ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich brauche mal eure Hilfe bei der Berechnung der Nutzungsvorteile.
Kommen irgendwie mit dem Rechner von LGSaar nicht so ganz zurecht.
Ich benötige die Summe aller dem Darlehensnehmer herauszugebenden Nutzungsvorteile (fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die gesamte Rate, vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bis zum Ausspruch des Widerrufs).
Siehe dazu die nachstehende Datei/das Bild.
In der Spalte " Gezogenen Nutzungen aus der gesamten Rate" müsste doch bezogen auf die jeweilige Rate (hier also 407 €) der Nutzungsvorteil ausgeworfen sein.
Und zwar vom Zeitpunkt der Zahlung der Rate bis zum Ausspruch des Widerrufs.
Das würde nach meinem (eingeschränkten) mathematischen Verständnis beispielsweise für die Rate in Höhe von 407 € vom 31. Oktober 2011 bedeuten, dass der Rechner für diese Rate den Nutzungsvorteil (5,37 Prozent auf 407 € vom 31. Oktober 2011 – 24. 03. 2015 (Zeitpunkt des WR) berechnen müsste.
Da kommt doch aber niemals ein Betrag in Höhe von nur 3,89 €, wie in der Tabelle ausgeworfen, raus.
Für ein Jahr liegt doch der Nutzungsvorteil dann schon bei 21,8559 € (407 € x 5,37 % = 21,8559 €).
Normalerweise rechne ich monatsweise ab. also die aufkumulierten Monatsrate mit den 5%über Basiszins für den einen Monat. nächstes Monat kommt die nächste Rate dazu. Wieder die Zinsen für ein Monat. uswusf. Und nicht die Rate von der Leistung bis zum WR mit dem gleichen Basiszins. Könnte man wohl auch machen.
LGSaar kumuliert also auf und errechnet dann für den jeweiligen Monat. Allerdings listet er leider nicht die kumulierte Summe der Raten auf. Und das Ergebnis ist um einen Monat "verrutscht".
liegt daran, dass die Zinszahlungen wohl nachschüssig seitens der Bank berechnet wurden. die eine Rate über 407Euro wäre also nicht dazu zu kumulieren, da sie ja erst Ende des Monats Oktober geleistet wurde.
Dann ergäbe sich aus (54,92+407+407)*5,37/100/12 = 3,874
Wahnsinn, das ist ja auch eine Sparkassenbelehrung und Widerruf nach Ablösung. Wie das jetzt wieder zu den Entscheidungen des 3. und 23. Senats passt?? Und natürlich auch keine Revision zugelassen ...
sind Ihnen OLG Urteile bekannt (konkret OLG Köln) wo die SSK Revision eingelegt hat und diese dann zurückgenommen hat. Das OLG München weist explizit auf diese Umstand hin.
So habe ich es auch gemeint. Deshalb mein Einwand. Unabhängig davon verkürzt meine Bank die zehnjähreige Laufzeit um die Forward-Zeit. Damit kann ich nicht vorzeitig kündigen.
Da habe ich noch meine Zweifel, weil das die Anzahl der Widerufsberechtigten - alle mit Fernabsatzverträgen mit Beginn vor 2002 - erheblich vermehren würde.
"Das Thema unechte Abschnittsfinanzierung / Prolongation / WRR bei Konditionsvereinbarungen wird meines Erachtens trotz der vermeintlich klaren BGH-Entscheidung noch Groß aufkommen. Ich mache daher hierzu mal einen neuen Thread auf."
Ich brauche mal eure Hilfe bei der Berechnung der Nutzungsvorteile.
Kommen irgendwie mit dem Rechner von LGSaar nicht so ganz zurecht.
Ich benötige die Summe aller dem Darlehensnehmer herauszugebenden Nutzungsvorteile (fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die gesamte Rate, vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bis zum Ausspruch des Widerrufs).
Siehe dazu die nachstehende Datei/das Bild.
In der Spalte " Gezogenen Nutzungen aus der gesamten Rate" müsste doch bezogen auf die jeweilige Rate (hier also 407 €) der Nutzungsvorteil ausgeworfen sein.
Und zwar vom Zeitpunkt der Zahlung der Rate bis zum Ausspruch des Widerrufs.
Das würde nach meinem (eingeschränkten) mathematischen Verständnis beispielsweise für die Rate in Höhe von 407 € vom 31. Oktober 2011 bedeuten, dass der Rechner für diese Rate den Nutzungsvorteil (5,37 Prozent auf 407 € vom 31. Oktober 2011 – 24. 03. 2015 (Zeitpunkt des WR) berechnen müsste.
Da kommt doch aber niemals ein Betrag in Höhe von nur 3,89 €, wie in der Tabelle ausgeworfen, raus.
Für ein Jahr liegt doch der Nutzungsvorteil dann schon bei 21,8559 € (407 € x 5,37 % = 21,8559 €).
Wo liegt mein Denkfehler?
danke euch.
wj
Du kannst für das Geld, dass du ende des Monats gerade bezahlt hast keine Nutzungen verlangen. Immer einen Monat später. Wie Ducnici erklärt hat, es wird monatlich kumuliert. Nicht nur die Raten sondern auch Sondertilgungen.
Normalerweise rechne ich monatsweise ab. also die aufkumulierten Monatsrate mit den 5%über Basiszins für den einen Monat. nächstes Monat kommt die nächste Rate dazu. Wieder die Zinsen für ein Monat. uswusf. Und nicht die Rate von der Leistung bis zum WR mit dem gleichen Basiszins. Könnte man wohl auch machen.
