ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
So, nach längerer Abwesenheit bin ich nun (endlich) auch wieder in diesem Thread angekommen - und stelle fest, dass ich hier knapp 900 ungelesene Beiträge überfliegen muss. Also habt bitte noch etwas Geduld mit mir, bis ich mich wieder besser eingefunden habe. Ich werde nur sporadisch etwas schreiben können...
Ah, der Urteilstext, welchen die Kanzlei Hünlein von ihrer Webseite entfernt hatte, was zu einigen Diskussionen und zu deren Klarstellung führte.
Zitat von Gertrud_Geyer
Zitat von manfredi
Bei mir wird es vielleicht ähnlich laufen. Das Resultat kommt einem Forderungsverzicht der Bank gleich. Wie wäre dieser steuerlich zu berücksichtigen?
Lies mal hier im Strang paar (paar viele) Seiten rückwärts, das hatten wir diskutiert, waren aber meines Erachtens zu keinem wirklichen Ergebnis gekommen.
Man muss die möglichen steuerrechtlichen Folgen in einen Vergleich oder in ein Urteil sicherheitshalber mit aufnehmen, denke ich.
Wie soll man diesbzgl. etwas aufnehmen? Siehe auch:
Re: Versteuerung der Zinsen nach Rückabwicklung
Nein, leider: Keine neuen Erkenntnisse. Allerdings spielt der Vorsteuerabzug nach meiner Beobachtung bei so zeimlich keinem Rechtsstreit eine Rolle. Ich glaube inzwischen nicht mehr, dass für die von der Bank nach Widerruf herauszugebenden Nutzungen steuerpflichtiger Kapitalertrag sind. Sicher ist das aber nicht.
So, bin jetzt bei der Diskussion zu FW-Darlehen angekommen. Es dazu alles gesagt worden, aber trotzdem habe ich eine Verständnisfrage dazu:
Wenn die Bank bei seit WR steigenden Zinsen wegen ihrer Ablehnung/Verzögerungstaktik schadensersatzpflichtig ist, wozu benötigt der Kunde dann ein FW-Darlehen? Müsste die Bank nicht für sämtliche(!) Schäden aufkommen? Ließe es sich nicht vom Gericht per Urteil feststellen lassen (entsprechenden Klagepunkt vorausgesetzt), dass die Bank dazu verpflichtet sein wird? Was habe ich übersehen?
Wenn die Bank bei seit WR steigenden Zinsen wegen ihrer Ablehnung/Verzögerungstaktik schadensersatzpflichtig ist, wozu benötigt der Kunde dann ein FW-Darlehen? Müsste die Bank nicht für sämtliche(!) Schäden aufkommen? Ließe es sich nicht vom Gericht per Urteil feststellen lassen (entsprechenden Klagepunkt vorausgesetzt), dass die Bank dazu verpflichtet sein wird? Was habe ich übersehen?
Vielleicht kann man vom Kläger eine Art Schadensminderungspflicht einfordern. Ist allerdings Unsinn, den ich selbst nicht glaube.
Übersehen hast Du, dass es Urteile gibt, die der Bank auch nach dem Widerruf den Markt- oder Vertragszins zubilligen. Gertrud kann davon ein Lied singen.
So, bin jetzt bei der Diskussion zu FW-Darlehen angekommen. Es dazu alles gesagt worden, aber trotzdem habe ich eine Verständnisfrage dazu:
Wenn die Bank bei seit WR steigenden Zinsen wegen ihrer Ablehnung/Verzögerungstaktik schadensersatzpflichtig ist, wozu benötigt der Kunde dann ein FW-Darlehen? Müsste die Bank nicht für sämtliche(!) Schäden aufkommen? Ließe es sich nicht vom Gericht per Urteil feststellen lassen (entsprechenden Klagepunkt vorausgesetzt), dass die Bank dazu verpflichtet sein wird? Was habe ich übersehen?
Was machst Du, wenn Du mit Deiner Klage generell oder mit dem Antrag auf Schadensersatz nicht durchkommst und der Zins steigt/gestiegen ist?
Das dient wenn nur der eigenen Absicherung.
In dem Urteil des LG Regensburg wurde ja einem Antrag mit einer abstrakte Formel zur Berechnung des Schadens durch steigenden Zins stattgegeben.
Würde der Schaden nach dieser Formel abstrakt bei Rechtswirksamwerden des Urteils berechnet werden, wäre das unabhängig davon, ob und in welcher Höhe man ein FW-Darlehen abgeschlossen hat.
Dieses Urteil kann man sich tatsächlich mal wieder auf der Zunge zergehen lassen. Eigentlich genügt es den letzten Absatz zu lesen, der begründet warum eine Revision trotz abweichender Urteile OLG HH und eines anderen Senats des OLG FRA zur unzulässigen Rechtsausübung nicht erforderlich ist. Nämlich weil dieser 17. Senat sich " auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH bewegt. "
Da wartet die ganze Republik seit Monaten auf eine entsprechende Äußerung des BGH zur unzulässigen Rechtsausübung und der 17. Senat des OLG Frankfurt kennt diese offensichtlich bereits. Deren Glaskugel möchte ich auch haben.
Krass, hier wird wegen Erstattung eines Differenzbetrags von 32,98 € (Tiefpreisgarantie bei Taschenfederkernmatratze) vor dem BGH verhandelt - Unterhaltungswert garantiert:
Das waren zwei Urteile (also am 19.01.2016, natürlich nicht zu dem Aktenzeichen). Eins zur Berücksichtigung der Sondertilgungsrechte. Das andere zur VFE bei der Kündigung des DG wegen Zahlungsverzug.
...ist nicht wirksam widerrufen wurde, weil doch verfristet, ist die abrechnung dem grunde nach eine nebenleistungspflicht der bank aus dem dann betehenden vertragsverhältnis.
Genau, siehe auch Rogoz: Klageanträge und Streitwertbestimmung bei Klagen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. BKR 2015, 228.
Zitat von andi1104
Ich hatte ja gestern schon gepostet das im meinem Fall die DiBa scheinbar im Moment sehr viele schnelle Vergleiche abschließen möchte um die Klage bzw. die Veröffentlichungen vom Tisch zu bekommen.
Die haben offenbar vollkommen ihre Strategie geändert. Warum wohl?!
Die bekommen jetzt Druck wegen des anstehenden Termins beim BGH, bis zum 23.02. ist es nicht mehr weit.
Meinst Du den o.g. Termin (XI ZR 549/14) mit dem Verbraucherschutzverband gegen 2 SKen? Aber was hätte diese Verhandlung mit der ING-DiBa zu tun?
Wenns dir nicht zu weit ist. Die Uni-Bibliothek in Erlangen -Naturwissenschaftlich-technische - Teilbibliothek- hat die aktuellen Ausgaben.
Am besten vorher anrufen.