ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Noch nicht. War telefonisch an meine Anwältin. Warten auf Post.
RAW Vorteil ist nicht sehr hoch bei mir. Muss mal rechnen was günstiger ist für mich. RSV ist ja nicht eingetreten.
Forward zur Ablösung einer anderen Bank oder zur Verlängerung bei der DSL ? (in letzterem Fall wäre es ein ganz mieses Angebot)
Ich steh da jetzt auf dem Schlauch. Wenn es ein Forward zur Ablösung eines älteren DSL Darlehens wäre, wäre dieses doch vermutlich vor 11.2002 abgeschlossen und damit gar nicht widerrufbar.
Welche weiteren Ansprüche stünden dem DN denn im letzteren Fall noch zu?
Ich steh da jetzt auf dem Schlauch. Wenn es ein Forward zur Ablösung eines älteren DSL Darlehens wäre, wäre dieses doch vermutlich vor 11.2002 abgeschlossen und damit gar nicht widerrufbar.
Welche weiteren Ansprüche stünden dem DN denn im letzteren Fall noch zu?
Bei einer Forwardfinanzierung zur Prologation eines bestehenden Darlehens ist der Tag zur Berechnung der 10 Jahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht der Tag der Umschuldung, sondern der Tag der Unterschrift. Das wissen viele nicht (auch die Banken selbst). Dadurch kommt man häufig schon 2 oder 3 Jahre früher aus dem Darlehen (auch ohne Widerruf). Daher wäre es bei Ablösung einer bestehenden Finanzierung bei der DSL dann ggfs nur ein mieses Angebot, da dann ohnehin mit Frist von 6 Monaten gekündigt werden könnte. Ist es ja hier aber nicht.
Die Widerrufsbelehrungen ist falsch, der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist aber mit 0,00 Euro Zinsen (=Wertersatz) für mich günstig.
Wenn ich Widerrufe, dann kann es sein, dass die Bank den Vertragszins und nicht mehr den reduzierten Zins von 0,00 Euro aus der Widerrufsbelehrung geltend macht.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten
Darlehensvertrag + Widerrufsbelehrung sind zwei verschieden Urkunden. Rechtsfolge: Widerrufsbelehrung ist unwirksam = die Klausel "Wertersatz von 0,00 Euro" ist auch weg.
Darlehensvertrag + Widerrufsbelehrung sind nur eine Urkunde = Widerrufsbelehrung ist zugleich ein Teilinhalt des Vertrages = Ist die Widerrufsbelehrung falsch, hat dies keine Auswirkung auf den Bestand des Vertrages = Wertersatz bleibt als eine vertragliche Regelung mit Reduzierung auf 0,00 Euro weiterhin wirksam bestehen. (Stichwort: Trennen und abstrahieren der Widerrufsbelehrung und des Vertrages.)
Vielleicht nochmal der Hinweis, bei einem laufenden Darlehen habe ich derzeit ja gar kein Verjährungsthema. Die drei Jahre (Beginn zum Jahresende) ist nur bei Widerruf abgelöster Darlehen interessant, da dann mit Widerruf die Erstattungsansprüche laufen. Beim laufenden DArlehen ist das anders, da dort ja eine Aufrechnungslage geschaffen wird und dann die Besonderheit des § 215 BGB besteht. Zur Sicherheit sollte man es bei möglicher Verjährung allerdings nie auf den Zweifelsfall ankommen lassen.
Sorry, ich muss als Nichtjurist voll widersprechen, was Gedanken mit Verjährung von 3 Jahren angeht. Da hat mit Anspruch aus Widerruf nichts zu tun, auch wenn einige LGs/OLG komische Urteile mit Begruendung "3 Jahre nach abloesen" rausliessen.
Hier ist allein die Verwirkung noch als Argument haltbar.
Aber auch hier stellt sich die Frage, wie kommte man auf die Idee, Verwirkung an 3 Jahren Verjährungsfrist festzumachen...
Es ist bei Argumentation der Richer fast schon wie bei Politikern - buntes Gemisch von allem moeglichen Wahnsinn.
Ich steh da jetzt auf dem Schlauch. Wenn es ein Forward zur Ablösung eines älteren DSL Darlehens wäre, wäre dieses doch vermutlich vor 11.2002 abgeschlossen und damit gar nicht widerrufbar.
Welche weiteren Ansprüche stünden dem DN denn im letzteren Fall noch zu?
Keine. Dein Einwand war berechtigt. Die nachfolgende Antwort von Sebkoch beantwortet diese Frage nicht.
Zitat von sebkoch
Bei einer Forwardfinanzierung zur Prologation eines bestehenden Darlehens ist der Tag zur Berechnung der 10 Jahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht der Tag der Umschuldung, sondern der Tag der Unterschrift. Das wissen viele nicht (auch die Banken selbst). Dadurch kommt man häufig schon 2 oder 3 Jahre früher aus dem Darlehen (auch ohne Widerruf). Daher wäre es bei Ablösung einer bestehenden Finanzierung bei der DSL dann ggfs nur ein mieses Angebot, da dann ohnehin mit Frist von 6 Monaten gekündigt werden könnte. Ist es ja hier aber nicht.
Meine Bank ist so schlau und lässt die Forwardverträge 10 Jahre nach der Unterschrift auslaufen. D. h., obwohl ich für ein 10-Jahresdarlehen Forwardzuschlag bezahle, habe ich effektiv nur eine Zinsbindung von 7 oder 8 Jahren.
Keine. Dein Einwand war berechtigt. Die nachfolgende Antwort von Sebkoch beantwortet diese Frage nicht. Meine Bank ist so schlau und lässt die Forwardverträge 10 Jahre nach der Unterschrift auslaufen. D. h., obwohl ich für ein 10-Jahresdarlehen Forwardzuschlag bezahle, habe ich effektiv nur eine Zinsbindung von 7 oder 8 Jahren.
das eine hat mit dem anderen nix zu tun. Ich kann 2005 ein Darlehen abschließen als Forward ab 2009 und dann dennoch 10 Jahre Zinsbindung bis 2019 vereinbaren. Kündigungen kann dann dennoch schon 2015.
Ob das Ursprungsdarlehen belehrungspflichtig war, ist ebenfalls ein weiterer Punkt. Prolongationen sind bei der DSL und anderen Onlinebanken aber (ungeachtet der Frage echte/unechte Abschnittsfinanzierung) schon nach Fernabsatzrecht zu belehren.