LGSaar kumuliert also auf und errechnet dann für den jeweiligen Monat. Allerdings listet er leider nicht die kumulierte Summe der Raten auf. Und das Ergebnis ist um einen Monat "verrutscht".
liegt daran, dass die Zinszahlungen wohl nachschüssig seitens der Bank berechnet wurden. die eine Rate über 407Euro wäre also nicht dazu zu kumulieren, da sie ja erst Ende des Monats Oktober geleistet wurde.
Dann ergäbe sich aus (54,92+407+407)*5,37/100/12 = 3,874
hi ducnici
danke für den antwort. aber ich steig noch nicht durch.
wie komme ich denn nun anhand der tabelle an die benötige Summe aller dem Darlehensnehmer herauszugebenden Nutzungen (fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die gesamte Rate, vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bis zum Ausspruch des Widerrufs).
eine aufsummierung aller einträge in der spalte "Gezogenen Nutzungen aus der gesamten Rate" bringt doch nicht das ergebnis, oder doch ??
was zb geben denn deine obigen beispielswerte 5,71 oder 3,874 € an ??
und was gibt die spalte "Zinsen Gebrauchsvorteile" (die rechts neben der spalte "Gezogenen Nutzungen aus der gesamten Rate") an ??
danke für den antwort. aber ich steig noch nicht durch.
wie komme ich denn nun anhand der tabelle an die benötige Summe aller dem Darlehensnehmer herauszugebenden Nutzungen (fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die gesamte Rate, vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bis zum Ausspruch des Widerrufs).
eine aufsummierung aller einträge in der spalte "Gezogenen Nutzungen aus der gesamten Rate" bringt doch nicht das ergebnis, oder doch ??
was zb geben denn deine obigen beispielswerte 5,71 oder 3,874 € an ??
und was gibt die spalte "Zinsen Gebrauchsvorteile" (die rechts neben der spalte "Gezogenen Nutzungen aus der gesamten Rate") an ??
wj
Ja die Summe aller Einträge in der Spalte Gezogene Nutzungen sing die gezogenen Nutzungen.
Gebrauchs-Vorteile sind die Zinsen die der Bank zustehen, je nach Verzinsung-Methode (Vertragszins, Bu-Ba bei Abschluss oder periodisch)
3,874€ sin die Nutzungen, die die Bank für diesen Monat aus alle davor von dir gezahlten Beträge gezogen hat.
@sebkoch
Ich habe von der Theorie gehört, dass aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes das bis Ende 2002 bestehende Verbraucherkreditgesetz außer Kraft gesetzt wurde und die Regelungen über den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen in geänderter Form in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurden, sodass sich auch die gesetzliche Grundlage für Darlehensverträge vor 2002 geändert hat.
Die Anwendung der neuen Vorschriften auf bereits vor 2002 bestehende Darlehensverträge soll durch sogenannte Übergangsvorschriften geregelt sein. Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch regelt angeblich, dass auch für Darlehensverträge vor dem 01. Januar 2003 die neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zusammen mit der Verordnung über Informationspflichten gelten. Somit sind auch die alten Darlehensverträge nach der Musterbelehrung auszugestalten und eine Belehrung nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung erforderlich sein.
Wie sehen Sie den Sachverhalt?
das klingt so verschwörungstheoretisch. Art 229 § 5 EGBGB ist doch klar, alte Verträge/altes Recht, neue Verträge/neues Recht
§ 5 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, die Verordnung über Kundeninformationspflichten, die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern und die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.
Vielleicht gibt es die Antwort auf meine folgenden beiden Frage schon hier im Forum, ich finde sie aber nicht.
Was ist eigentlich aus dem Verhandlungstermin vom 13.01.2016 beim OLG Köln zu 13 U 84/15 (Hinweis_des_OLG_K__ln_Az._13_U_84-15_v._16.11.2015.pdf) geworden? Das Gericht hatte in der Ladung vom 16.11.2015 den Hinweis erteilt, dass es die WRBL der Volks- u. Raiffeisenbank für fehlerhaft halte.
Und was ist nach dem Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 06.11.2015 (13 U 113/15) geschehen? Das Gericht hatte nach § 522 ZPO mitgeteilt, dass die übliche Sparkassen-WRBL fehlerhaft sei und nicht der Muster-WRBL entspreche, und dass weder Verwirkung noch unzulässige Rechtsausübung in Frage kommen.
Vielleicht gibt es die Antwort auf meine folgenden beiden Frage schon hier im Forum, ich finde sie aber nicht.
Was ist eigentlich aus dem Verhandlungstermin vom 13.01.2016 beim OLG Köln zu 13 U 84/15 (Hinweis_des_OLG_K__ln_Az._13_U_84-15_v._16.11.2015.pdf) geworden? Das Gericht hatte in der Ladung vom 16.11.2015 den Hinweis erteilt, dass es die WRBL der Volks- u. Raiffeisenbank für fehlerhaft halte.
Und was ist nach dem Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 06.11.2015 (13 U 113/15) geschehen? Das Gericht hatte nach § 522 ZPO mitgeteilt, dass die übliche Sparkassen-WRBL fehlerhaft sei und nicht der Muster-WRBL entspreche, und dass weder Verwirkung noch unzulässige Rechtsausübung in Frage kommen.
Geschäftstelle des 13. Zivilsenates des OLG Köln anrufen und nachfragen.
mich würde folgendes interessieren.
Bei 2 Leuten aus unserer Familie sind die Widerrufserklärungen falsch.
Nun meint mein Bruder selbst bei der Bank einen Termin zu machen und diese darauf anzusprechen um bessere Konditionen zu bekommen.
Meiner Meinung nach ist das Vorgehen eher ein Fehler oder was meint Ihr?