ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
ein kleines Bonmot muss ich dann noch zur Kenntnis geben. Ich habe jetzt tatsächlich einen Fall, in dem sogar innerhalb einer Kammer am LG völlig konträre Ansichten zur Verwirkung herrschen. In meinem Fall kündigt der Einzelrichter im Dezember an, Verwirkung bei einem laufenden Vertrag anzunehmen (was ja eigentlich niemand vertritt) und dieselbe Kammer erlässt am 14.01.2016 ein völlig konträres Urteil, in dem Verwirkung abgelehnt wird, LG Limburg Urt. v. 14.01.2016, Az.: 2 O 204/15. Was soll man da noch sagen.
ein kleines Bonmot muss ich dann noch zur Kenntnis geben. Ich habe jetzt tatsächlich einen Fall, in dem sogar innerhalb einer Kammer am LG völlig konträre Ansichten zur Verwirkung herrschen. In meinem Fall kündigt der Einzelrichter im Dezember an, Verwirkung bei einem laufenden Vertrag anzunehmen (was ja eigentlich niemand vertritt) und dieselbe Kammer erlässt am 14.01.2016 ein völlig konträres Urteil, in dem Verwirkung abgelehnt wird, LG Limburg Urt. v. 14.01.2016, Az.: 2 O 204/15. Was soll man da noch sagen.
Fairerweise dass kein Urteil für weitere Urteile verlässlich ist und das in allen Überlegungen immer wieder bedacht werden muss, bzw. sollte. Man setzt sich derzeit - ohne höchstrichterliche Rechtssprechung oder weiterer dieser - einer gefährlichen Willkür aus und mitunter ist es derzeit besser einfach abzuwarten!
ein kleines Bonmot muss ich dann noch zur Kenntnis geben. Ich habe jetzt tatsächlich einen Fall, in dem sogar innerhalb einer Kammer am LG völlig konträre Ansichten zur Verwirkung herrschen. In meinem Fall kündigt der Einzelrichter im Dezember an, Verwirkung bei einem laufenden Vertrag anzunehmen (was ja eigentlich niemand vertritt) und dieselbe Kammer erlässt am 14.01.2016 ein völlig konträres Urteil, in dem Verwirkung abgelehnt wird, LG Limburg Urt. v. 14.01.2016, Az.: 2 O 204/15. Was soll man da noch sagen.
Ich finde jeder Richter kann seine eigene Meinung vertreten und entsprechend urteilen. Das aber beim OLG mit dem Wissen, dass eine WRB 100.000 Fach verwendet wurde und diverse andere OLG's ganz anderer Meinung sind beim identischen Sachverhalt die Revision nicht zu zulassen halte ich für anmaßend und rechtswidrig!
Ganz klar richterliche Arroganz, die in Limburg aber wohl durch die Mehrheitsverhältnisse geheilt wurde. Bei der 10. ZK in Nürnberg finden das nie statt. Die bleiben grundsätzlich bei ihrer merkwürdigen Verwirkungsansicht
Um nicht ganz so negativ rüber zu kommen, es gibt auch gute Richter die auch mal nach links und auch nach rechts schauen... und auch das Verhalten der Gegenseite im Auge haben. Bei mir hat der Richter am OLG darauf hingewiesen, dass ihm bekannt sei, dass die Gegenseite die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgenommen hat.
Warum finden sich eigentlich nach den willkürlichen und in sich widersprüchlichen Urteilen der Zivilsenate und Zivilkammern im Gerichtsverfassungsgesetz §33 keine Beschwerdegründe für eine Rechtsbeschwerde, sollte eine Revision nicht zugelassen werden ?
Auch das ist uns ja bekannt, dass es zu der Revision gar nicht erst kommt, es sei denn es klagen Verbraucherverbände und das steht ja jetzt zum Glück an.
Bei einigen Richtern kommt halt einiges zusammen, keinen Bock, keine Ahnung, Bankenlobbyismus (zumindest gedanklich) und Sturheit! Ich denke dass das auch das BGH schon lange bemerkt hat und ja urteilen will, es aber nicht darf. Deswegen, meine Vermutung, wenn die dürfen, dann hauen die dazwischen und stellen einiges klar, auch um den Richtern der LG und OLG zu zeigen, wo der Frosch die Locken hängen hat.
Bleibt spannend, und nach wie vor der Vergleich eine Option
Statistisch hat eine Verfassungsbeschwerde eine Erfolgsquote von unter 2%, also nicht wirklich eine Option.
Ich habe auch das Gefühl, dass viele Richter sich - völlig unjuristisch - daran stören, dass die Verbraucher vermeintlich versuchen aus dem Widerruf noch "Profit" (Nutzungsentschädigung) zu schlagen.
Wer will es denen verdenken? Natürlich ist das nicht richtig, aber die Einstellung zu einer Sache fließt immer mit ein, völlig normal und da kann man schon auch mal - vom Recht abgesehen - zu der Erkenntnis kommen dass das an sich alles ganz schön frech ist. Leider fließen diese Empfindungen in den Urteilssprechungen mit ein, anders kann man sich die unterschiedlichsten - und ich schreibe es noch mal - willkürlichsten Urteile nicht erklären.
