSS Rechtsanwälte, der die erfolgreichen Kläger vertreten hat, hält die Entscheidung für gut begründet. Das Landgericht hat auch die von der Bank eingewandte Verwirkung verneint. Zu dieser Frage werden jedoch von unterschiedlichen Land- und Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Erst der BGH wird Klarheit über die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung beim Widerruf von Darlehensverträgen schaffen können.

    In der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des XI. Zivilsenats des BGH kann jedoch keinerlei Tendenz erkannt werden, die befürchten ließe, dass Verbraucherrechte eklatant eingeschränkt würden. Für diese Erwartung spricht auch die im Juni 2015 erfolgte Rücknahme der Revision des ursprünglich unterlegenen Kreditnehmers, die mutmaßlich auf einer vorangegangenen Befriedigung durch das Kreditinstitut zurückzuführen ist und die Aufhebung einer für Dezember 2015 anberaumten weiteren Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat. LSS Rechtsanwälte unterhalten seit 2012 ein Sonderdezernat „Widerruf“ und sind hier für Verbraucher bundesweit tätig. Die Entscheidung des LG Bonn nimmt auch zu einer interessanten Detailfrage Stellung: Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die aufgrund des regelmäßig sechsstelligen Streitwertes, nicht völlig unerheblich sind, können zumeist nur aufgrund Verzuges (§§ 286,280 BGB) verlangt werden.

    Dann müssen aber auch dessen Voraussetzungen vorliegen. Häufig erklärt der beauftragte Rechtsanwalt selbst den Widerruf ggü. der Bank, was den Schuldnerverzug regelmäßig ausschließt und auf Schadensersatzgesichtspunkte kann das Begehren häufig schon wegen fehlenden Verschuldens der Bank nicht gestützt werden (OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2015 – 13 U 19/15; LG Bonn, Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15).

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-...st_078511.html





  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich halte das so für richtig. Nach Widerruf sind die geleisteten Zahlungen neu zu bewerten. Dabei ist selbstverständlich der marktübliche = Zinssatz aus den Bundesbankzeitreihen heranzuziehen. Das führt zwar zu einer Verringerung der von der Bank herauszugebenden Nutzungen, lohnt sich für den Kreditnehmer aber trotzdem, weil mehr von seinen Ratenzahlungen, die gem. § 367 Abs. I BGB (nachdem die Regelungen im Vertrag nach dem Widerruf nicht mehr anzuwenen sind) erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich aufs Kapital zu verrechnen sind, sofort in die Tilgung gingen & so den Rückabwicklungssaldo direkt und unmittelbar verbessern.
    Zitat Zitat von Tom120368
    Ja. Das stimnt. So sieht es aktuell das OLG Stuttgart und auch das LG Aachen. Aber man kann das im Prozess noch nachholen
    Welches Urteil des OLG Stuttgart meinst Du hier. In dem vom 24.11.2015, 6 U 140/14 wird mit dem Vertragszins gerechnet.

    Ich meine, wenn schon Winnecke, dann mit einer nachgewiesenermaßen höheren Nutzungsentschädigung als die 2,5 Punkte über Basis. Im Text zur Rz 75 des angesprochenen OLG-Urteils wird verwiesen, dass die Kläger nicht die Herausgabe höherer Nutzungen verlangen können, weil ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen sei, dass die von der Beklagten vereinnahmten Zinszahlungen sich tatsächlich bei der Beklagten höher rentiert hätten, als mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

    Hier hilft möglicherweise die von Ducnici vorgeschlagene Methode zum Nachweis höherer Nutzungsgewinne.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber wieso muss der DN dazu vortragen? Ist es nicht so, dass der DG etwas zu seinen Nutzungen vortragen muss, wenn er die Vermutung von 5% über Basiszinssatz erschüttern will? Mir ist klar, dass es Gerichte gibt, die anders urteilen, aber wie sieht es beim BGH aus? Die 5% über Basiszinssatz kommen doch vom BGH. Und hatte der geurteilt, dass der DN diese Vermutung noch extra mit Belegen untermauern müsse? Ich meine nein. Trotzdem sind Belege/Berechnungen (wie zB von ducnici ua) sicherlich sinnvoll, wenn man sie vorgetragen hat. Schon in der Klage oder auch erst später?

