Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ein kleines Bonmot muss ich dann noch zur Kenntnis geben. Ich habe jetzt tatsächlich einen Fall, in dem sogar innerhalb einer Kammer am LG völlig konträre Ansichten zur Verwirkung herrschen. In meinem Fall kündigt der Einzelrichter im Dezember an, Verwirkung bei einem laufenden Vertrag anzunehmen (was ja eigentlich niemand vertritt) und dieselbe Kammer erlässt am 14.01.2016 ein völlig konträres Urteil, in dem Verwirkung abgelehnt wird, LG Limburg Urt. v. 14.01.2016, Az.: 2 O 204/15. Was soll man da noch sagen.

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ein kleines Bonmot muss ich dann noch zur Kenntnis geben. Ich habe jetzt tatsächlich einen Fall, in dem sogar innerhalb einer Kammer am LG völlig konträre Ansichten zur Verwirkung herrschen. In meinem Fall kündigt der Einzelrichter im Dezember an, Verwirkung bei einem laufenden Vertrag anzunehmen (was ja eigentlich niemand vertritt) und dieselbe Kammer erlässt am 14.01.2016 ein völlig konträres Urteil, in dem Verwirkung abgelehnt wird, LG Limburg Urt. v. 14.01.2016, Az.: 2 O 204/15. Was soll man da noch sagen.
    Fairerweise dass kein Urteil für weitere Urteile verlässlich ist und das in allen Überlegungen immer wieder bedacht werden muss, bzw. sollte. Man setzt sich derzeit - ohne höchstrichterliche Rechtssprechung oder weiterer dieser - einer gefährlichen Willkür aus und mitunter ist es derzeit besser einfach abzuwarten!

  4. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ein kleines Bonmot muss ich dann noch zur Kenntnis geben. Ich habe jetzt tatsächlich einen Fall, in dem sogar innerhalb einer Kammer am LG völlig konträre Ansichten zur Verwirkung herrschen. In meinem Fall kündigt der Einzelrichter im Dezember an, Verwirkung bei einem laufenden Vertrag anzunehmen (was ja eigentlich niemand vertritt) und dieselbe Kammer erlässt am 14.01.2016 ein völlig konträres Urteil, in dem Verwirkung abgelehnt wird, LG Limburg Urt. v. 14.01.2016, Az.: 2 O 204/15. Was soll man da noch sagen.
    Ich finde jeder Richter kann seine eigene Meinung vertreten und entsprechend urteilen. Das aber beim OLG mit dem Wissen, dass eine WRB 100.000 Fach verwendet wurde und diverse andere OLG's ganz anderer Meinung sind beim identischen Sachverhalt die Revision nicht zu zulassen halte ich für anmaßend und rechtswidrig!

  5. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ganz klar richterliche Arroganz, die in Limburg aber wohl durch die Mehrheitsverhältnisse geheilt wurde. Bei der 10. ZK in Nürnberg finden das nie statt. Die bleiben grundsätzlich bei ihrer merkwürdigen Verwirkungsansicht

  6. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Um nicht ganz so negativ rüber zu kommen, es gibt auch gute Richter die auch mal nach links und auch nach rechts schauen... und auch das Verhalten der Gegenseite im Auge haben. Bei mir hat der Richter am OLG darauf hingewiesen, dass ihm bekannt sei, dass die Gegenseite die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgenommen hat.

  7. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Warum finden sich eigentlich nach den willkürlichen und in sich widersprüchlichen Urteilen der Zivilsenate und Zivilkammern im Gerichtsverfassungsgesetz §33 keine Beschwerdegründe für eine Rechtsbeschwerde, sollte eine Revision nicht zugelassen werden ?

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Verfassungsbeschwerde ist nach einem solchen Urteil möglich

  9. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auch das ist uns ja bekannt, dass es zu der Revision gar nicht erst kommt, es sei denn es klagen Verbraucherverbände und das steht ja jetzt zum Glück an.