Einfach - so traurig das ist - menschlich. Wenn der dann einen Tag vorher noch einen gesoffen hat dann.......ist alles möglich
Hallo zusammen. Es ist in der Tat auch für einen Juristen, der sich wöchentlich mit WRB beschäftigt, nicht mehr nachzuvollziehen, dass derart unterschiedliche Urteile gefällt werden. Woran es liegt, ist schwer zu beurteilen. Jede WRB ist anders, jeder Richter darf und soll seine eigene Meinung vertreten. Aus anderen Verfahren weiß jeder Jurist, dass Richter an unteren Gerichten auch schon einmal die Meinung des BGH nicht interessiert.
Es ist jedoch allen Teilnehmern zuzustimmen, dass eine BGH-Entscheidung, und zwar eine des 11. Zivilsenates dringend nötig ist. Die anderen Senaten haben bereits zugunsten der Verbraucher entschieden. Am 23.2.16 steht die nächste Entscheidung an und ich denke, dass auch bis Juni 2016 der 11. Senat noch in anderen Sachen Termin anberaumen wird.
Bis dahin heißt es weiter: Abwarten und Kopfschütteln bei manchen Entscheidungen.
Jeder, der anwaltlich vertreten ist, sollte umfassend vortragen und auch die Rechtsprechung umfassend zitieren. Bei mir sind Klageschriften selten unter 15 Seiten lang. So wird dem jeweils angerufenen Gericht zumindest ein Hinweis gegeben, sich mit der Materie auseinanderzusetzen und so wie jeder Jurist zu arbeiten. Nämlich am Wortlaut der Vorschriften, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschriften und der inzwischen deutlichen Rechtsprechung des BGH. Wer dies wirklich kann und behelligt, wird feststellen, dass eine fehlerhafte WRB eine solche bleibt und Verwirkung und Rechtsmissbrauch in keiner Konstellation eine Chance haben.
ich finde diese Argumentation mit den Fußnoten so unfassbar gruselig. Wenn das Argument richtig wäre, dass die Auflösung der Fußnote (da unterhalb der Unterschriftenzeile) nicht Teil der Belehrung ist, würde ich als Bank dann wie folgt belehren.
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.1
(...)
(und dann ganz unten)
1 bäh, stimmt aber gar nicht"
Ist ja ganz weit unten und ist nicht Teil der Belehrung. Das ist ein so unfassbarer Schwachsinn, dass ich da wirklich nicht mehr ernst bleiben kann.
Richtig. Und: die Fußnote ist innerhalb der Belehrung. Nur das zählt.
Der gleiche Rotz auch bei den Finanzierten Geschäften. Oft wird ja angeführt, dass die Belehrung für FG ja entfallen könne, aber nicht müsse, falls kein FG vorlag. Und wenn keines vorlag, es unerheblich wäre was die Bank bei den FG reingeschrieben hat. Also über etwas umfangreich und gegen den Mustertext belehren konnte aber der Verbraucher einfach ja nur erkennen musste, dass kein finanziertes Geschäft vorlag...
Was ich im Übrigen als effektie "Waffe" empfinde: dafür zu sorgen, dass möglichst viele Urteile veröffentlicht werden.
In NRW klappt das zB wunderbar (und kostet nichts), wenn man an das betreffende LG eine Mail unter Angabe des Az. schreibt und um Aufnahme in die NRWE-Datenbank bittet (mache ich zB ständig, deswegen sind neuerer Zeit relativ viele Urteile aus NRW veröffentlicht). Kostenlos und effektiv ist es auch, die Urteile Juris und Beck "zuzuspielen" (an rspl@juris.de / urteile@beck-frankfurt.de); die werden dann dort geschwärzt etc und Richter recherchieren dort sehr gerne.
Richtig...wer der deutschen Sprache mächtig ist, weiß was Fußnoten bedeuten. Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn der BGH ist da sehr deutlich. Zu prüfen ist, ob die Muster WRB in vollem Umfang eingehalten ist oder nicht. Das betont der BGH jetzt seit mehr als 5 Jahren. Fußnoten stehen nicht drin. Es ist allerdings kaum zu glauben und mit Kopfschütteln zu reagieren, dass manches Gericht dies noch anders sieht. Da hat der BGH noch viel zu tun. Wenn man dort anfragt, hört man, dass dort diesbezüglich noch einige Revisionen anhängig sind. Leider beschäftigen sich Gerichte offensichtlich auch nicht gerne mit der einschlägigen Literatur. Würde man dies tun, so würde man feststellen, dass sich einige Bundesrichter bereits geäußert haben. Diese Äußerungen sind zwar kein Urteil, aber jeder weiß dann, was kommen wird.
In NRW klappt das zB wunderbar (und kostet nichts), wenn man an das betreffende LG eine Mail unter Angabe des Az. schreibt und um Aufnahme in die NRWE-Datenbank bittet (mache ich zB ständig, deswegen sind neurer Zeit relativ viele Urteile aus NRW veröffentlicht).
Könnten Sie bitte ihr Schreiben als Muster veröffentlichen? Danke!
das dürfte dann aber das erste OLG sein, dass diese Sparkassenbelehrung für falsch hält, München und Köln haben das ja bislang anders gesehen, aber gut so