  8. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Welches Urteil des OLG Stuttgart meinst Du hier. In dem vom 24.11.2015, 6 U 140/14 wird mit dem Vertragszins gerechnet.

    Ich meine, wenn schon Winnecke, dann mit einer nachgewiesenermaßen höheren Nutzungsentschädigung als die 2,5 Punkte über Basis. Im Text zur Rz 75 des angesprochenen OLG-Urteils wird verwiesen, dass die Kläger nicht die Herausgabe höherer Nutzungen verlangen können, weil ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen sei, dass die von der Beklagten vereinnahmten Zinszahlungen sich tatsächlich bei der Beklagten höher rentiert hätten, als mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

    Hier hilft möglicherweise die von Ducnici vorgeschlagene Methode zum Nachweis höherer Nutzungsgewinne.
    Es geht nicht um die 5% oder 2,5% sondern den Betrag wovon die Nutzungen berechnet werden egal mit 5% oder 2,5%. Aus welchen Beträgen muss die Bank die Nutzungen herausgeben.

    Ich dachte folgendes:

    es handelt es sich um zwei Geldströme die nicht saldiert werden dürfen.

    Also die Bank bekommt Ausgangsvaluta verzinst mit marktüblichem Zinssatz.

    Der DN bekommt seine Raten zurück und die gezogene Nutzungen aus den Zinsen die der Bank tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Das wären die Beträge die sich aus der Verzinsung mit dem Vertragszins ergeben.

    So hätte der DN beide Vorteile. Ob das richtig ist weis ich nicht.

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aber wieso muss der DN dazu vortragen? Ist es nicht so, dass der DG etwas zu seinen Nutzungen vortragen muss, wenn er die Vermutung von 5% über Basiszinssatz erschüttern will?
    Hierbei hast Du natürlich recht. In Rz 74
    Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht
    entnommen werden, auch welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der
    Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen
    gezogen wurden, ist nicht dargelegt; dafür wäre eine Darstellung erforderlich, welche Kreditarten ihr
    Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten
    (BGH, Urteil vom 8.10.1991 - XI ZR 259/90 -, juris; Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).
    geht das OLG auf dieses Problem ein. Und obwohl diese Daten nur von der Bank kommen können, wird die Bank nicht zur Offenlegung gezwungen (z. b. durch vermutete 5 % über Basis).
    Zitat Zitat von eugh
    Mir ist klar, dass es Gerichte gibt, die anders urteilen, aber wie sieht es beim BGH aus? Die 5% über Basiszinssatz kommen doch vom BGH. Und hatte der geurteilt, dass der DN diese Vermutung noch extra mit Belegen untermauern müsse? Ich meine nein.
    Auch hierzu hat das OLG Stuttgart in Rz 69 eine Begründung parat:
    Soweit der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen, die keine Immobiliardarlehen betreffen, den
    Wert der gezogenen Nutzungen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bemessen
    hat, ist das auf Immobiliardarlehensverträge nicht zu übertragen, weil diese vom Bundesgerichtshof
    aufgestellte Beweisregel nicht an eine konkret festgestellte Vermutungsbasis zu den tatsächlichen
    Marktbedingungen anknüpft, sondern auf der Übertragung der im Gesetz verankerten Regeln über die
    abstrakte Berechnung des Verzugsschadens beruht, deren Prämisse bei Immobiliardarlehensverträgen nicht
    zutrifft und die daher bei solchen Verträgen nicht möglich ist (Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris;
    Schnauder, NJW 2015, 2689).
    Zitat Zitat von eugh
    Trotzdem sind Belege/Berechnungen (wie zB von ducnici ua) sicherlich sinnvoll, wenn man sie vorgetragen hat. Schon in der Klage oder auch erst später?
    In Stuttgart gleich im Klageantrag, dann muss die Bank reagieren.

