ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Der gegnerische Anwalt hat in Aussicht gestellt, mich nach Rücksprache mit der IngDiba eventuell ohne VFE aus dem Vertrag herauszulassen. Hört sich vor dem Hintergrund der frankfurter Rechtsprechung natürlich gut an. Allerdings läuft der Vertrag nur noch bis 2018 und es ist ein kleines Darlehen (33.000 Euro, grundpfandrechtlich besichert).
Kann es mir passieren, dass ich den Mindeststreitwert für das Einlegen der Rechtsmittel beim BGH nicht erreiche, wenn ich auch beim OLG unterliege? Die Klage lautet auf Löschung der Grundschuld. Ist jemandem von euch bekannt, ob in solchen Fällen niedrigere Streitwerte ermittelt wurden als die Darlehenshöhe?
Welche Risiken gehe ich noch ein, wenn ich zum BGH möchte? RSV ist vorhanden.
Rechtsmissbrauch als Unterfall des § 242 BGB scheint wohl das neue Stichwort zu sein. Die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.1.2016 gibt dies auch her. Dort ist man immerhin von der Verwirkung weg, weil man gemerkt hat, dass man über das Umstandsmoment nicht hinwegkommt.
Denn der, der sich unredlich verhält, darf sich seinerseits nicht auf Verwirkung berufen. Das hat bereits das Reichsgericht geurteilt, der BGH ohnehin unter Geltung des Abzahlungsgesetzes und des HWiG. Dort galt: Wer nicht ordnungsgemäß belehrt, kann sich nicht auf Vertrauen berufen.
Der Rechtsmissbrauch ist jetzt die neue Waffe der wohl überforderten Justiz.
Aber auch hier kommt man nicht weiter. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Widerrufsrechtes sind eindeutig. Die Motivation, die zur Ausübung des Widerrufsrechtes führt, ist unerheblich. Selbst derjenige, der offen zugibt, den Widerruf auszuüben , um Geld zu sparen, darf nicht "bestraft" werden. Denn dies ist eine vom Gesetz anerkannte Motivation.
Immerhin hat das OLG Düsseldorf die Revision zugelassen. Ich empfehle jedem, das bei NRW-Justiz veröffentlichte Urteil zu lesen. Die Argumentation des OLG ist haarsträubend. Offen setzt sich das Gericht über die Gesetzgebung hinweg und meint, dass der Gesetzgeber vergessen habe, dass er ein ewiges Widerrufsrecht eingeräumt hat. Dies müsse nun über § 242 BGB korrigiert werden. Es tut mir leid, dies als Jurist mit 25 Jahren Berufserfahrung sagen zu müssen, aber dies ist schon eine Entscheidung, für die Schämen angesagt ist.
Lassen Sie sich vom dem Schlagwort Rechtsmissbrauch nicht einschüchtern.
Lassen Sie sich vom dem Schlagwort Rechtsmissbrauch nicht einschüchtern.
Keine Sorge, ich bin tiefenentspannt und lasse mich bestimmt nicht einschüchtern. Allerdings renne ich lieber sehenden Auges ins Verderben . Ich habe nur Sorge, es nicht bis zum BGH zu schaffen. Was meinen Sie, gibt es da irgendwelche Risiken?
Na ja. Was der BGH sagen wird vermuten viele geschulte Juristen. Das was man hört ist Verbraucher freundlich. Zum bgh kommt man halt nur wenn Revision zugelassen wird oder ein Wert über 20000 Euro vorliegt. Das ist in der Tat ein Risiko.
"Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28.6.2011, XI ZR 349/1) möglicherweise insoweit anderer Ansicht ist, folgt dem das erkennenden Gericht aufgrund der obigen Erwägungen nicht."
Warum denn nur auf VFE? Diese wird ja nur zurück zu zahlen sein, wenn die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und er Widerruf noch möglich ist. Wollen sie dann auf dem Vorteil der RAW - die dann ja zu vollziehen ist - verzichten?
endlich mal eine erfreuliche und positiv überraschende entscheidung des olg celle!!
gibt es ein aktenzeichen?
