ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Sorry, ich muss als Nichtjurist voll widersprechen, was Gedanken mit Verjährung von 3 Jahren angeht. Da hat mit Anspruch aus Widerruf nichts zu tun, auch wenn einige LGs/OLG komische Urteile mit Begruendung "3 Jahre nach abloesen" rausliessen.
Hier ist allein die Verwirkung noch als Argument haltbar.
Aber auch hier stellt sich die Frage, wie kommte man auf die Idee, Verwirkung an 3 Jahren Verjährungsfrist festzumachen...
Es ist bei Argumentation der Richer fast schon wie bei Politikern - buntes Gemisch von allem moeglichen Wahnsinn.
Das sind auch zwei paar Schuhe. Verwirkung (§ 242 BGB) ist die Frage, ob ich den Widerruf noch ausüben darf. Verjährung ist die Frage, ob Ansprüche, die aus einem wirksam erfolgten Widerruf resultieren, dann irgendwann wegen Verjährung (§§ 195 ff BGB) nicht mehr geltend gemacht werden können.
Gerade bei denjenigen, die ein bereits abgelöstes Darlehen widerrufen (und der Widerruf nicht verwirkt war), läuft dann ab Widerruf für die Ansprüche auf Rückzahlung der VFE und der RAW dann die Verjährung, da die Ansprüche durch den Widerruf entstanden sind
Aber im Bezug auf Verwirkung der WiderrufMOEGLICHKEIT gehen ja manche Gerichte auch von Verwirkung wegen bereits stattgefundener Abloseusng und machen diese Verwirkung komischerweise auch an 3 Jahresfrist fest - in Anlehnung an Verjaherung.
Darum ging es mir.. Das finde ich argumentativ extrem seltsam.
das eine hat mit dem anderen nix zu tun. Ich kann 2005 ein Darlehen abschließen als Forward ab 2009 und dann dennoch 10 Jahre Zinsbindung bis 2019 vereinbaren. Kündigungen kann dann dennoch schon 2015.
Oh, das ist mir auch neu! Das heißt, ein Forwarddarlehen ist immer 10 Jahre nach Unterschrift mit 6 Monaten gem. BGB kündbar? Und nicht nach 10 Jahren ab Umschuldungstermin? Habe ich das richtig verstanden?
Bei mir war das nicht möglich da der Lauf ab Auszahlung beginnt.
So hatte ich das auch immer verstanden und ich meine, das auch in den Bedingungen gelesen zu haben. Aber oben hat sebkoch ja was anderes geschrieben, daher meine Nachfrage.
dachte ich mr schon, Hintergrund ist auch da folgender: Verwirkung bedarf eines Zeit- und eines Umstandsmoments. Das Zeitmoment knüpft man an die Regelverjährung von 3 Jahren (irgendwas muss man ja nehmen). Ich halte schon das für grob falsch, da das eine kenntnisabhängige Verjährung ist und die DN regelmäßig keine Kenntnis vom Widerrufsrecht hatten. Sachgerecht wäre daher die 10 Jahresfrist, die kenntnisunabhängig ist.
In jedem Fall scheitern müsste die Verwirkung aber am Umstandsmoment, da die Bank nie Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs gemacht hat, die ihr nun eine Rückabwicklung unzumutbar macht.
So hatte ich das auch immer verstanden und ich meine, das auch in den Bedingungen gelesen zu haben. Aber oben hat sebkoch ja was anderes geschrieben, daher meine Nachfrage.
nochmal, Forward im gleichen Haus, dann Unterschrift, da schon ausgezahlt, Forward zur Ablösung einer anderen Bank, dann Ablösung = Auszahlung.
Beim OLG in der Geschäftstelle des 13. Zivilsenates anrufen und nach dem erstinstanzlichen AZ fragen, dann dort beim LG HH anrufen.... und um eine anonyimisierte Kopie bitten. Wenn die das noch rausrücken.