  10. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Es geht nicht um die 5% oder 2,5% sondern den Betrag wovon die Nutzungen berechnet werden egal mit 5% oder 2,5%. Aus welchen Beträgen muss die Bank die Nutzungen herausgeben.
    In dem von mir zitierten Stuttgarter OLG-Urteil ist es der Vertragszins, zumindest steht er nicht zur Debatte.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich dachte folgendes:

    es handelt es sich um zwei Geldströme die nicht saldiert werden dürfen.

    Also die Bank bekommt Ausgangsvaluta verzinst mit marktüblichem Zinssatz.
    Da bei der Winnecke-Methode saldiert wird, wäre es dann die herkömmliche Methode.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Der DN bekommt seine Raten zurück und die gezogene Nutzungen aus den Zinsen die der Bank tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Das wären die Beträge die sich aus der Verzinsung mit dem Vertragszins ergeben.
    Das wäre unlogisch. Die Bank soll NWE für die gesamte Ausgangsvaluta erhalten. Der DN dagegen soll die Raten (Zins und Tilgung) und nur NWE für den Vertragszins erhalten?

    Und, Zinsen die der Bank tatsächlich zur Verfügung standen wären bei zugrundelegung der Marktzinsen nicht mehr die Vertragszinsen, sondern die Marktzinsen.
    Zitat Zitat von LGSaar
    So hätte der DN beide Vorteile. Ob das richtig ist weis ich nicht.
    Hätte er nicht. Du vermengst irgendwie die drei bekannten Methoden.

  11. Avatar von Colonia
    Colonia ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie ist der momentane Stand zu Sondertilgung und Rechtsmissbrauch?

    Unser Vertrag basiert praktisch nur auf Sondertilgungen, wir würden auch gerne. Wir haben Klage gegen die Diba eingereicht in Köln. Wenn wir am Ende verlieren und nicht getilgt haben, dann haben wir viele tausend Euro Zinsen zu viel gezahlt. Wäre also der absolute Reinfall, RSV ist vorhanden. Verlieren wir aber nur aufgrund der Sondertilgung wäre das ja selten ärgerlich. Sind also sehr unsicher momentan.

  12. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    In dem von mir zitierten Stuttgarter OLG-Urteil ist es der Vertragszins, zumindest steht er nicht zur Debatte.Da bei der Winnecke-Methode saldiert wird, wäre es dann die herkömmliche Methode.
    Das wäre unlogisch. Die Bank soll NWE für die gesamte Ausgangsvaluta erhalten. Der DN dagegen soll die Raten (Zins und Tilgung) und nur NWE für den Vertragszins erhalten?

    Und, Zinsen die der Bank tatsächlich zur Verfügung standen wären bei zugrundelegung der Marktzinsen nicht mehr die Vertragszinsen, sondern die Marktzinsen.
    Hätte er nicht. Du vermengst irgendwie die drei bekannten Methoden.
    Das ganze führt zu Missverständnis. Ich lasse es lieber so wie es jetzt ist.

    Ich habe nichts vermengt. Es wurde nur falsch verstanden.

    Mir ging nur darum aus welchem Zins-Betrag die gezogenen Nutzungen zu berechnen sind, alles andere bleibt gleich.

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    LG Bonn stellt Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung der DSL-Bank fest

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    (1 Bewertung)
    In einem aktuellen Urteil (Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15) stellt das LG Bonn die Fehlerhaftigkeit einer von der DSL Bank verwendeten Widerrufsbelehrung fest. Rechtsanwalt Andreas Müller, LSS Rechtsanwälte, der die erfolgreichen Kläger vertreten hat, hält die Entscheidung für gut begründet. Das Landgericht hat auch die von der Bank eingewandte Verwirkung verneint. Zu dieser Frage werden jedoch von unterschiedlichen Land- und Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Erst der BGH wird Klarheit über die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung beim Widerruf von Darlehensverträgen schaffen können.