    Bei einigen Richtern kommt halt einiges zusammen, keinen Bock, keine Ahnung, Bankenlobbyismus (zumindest gedanklich) und Sturheit! Ich denke dass das auch das BGH schon lange bemerkt hat und ja urteilen will, es aber nicht darf. Deswegen, meine Vermutung, wenn die dürfen, dann hauen die dazwischen und stellen einiges klar, auch um den Richtern der LG und OLG zu zeigen, wo der Frosch die Locken hängen hat.

    Bleibt spannend, und nach wie vor der Vergleich eine Option

  10. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Statistisch hat eine Verfassungsbeschwerde eine Erfolgsquote von unter 2%, also nicht wirklich eine Option.

    Ich habe auch das Gefühl, dass viele Richter sich - völlig unjuristisch - daran stören, dass die Verbraucher vermeintlich versuchen aus dem Widerruf noch "Profit" (Nutzungsentschädigung) zu schlagen.

  11. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber es hat gegen uneinsichtige Richter auch schon funktioniert: 2 BvR 2053/14........https://www.bverfg.de/SharedDocs/Ents...bvr205314.html

  12. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Illusive

    Wer will es denen verdenken? Natürlich ist das nicht richtig, aber die Einstellung zu einer Sache fließt immer mit ein, völlig normal und da kann man schon auch mal - vom Recht abgesehen - zu der Erkenntnis kommen dass das an sich alles ganz schön frech ist. Leider fließen diese Empfindungen in den Urteilssprechungen mit ein, anders kann man sich die unterschiedlichsten - und ich schreibe es noch mal - willkürlichsten Urteile nicht erklären.

    Einfach - so traurig das ist - menschlich. Wenn der dann einen Tag vorher noch einen gesoffen hat dann.......ist alles möglich

  13. Avatar von Tom120368
    Tom120368 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen. Es ist in der Tat auch für einen Juristen, der sich wöchentlich mit WRB beschäftigt, nicht mehr nachzuvollziehen, dass derart unterschiedliche Urteile gefällt werden. Woran es liegt, ist schwer zu beurteilen. Jede WRB ist anders, jeder Richter darf und soll seine eigene Meinung vertreten. Aus anderen Verfahren weiß jeder Jurist, dass Richter an unteren Gerichten auch schon einmal die Meinung des BGH nicht interessiert.

    Es ist jedoch allen Teilnehmern zuzustimmen, dass eine BGH-Entscheidung, und zwar eine des 11. Zivilsenates dringend nötig ist. Die anderen Senaten haben bereits zugunsten der Verbraucher entschieden. Am 23.2.16 steht die nächste Entscheidung an und ich denke, dass auch bis Juni 2016 der 11. Senat noch in anderen Sachen Termin anberaumen wird.

    Bis dahin heißt es weiter: Abwarten und Kopfschütteln bei manchen Entscheidungen.

    Jeder, der anwaltlich vertreten ist, sollte umfassend vortragen und auch die Rechtsprechung umfassend zitieren. Bei mir sind Klageschriften selten unter 15 Seiten lang. So wird dem jeweils angerufenen Gericht zumindest ein Hinweis gegeben, sich mit der Materie auseinanderzusetzen und so wie jeder Jurist zu arbeiten. Nämlich am Wortlaut der Vorschriften, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschriften und der inzwischen deutlichen Rechtsprechung des BGH. Wer dies wirklich kann und behelligt, wird feststellen, dass eine fehlerhafte WRB eine solche bleibt und Verwirkung und Rechtsmissbrauch in keiner Konstellation eine Chance haben.

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ich finde diese Argumentation mit den Fußnoten so unfassbar gruselig. Wenn das Argument richtig wäre, dass die Auflösung der Fußnote (da unterhalb der Unterschriftenzeile) nicht Teil der Belehrung ist, würde ich als Bank dann wie folgt belehren.

    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.1

    (...)