Den beschluss muss ich haben !!
zitat: "„Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Leerstelle nach Benennung der Widerrufsfrist stellt sich aus Sicht des Verbrauchers als verwirrend dar. Für den Verbraucher wird nicht erkennbar, ob die in dem Vordruck enthaltene Frist von 2 Wochen tatsächlich maßgeblich für das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ist, oder ob es sich um eine versehentliche Auslagerung von weiteren Angaben handelt. Der Verbraucher kann insoweit von einer Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, weil er nicht beurteilen kann, ob weitere Ergänzungen vorgesehen waren. Da jedes andere grafische weiß unterlegte Feld in der Widerrufsbelehrung durch die Beklagte (Kreissparkasse) individuell ergänzt worden ist, könnte für den Verbraucher der Eindruck entstehen, die erhaltende Widerrufsbelehrung sei nicht vollständig. Die Unklarheit, ob die Beklagte (Kreissparkasse) als Verwenderin der konkreten Widerrufsbelehrung unter Umständen einen rechtlich erheblichen Zusatz absichtlich weggelassen oder bloß vergessen hat, ist geeignet, erhebliche Missverständnisse über die Widerrufsfrist auszulösen.“
gab es diese bergündung für die fehlerhaftigkeit denn überhaupt schon in anderen urteilen ??
achtung: dabei geht es nicht um die abweichung vom muster und die farge des vertrauensschutzes ( das stellt das olg wegen der fußnoten gleichzeitig auch fest.
neu ist m.e., dass die fehlerhaftigkeit der wrb mit den leerstellen begründet wird.
da es inzwischen sehr viele neue Sparkassen-Urteile gibt wollte ich nochmal nach eurer persönlichen Einschätzung zu meiner (noch nicht eingereichten) Klage gegen meine Sparkassen-WRB fragen ? Von Januar 2008 mit frühestens und der Fußnote "Frist im Einzelfall prüfen"
Wie seht ihr mittlerweile die Chancen ? Besser / Schlechter als noch im November 2015 ?
Über einige persönliche Meinungen würde ich mich freuen.
Ich gehe mal davon aus, dass du keine Rechtschutzversicherung hast. Wenn du es selber bezahlen musst wird es echt happig auch bei einem SW unter 5000 €.
Wenn du beim AG anfängst ist dein Berufungsgericht das LG. Ich würde da noch einmal die Kosten und deine Nutzen gegenrechnen.
Vielleicht nochmal der Hinweis, bei einem laufenden Darlehen habe ich derzeit ja gar kein Verjährungsthema. Die drei Jahre (Beginn zum Jahresende) ist nur bei Widerruf abgelöster Darlehen interessant, da dann mit Widerruf die Erstattungsansprüche laufen. Beim laufenden DArlehen ist das anders, da dort ja eine Aufrechnungslage geschaffen wird und dann die Besonderheit des § 215 BGB besteht. Zur Sicherheit sollte man es bei möglicher Verjährung allerdings nie auf den Zweifelsfall ankommen lassen.
Was mir nicht ganz klar ist, eine neg. Feststellungsklage ist ja nicht verjährungshemmend. Heisst das, dass ein Urteil bis zum Ende der Verjährungsfrist gesprochen sein müsste?
Auch wenn es im Hinblick auf den gerade entstehenden Schwerpunkt "unzulässige Rechtsausübung" vielleicht etwas oT ist, möchte ich der überfälligen Klarstellung durch den BGH zur „inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung“ einmal vorgreifen. Ich verstehe den BGH so:
"Zusätzlich in die Musterbelehrung nach Anlage 2 zur BGB-InfoV a.F. eingefügte Buchstaben, Zeichen, Wörter oder Leerfelder stellen jedenfalls dann eine die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. ausschließende inhaltliche Bearbeitung dar, wenn sie eine Information enthalten, die im Mustertext nicht vorgesehen ist. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der Information an und auch nicht darauf, ob sie an sich zutrifft oder sinnvoll oder nützlich oder für den Verbraucher günstig oder ungünstig ist oder an wen sie sich richtet."
Moin,
die DSL Bank kommt nun in die Pötte. Nachdem sie erst eine VFE von 2000€ wollten was ich abgelehnt habe verzichten sie auf die VFE gänzlich.
Vertrag läuft noch bis 02/2019
Kannst du kurz die WRB in dem entsprechenden Thread einstellen oder auf den Beitrag verweisen, wenn du das schon getan hattest? Müsste ja eine aus 2009 sein, danke.
Kannst du kurz die WRB in dem entsprechenden Thread einstellen oder auf den Beitrag verweisen, wenn du das schon getan hattest? Müsste ja eine aus 2009 sein, danke.
Ist von 2005 da es ein Forward ist.
Mit Frühstens und noch einige Fehler mehr
Moin,
die DSL Bank kommt nun in die Pötte. Nachdem sie erst eine VFE von 2000€ wollten was ich abgelehnt habe verzichten sie auf die VFE gänzlich.
Vertrag läuft noch bis 02/2019