    In der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des XI. Zivilsenats des BGH kann jedoch keinerlei Tendenz erkannt werden, die befürchten ließe, dass Verbraucherrechte eklatant eingeschränkt würden. Für diese Erwartung spricht auch die im Juni 2015 erfolgte Rücknahme der Revision des ursprünglich unterlegenen Kreditnehmers, die mutmaßlich auf einer vorangegangenen Befriedigung durch das Kreditinstitut zurückzuführen ist und die Aufhebung einer für Dezember 2015 anberaumten weiteren Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat. LSS Rechtsanwälte unterhalten seit 2012 ein Sonderdezernat „Widerruf“ und sind hier für Verbraucher bundesweit tätig. Die Entscheidung des LG Bonn nimmt auch zu einer interessanten Detailfrage Stellung: Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die aufgrund des regelmäßig sechsstelligen Streitwertes, nicht völlig unerheblich sind, können zumeist nur aufgrund Verzuges (§§ 286,280 BGB) verlangt werden.

    Dann müssen aber auch dessen Voraussetzungen vorliegen. Häufig erklärt der beauftragte Rechtsanwalt selbst den Widerruf ggü. der Bank, was den Schuldnerverzug regelmäßig ausschließt und auf Schadensersatzgesichtspunkte kann das Begehren häufig schon wegen fehlenden Verschuldens der Bank nicht gestützt werden (OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2015 – 13 U 19/15; LG Bonn, Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15).

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-...st_078511.html





    wäre natürlich hilfreich, wenn man mal schreiben würde, auf welche Belehrung sich das Urteil bezieht bzw. welche Formulierung für fehlerhaft gehalten wurde. So ist das nur Werbung der Kanzlei

  14. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Zitat Zitat von LGSaar
    Das ganze führt zu Missverständnis. Ich lasse es lieber so wie es jetzt ist.

    Ich habe nichts vermengt. Es wurde nur falsch verstanden.

    Mir ging nur darum aus welchem Zins-Betrag die gezogenen Nutzungen zu berechnen sind, alles andere bleibt gleich.
    Es gibt jetzt eine neue Entscheidung des LG Heilbronn, Urteil vom 13.01.2016,Ve 6 O 176/15. Dieses rechnet nach BGH (XI ZB 116/15) ab, aber mit 2,5 % über Basis.

  15. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wäre natürlich hilfreich, wenn man mal schreiben würde, auf welche Belehrung sich das Urteil bezieht bzw. welche Formulierung für fehlerhaft gehalten wurde. So ist das nur Werbung der Kanzlei
    ja die WRB würde mich auch interessieren.

  16. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir werden bald wissen, um welche WRB es sich handelt; ich habe die Einstellung bei NRWE erbeten.

  17. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch
    Können Sie das raus finden mit dem AZ ?

  18. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich kann es auch nur anfordern, solange es nicht veröffentlicht wird.

  19. Avatar von Geldsparer 1
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe in der Kanzlei angerufen und habe um 11 Uhr einen telefonischen Termin. Wenn ich was weiß, melde ich mich.

  20. Avatar von Sam
    Sam ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wäre natürlich hilfreich, wenn man mal schreiben würde, auf welche Belehrung sich das Urteil bezieht bzw. welche Formulierung für fehlerhaft gehalten wurde. So ist das nur Werbung der Kanzlei
    Das habe ich mich letztendlich auch gefragt um welche DSL WRB es sich hier konkret handelt. Kann man das irgendwie ausfindig machen?? Haben Sie da Möglichkeiten?

  21. Avatar von Sam
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Geldsparer 1
    Ich habe in der Kanzlei angerufen und habe um 11 Uhr einen telefonischen Termin. Wenn ich was weiß, melde ich mich.
    Danke Dir schonmal vorab!

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