    (und dann ganz unten)

    1 bäh, stimmt aber gar nicht"

    Ist ja ganz weit unten und ist nicht Teil der Belehrung. Das ist ein so unfassbarer Schwachsinn, dass ich da wirklich nicht mehr ernst bleiben kann.

    Richtig. Und: die Fußnote ist innerhalb der Belehrung. Nur das zählt.

    Der gleiche Rotz auch bei den Finanzierten Geschäften. Oft wird ja angeführt, dass die Belehrung für FG ja entfallen könne, aber nicht müsse, falls kein FG vorlag. Und wenn keines vorlag, es unerheblich wäre was die Bank bei den FG reingeschrieben hat. Also über etwas umfangreich und gegen den Mustertext belehren konnte aber der Verbraucher einfach ja nur erkennen musste, dass kein finanziertes Geschäft vorlag...

  15. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was ich im Übrigen als effektie "Waffe" empfinde: dafür zu sorgen, dass möglichst viele Urteile veröffentlicht werden.

    In NRW klappt das zB wunderbar (und kostet nichts), wenn man an das betreffende LG eine Mail unter Angabe des Az. schreibt und um Aufnahme in die NRWE-Datenbank bittet (mache ich zB ständig, deswegen sind neuerer Zeit relativ viele Urteile aus NRW veröffentlicht). Kostenlos und effektiv ist es auch, die Urteile Juris und Beck "zuzuspielen" (an rspl@juris.de / urteile@beck-frankfurt.de); die werden dann dort geschwärzt etc und Richter recherchieren dort sehr gerne.

  16. Avatar von Tom120368
    Tom120368 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Richtig...wer der deutschen Sprache mächtig ist, weiß was Fußnoten bedeuten. Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn der BGH ist da sehr deutlich. Zu prüfen ist, ob die Muster WRB in vollem Umfang eingehalten ist oder nicht. Das betont der BGH jetzt seit mehr als 5 Jahren. Fußnoten stehen nicht drin. Es ist allerdings kaum zu glauben und mit Kopfschütteln zu reagieren, dass manches Gericht dies noch anders sieht. Da hat der BGH noch viel zu tun. Wenn man dort anfragt, hört man, dass dort diesbezüglich noch einige Revisionen anhängig sind. Leider beschäftigen sich Gerichte offensichtlich auch nicht gerne mit der einschlägigen Literatur. Würde man dies tun, so würde man feststellen, dass sich einige Bundesrichter bereits geäußert haben. Diese Äußerungen sind zwar kein Urteil, aber jeder weiß dann, was kommen wird.

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    welche Bundesrichter (mit Ausnahme von Ellenberger und Grüneberg im Palandt) haben sich denn bisher in der Literatur dazu geäußert?

  18. Avatar von ProVision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    In NRW klappt das zB wunderbar (und kostet nichts), wenn man an das betreffende LG eine Mail unter Angabe des Az. schreibt und um Aufnahme in die NRWE-Datenbank bittet (mache ich zB ständig, deswegen sind neurer Zeit relativ viele Urteile aus NRW veröffentlicht).
    Könnten Sie bitte ihr Schreiben als Muster veröffentlichen? Danke!

  19. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei NRWE schreibe ich an das betreffende Landgericht:

    "Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich darf Sie höflich bitten, die Aufnahme des im Betreff bezeichneten Urteils in die NRWE-Datenbank zu veranlassen.

    Mit freundlichen Grüßen"

    Bei Juris/Beck schreibe ich nur im Betreff "Urteil für Datenbank" und hänge das Urteil als Anhang an.

    Und zu unserem "Lieblingsthema" Fußnoten lese ich gerade:

    https://rechtsanwaltkaufmann.de/pauke...t-widerrufbar/

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das dürfte dann aber das erste OLG sein, dass diese Sparkassenbelehrung für falsch hält, München und Köln haben das ja bislang anders gesehen, aber gut so

  21. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja dürfte das erste sein, und dann per § 522 zu entscheiden...

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