Ich habe gemäß ducnicis Tipp beim HansOLG - 13 U 66/14 - das Az. des erstinstanzlichen Urteils beschafft und anschließend vom LG Hamburg umgehend das anonymisierte Urt.v. 07.03.2014 - 317 O 208-13 - erhalten. Es hilft in meiner Sache zwar nicht weiter, aber vielleicht kann jemand anders es gebrauchen:
So habe ich es auch gemeint. Deshalb mein Einwand.
Zitat von sebkoch
Ich kann 2005 ein Darlehen abschließen als Forward ab 2009 und dann dennoch 10 Jahre Zinsbindung bis 2019 vereinbaren. Kündigungen kann dann dennoch schon 2015.
Unabhängig davon verkürzt meine Bank die zehnjähreige Laufzeit um die Forward-Zeit. Damit kann ich nicht vorzeitig kündigen.
Zitat von sebkoch
Ob das Ursprungsdarlehen belehrungspflichtig war, ist ebenfalls ein weiterer Punkt. Prolongationen sind bei der DSL und anderen Onlinebanken aber (ungeachtet der Frage echte/unechte Abschnittsfinanzierung) schon nach Fernabsatzrecht zu belehren.
Da habe ich noch meine Zweifel, weil das die Anzahl der Widerufsberechtigten - alle mit Fernabsatzverträgen mit Beginn vor 2002 - erheblich vermehren würde.
bitte sauber trennen, ich spreche von der Prolongation nach 2002!!! Fernabsatzrecht gibt es erst seit 07/2000 und bis 12/2001 gab es auch dort eine Höchstfrist, nach der das Recht nach 4 Monaten erlosch.
Das stattgebende Urteil des LG Hamburg vom 16.04.2014 - 302 O 159/13 -, siehe unten, betrifft ein Darlehen der Hamburger Sparkasse aus April 2004 mit WRBL Version 2002.
das eine hat mit dem anderen nix zu tun. Ich kann 2005 ein Darlehen abschließen als Forward ab 2009 und dann dennoch 10 Jahre Zinsbindung bis 2019 vereinbaren. Kündigungen kann dann dennoch schon 2015.
Mittlerweile sind die Forwarddarlehen auch genauso aufgebaut. Z.B. 3 Jahre bis zur Auszahlung Forward, darauf dann den Aufschlag (je nach Bank), ab Auszahlung beginnt dann die Zinsfestschreibungszeit.
Bei dem von Hanomag gezeichneten Modell war die Basiskondition nur für bzw. auf 7 Jahre gerechnet, dazu dann der Aufschlag für die Forwardzeit. Bei den anderen, heutigen Modellen wird die Basiskondition auf oder für 10 Jahre gerechnet, entsprechend war eine geringere Basiskondition zu Grunde zu legen, nämlich eine 7 Jahreskondition statt eine 10 Jahreskondition. Trotzdem können schon damals die Modelle mit 10 Jahren günstiger gewesen sein, da entweder die Grundkonditionen schon bei der Bank günstiger waren und/oder die Aufschläge günstiger waren.
Aber was sebkoch geschrieben hat wusste ich ehrlich gesagt auch noch nicht, dass man nach 7 Jahren trotz 10 jähriger Zinsfestschreibung (weil die 3 Jahre Forward intern mit gezählt werden) dann rauskommt! Muss mal unterstellen das dem so wirklich ist, aber das weiß wirklich niemand in unserer Branche!
Schade, hätte ich auch gleich dran denken können: Das Urteil des LG Hamburg vom 16.04.2014 ist nicht rechtskräftig. So steht es bei den Rechtsanwälten Gansel.
Wahnsinn, das ist ja auch eine Sparkassenbelehrung und Widerruf nach Ablösung. Wie das jetzt wieder zu den Entscheidungen des 3. und 23. Senats passt?? Und natürlich auch keine Revision zugelassen ...